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Beschluss

12 A 143/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0114.12A143.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.659,82 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.659,82 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 5. Februar 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind weder hinreichend dargelegt noch liegen sie vor. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid im Wesentlichen deshalb als rechtmäßig angesehen, weil die dem Kläger ursprünglich bewilligten Prämien wegen CC-Verstößen zu Recht um insgesamt 21 % gekürzt worden seien. Zutreffend habe der Beklagte eine einprozentige Kürzung wegen fahrlässiger Verstöße gegen die Pflichten, einen Pass für die gehaltenen Rinder bei sich zu führen sowie die Rinder mit zwei Ohrmarken auszustatten, vorgenommen. Ebenfalls zutreffend sei der Beklagte von einer zwanzigprozentigen Kürzung wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Pflicht, über zwei Wochen alte Kälber einzeln nur in entsprechend großen Boxen zu halten, ausgegangen. Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt er nicht hinreichend dar und sind auch nicht ersichtlich. Da sich diese Zweifel auf das Entscheidungsergebnis beziehen müssen, kommt es von vornherein nicht darauf an, dass der Kläger den Tatbestand des angegriffenen Urteils für unzutreffend hält. Soweit er damit sowie mit den nachfolgenden Ausführungen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angreift, dringt er auch damit nicht durch. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts geht dahin, dass es im Wesentlichen aufgrund der Zeugenaussage des Herrn Dr. A. in der mündlichen Verhandlung die den Prämienkürzungen zugrunde liegenden CC-Verstöße als gegeben angesehen hat. Dieses Ergebnis, also das Vorliegen von CC-Verstößen, stellt der Kläger in der Sache nicht dadurch infrage, dass er das Unterbleiben der Einvernahme weiterer Zeugen sowie seiner eigenen Anhörung rügt. Auch ansonsten stellt der Kläger das Ergebnis der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht infrage, weil er sich mit dessen Kernargumenten, was das Vorliegen von CC-Ver-stößen anbelangt, nicht auseinandersetzt. Soweit er Widersprüche und Ungereimtheiten in der Aussage des zuvor genannten Zeugen zu erkennen meint, betreffen diese teilweise bereits nicht die eigentliche Zeugenaussage und sämtlich nicht das Kerngeschehen, aufgrund dessen das Verwaltungsgericht das Vorliegen von CC-Verstößen angenommen hat. Der Kläger legt zudem weder dar noch ist sonst ersichtlich, dass den geltend gemachten Widersprüchen und Ungereimtheiten bei einer Gesamtschau ein solches Gewicht zukommt, dass die Aussage des Zeugen zum Kerngeschehen als zumindest zweifelhaft angesehen werden müsste. Dies gilt für die laut dem Kläger falschen Boxenmaße in dem über die Vor-Ort-Kontrolle aufgenommenen Bericht, die Umstände der späten Vorlage des Kontrollberichts sowie die Erinnerungslücke des Zeugen, wo genau er den Kläger bei der Kontrolle angetroffen hat. Das Vorbringen des Klägers zum Unterschied zwischen einer unangekündigten und einer heimlichen Vor-Ort-Kontrolle führt ebenfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Er legt bereits nicht dar, aus welchem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt heraus es auf diese Unterscheidung ankommen sollte. Insbesondere legt er nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass bei einer (unterstellt) heimlichen Kontrolle gewonnene Erkenntnisse - wie auch immer das Merkmal der Heimlichkeit auszufüllen ist - einem Verwertungsverbot unterliegen und damit als Grundlage für die Annahme von CC-Verstößen ausscheiden. Zudem setzt sich der Kläger nicht hinreichend damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht sinngemäß darauf abgestellt hat, die für die Annahme eines CC-Verstoßes, was die Einzelhaltung von Kälbern in zu kleinen Boxen anbelangt, wesentlichen Feststellungen seien erst nach Erscheinen des Klägers getroffen worden. Unabhängig davon erfolgte entgegen dem Zulassungsvorbringen keine heimliche Kontrolle. Dass die Kontrolle (unterstellt) zunächst ohne Wissen des Klägers erfolgte, indiziert nicht zugleich deren Heimlichkeit im Sinne einer bewusst im Verborgenen durchgeführten Kontrolle. Vielmehr kann nach der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Zeugenaussage, die der Kläger insoweit mit seinem Zulassungsvorbringen nicht angreift, von einer heimlichen Kontrolle keine Rede sein. Denn die Kontrolleure haben sich zunächst bei einer Verkäuferin im Hofladen und anschließend in der Küche beim Bruder des Klägers (an-)ge-meldet sowie sich anschließend offensichtlich offen auf dem Betriebsgelände bewegt. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Anlegen von Schutzanzügen, als die Kontrolleure auf dem Gelände nach dem Kläger suchten und dabei an den im Freien befindlichen Kälberboxen vorbeikamen. Letzteres mag dem Kläger nicht recht gewesen sein, hat aber mit Heimlichkeit nichts zu tun. Soweit die Angriffe gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zugleich als Geltendmachung eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verstehen sein sollten, rechtfertigt dies ebenfalls keine Zulassung der Berufung. Zum einen kann sich der Kläger schon deshalb nicht auf einen Aufklärungsmangel berufen, weil er in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten war und nicht etwa durch Stellen entsprechender Beweisanträge auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hingewirkt worden ist. Zum anderen ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass die Entscheidung auf dem (unterstellten) Aufklärungsmangel beruhen kann. Die Begründung des Zulassungsantrags verhält sich nicht dazu, was der Kläger selbst bei einer Anhörung in der mündlichen Verhandlung oder die von ihm benannten Zeugen bei einer Einvernahme konkret vorgetragen hätten und was Anlass für eine andere Sachverhalts- und Beweiswürdigung hätte geben können. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, legt der Kläger nicht ansatzweise dar. Zwar formuliert er eine Frage dahingehend, ob Betriebsinhaber mit heimlichen Vor-Ort-Kontrollen rechnen müssen. Allerdings zeigt er bereits nicht auf, dass die Frage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war oder hätte sein müssen. Erst recht würde sich die Frage nach den vorstehenden Ausführungen nicht in einem Berufungsverfahren stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.