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Beschluss

12 A 395/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0117.12A395.18.00
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Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, die Feststellungsklage sei aus Subsidiaritätsgründen unzulässig und es liege keiner der Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vor, nach den Darlegungen des Klägers mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt worden sind; das Vorliegen weiterer Berufungszulassungsgründe bedarf demnach keiner Entscheidung mehr.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, die Feststellungsklage sei aus Subsidiaritätsgründen unzulässig und es liege keiner der Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vor, nach den Darlegungen des Klägers mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt worden sind; das Vorliegen weiterer Berufungszulassungsgründe bedarf demnach keiner Entscheidung mehr. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.