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Urteil

6 A 10927/23.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0319.6A10927.23.OVG.00
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Leitsätze
1. Die Verwendung der Dachmarke zu satzungsbezogenen Zwecken stellt Werbung im Sinne von § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStVtr RP 2021) in Form von Imagewerbung dar, auch wenn im Einzelfall kein Bezug zum Glücksspielangebot der Soziallotterie erkennbar ist.(Rn.36) 2. Einer Soziallotterie ist es als Inhaber einer Erlaubnis für öffentliches Glücksspiel zumutbar, auf Imagewerbung durch Verwendung der Dachmarke zu verzichten, wenn sich deren gemeinnützigen Förder-, Aufklärungs- und Bildungsmaßnahmen gezielt an Minderjährige richten. (Rn.43) 3. Eine Nebenbestimmung, die nicht klar erkennen lässt, welche der zahlreichen einem Inhaber einer Erlaubnis für öffentliches Glücksspiel obliegenden Pflichten im Einzelnen auf einen zur Durchführung einer Werbung beauftragten Dritten zivilrechtlich übertragen werden sollen, ist nicht hinreichend bestimmt formuliert und wahrt überdies nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.(Rn.47)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. Mai 2023 mit Ausnahme der Einstellungsentscheidung im ersten Absatz des Tenors teilweise abgeändert: Die Nebenbestimmung Nr. 5 n) im Bescheid vom 3. Juni 2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Kläger 3/8 und die Beklagte 5/8 zu tragen. Die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug tragen die Beteiligten jeweils zu 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwendung der Dachmarke zu satzungsbezogenen Zwecken stellt Werbung im Sinne von § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStVtr RP 2021) in Form von Imagewerbung dar, auch wenn im Einzelfall kein Bezug zum Glücksspielangebot der Soziallotterie erkennbar ist.(Rn.36) 2. Einer Soziallotterie ist es als Inhaber einer Erlaubnis für öffentliches Glücksspiel zumutbar, auf Imagewerbung durch Verwendung der Dachmarke zu verzichten, wenn sich deren gemeinnützigen Förder-, Aufklärungs- und Bildungsmaßnahmen gezielt an Minderjährige richten. (Rn.43) 3. Eine Nebenbestimmung, die nicht klar erkennen lässt, welche der zahlreichen einem Inhaber einer Erlaubnis für öffentliches Glücksspiel obliegenden Pflichten im Einzelnen auf einen zur Durchführung einer Werbung beauftragten Dritten zivilrechtlich übertragen werden sollen, ist nicht hinreichend bestimmt formuliert und wahrt überdies nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.(Rn.47) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. Mai 2023 mit Ausnahme der Einstellungsentscheidung im ersten Absatz des Tenors teilweise abgeändert: Die Nebenbestimmung Nr. 5 n) im Bescheid vom 3. Juni 2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Kläger 3/8 und die Beklagte 5/8 zu tragen. Die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug tragen die Beteiligten jeweils zu 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. I. Die auf der Grundlage der Erörterung der Rechtssache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte teilweise Neufassung der Klageanträge stellt keine Klageänderung im Sinne des § 91 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – dar und muss deshalb die dort genannten Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Änderung nicht erfüllen. Insbesondere fällt die Umstellung einer Anfechtungsklage auf eine allgemeine Feststellungsklage unter die – über § 173 Satz 1 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare – Ausnahmevorschrift des § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –, wonach unter anderem Beschränkungen des Klageantrags nicht als Klageänderung gelten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 6 A 1040/12 –, juris Rn. 87; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 91 Rn. 9). Eine solche Beschränkung des ursprünglich auf die Beseitigung eines Rechtsscheins innerhalb eines aus der Sicht des Klägers nichtbestehenden Rechtsverhältnisses gerichteten (Haupt-)Klageantrags hat hier stattgefunden. Auch der entsprechend auf die Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 5 h) konkretisierte (Hilfs-)Klageantrag ist eine entsprechende Beschränkung des ursprünglichen Klageantrags. II. 1. Hinsichtlich des Klageantrags Nr. 1 a) ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. a) Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags Nr. 1 a) zulässig. aa) Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der Frage, ob die Verwendung der Dachmarke des Klägers zu ausschließlich satzungsbezogenen Zwecken ohne erkennbaren Bezug zum klägerischen Glücksspielangebot dem Anwendungsbereich der auf § 5 GlüStV 2021 gestützten Nebenbestimmung Nr. 5 unterfällt, handelt es sich um ein feststellungsfähiges, d.h. hinreichend konkretes und streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19.94 –, juris Rn. 10). Von einer hinreichenden Konkretheit der Rechtsbeziehung ist unter anderem auszugehen, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1987 – 3 C 1.86 –, juris Rn. 28, und 17. Januar 1972 – I C 33.68 –, juris Rn. 6). So liegt der Fall hier. Das Begehren des Klägers bezieht sich auf die Feststellung des Nichtbestehens eines hinreichend konkretisierten Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 Fall 2 VwGO und dieses Rechtsverhältnis ist auch streitig. Zwischen den Beteiligten bestehen in Bezug auf die Verwendung der Dachmarke des Klägers zu ausschließlich satzungsbezogenen Zwecken Meinungsverschiedenheiten über die Reichweite des Anwendungsbereichs der auf § 5 GlüStV 2021 gestützten Nebenbestimmung Nr. 5. bb) Die Feststellungsklage ist auch nicht wegen ihrer grundsätzlichen Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossen. Die Subsidiaritätsregelung in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll Feststellungsklagen vermeiden, wenn dem Kläger für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und effektivere Klageart zur Verfügung steht. Aus Gründen der Prozessökonomie soll der Rechtsschutz auf das Verfahren konzentriert werden, welches seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 – 7 C 3.00 –, juris Rn. 12). § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfasst aber nur Fälle, in denen das mit der Feststellungsklage erstrebte Ziel sich gleichermaßen oder besser mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen lässt. Der Grundsatz der Subsidiarität steht einer Feststellungsklage deshalb dann nicht entgegen, wenn diese den effektiveren Rechtsschutz bietet. Kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und in voller Übereinstimmung mit ihrem Rechtsschutzinteresse durch Feststellungsurteil geklärt werden, kann der Kläger nicht auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verwiesen werden, in deren Rahmen das zur Feststellung gestellte Rechtsverhältnis bloße Vorfrage wäre und die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruch lediglich untergeordnete Bedeutung hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 – 7 C 17.12 –, juris Rn. 17, und 21. Februar 2008 – 7 C 43.07 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2021 – 12 A 395/18 –, juris Rn. 42; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 122). Danach steht der Subsidiaritätsgrundsatz der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Klage ist auf die umfassende Klärung des Nichtbestehens von Pflichten aus der Nebenbestimmung Nr. 5 gerichtet, da nach Auffassung des Klägers der Anwendungsbereich des § 5 GlüStV 2021 nicht eröffnet ist, wenn die klägerische Dachmarke allein zu satzungsbezogenen Zwecken ohne Bezug zum Glücksspielangebot verwendet wird. Dieses Rechtsschutzbegehren hat die gegenwärtige sowie die zukünftige Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten zum Gegenstand. Diesem Anliegen kann mit einer Anfechtungsklage nicht hinreichend Rechnung getragen werden, da allein Auslegung und Reichweite eines Verwaltungsakts in Streit steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 – 3 C 29.03 –, juris Rn. 13; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 138, § 43 Rn. 138; Möstl, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 68. Aufl., Stand: 1. Januar 2024, § 43 Rn. 14). Insbesondere geht es auch nicht um die Beseitigung eines (vermeintlichen) Rechtsscheins, sondern allein um die Frage der konkreten Reichweite des – nach Auffassung des Klägers nicht eröffneten – Anwendungsbereiches der auf § 5 GlüStV 2021 gestützten Nebenbestimmung Nr. 5. cc) Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO. Darunter fällt jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 6 C 46.16 –, juris Rn. 20). Aufgrund des zwischen den Beteiligten bestehenden Klärungsbedarfs über die Reichweite des Anwendungsbereichs der Nebenbestimmung Nr. 5 steht dem Kläger ein berechtigtes rechtliches Feststellungsinteresse zur Seite. b) Die allgemeine Feststellungsklage ist aber nicht begründet. Der Anwendungsbereich der auf § 5 GlüStV 2021 gestützten Nebenbestimmung Nr. 5 des Bescheids vom 3. Juni 2022 ist auch dann eröffnet, wenn der Kläger seine Dachmarke ausschließlich zu satzungsbezogenen Zwecken ohne erkennbaren Bezug zu seinem Glücksspielangebot verwendet. Die Nebenbestimmung Nr. 5 ist in diesen Fällen anwendbar, da dies Werbung im Sinne von § 5 GlüStV 2021 und der Nebenbestimmung Nr. 5 darstellt. In der Begründung des Bescheids hat die Beklagte den Begriff der Werbung im Sinne der Nebenbestimmung Nr. 5 als jede Äußerung bei der Ausübung eines Handelsgewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, definiert. Dies entspricht dem bisherigen Werbebegriff im Sinne des § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2011 – GlüStV 2011 – in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Werberichtlinie vom 7. Dezember 2012 – WerbeRL –, der sich am wettbewerbsrechtlichen Werbebegriff orientierte (vgl. Art. 2 Buchstabe 1 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung und BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 – I ZR 194/20 –, juris Rn. 57; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 – 3 M 14/23 –, juris Rn. 33; BayVGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 10 CS 18.1211 –, juris Rn. 45; Rüttig, in: Dietlein/Rüttig, Glücksspielrecht, 3. Aufl. 2022, § 5 GlüStV, Rn. 18). Nach dem Willen der Länder soll der bisherige Werbebegriff aus der Werberichtlinie auch unter der Geltung des GlüStV 2021 beibehalten werden (vgl. LT-Drs. 17/13498, S. 88). Werbung wird entweder gegen eine Gegenleistung Dritter oder als Eigenwerbung veröffentlicht und erfolgt in der Absicht, den Absatz von Glücksspielprodukten anzuregen. Der Nachweis einer konkreten Absatzsteigerung ist nicht erforderlich. Für eine Werbewirkung kann vielmehr die Eignung zur Verkaufsförderung bereits als ausreichend erachtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2010 – I ZR 137/09 –, Rn. 17). Der Begriff der Werbung ist weit zu verstehen und erfasst ohne Beschränkung auf die Formen klassischer Werbung jede kommerzielle Kommunikationsform und damit auch indirekte Arten (s. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2013 – C-657/11 –, Belgian Electronic Sorting Technology NV gegen Bert Peelaers und Visys NV, juris Rn. 50 und Rn. 58; Schmitz, in: Hamacher/Krings/Otto, Glücksspielrecht, 1. Aufl. 2022, § 5 Rn. 3). Außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung erfasst der Begriff deshalb auch Maßnahmen der mittelbaren Absatzförderung, beispielsweise in Form der Imagewerbung oder der Dachmarkenwerbung. Letztere wird in § 2 Abs. 2 Nr. 2 WerbeRL als die Werbung für den Namen oder die Firma eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder für eine übergeordnete Marke definiert, wobei es auf eine Eintragung des Namens oder der Firma als Marke nicht ankommt (vgl. zur Beibehaltung des bisherigen Begriffs der Dachmarkenwerbung aus der Werberichtlinie auch unter der Geltung des § 5 GlüStV 2021 LT-Drs. 17/13498, S. 92). Imagewerbung ist demgegenüber nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 WerbeRL Werbung mit Nennung des Unternehmensnamens oder eines prägenden Teils des Namens, die selbst keine Glückspielprodukte bewirbt, sondern eine positive Haltung anregen und allgemein ein positives Bild des beworbenen Unternehmens vermitteln will. Bei der dem Werbebegriff immanenten Werbeabsicht (Ziel der Absatzförderung) kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Werbenden an, sondern die subjektive Komponente ist im Sinne einer objektiven Zweckrichtung zu verstehen. Das mit einer Äußerung bzw. Maßnahme verfolgte Ziel der Absatzförderung ist anhand der erkennbaren Umstände des Einzelfalls objektiv, d.h. aus der Perspektive eines durchschnittlich informierten und verständigen Betrachters der angesprochenen Verkehrskreise zu ermitteln (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juli 2021 – I ZR 194/20 –, juris Rn. 64, und 14. Januar 2016 – I ZR 65/14 –, juris Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 10 CS 18.1211 –, juris Rn. 25; Benesch/Röll, Glücksspielrecht in Deutschland, 1. Aufl. 2023, Kapitel D., Rn. 33). Gemessen hieran handelt es sich auch bei Maßnahmen des Klägers, die zu satzungsbezogenen Zwecken unter Verwendung der Dachmarke erfolgen, um Werbung im Sinne der Nebenbestimmung Nr. 5 und § 5 GlüStV 2021. Da entsprechend dem dargelegten weiten Verständnis des Werbebegriffes, der nach dem Willen der Länder auch unter der Geltung des GlüStV 2021 beibehalten werden sollte (vgl. LT-Drs. 17/13498, S. 88), auch indirekte Formen, insbesondere vor allem auch Imagewerbung erfasst ist, kann bei gemeinnützigen Tätigkeiten der Klägerin unter Verwendung der Dachmarke, nicht danach differenziert werden, ob der Inhalt der jeweiligen Maßnahme im Einzelfall einen konkreten Bezug zum klägerischen Glücksspielangebot (wie etwa mit dem Zusatz „…“) erkennen lässt oder ohne einen solchen unmittelbaren Bezug erfolgt. Denn aus der maßgeblichen Perspektive eines durchschnittlich informierten und verständigen Betrachters der durch die satzungsbezogenen Förder-, Aufklärungs- und Bildungsmaßnahmen angesprochenen Verkehrskreise dient die Verwendung der Dachmarke bei den gemeinnützigen Maßnahmen des Klägers gerade auch dazu, ein positives Bild der Tätigkeiten der Klägerin – und damit auch des klägerischen Glücksspielangebots – zu vermitteln. Nichts Anderes folgt aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes – KStG –, wonach die Satzung des Klägers als Sozial-lotterie ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen muss. Vielmehr ist es aus der maßgeblichen Perspektive der angesprochenen Verkehrskreise offensichtlich und entspricht gerade auch dem Gründungszweck des Klägers, dass dessen satzungsbezogene Tätigkeit vor allem aufgrund der Einnahmen durch das klägerische Glücksspielangebot realisiert werden kann. Entsprechend wird bei der Verwendung der klägerischen Dachmarke zu satzungsbezogenen Zwecken erkennbar nicht nur ein positives Bild der Unternehmungen des Klägers vermittelt, sondern aus der maßgeblichen Perspektive zugleich auch immer der deutliche Anreiz gesetzt, dessen gemeinnützige Tätigkeiten durch das klägerische Glücksspielangebot unterstützen zu können. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung entsprechend ausdrücklich bestätigt, die angesprochenen Verkehrskreise empfänden die Verwendung der Dachmarke bei der satzungsbezogenen Tätigkeit des Klägers vor allem als „Qualitätssiegel“ und die „Marke“ stünde nicht nur für das klägerische Glücksspielangebot, sondern insbesondere für eine besondere Wertigkeit der gemeinnützigen Tätigkeit. Dem nach dem Willen der Länder auch unter der Geltung des GlüStV 2021 beibehaltenen weiten Werbebegriff würde es widersprechen, bei Soziallotterien aufgrund der von dieser Glücksspielform im Vergleich zu anderen Glücksspielangeboten ausgehenden niedrigeren Gefährlichkeit höhere Anforderungen an das Vorliegen von Imagewerbung zu stellen und das Vorliegen von Werbung nur dann anzunehmen, wenn nicht vorrangig gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Vielmehr gilt der Werbebegriff des § 5 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 bereits nach dem klaren Wortlaut („Inhaber einer Erlaubnis nach § 4“) anbieterunabhängig und der Wortlaut der Regelung erweist sich auch nicht als auslegungsoffen. Denn § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 regelt ausnahmslos für alle Anbieter öffentlicher Glücksspiele und damit auch für Soziallotterien eine Erlaubnispflicht. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne Erlaubnis stellt demgegenüber unerlaubtes Glücksspiel dar (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021). Die jeweilige Gefährlichkeit der Glücksspielform ist vielmehr erst bei der Frage, wie die jeweilige Werbung ausgestaltet sein darf, zu berücksichtigen. So soll auch nach dem Willen der Länder der Werbebegriff anbieterunabhängig gelten, und eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Glücksspielformen, soweit diese nicht bereits durch die speziellen Regelungen in § 5 Abs. 3 bis 6 GlüStV 2021 erfolgt ist, durch anbieterspezifische Werbevorgaben gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 in Form von Inhalts- und Nebenbestimmungen in der Glücksspielerlaubnis erfolgen (LT-Drs. 17/13498, S. 86). Es kommt auch keine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 in Betracht, wenn eine Soziallotterie unter Verwendung ihrer Dachmarke zu allein satzungsbezogenen Zwecken tätig wird. Jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 5 C 18.12 –, juris Rn. 22). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 – 2 BvR 1437/93 u.a. –, juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 6 C 30.03 –, juris Rn. 19). Insoweit fehlt es in Bezug auf den Werbebegriff des § 5 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 bereits an einer planwidrigen Lücke. Denn den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist klar zu entnehmen, dass die Länder die Situation der Soziallotterie – insbesondere auch im Themenfeld der Werberegulation – gesehen haben. So haben die Länder in den Erläuterungen zum GlüStV 2021 hervorgehoben, insbesondere „Lotterien des Dritten Abschnitts“ könnten nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021 die gemeinnützige Verwendung von Erträgen als besonderes Merkmal bei ihrer Werbung hervorheben. Dieser klar erkennbare Regelungswille lässt den Schluss nicht zu, die Länder hätten die Situation der Soziallotterien und die mit ihrem Status notwendigerweise verbundenen gemeinnützigen Tätigkeiten (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV 2021) bei der Konzeption des § 5 GlüStV 2021 übersehen. Eine planwidrige Unvollständigkeit des § 5 GlüStV 2021 in Bezug auf Soziallotterien, auch wenn diese unter Verwendung ihrer Dachmarke ausschließlich satzungsbezogen tätig werden, kann deshalb nicht angenommen werden. Dieses weite Verständnis des Werbebegriffes in § 5 Abs. 1 Satz 1 GlüStV begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. So ist es bereits zweifelhaft, ob der Verwendung der Dachmarke bei der gemeinnützigen Tätigkeit des Klägers ein eigenständiges Werturteil entnommen werden kann und entsprechend der Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 1. HS des Grundgesetzes – GG – eröffnet ist. Vielmehr dürfe es sich allein um eine Einschränkung der Berufungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG in Form einer Berufsausübungsregelung handeln (in diese Richtung im Ergebnis auch Dünchheim, in: ders., Frankfurter Kommentar Glücksspielrecht, 1. Aufl. 2022, § 5 Rn. 33). Jedenfalls stellt sich die Einschränkung unter Berücksichtigung der Rechtmäßigkeitsanforderungen sowohl für Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 BvL 6/13 –, juris Rn. 47 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 12 Rn. 33 ff.; jeweils m.w.N.) als auch für Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2022 – 2 BvR 784/21 –, juris Rn. 27; BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, juris Rn. 100 ff.; Wendt, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 5 Rn. 113 ff.; jeweils m.w.N.) als verhältnismäßige und damit gerechtfertigte Regelung dar. Denn die gemeinnützige Tätigkeit des Klägers unter Verwendung der Dachmarke ist durch die Werbevorgaben des § 5 GlüStV 2021 und der Nebenbestimmung Nr. 5 grundsätzlich weiterhin erlaubt und kann in der bisherigen Form weiter erfolgen. Einzig bei gemeinnützigen Tätigkeiten, die sich gezielt an Minderjährige richten, darf nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GlüStV 2021 und der diese Regelung konkretisierenden Nebenbestimmung Nr. 5 h) die Dachmarke des Klägers nicht verwendet werden. Entsprechend hat der Kläger selbst eingeräumt, die Werbevorgaben würden nicht die gesamte satzungsbezogene Tätigkeit, sondern allein die für Schulen vorgesehenen Bildungsmaterialien in der bisherigen Gestaltung verhindern. In diesem Zusammenhang ist es unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung des Kinder- und Jugendschutzes dem Kläger als Inhaber einer Erlaubnis für öffentliches Glückspiel zumutbar, auf Imagewerbung durch Aufdruck oder sonstige Verwendung der Dachmarke zu verzichten, wenn sich seine gemeinnützigen Förder-, Aufklärungs- und Bildungsmaßnahmen gezielt an Minderjährige richten. 2. Über den klägerischen Hilfsantrag Nr. 1 b) ist zu entscheiden, weil der Hauptklageantrag Nr. 1 a) erfolglos bleibt und die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg hat. Hinsichtlich dieses Hilfsantrags Nr. 1 b) ist die zulässige Klage unbegründet, da die auf § 5 Abs. 2 Satz 4 GlüStV 2021 gestützte Nebenbestimmung Nr. 5 h) – wie bereits dargelegt – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt und auch im Übrigen rechtmäßig ist, so dass der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 VwGO. Entsprechend bleibt auch der als Verpflichtungsklage formulierte Hilfsantrag Nr. 3 erfolglos. III. Hinsichtlich des Klageantrags Nr. 2 ist die zulässige Klage begründet. Die Nebenbestimmung Nr. 5 n) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 1. a) Die Nebenbestimmung ist bereits nicht hinreichend bestimmt formuliert. Ob eine Nebenbestimmung in Form einer Auflage den für jeden Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – notwendigen Inhalt mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet, ist durch Auslegung seines regelnden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände festzustellen. Der notwendige Inhalt muss für den Adressaten des Verwaltungsakts danach so vollständig klar und unzweideutig erkennbar sein, dass er sein Verhalten danach richten kann, und auch die Vollzugsbehörde den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen zugrunde legen kann. Die Annahme einer Rechtswidrigkeit wegen Unbestimmtheit scheidet aus, wenn die Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt; dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Verwaltungsakts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43.95 –, juris Rn. 37; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 37 Rn. 7). Zweifel und Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (BVerwG, Urteile vom 12. Januar 1973 – VII C 3.71 –, juris Rn. 16, und 20. Juni 2013 – 8 C 46.12 –, juris Rn. 37). b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe wahrt die Nebenbestimmung Nr. 5 n) nicht den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Formulierungen „Die mit der Werbung beauftragten Dritten sind … auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen dieses Bescheids zu verpflichten“ und „Die Verpflichtungen sind … an die für die einzelne Werbung Verantwortlichen weiterzureichen“ lassen auch unter Berücksichtigung der Gründe des Bescheids und dem Kläger als Adressat der Nebenbestimmung sonstigen erkennbaren Umständen nicht vollständig klar und eindeutig erkennen, welches konkrete Pflichten ihm durch diese Regelung aufgelegt werden. Zwar kann die Nebenbestimmung Nr. 5 n) nach der Begründung im Bescheid vom 3. Juni 2022 zumindest dahingehend verstanden werden, dass unter „gesetzliche Bestimmungen des Bescheids“ allein die Regelungen des Bescheids einbezogen sein sollen, die sich auf Werbung beziehen. Aus der maßgeblichen Adressatensicht lässt sich aber nicht mit der notwendigen Bestimmtheit erkennen, welche der einzelnen in den Nebenbestimmungen Nr. 5 a) bis t) geregelten konkreten Pflichten an Dritte weiterzugeben sind. Unter Berücksichtigung der einen Erlaubnisinhaber nach § 5 GlüStV 2021 obliegenden Verpflichtungen dürften zumindest alle Pflichten, die allein den Erlaubnisinhaber als Verantwortlichen für die inhaltliche Gestaltung der Werbung treffen, nicht erfasst sein. Denn diese können nämlich bereits kraft Gesetz nicht auf Dritte übertragen werden, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021. Danach dürfen Erlaubnisinhaber Dritte nur für die Durchführung der Werbung, nicht aber für die Werbung selbst beauftragen (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 – 3 M 14/23 –, juris Rn. 61; VG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 14 E 3058/22 –, juris Rn. 41; Heimerl/Schumacher, ZfWG 2023, 377 [381]; Benesch/Röll, Glücksspielrecht in Deutschland, 1. Aufl. 2023, Kap. D., Rn. 28). Diese Norm regelt nicht nur eine formelle Zurechenbarkeit der Werbemaßnahme, die allein eine öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit, nicht aber auch eine materiell-rechtliche Gestaltung der Werbung durch den Erlaubnisinhaber sicherstellen solle (a.A. Dünchheim, ZfWG 2023, 480 [483 und 485]). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass bei einem „Zu-Eigen-Machen“ einer Äußerung eines Dritten nach den Umständen des Einzelfalls auch eine Werbung eines Erlaubnisinhabers anzunehmen sein kann (vgl. Dünchheim, in: ders., Frankfurter Kommentar Glücksspielrecht, 1. Aufl. 2022, § 5 Rn. 44; zu einer wettbewerbsrechtlichen Zurechnung fremder Informationen durch Setzen eines sog. Hyperlinks auf einem eigenen Internetauftritt BGH, Beschluss vom 18. Juni 2015 – I ZR 74/14 –, juris Rn. 13). Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, Dritte dürften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 durch einen Erlaubnisinhaber auch mit der inhaltlichen Gestaltung der Werbung beauftragt werden. So setzt ein solches „Zu-Eigen-Machen“ bereits weder eine vertragliche Beziehung mit einem Dritten voraus noch erfordert dies – etwa beim Setzen eines Links für eine öffentlich ohne Einschränkungen aufrufbare Homepage eines Dritten – grundsätzlich dessen rechtliche Zustimmung (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2021 – C-392/19 –, VG Bild-Kunst gegen Stiftung Preußischer Kulturbesitz, curia Rn. 37 f.). Demgegenüber soll § 5 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 nach dem klaren Wortlaut („mit der Durchführung“) gerade das vertragliche Einräumen von Spielräumen hinsichtlich des Inhalts von Werbemaßnahmen an Dritte verhindern. Auch der Gesetzgeber hat ausdrücklich hervorgehoben, allein „Erlaubnisinhaber“ dürften Werbung betreiben und eine Beauftragung eines Dritten dürfe sich „nur auf die Durchführung“ beziehen (vgl. LT-Drs. 17/13498, S. 88). Mit der Beauftragung eines Dritten für eine (auch nur teilweise) inhaltliche Gestaltung der Werbung würde deshalb ein Erlaubnisinhaber gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 verstoßen und damit rechtswidrig handeln. Soweit die Beklagte in der Begründung des Bescheids vom 3. Juni 2022 ausgeführt, die Nebenbestimmung Nr. 5 n) stelle sicher, dass die Werbevorgaben auch auf Internetseiten beachtet würden, bei denen der Erlaubnisinhaber nicht Inhaltsanbieter sei, lässt der verwendete Begriff „Inhaltsanbieter“ den notwendigen Inhalt der Nebenbestimmung nicht klarer erkennen. Denn ein „Inhaltsanbieter“ kann auch eine nur mit der Durchführung einer inhaltlich bereits gestalteten Werbung beauftragte Person sein, die diese Werbung veröffentlicht, indem sie den „Inhalt“ der Werbung auf einer Plattform der Öffentlichkeit „anbietet“. Weiter können die Einschübe „– insbesondere auch für den Fall der Online Werbung auf Drittseiten –“ und „– vor allem beim Affiliate-Marketing –“ in der Nebenbestimmung Nr. 5 n) den Bestimmtheitsmangel nicht beseitigen. Denn auch bei Online-Werbung und Affiliate-Marketing darf der Erlaubnisinhaber nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 einen Dritten lediglich mit der Durchführung der Werbung, nicht aber mit deren inhaltlichen Gestaltung beauftragen. Soweit die Beklagte ferner im Berufungsverfahren ergänzend darauf hingewiesen hat, ein Verstoß gegen die dem Erlaubnisinhaber obliegenden Pflichten bei Werbemaßnahmen könne sich auch „aus (dem Kontext) deren Platzierung“ ergeben, kann aus der maßgeblichen Adressatensicht nicht bestimmt werden, welche konkrete „gesetzliche Bestimmung des Bescheids“ hiervon betroffen sein soll und deshalb nach der Nebenbestimmung Nr. 5 n) an einen mit der Durchführung von Werbung beauftragten Dritten weitergegeben werden muss. Danach bleibt insgesamt unklar, welche der zahlreichen in den Nebenbestimmungen Nr. 5 a) bis t) geregelten einzelnen Pflichten, die primär an den Erlaubnisinhaber als Verantwortlichen für die inhaltliche Gestaltung der Werbung adressiert sind, lediglich die Durchführung einer Werbung betreffen und damit durch den Erlaubnisinhaber ohne Verletzung von § 5 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 auf einen beauftragten Dritten weitergegeben werden können. 2. Die Nebenbestimmung Nr. 5 n) ist überdies unverhältnismäßig. Zur Verfolgung des legitimen Zwecks, den Schutz Minderjähriger und den Schutz gefährdeter Spieler zu sichern, wäre die Nebenbestimmung Nr. 5 n) jedenfalls nicht erforderlich, soweit mit dieser Regelung die Einhaltung der dem Kläger als Erlaubnisinhaber obliegenden Pflichten zur inhaltlichen Gestaltung der Werbung gewährleisten werden sollten. Denn – wie bereits dargelegt – ist ein Erlaubnisinhaber bereits kraft Gesetz nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 daran gehindert, die inhaltliche Gestaltung von Werbung auf Dritte zu übertragen und bei etwaigen Verstößen kann die Glücksspielaufsicht unmittelbar gegen den Erlaubnisinhaber vorgehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2023 – 3 M 14/23 –, juris Rn. 61; VG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 14 E 3058/22 –, juris Rn. 41 f.). Die Beklagte selbst hat insoweit auch bereits eingeräumt, die Nebenbestimmung Nr. 5 n) würde für diese Fälle keinen Durchsetzungsvorteil gewährleisten. Vielmehr solle die Nebenbestimmung die Wahrscheinlichkeit der Erreichung des Ziels der Einhaltung der Bestimmungen des Bescheides aus Gründen des Jugend- und Spielerschutzes steigern, indem zusätzlich zur öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit des Erlaubnisinhabers eine entsprechende privatrechtliche Verpflichtung zwischen Anbieter (gemeint: Erlaubnisinhaber) und Dritten, ggf. ergänzt um eine Klausel mit einer Vertragsstrafe, tritt. Unabhängig davon, dass die Nebenbestimmung Nr. 5 n) bereits an einem Bestimmtheitsmangel leidet und deshalb unklar bleibt, welche der konkreten dem Erlaubnisinhaber obliegenden Pflichten im Einzelnen auf einen zur Durchführung einer Werbung beauftragten Dritten übertragen werden sollen, ist aber eine solche pauschale Weitergabeverpflichtung der „Bestimmungen des Bescheids“ angesichts der damit verbundenen erheblichen Einschränkungen des Klägers für etwaige Vertragsverhandlungen mit Dritten, die bis hin zu einem Wegfall von Werbemöglichkeiten in bislang üblichen Werbesparten führen könnten, nicht angemessen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Nebenbestimmung Nr. 5 n) ohne konkreten Anlass erfolgt ist und der Beklagten zukünftig noch die Möglichkeit verbleibt, bei einem etwaigen Fehlverhalten des Klägers bei der Beauftragung Dritter zur Durchführung seiner Werbung nach §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 3 Nr. 2, 9a Abs. 2 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 erforderliche Anordnungen im Einzelfall oder auch eine – hinreichend bestimmte – nachträgliche Auflage zur Verhinderung einer Wiederholung eines entsprechenden Verstoßes zu erlassen. IV. Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Kläger 3/8 und die Beklagte 5/8 zu tragen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, weil die Auslegung des § 5 GlüStV 2021, insbesondere im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Fragen, ob die Verwendung der Dachmarke einer Soziallotterie bei gemeinnütziger Tätigkeit zu ausschließlich satzungsbezogenen Zwecken Werbung im Sinne der Norm darstellt sowie ob eine Nebenbestimmung, die eine zivilrechtliche Weitergabeverpflichtung der rechtlichen Pflichten des für eine Glücksspielwerbung Verantwortlichen regelt, hinreichend bestimmt und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, im Interesse der Rechtssicherheit der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –). Die Hilfsanträge Nr. 1 b) und Nr. 3 erhöhen den Streitwert für das Berufungsverfahren nicht, weil diese auf dasselbe Ziel gerichtet sind wie die Hauptanträge Nr. 1 a) und Nr. 2 und jeweils keinen selbstständigen wirtschaftlichen Wert haben (zum Kriterium der wirtschaftlichen Identität vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 – 7 C 93.86 –, juris Rn. 12). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen einzelne Nebenbestimmungen zu einer glückspielrechtlichen Erlaubnis zur Veranstaltung einer Soziallotterie. Mit Bescheid vom 3. Juni 2022 erteilte das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz dem Kläger eine befristete Erlaubnis zur Veranstaltung und Durchführung der Soziallotterie „X.“. Die Erlaubnis ist unter anderem mit folgenden Nebenbestimmungen versehen: „5. Der Erlaubnisinhaber darf nach Maßgabe der folgenden Inhalts- und Nebenbestimmungen für sein mit diesem Bescheid erlaubtes Glückspielangebot werben: […] h. Werbung in Druckerzeugnissen, Programmen oder Sendungen, deren Inhalt ganz oder überwiegen auf Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen ausgerichtet ist sowie Werbung im Internet auf Seiten, deren Angebot ganz oder überwiegend auf Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen ausgerichtet ist, ist nicht zulässig. Unzulässig kann Werbung insbesondere sein, wenn die Werbung die Darstellung kindlicher oder jugendlicher Vorbilder oder Idole enthält oder wenn entweder direkt Minderjährige dargestellt werden, die am Glücksspiel teilnehmen oder wenn die Darstellung durch Verknüpfung mit anderen Darstellungen in der Werbung suggeriert, dass Minderjährige am Glücksspiel teilnehmen. Bei der Werbung in sozialen Netzwerken ist eine Beschränkung auf volljährige Nutzer vorzunehmen, falls diese vom jeweiligen Netzwerbetreiber angeboten wird. Werbung darf keine prägenden Elemente enthalten, die auch Bestandteil von Kinder- oder Jugendsendungen sind. Werbung, die in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit Sendungen für Kinder- und Jugendliche ausgestrahlt wird, ist verboten. n. Die mit der Werbung beauftragten Dritten sind – insbesondere auch für den Fall der Online Werbung auf Drittseiten – auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen dieses Bescheids zu verpflichten. Die Verpflichtungen sind – vor allem beim Affiliate-Marketing – an die für die einzelne Werbung Verantwortlichen weiterzureichen. […].“ Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Auflage Nr. 5 n) stelle sicher, dass die Werbevorgaben auch auf Internetseiten beachtet würden, bei denen der Erlaubnisinhaber nicht Inhaltsanbieter sei; in dieser Konstellation müsse dieser Vertragspartner entsprechend verpflichten. Die Auflage sei notwendig, um angesichts der vielfältigen vertraglichen Verflechtungen bei der Online-Werbung die Einhaltung der Bestimmungen des Bescheids zum Schutz Minderjähriger und zum Schutz gefährdeter Spieler zu gewährleisten. Der Kläger hat daraufhin am 1. Juli 2022 Klage erhoben. Hinsichtlich der ursprünglich auch angegriffenen Nebenbestimmungen Nr. 5 k) und Nr. 17 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit den Anträgen, 1. die Nebenbestimmungen im Bescheid vom 3. Juni 2022 unter a) Nr. 5 n) aufzuheben und b) Nr. 5 insoweit aufzuheben, als sie auch die Verwendung der Dachmarke „X.“ zu ausschließlich satzungsbezogenen Zwecken beschränkt, die – außer der Verwendung des „X.“-Logos/Namens – keinerlei Bezug zum klägerischen Glücksspielangebot beinhalten; 2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Erlaubnis ohne die vorbezeichneten Beschränkungen zu erteilen und die Erlaubnis vom 3. Juni 2022 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegensteht, stattgegeben und die Nebenbestimmung Nr. 5 n) vollständig aufgehoben sowie die Nebenbestimmung Nr. 5 insoweit, als sie auch die Verwendung der Dachmarke „X.“ zu ausschließlich satzungsbezogenen Zwecken beschränkt, die – außer der Verwendung des „X.“-Logos/Namens – keinerlei Bezug zum klägerischen Glücksspielangebot beinhalten. In diesen Fällen handele es sich nicht um „Werbung“ im Sinne des § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 – GlüStV 2021 –. Aus der Perspektive eines unbefangenen Betrachters fehle es an der Zielsetzung einer mittelbaren Absatzförderung. In Anbetracht des geringen Gefährdungspotentials sei insoweit ein eher zurückhaltender Maßstab anzunehmen. Der Kläger verfolge als etablierter Veranstalter einer Soziallotterie durch seine Satzungsbestimmungen in objektiv erkennbarer Weise von seinem Glücksspielangebot inhaltlich unabhängige, gemeinnützige Zwecke und werde so auch öffentlich wahrgenommen. Die Nebenbestimmung Nr. 5 n) sei rechtswidrig, da diese unverhältnismäßig, insbesondere nicht erforderlich sei. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung hält die Beklagte daran fest, es komme auf eine Vorrangigkeit des Zwecks der Verwendung der Dachmarke nicht an. Aus Adressatensicht könne eine Differenzierung zwischen dem Lotterieangebot und der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nicht erfolgen. Die Frage der Gefährlichkeit des beworbenen Produkts sei allein im Rahmen der Anforderungen daran, wie Werbung ausgestaltet werden dürfe, relevant. Die Ziele der Suchtprävention und -bekämpfung sowie des Jugend- und Spielerschutzes würden anbieterunabhängig gelten. Mit dem Abstellen auf den Satzungszweck werde die Möglichkeit der beliebigen Verschaffung einer Generalausnahme eröffnet. Der Empfänger könne auch erst nach dem Moment der Rezeption einen Produktbezug herstellen. Werbung erfasse auch Formen indirekter Kommunikation und insgesamt sei ein niedriger Maßstab an den Begriff der Absatzförderung anzustellen. Selbst wenn die Abbildung und Nennung der Marke überhaupt ein Werturteil darstelle, liege eine verhältnismäßige Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit vor. Die Nebenbestimmung Nr. 5 n) sei geeignet, insbes. steigere eine privatrechtliche Verpflichtung die Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung. Angesichts der geringen Eingriffsintensität sei die Regelung auch erforderlich und angemessen. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz von 11. Mai 2023 die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte hat die erstinstanzlichen Klageanträge teilweise neu gefasst und beantragt, 1. a) festzustellen, dass die Verwendung der Dachmarke „X.“ zu ausschließlich satzungsbezogenen Zwecken, die – außer der Verwendung des X.“-Logos/Namens – keinerlei Bezug zum klägerischen Glücksspielangebot beinhalten, keine Werbung im Sinne der Nebenbestimmung Nr. 5 im Bescheid vom 3. Juni 2022 darstelle. b) hilfsweise die Nebenbestimmung im Bescheid vom 3. Juni 2022 unter Nr. 5 h) aufzuheben, soweit sie auch die Verwendung der Dachmarke „X.“ zu ausschließlich satzungsbezogenen Zwecken beschränkt, die – außer der Verwendung des „X.“-Logos/Namens – keinerlei Bezug zum klägerischen Glücksspielangebot beinhalten. 2. die Nebenbestimmungen im Bescheid vom 3. Juni 2022 unter Nr. 5 n) aufzuheben 3. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Erlaubnis ohne die vorbezeichneten Beschränkungen zu erteilen und die Erlaubnis vom 3. Juni 2022 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegensteht. sowie die Berufung zurückzuweisen. Er knüpft an seine bisherigen Ausführungen an und führt im Wesentlichen aus, richtigerweise sei zwischen etablierten Veranstaltern von Soziallotterien und sonstigen gewerblichen Anbietern zu unterscheiden. Es bedürfe auch hiernach für jeden Fall einer wertenden Gesamtbetrachtung. Die Möglichkeit einer Differenzierung zwischen den Tätigkeitsbereichen der Lotterie und der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke sei, etwa mit den Beiträgen zum Thema Inklusion oder den Materialien zur Unterstützung von Bildungsmaßnahmen, hinreichend dargetan. Eine Überdehnung des Werbebegriffs schränke die Meinungsäußerungsfreiheit unverhältnismäßig ein und erschwere eine satzungsgemäße Öffentlichkeitsarbeit massiv. Die Auflage in Nr. 5 n) sei unbestimmt sowie unverhältnismäßig. Die Glückspielaufsicht könne sowohl gegenüber dem Werbenden als Verantwortlichen als auch gegenüber demjenigen vorgehen, der die Werbung durchführe. Die Weitergabeverpflichtung sei zudem ein faktisches Werbeverbot, da entsprechende zivilrechtliche Regelungen vertraglich nicht durchsetzbar seien.