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Beschluss

4 B 1843/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0124.4B1843.18.00
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Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 62,50 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 62,50 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Antragstellerin die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.11.2018 zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Zwangsgeldfestsetzung mit gleichzeitiger Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Orientierung an der Empfehlung in Nr. 1.5 i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58 [68]) ein Viertel des festgesetzten zuzüglich einem Achtel des angedrohten Betrages. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2018 – 4 B 1181/18, 4 E 739/18 –, juris, Rn. 10 ff., m. w. N. Dementsprechend beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine isolierte Zwangsgeldandrohung ein Achtel des angedrohten Betrages, hier also 62,50 EUR. Eine Änderung der abweichenden erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist nicht veranlasst, weil auch diese über die niedrigste Wertstufe von bis zu 500,00 EUR gemäß den Gebührentabellen in Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG und Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG nicht hinausgeht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).