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Beschluss

8 E 1075/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0124.8E1075.18.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. August 2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. August 2018 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Über die Beschwerde entscheidet gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes für die Drittanfechtungsklage gegen einen die Errichtung und den Betrieb von neun Windenergieanlagen genehmigenden immissionsschutzrechtlichen Bescheid gemäß § 52 Abs. 1 GKG zutreffend auf 60.000,- Euro festgesetzt. In den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des jeweiligen Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2011 - 8 E 799/11 -, NVwZ-RR 2011, 880 = juris Rn. 3 f. m. w. N. Dafür enthält der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (im Folgenden kurz: Streitwertkatalog) Empfehlungen. Dem Streitwertkatalog kommt allerdings keine normative Verbindlichkeit zu. Er ist nur eine Handreichung für die Praxis, keine anwendbare oder auslegungsfähige Rechtsnorm. An der Aufgabe des Gerichts, im jeweiligen Einzelfall das Gesetz anzuwenden und das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, ändert das Vorhandensein des Streitwertkatalogs nichts. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, juris Rn. 5 f. m. w. N. Bei der Bewertung des Interesses des Klägers an dem Klageverfahren hat sich das Verwaltungsgericht an der Streitwertpraxis des Senats orientiert. Der Senat knüpft seinerseits in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs an und setzt bis zum Erreichen einer Obergrenze von 60.000,- Euro im Klageverfahren und 30.000,- Euro im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro im Klageverfahren und in Höhe von 7.500,- Euro im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2017 ‑ 8 E 928/16 -, juris Rn. 7 ff., vom 18. Mai 2017 - 8 A 973/15 -, n. v., vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 108 ff., vom 4. Oktober 2017 - 8 E 659/17 -, n. v., sowie vom 27. November 2018 - 8 B 1170/17 -, juris Rn. 98. Diese Streitwertpraxis des Senats erfolgt in Kenntnis und unter Berücksichtigung der abweichenden Praxis anderer Obergerichte. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017 ‑ 8 E 928/16 -, juris Rn. 9. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren betreffend Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision gegen Urteile des beschließenden Senats den entsprechenden Streitwertfestsetzungen des Senats gefolgt ist, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - 7 B 9.17 - (Urteil des Senats vom 18. Mai 2017 - 8 A 973/15 -, n. v.; Streitwert: 45.000,- Euro bei einer Drittanfechtung von zwei Bescheiden betreffend insgesamt drei Windenergieanlagen), vom 23. Januar 2018 - 7 B 11.17 - (Urteil des Senats vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris; Streitwert: 60.000,- Euro bei einer Drittanfechtung von drei Bescheiden betreffend insgesamt fünf Windenergieanlagen) und vom 15. November 2018 - 4 B 13.18 - (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2017 - 8 A 927/16 -, n. v.; Streitwert: 60.000,- Euro bei einer Drittanfechtung eines Bescheides betreffend fünf Windenergieanlagen), jeweils abrufbar unter https://www.bverwg.de/, und dass z. B. auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei Drittanfechtungen gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen grundsätzlich von einem Wert von 15.000,- Euro für jede genehmigte Windenergieanlage ausgeht. Vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 22 B 15.2365 -, juris Rn. 120 (Streitwert in der Vorinstanz: 60.000,- bei einer Drittanfechtung von einem Bescheid betreffend vier Windenergieanlagen). Die Festsetzungspraxis des Senats wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dies gilt zunächst für den Einwand des Klägers, es sei mit dem UmwRG nicht vereinbar, Einzelanlagen aus einer einheitlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung heraus getrennt zu werten, obwohl im UVPG nur eine einheitliche Betrachtung, Würdigung und Überprüfung möglich erscheine. Das Interesse an einem Unterbleiben der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen korreliert mit der individuellen Betroffenheit des jeweiligen Drittbetroffenen, die im Grundsatz durch jede einzelne Windenergieanlage gesondert ausgelöst wird. Fühlt dieser sich nur durch eine oder einige der in einem Bescheid genehmigten Windenergieanlagen in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt, steht ihm die Möglichkeit offen, den Genehmigungsbescheid – mit der entsprechenden Folge für den Streitwert – nur teilweise anzufechten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2017 ‑ 8 E 928/16 -, juris Rn. 10, und vom 18. Mai 2017 ‑ 8 A 973/15 -, n. v. Mit dem Ansatz eines Wertes von 15.000,- Euro für grundsätzlich jede genehmigte Windenergieanlage wird auch ein Widerspruch vermieden, den der auf den Genehmigungsbescheid bezogene Ansatz dieses Wertes mit sich bringen würde. Wie der Kläger selbst anführt, kommt es mitunter vor, dass mehrere Anlagen nicht in einem Genehmigungsbescheid zusammengefasst sind, sondern mit einzelnen Bescheiden genehmigt werden. Bei der Klage gegen die Genehmigung mehrerer Windenergieanlagen kann es mit Blick auf die sich aus dem Klageantrag ergebende Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) aber keinen Unterschied machen, ob diese durch einen einheitlichen Bescheid oder eine entsprechende Anzahl separater Bescheide genehmigt worden sind. Den gegenüber der Senatspraxis abweichenden Ansatz des Klägers, dass im letztgenannten Fall die gegen mehrere Bescheide separat erforderlichen Klagen wie ein einzelnes Verfahren mit einem einheitlichen Streitwert von 15.000,- Euro zu behandeln seien, teilt der Senat aus den vorgenannten Gründen nicht. Soweit der Kläger darauf verweist, dass Anlagenbetreiber mit geringeren Streitwerten konfrontiert seien, wenn sie sich lediglich gegen Teile einer Genehmigung wenden, dass hingegen bei Drittbetroffenen, die nur mit Blick auf einzelne Auswirkungen von Anlagen klagen, absolute Werte pro Anlage angewandt würden, rechtfertigt dies keine andere Streitwertfestsetzung. Wie der Kläger zu Recht selbst andeutet, kann mit Blick auf die summarische Wirkung von Immissionen und anderen Beeinträchtigungen die subjektive Betroffenheit Dritter durch eine oder mehrere Anlagen – auch mit Blick auf nur Teilaspekte einer Genehmigung – kaum individualisiert bzw. konkretisiert werden. Dies unterscheidet den hier betreffenden Fall der Klageerhebung gegen die Genehmigung(en) einer oder mehrerer Windenergieanlagen von einer Klage des Anlagenbetreibers gegen eine isoliert abgrenzbare Nebenbestimmung. Dem Problem der Konkretisierung der Drittbetroffenheit trägt die Streitwertpraxis des Senats mit dem grundsätzlich pauschalen Ansatz eines Grundwertes pro genehmigter Windenergieanlage gerade Rechnung. Abgesehen davon hat der Kläger vorliegend seine Anfechtungsklage im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht bloß auf einen Teilaspekt wie z. B. Betriebsbeschränkungen zur Nachtzeit beschränkt, sondern eine vollständige Aufhebung der erteilten Genehmigung verlangt und hierzu umfassende Einwendungen mit Blick auf eine eigene Rechtsverletzung geltend gemacht. So hat er neben Lärm- und Infraschallimmissionen u. a. auch auf das Gefährdungspotenzial der Windenergieanlagen durch die Verwendung gefährlicher Stoffe, auf Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie auf artenschutzrechtliche Verstöße abgestellt. Ein Abweichen vom pauschalen Ansatz ist dementsprechend vorliegend nicht geboten. Mit der Annahme einer Obergrenze in Höhe von 60.000,- Euro berücksichtigt der Senat das – vom Kläger mit dem Verweis auf Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie dem Begriff einer „sozialen Klageoption“ angesprochene – Erfordernis des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), dass die Höhe der Verfahrenskosten bei vernünftiger Abwägung mit den Erfolgsaussichten nicht von vornherein rechtsschutzhemmend wirkt und dass die Kosten nicht außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrens für den Kläger stehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, juris Rn. 13 ff. Damit vermag auch der vom Kläger angeführte Umstand, dass ein Drittbetroffener ohne kostspielige Zuhilfenahme sachverständiger Hilfe mitunter nicht selbst ermitteln kann, hinsichtlich welcher von mehreren Anlagen er eine Aufhebung der Genehmigung oder Betriebseinschränkungen erfolgversprechend verlangen und insoweit von vornherein eine darauf beschränkte Klage erheben kann, die Streitwertpraxis des Senats nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Die Obergrenze von 60.000,- Euro trägt ferner dem Umstand Rechnung, dass der Streitwertkatalog in Nr. 19.3 (sowie in Nrn. 2.3, 6.3, 11.3) auch bei Klagen von drittbetroffenen Gemeinden einen Streitwert von 60.000,- Euro empfiehlt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -. Entgegen der Auffassung des Klägers legt der Senat im Übrigen für Anfechtungsklagen von Umweltschutzvereinigungen dieselbe Streitwertpraxis wie für Naturalparteien zu Grunde und setzt auch dort für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro im Klageverfahren und in Höhe von 7.500,- Euro im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an. Vgl. statt vieler OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 108 ff., und vom 4. Oktober 2017 - 8 B 976/17 -, juris Rn. 44 f.. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).