Beschluss
20 A 3100/17.PVB
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0201.20A3100.17PVB.00
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Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass es dem Schriftformerfordernis aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt, wenn der Vorsitzende des Antragstellers der Beteiligten per E-Mail die Tatsache der Zustimmungsverweigerung mitteilt und die Gründe für die Zustimmungsverweigerung in einer der E-Mail als Anhang beigefügten Datei im Microsoft Office Format "Word" übermittelt, die lediglich die textliche Wiedergabe der Gründe beinhaltet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass es dem Schriftformerfordernis aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt, wenn der Vorsitzende des Antragstellers der Beteiligten per E-Mail die Tatsache der Zustimmungsverweigerung mitteilt und die Gründe für die Zustimmungsverweigerung in einer der E-Mail als Anhang beigefügten Datei im Microsoft Office Format "Word" übermittelt, die lediglich die textliche Wiedergabe der Gründe beinhaltet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Im Frühjahr 2015 beabsichtigte die Beteiligte, die in der Dienststelle eingeführte Geschäftsanweisung "Schutz und Sicherheit" zu aktualisieren. Dazu beantragte sie mit Schreiben vom 19. Mai 2015 auf einem Formblatt die Zustimmung des Antragstellers. Das Schreiben weist zwar einen Eingangsstempel des Personalrats mit Datum vom 26. Mai 2015 auf, ging aber schon spätestens am 21. Mai 2015 beim Antragsteller ein. Mit E-Mail vom 21. Mai 2015 wies der Vorsitzende des Antragstellers auf den Erhalt des Zustimmungsantrags hin und machte einen noch bestehenden Gesprächsbedarf geltend; im Weiteren kündigte er eine Äußerung zum Zustimmungsantrag innerhalb der ihm nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zur Verfügung stehenden Frist an. In seiner Sitzung am 2. Juni 2015 fasste der Antragsteller den Beschluss, die Zustimmung zu der beabsichtigten Änderung der Geschäftsanweisung zu verweigern. Unter dem 3. Juni 2015 vermerkte der Vorsitzende des Antragstellers auf dem ihm von der Beteiligten übersandten Formblatt, dass der Antragsteller der vorgesehenen Maßnahme nicht zustimme. Die Gründe für die Zustimmungsverweigerung legte der Vorsitzende des Antragstellers in einer von ihm handschriftlich unterzeichneten und mit einem Stempel des Antragstellers versehenen Anlage im Einzelnen dar. Mit einer von seinem E-Mail-Account versandten E-Mail vom 3. Juni 2015 informierte der Vorsitzende des Antragstellers die Beteiligte darüber, dass der Antragsteller der Aktualisierung der Geschäftsanweisung nicht zugestimmt habe. Im Weiteren heißt es in der E-Mail, die Beteiligte sei nicht im notwendigen Umfang auf die Vorschläge des Personalrats, insbesondere überhaupt nicht auf dessen Hinweis, den Punkt 10.6 und die Anlage U neu zu fassen, eingegangen. Die E-Mail schließt mit den Worten ab: Mit freundlichen Grüßen I. E. T. (Personalratsvorsitzender) Als Anhang war der E-Mail eine als "Dokument1.docx" bezeichnete Word-Datei beigefügt. Diese Word-Datei beinhaltete die in der Anlage zum Formblatt niedergelegten Gründe des Antragstellers für die Zustimmungsverweigerung. Eine Wiedergabe des Namens oder der Unterschrift des Vorsitzenden des Antragstellers fehlte aber ebenso wie jede andere abschließende Erklärung. Ebenfalls noch am 3. Juni 2015 wurden nach dem Vorbringen des Antragstellers das Formblatt und die Anlage in die Hauspost gegeben. Ausweislich des auf dem Formblatt befindlichen Eingangsstempels gingen diese Unterlagen aber erst am 10. Juni 2015 bei der Beteiligten ein. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 wies die Beteiligte den Antragsteller darauf hin, dass dessen Äußerung zum Zustimmungsantrag bei ihr erst am 10. Juni 2015 und damit nach Ablauf der Frist aus § 69 Abs. 2 BPersVG eingegangen und daher dem Grunde nach unbeachtlich sei. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2015. Dabei berief er sich auf einvernehmliche Vereinbarungen zur Verfahrensweise im Rahmen der Durchführung von Mitbestimmungsverfahren, auf die Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG durch die übersandte E-Mail vom 3. Juni 2015 und auf das Vorliegen einer ausreichenden Begründung für die Zustimmungsverweigerung in der E-Mail selbst. Mit einer als "Mitarbeiterinformation" überschriebenen Rundmail vom 13. August 2015 informierte die Beteiligte die Beschäftigten der Dienststelle darüber, dass die Geschäftsanweisung angepasst und in der geänderten Fassung in Kraft getreten sei. Am 31. August 2015 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Am 12. September 2017 hat der Antragsteller einer erneuten Änderung der Geschäftsanweisung "Schutz und Sicherheit" zugestimmt. Zur Begründung seines Antrags im Beschlussverfahren hat der Antragsteller im Wesentlichen angeführt: Das Einlegen der handschriftlich unterzeichneten Zustimmungsverweigerung in den Ausgangskorb des dienststelleninternen Hauspostsystems am 3. Juni 2015 habe genügt, um die Frist zur Verweigerung der Zustimmung zu wahren. Zudem habe die Verweigerung der Zustimmung per einfacher E-Mail den Erfordernissen des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt. Der Antragsteller hat beantragt, " festzustellen, dass der Personalrat die Zustimmung zu einer Maßnahme, die nur mit seiner Zustimmung getroffen werden kann, schriftlich im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG verweigert, wenn er die dafür maßgeblichen Gründe dem Leiter der Dienststelle vorab per einfacher E-Mail über die E-Mail-Adresse des Personalratsvorsitzenden übersendet." Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses durch eine per E-Mail übersandte PDF-Datei, die eine eingescannte Fassung der handschriftlich unterzeichneten Zustimmungsverweigerung enthalte, könne auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen werden, weil eine einfache E-Mail leichter veränderbar sei. Zudem sei bei Gruppenangelegenheiten die erforderliche zweite Unterschrift nicht in gleichem Maße nachvollziehbar wie bei einer eingescannten handschriftlich unterzeichneten Zustimmungsverweigerung. Mit Beschluss vom 24. November 2017 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der als abstrakter Feststellungsantrag zulässige Antrag sei begründet. Dem Schriftlichkeitsgebot aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genüge eine vom Personalratsvorsitzenden von seinem E-Mail-Account an den Leiter der Dienststelle abgesandte einfache E-Mail, die die Zustimmungsverweigerung und die dafür maßgeblichen Gründe enthalte. Obwohl es sich lediglich um eine einfache, maschinenschriftliche E-Mail handele, die keine Unterschrift trage, nicht qualifiziert elektronisch signiert sei und auch keine bildliche Wiedergabe der handschriftlich unterzeichneten Verweigerungserklärung enthalte, habe der Personalrat in Anbetracht der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2016 aufgestellten Anforderungen die Zustimmung in einem solchen Fall "schriftlich" verweigert. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an: Die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2016 angeführten Gründe könnten auf die vorliegende Fallkonstellation einer Zustimmungsverweigerung durch bloße E-Mail nicht übertragen werden. Sinn und Zweck des Gebots der Schriftlichkeit sprächen dagegen, die Erfüllung des Schriftformerfordernisses in einem solchen Fall anzunehmen. Zwar könne es sein, dass eine Zustimmungsverweigerung mittels einer bloßen E-Mail noch dem Informations- und Klarstellungszweck des Schriftformerfordernisses gerecht werde. Auch könne man die Perpetuierungsfunktion, die die dauerhafte Lesbarkeit und Überprüfbarkeit eines Textes sicherstellen solle, bejahen. Die vom Bundesverwaltungsgericht als unverzichtbar genannte Identitätsfunktion sei aber schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei einer E-Mail nicht um eine "Urkunde" handele. In der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallgestaltung habe zumindest eine Originalurkunde vorgelegen, die dann auf elektronischem Wege übermittelt worden sei. Aus dem gleichen Grunde fehle einer E-Mail auch die Abschluss- oder Vollständigkeitsfunktion. Ebenfalls nicht erfüllt werde die Echtheits- und Verifikationsfunktion, da bei der Versendung einer E-Mail aufgrund des Missbrauchsrisikos gerade im elektronischen Verkehr grundsätzlich nicht zuverlässig auf die Echtheit und die Verifikation zurückgeschlossen werden könne. Im Weiteren stünden auch systematische Gesichtspunkte einer Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die vorliegende Fallgestaltung entgegen. Unstreitig sei, dass vorliegend der der E-Mail beigefügten Anlage der notwendige "Dokumentenabschluss" fehle. Angesichts dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Textformerfordernis genügt worden sei. Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen habe das Argument unberücksichtigt gelassen, dass bei Gruppenangelegenheiten eine zweite Unterschrift des zuständigen Gruppenvertreters erforderlich sei. Die Umsetzung des Tenors des Beschlusses sei nicht praktikabel, weil unklar sei, was genau nach Übermittlung der maßgeblichen Gründe per einfacher E-Mail nachzureichen sei, innerhalb welcher Frist im Nachgang zur einfachen E-Mail etwas nachzureichen sei und ab wann die Frist zur Vorlage an die übergeordnete Dienststelle zu laufen beginnen solle. Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag klarstellend dahingehend neu gefasst, dass beantragt wird, festzustellen, dass es dem Schriftformerfordernis aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt, wenn der Vorsitzende des Antragstellers der Beteiligten per E-Mail die Tatsache der Zustimmungsverweigerung mitteilt und die Gründe für die Zustimmungsverweigerung in einer der E-Mail als Anhang beigefügten Datei im Microsoft Office Format "Word" übermittelt, die lediglich die textliche Wiedergabe der Gründe beinhaltet. Die Beteiligte beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den neu gefassten erstinstanzlichen Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Die Identitätsfunktion werde bei einer Übermittlung der Zustimmungsverweigerung durch eine bloße E-Mail des Personalratsvorsitzenden gewahrt. Da eine Urkunde nach allgemeinem Verständnis eine schriftlich niedergelegte Erklärung darstelle, die einen bestimmten Tatbestand bzw. Sachverhalt fixiere und zumeist ihren Aussteller erkennen lasse, handele es sich bei einer E-Mail um eine Urkunde. Gleiches gelte, wenn der zivilprozessuale und der strafrechtliche Urkundsbegriff zugrunde gelegt werde. Auch die Echtheits- und Verifikationsfunktion sei bei der Versendung einer bloßen E-Mail erfüllt. Die Beteiligte habe nicht dargetan, inwieweit in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden das Missbrauchsrisiko größer sein solle als bei einer solche, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe. Ein geringfügig höheres Fälschungsrisiko einer Zustimmungsverweigerung sei angesichts der rechtlichen Unschädlichkeit einer falschen Mitteilung zu vernachlässigen. Es sei kaum ein Interesse eines Unbefugten erkennbar, eine solche Mitteilung der Zustimmungsverweigerung zu fälschen. Nach allgemeinen Grundsätzen bildeten mehrere Schriftstücke eine einheitliche Urkunde, wenn sie sich nach ihrem Erscheinungsbild als solche darstellten. Bei Anwendung dieser Grundsätze handele es sich bei der E-Mail und deren Anhang nicht um zwei voneinander getrennte Dokumente, die jeweils für sich einen Dokumentenabschluss hätten enthalten müssen. Welche Anforderungen in Gruppenangelegenheiten an das Schriftformerfordernis bei einer Zustimmungsverweigerung per E-Mail zu stellen seien, sei nicht streitgegenständlich, da es in dem anlassgebenden konkreten Fall nicht um eine Gruppenangelegenheit gegangen sei. Die von der Beteiligten geltend gemachten Erwägungen hinsichtlich der Praktikabilität der Umsetzung des Beschlusstenors griffen nicht durch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der neu gefasste Antrag ist als abstrakter Feststellungsantrag zulässig. Der abstrakte Antrag findet eine hinreichende Anknüpfung an einen in der Dienststelle aufgetretenen konkreten Streit. Zum Gegenstand eines vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Feststellungsantrags können nur solche Rechtsfragen gemacht werden, die hinter dem anlassgebenden Vorgang stehen, dem konkreten Vorgang zugrunde liegen oder durch den konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden. Es können nur solche Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die sich an dem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden. Vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, zuletzt Beschlüsse vom 15. Dezember 2016 ‑ 5 P 9.15 ‑, BVerwGE 157, 117 = PersR 2017, Nr. 7-8, 61 = PersV 2017, 263 = RiA 2017, 186 = ZfPR 2017, 34, und vom 6. November 2018 ‑ 5 P 8.16 ‑, juris. Diesen Anforderungen hat der Antragsteller mit der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Klarstellung seines Antrags hinreichend Rechnung getragen. Die Neufassung des Antrags berücksichtigt die Tatsache, dass der Vorsitzende des Antragstellers im konkreten Fall die Gründe für die Zustimmungsverweigerung nicht unmittelbar in einer E-Mail, sondern in einer der E-Mail beigefügten gesonderten Datei niedergelegt hatte. Ob sich der dem Verfahren zugrunde liegende konkrete Streit über die Beachtlichkeit der Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers zu der von der Beteiligten im Frühjahr 2015 beabsichtigten und im August 2015 vorgenommenen Änderung der Geschäftsanweisung "Schutz und Sicherheit" erledigt hat, bedarf keiner Entscheidung, da eine abstrakte Antragstellung auch dann möglich ist, wenn hinsichtlich des konkreten Falls noch keine Erledigung eingetreten ist. Der Antrag ist auch begründet. Es genügt dem Schriftformerfordernis aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn der Vorsitzende des Antragstellers der Beteiligten per E-Mail die Tatsache der Zustimmungsverweigerung mitteilt und die Gründe für die Zustimmungsverweigerung in einer der E-Mail als Anhang beigefügten Datei im Microsoft Office Format "Word" übermittelt, die lediglich die textliche Wiedergabe der Gründe beinhaltet. Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gilt eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in § 69 Abs. 2 Satz 3 und 4 BPersVG genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Diesem Formerfordernis wird genügt, wenn der Beteiligten die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers und die dafür maßgeblichen Gründe in der zum Gegenstand des abstrakten Antrags gemachten Form übermittelt werden. Der Wortlaut des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG und seine Entstehungsgeschichte lassen ein solches Verständnis zu. Das Tatbestandsmerkmal "schriftlich" erfährt keine begriffliche Konkretisierung durch § 126 Abs. 1 BGB. Danach muss für den Fall, dass durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Die Bestimmung findet unmittelbare Anwendung nur auf Schriftformerfordernisse des Privatrechts. Das Personalvertretungsrecht ist hingegen Teil des öffentlichen Dienstrechts, so dass schon deshalb § 126 BGB im vorliegenden Zusammenhang nicht unmittelbar herangezogen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse, vom 19. Oktober 2015 ‑ 5 P 11.14 ‑, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 43 = PersR 2016, Nr. 11, 48 = PersV 2016, 137 = ZfPR 2016, 34 = ZTR 2016, 348, und vom 15. Dezember 2016 ‑ 5 P 9.15 ‑, a. a. O. Das Bundespersonalvertretungsgesetz enthält auch keine Regelung, nach der § 126 BGB entsprechend Anwendung findet. Mithin ist der allgemeine Sprachgebrauch für die Wortlautauslegung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2016 ‑ 5 P 9.15 ‑, a. a. O. Danach kann unter dem Begriff "schriftlich" jede Verstetigung einer Gedankenerklärung durch Schriftzeichen verstanden werden. Dazu gehören auch Texte, die elektronisch erfasst, übermittelt und gespeichert werden. Ob die Verstetigung in einer Urkunde oder in einem anderen Medium erfolgt, ist mit Blick auf den Wortlaut unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass die dauerhafte Lesbarkeit des Textes gewährleistet ist. Dem steht nicht entgegen, dass dieses Verständnis weder den mit dem Schriftlichkeitsbegriff verbundenen Vorstellungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477), in dessen § 62 Abs. 2 Satz 4 sich die Regelung über die schriftliche Zustimmungsverweigerung erstmals findet, noch denjenigen zum Zeitpunkt der unveränderten Übernahme der Regelung in § 69 Abs. 2 Satz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) entspricht. Die ausschließlich elektronische Übermittlung und Speicherung von Texten war damals noch nicht möglich bzw. üblich, so dass davon auszugehen ist, dass allgemein- wie auch fachsprachlich mit dem Begriff "schriftlich" jedenfalls die Vorstellung von der Verkörperung der Schriftzeichen in einer Urkunde verbunden war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2016 ‑ 5 P 9.15 ‑, a. a. O. Gleichwohl ist eine dynamische Interpretation des Merkmals "schriftlich" in § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG im Sinne des heutigen Begriffsverständnisses nicht ausgeschlossen. Aus dem Umstand, dass das allgemeine und im juristischen Fachsprachgebrauch vorherrschende Verständnis von "Schriftlichkeit" zur Zeit des Gesetzeserlasses weniger weit war als heute, folgt nicht, dass der Gesetzgeber den Schriftlichkeitsbegriff in § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG darauf verengen und neue technische Entwicklungen von vornherein ausschließen wollte, die ‑ wie die Übermittlung einer E-Mail und eines in einer Word-Datei gespeicherten Textes als Anhang zur E-Mail - ebenfalls die dauerhafte Lesbarkeit von Texten gewährleisten. Bei der Wortlautauslegung sind auch unter ein Tatbestandsmerkmal begrifflich subsumierbare technische Phänomene zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Bestimmung noch unbekannt waren, es sei denn, der Gesetzgeber wollte den historischen Sprachgebrauch festschreiben. Der Begründung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff "schriftlich" in § 69 Abs. 2 Satz 5 ausschließlich im Sinne des Sprachgebrauchs zum damaligen Zeitpunkt verstanden wissen wollte (vgl. Schriftlicher Bericht des Unterausschusses Personalvertretung über den Entwurf eines Gesetzes über die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben <Personalvertretungsgesetz> - BT-Drucks. 2/1189 S. 9). Aus der Begründung des Entwurfs des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 ergibt sich nichts anderes (vgl. BT-Drucks. 7/176 S. 33). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2016 ‑ 5 P 9.15 ‑, a. a. O. Dafür, dass es dem Schriftlichkeitsgebot des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt, wenn der Vorsitzende des Antragstellers der Beteiligten per E-Mail die Tatsache der Zustimmungsverweigerung mitteilt und die Gründe für die Zustimmungsverweigerung in einer der E-Mail als Anhang beigefügten Datei im Microsoft Office Format "Word" übermittelt, die lediglich die textliche Wiedergabe der Gründe beinhaltet, sprechen maßgeblich der Sinn und Zweck des Gebots der Schriftlichkeit nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG. Dieses Erfordernis dient ebenso wie die Begründungspflicht vor allem einem Informations- und Klarstellungszweck. Wie in der parallelen Regelung des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG - vgl. dazu BAG, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 ‑ 1 ABR 79/07 -, BAGE 128, 364 = DB 2009, 1357 = PersR 2009, 314, vom 10. März 2009 ‑ 1 ABR 93/07 ‑, BAGE 130, 1 = DB 2009, 1301 = ZTR 2009, 389, und vom 1. Juni 2011 ‑ 7 ABR 138/09 ‑, AP Nr. 139 zu § 99 BetrVG 1972 - soll das Schriftlichkeitsgebot des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gewährleisten, dass der Leiter der Dienststelle auf sichere Weise Kenntnis von den Gründen erhält, die den Personalrat zur Verweigerung seiner Zustimmung bewogen haben. Der Leiter der Dienststelle soll sich auf dieser Grundlage Klarheit über die Erfolgsaussichten im Stufen- oder Einigungsstellenverfahren verschaffen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2016 ‑ 5 P 9.15 ‑, a. a. O. Diesem Zweck genügt es, wenn der Vorsitzende des Antragstellers der Beteiligten per E-Mail die Tatsache der Zustimmungsverweigerung mitteilt und die Gründe für die Zustimmungsverweigerung in einer der E-Mail als Anhang beigefügten Datei im Microsoft Office Format "Word" übermittelt, die lediglich die textliche Wiedergabe der Gründe beinhaltet. Die Übermittlung einer E-Mail und eines in einer Word-Datei gespeicherten Textes als Anhang zur E-Mail kann der Identitätsfunktion, die für die Erklärung nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG unverzichtbar ist, ausreichend Rechnung tragen. Diese Funktion soll sicherstellen, dass der Aussteller der Urkunde erkennbar und identifizierbar ist. Dafür bedarf es nicht notwendig einer Originalunterschrift. Für die Feststellung von Person und Identität des Erklärenden ist es vielmehr ausreichend, wenn dessen Name angegeben wird. Einer bildlichen Wiedergabe der Originalunterschrift bedarf es insoweit nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2016 ‑ 5 P 9.15 ‑, a. a. O., unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG zu § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in den Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 ‑ 1 ABR 79/07 ‑, a. a. O., vom 10. März 2009 ‑ 1 ABR 93/07 ‑, a. a. O., und vom 1. Juni 2011 ‑ 7 ABR 138/09 ‑, a. a. O. Diesen Anforderungen genügt eine Zustimmungsverweigerung in der Form, wie sie der Antragsteller zum Gegenstand des ‑ sachgerecht verstandenen ‑ abstrakten Antrags gemacht hat. Zwar enthält der Antrag des Antragstellers keinen Hinweis darauf, dass die E-Mail den Namen des Vorsitzenden des Antragstellers wiedergibt. Bei einem sachgerechten Verständnis des abstrakten Antrags ist aber für diejenigen Fallgestaltungen, die mit der Antragstellung einer Klärung zugeführt werden sollen, davon auszugehen, dass in der der Beteiligten übersandten E-Mail eine Grußformel und der Name des Personalratsvorsitzenden angegeben ist. Denn in dem dem abstrakten Antrag zugrunde liegenden konkreten Fall schloss die E-Mail, mit der die Beteiligte über die Tatsache der Verweigerung der Zustimmung informiert wurde und der die Word-Datei mit den Gründen für die Zustimmungsverweigerung als Anlage beigefügt war, mit den Worten "Mit freundlichen Grüßen I. E. T. (Personalratsvorsitzender)" ab. Diese Sachverhaltsgestaltung des konkreten Falls ist bei der Auslegung des abstrakten Antrags zu berücksichtigen. Der abstrakte Antrag wird durch die konkrete Fallgestaltung gekennzeichnet. Der konkrete Umstand, dass die E-Mail eine Grußformel und den Namen des Vorsitzenden des Antragstellers wiedergibt, lag der abstrakten Antragstellung offensichtlich unausgesprochen zugrunde. Bei einem sachgerechten Verständnis des abstrakten Antrags ist deshalb davon auszugehen, dass in den zur Entscheidung gestellten Fallgestaltungen die der Beteiligten übersandte E-Mail eine Grußformel und den Namen des Personalratsvorsitzenden beinhaltet. Ausgehend davon ist für die E-Mail und der darin enthaltenen Erklärung der Tatsache der Verweigerung der Zustimmung zu der beabsichtigen Maßnahme der Identitätsfunktion hinreichend Rechnung getragen, weil eindeutig der Vorsitzende des Antragstellers als Aussteller ausgewiesen ist. Die Identitätsfunktion ist aber auch für die lediglich in dem Anhang der E-Mail enthaltene Begründung für die Zustimmungsverweigerung gewahrt. Dies wird nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass die der E-Mail als Anhang beigefügten "Word"-Datei ausschließlich die textliche Wiedergabe der Gründe für die Zustimmungsverweigerung beinhaltet und deshalb für sich allein den Erklärenden nicht erkennbar und identifizierbar macht. Die in der E-Mail selbst enthaltene Wiedergabe des Namens des Ausstellers und der damit verbundenen Sicherstellung der Identitätsfunktion schlägt auf den Inhalt des Anhangs der E-Mail durch. Die als Anhang übersandte Datei ist mit der E-Mail untrennbar verbunden. Mit dem Anbringen des Anhangs bringt der Ersteller der E-Mail unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Inhalt der als Anhang beigefügten Datei Gegenstand seiner Erklärung sein soll. Die Mitteilung der Zustimmungsverweigerung in der E-Mail und die Angabe der für die Zustimmungsverweigerung maßgeblichen Gründe in der Anlage der E-Mail bilden eine Einheit. Ihre Zusammengehörigkeit ist zweifelsfrei durch das Anhängen der Anlage an die E-Mail in geeigneter Weise erkennbar gemacht. Vgl. in diesem Zusammenhang auch die sogenannte "Auflockerungsrechtsprechung" zur Einheit einer Urkunde im Hinblick auf die Wahrung der gesetzlichen Schriftform: BGH, Urteile vom 18. Dezember 2002 ‑ XII ZR 253/01 ‑, NJW 2003, 1248, und vom 21. Januar 2004 ‑ VIII ZR 9903 ‑, NJW-RR 2004, 586; BAG, Urteil vom 14. Juli 2010 ‑ 10 AZR 291/09 ‑, BAGE 135, 116. Angesichts dessen kann in den zum Gegenstand des abstrakten Antrags gemachten Fallgestaltungen kein Zweifel daran bestehen, dass die in der Anlage der E-Mail enthaltene Erklärung ebenfalls dem Vorsitzenden des Antragstellers zuzurechnen und auch insoweit die Identitätsfunktion gewahrt ist. Eine Zustimmungsverweigerung in der Form, wie sie der Antragsteller zum Gegenstand des ‑ sachgerecht verstandenen ‑ abstrakten Antrags gemacht hat, genügt auch der Abschluss- oder Vollständigkeitsfunktion, die im Hinblick auf den Informations- und Klarstellungszweck des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG ebenfalls unverzichtbar ist. Diese Funktion ist für die Zustimmungsverweigerung insgesamt durch die Grußformel und die maschinenschriftliche Namenswiedergabe in der E-Mail erfüllt. Dies liegt für die in der E-Mail selbst enthaltene Erklärung der Tatsache der Verweigerung der Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme ohne weiteres auf der Hand, weil diese durch die Grußformel und Namenswiedergabe abgeschlossen ist. Nichts anderes gilt aber für die in der Anlage der E-Mail enthaltene Begründung für die Zustimmungsverweigerung. Zwar beinhaltet die der E-Mail als Anhang beigefügten Datei keine die Erklärung abschließende Wiedergabe des Namens des Vorsitzenden des Antragstellers. Einer solchen Namenswiedergabe bedurfte es aber ausnahmsweise nicht, um der Abschluss- und Vollständigkeitsfunktion zu genügen. Da die als Anhang übersandte Datei mit der E-Mail untrennbar verbunden ist, bringt der Ersteller der E-Mail mit dem Anbringen des Anhangs an die E-Mail unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Inhalt der als Anhang beigefügten Datei in der Form und in dem Umfang Gegenstand seiner Erklärung sein soll, wie er sich aus der Datei ergibt. Ein besonderes Kennzeichen über den Abschluss der Erklärung ist angesichts dessen zur Wahrung der Abschluss- und Vollständigkeitsfunktion nicht erforderlich. Für die Beteiligte als Adressatin der Erklärung kann es in einer solchen Fallgestaltung nach den gesamten Umständen keinen Zweifeln unterliegen, dass es sich nicht nur um einen Entwurf, sondern um die vollständige Erklärung des Antragstellers zu den für ihn maßgeblichen Gründen für die Verweigerung der Zustimmung handelt. Eine Zustimmungsverweigerung in der Form, wie sie der Antragsteller zum Gegenstand des ‑ sachgerecht verstandenen ‑ abstrakten Antrags gemacht hat, erfüllt außerdem die Perpetuierungsfunktion, die die dauerhafte Lesbarkeit und Überprüfbarkeit eines Textes sicherstellen soll. Der Verkörperung in einer Urkunde bedarf es dazu nicht. Der Inhalt einer gespeicherten elektronischen Datei mit Schriftzeichen wie vorliegend der E-Mail und des dieser beigefügten Anhangs kann vom Empfänger bei Bedarf jederzeit aufgerufen oder ausgedruckt und auf diese Weise dauerhaft wiedergegeben werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2016 ‑ 5 P 9.15 ‑, a. a. O., unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG zu § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in dem Beschluss vom 9. Dezember 2008 ‑ 1 ABR 79/07 ‑, a. a. O.; vgl. bereits Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/4987 S. 16. Auch die Echtheits- und Verifikationsfunktion, mit der gewährleistet werden soll, dass die Erklärung inhaltlich von dem Unterzeichner herrührt, wird mit einer Zustimmungsverweigerung in der Form, wie sie der Antragsteller zum Gegenstand des ‑ sachgerecht verstandenen ‑ abstrakten Antrags gemacht hat, hinreichend erfüllt. Das ohne eine Originalunterschrift geringfügig höhere Fälschungsrisiko einer Mitteilung nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG kann angesichts der rechtlichen Unschädlichkeit einer falschen Mitteilung vernachlässigt werden. Genauso wie im Betriebsverfassungsrecht hat eine von Unbefugten abgegebene Zustimmungsverweigerung im Personalvertretungsrecht keine Folgen, die nur durch eine eigenhändige Unterschrift des Personalratsvorsitzenden vermieden werden könnten. Auch hier gilt, dass die unrichtige Erklärung, der Personalrat habe zu einer Maßnahme seine Zustimmung verweigert, rechtlich keine Bedeutung hat. Maßgeblich ist allein der Beschluss des Personalrats, der personellen Maßnahme zuzustimmen oder sich einer Stellungnahme zu enthalten. Hinzu kommt, dass die Unrichtigkeit einer Zustimmungsverweigerung regelmäßig nicht verborgen bleiben würde, sondern sich zwischen Dienststellenleiter und Personalrat leicht aufklären ließe. Darüber hinaus dürften Fälle, in denen ein Unbefugter ein Interesse an der Fälschung einer Zustimmungsverweigerung nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG haben könnte, schwer vorstellbar sein, zumal der rechtlich maßgebliche Beschluss als solcher nicht gefälscht werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2016 ‑ 5 P 9.15 ‑, a. a. O., unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG zu § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in dem Beschluss vom 9. Dezember 2008 ‑ 1 ABR 79/07 ‑, a. a. O.; vgl. bereits Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/4987 S. 16. Der Beweisfunktion der eigenhändigen Unterschrift, also dem Beweis dafür, dass die Erklärung echt ist und vom Unterzeichner stammt, kommt für die Zustimmungsverweigerung nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG keine maßgebliche Bedeutung zu. Zum einen gingen Zweifel an der Echtheit der Erklärung zu Lasten des Personalrats, der es in der Hand hat, auch eine dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB entsprechende Zustimmungsverweigerung vorzulegen. Zum anderen lässt sich im Streitfall die Echtheit der Erklärung wie im Prozessrecht auch aufgrund anderer Umstände aufklären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2016 ‑ 5 P 9.15 ‑, a. a. O. Entsprechendes gilt für die Schutz- und Warnfunktion. Der Personalrat fasst den Beschluss über die Verweigerung der Zustimmung, den der Vorsitzende des Personalrats gemäß § 32 Abs. 3 BPersVG lediglich kommuniziert. Er bedarf deshalb keiner Warnung vor der übereilten Abgabe einer Erklärung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2016 ‑ 5 P 9.15 ‑, a. a. O. Systematische Gesichtspunkte stützen diese Auslegung oder stehen ihr jedenfalls nicht entgegen. Eine Übertragung der Anforderungen des § 126 BGB auf das Schriftlichkeitserfordernis des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG ist nicht im Hinblick auf einen etwaigen Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 BPersVG sowie § 9 Abs. 2 Halbs. 1 BPersVWO und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten. Die Gründe, die hier die Einhaltung einer strengen Schriftform gebieten, greifen für die Zustimmungsverweigerung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gerade nicht ein. Das Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugend- und Ausbildungsvertreters nach § 9 Abs. 2 BPersVG ist eine privatrechtliche Willenserklärung, auf die das Schriftformerfordernis des § 126 BGB unmittelbar Anwendung findet. Anders liegt es bei der Zustimmungsverweigerung im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, die keine Willenserklärung ist. Bei der gemäß § 9 Abs. 2 Halbs. 1 BPersVWO dem Wahlvorschlag beizufügenden Zustimmungserklärung der Bewerber verlangen anders als bei § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG insbesondere Sinn und Zweck der Regelung die Einreichung eines unterschriebenen Originals. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2016 ‑ 5 P 9.15 ‑, a. a. O., m. w. N. Ein systematischer Zusammenhang mit § 126 Abs. 1 BGB scheidet bereits deshalb aus, weil die Regelung über die Schriftform grundsätzlich nur für das Privatrecht gilt und der Gesetzgeber davon abgesehen hat, ihre entsprechende Anwendung für das Bundespersonalvertretungsgesetz anzuordnen. Dies gilt gleichermaßen für § 126 b BGB, der die Anforderungen an eine Erklärung regelt, für die durch Gesetz Textform vorgeschrieben ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2016 ‑ 5 P 9.15 ‑, a. a. O. Dafür, dass eine Zustimmungsverweigerung in der Form, wie sie der Antragsteller zum Gegenstand des ‑ sachgerecht verstandenen ‑ abstrakten Antrags gemacht hat, dem Schriftlichkeitsgebot des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt, spricht mit erheblichem Gewicht der systematische Zusammenhang zu § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, der ebenso wie § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG für das Zustimmungsverweigerungsschreiben Schriftlichkeit verlangt. Eine Zustimmungsverweigerung erfolgt auch dann "schriftlich" im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn sie in einer E-Mail erklärt wird und die Verweigerung den Namen des für den Betriebsrat handelnden Mitglieds erkennen lässt sowie den Abschluss der Erklärung eindeutig kenntlich macht. Der Umstand, dass dies aus einer entsprechenden Anwendung des § 126 b BGB in der Fassung von Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) folgt und diese Bestimmung im Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Geltung beansprucht, mindert angesichts der gleichen Zwecke des Schriftlichkeitsgebots des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG und des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht das Gewicht für die Auslegung des personalvertretungsrechtlichen Erfordernisses der Schriftlichkeit. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2016 ‑ 5 P 9.15 ‑, a. a. O., m. w. N. Eine engere Auslegung des Schriftlichkeitserfordernisses des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG ist nicht im Hinblick auf einen etwaigen Zusammenhang zu § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG geboten, der für einen schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt unter anderem verlangt, dass dieser eine Unterschrift oder eine Namenswiedergabe enthält. Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten für das Personalvertretungsrecht weder unmittelbar noch entsprechend. Soweit die Personalvertretungsgesetze keine Regelungen über das Verfahren und die Folgen von Verfahrensmängeln enthalten, kann für das Mitbestimmungsverfahren lediglich auf die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze für das Handeln der öffentlichen Verwaltung zurückgegriffen werden, die dem Verwaltungsverfahrensgesetz zugrunde liegen. § 37 Abs. 3 VwVfG enthält keine solchen Grundsätze. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2016 ‑ 5 P 9.15 ‑, a. a. O., m. w. N. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil der Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt, ob es dem Schriftlichkeitserfordernis aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt, wenn der Vorsitzende des Personalrats dem Leiter der Dienststelle mittels einer mit Grußformel und Namenswiedergabe abschließenden E-Mail die Tatsache der Zustimmungsverweigerung mitteilt und die Gründe für die Zustimmungsverweigerung in einer der E-Mail als Anhang beigefügten Datei im Microsoft Office Format "Word" übermittelt, die lediglich die textliche Wiedergabe der Gründe beinhaltet. Die Rechtsfrage ist klärungsbedürftig. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage liegt bislang nicht vor. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016 ‑ 5 P 9.15 ‑ betrifft eine andere Fallgestaltung.