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Beschluss

13 A 4738/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0218.13A4738.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt I.        aus X.         wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. Oktober 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus X. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. Oktober 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 - 13 A 124/18.A -, juris, Rn. 3 f., vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6 f., und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4 f., jeweils m.w.N. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2018 - 13 A 433/18.A -, juris, Rn. 13, und vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m.w.N. Ausgehend hiervon genügt das Zulassungsvorbringen nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Der Kläger hat die Grundsatzbedeutung der aufgeworfenen Fragen, ob die Volkszugehörigkeit der Hazara ein gefahrerhöhendes Merkmal für die Frage darstellt, ob im Falle der Abschiebung nach Kabul die Verelendung droht, ob sich dieses Risiko erhöht, wenn es sich um einen Hazara schiitischer Volkszugehörigkeit handelt, ob sich dieses Risiko der Verelendung erhöht, wenn der Rückkehrer ein arbeitsfähiger, gesunder Mann im Alter von 52 Jahren ist, und ob eine Erhöhung des Risikos gegeben ist und die Gefahr der Verelendung droht, wenn der Rückkehrer nicht nur sich, sondern auch seine Frau und fünf minderjährige Kinder zu versorgen hat, nicht aufgezeigt. 1. Der Kläger stellt die formulierten Fragen zum einen in einen Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes durch das Verwaltungsgericht, das in Bezug auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG besondere gefahrerhöhende Umstände in seiner Person nicht hat feststellen können. Soweit er mit den aufgeworfenen Fragen eine Klärung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anstrebt, fehlt es seinem Vorbringen an einer Auseinandersetzung mit den entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist neben dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts das Bestehen einer individuellen Bedrohungssituation, die auch bei einem geringen Grad willkürlicher Gewalt eine individuelle Gefahr begründet, Opfer des Konflikts zu werden. Eine solche individuelle Bedrohung kann – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32, und vom 17. November 2011- 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19. Das Vorliegen solcher gefahrerhöhenden Umstände hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und dabei insbesondere ausgeführt, dass eine individuelle Gefahr für den Kläger sich auch nicht aus seiner Zugehörigkeit zum Volk der Hazara ergibt. Diesen Feststellungen setzt der Kläger substantiiert nichts entgegen. Der bloße Hinweis auf seine schiitische Religionszugehörigkeit vermag die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Da die Hazara ganz überwiegend Schiiten sind, vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 10, sind damit besondere Umstände, die eine andere Bewertung als die des Verwaltungsgerichts rechtfertigen könnten, nicht aufgezeigt. Dass die weiteren, in der dritten und vierten Frage angesprochenen Umstände, insbesondere das Alter des Klägers und der Umstand, dass er Frau und Kinder hat, seine Gefahr, Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu werden, erhöhen, ist ebenfalls weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Sofern der Kläger mit seinen auf die Gefahr einer Verelendung zielenden Fragen eine Klärung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Variante AsylG (unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) i.V.m. Art. 3 EMRK zu erreichen sucht, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Gewährung subsidiären Schutzes auch unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation in Afghanistan in Betracht kommt, oder schon daran scheitert, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Variante, und Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG – anders als § 60 Abs. 5 AufenthG – einen Akteur voraussetzt, der in Bezug auf die schlechte Versorgungslage nicht zu identifizieren ist. Vgl. dazu ausführlich: VGH, Baden-Württemberg,Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 924/17 -, juris, Rn. 50 ff. m.w.N. 2. Zum anderen stellt der Kläger die aufgeworfenen Fragen in einen Zusammenhang mit den § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK betreffenden Ausführungen des Gerichts, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein werde, eine Existenzgrundlage für sich, seine Frau und seine Kinder zu sichern. Auch mit diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts setzt der Kläger sich nicht hinreichend auseinander. Ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht, weil dem Kläger im Herkunftsland – insbesondere mit Blick auf die schlechte humanitäre Lage – die Gefahr einer unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung droht, ist unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse im Herkunftsland im Allgemeinen, der Lebensverhältnisse am Ankunfts- und Zielort der Abschiebung im Besonderen sowie in Ansehung der persönlichen Verhältnisse des Klägers zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, der Kläger werde als gesunder, arbeitsfähiger und volljähriger Mann in der Lage sein, für sich und seine Familie zumindest das Existenzminimum zu erwirtschaften, in Anbetracht der in den aufgeworfenen Fragen als potentiell „gefahrerhöhend“ angeführten Umstände getroffen. Daneben hat es auch die berufliche Erfahrung des Klägers und die in seinem Heimatdorf bestehenden familiären Bindungen berücksichtigt und in der Gesamtbetrachtung erhebliche Gründe dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt wäre, nicht feststellen können. Dass das Gericht dabei einen der „gefahrerhöhenden“ Umstände in der persönlichen Situation des Klägers nicht dem rechtlichen Maßstab entsprechend gewürdigt hätte und insoweit eine grundsätzliche Klärung geboten wäre, ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).