OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 E 600/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0218.6E600.18.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das bereits in der ersten Instanz eingestellte Verfahren ist nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht der Berichterstatter, sondern der Senat. Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 9 E 73/16 -, juris Rn. 2 ff., m. w. N. Die gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gerichtete Klage hat nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Die Klägerin wendet sich mit dem Beschwerdevorbringen nicht gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Mit der Beschwerde wird allein geltend gemacht, der Klägerin sei analog § 140 Abs. 2 StPO Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil sie sich aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht selbst habe „verteidigen“ bzw. ihre Rechte habe wahrnehmen können. Damit dringt sie nicht durch. Eine analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO kommt nicht in Betracht. Es ist bereits keine planwidrige Regelungslücke erkennbar. Mit der Beschwerde wird ebenfalls nichts für eine unbeabsichtigte Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelungen vorgetragen. Unabhängig davon fehlt es aber auch an einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage. Die Regelung des § 140 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. StPO, wonach der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger bestellt, wenn (…) ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, ist auf das Strafverfahren mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten zugeschnitten. Entsprechende Maßnahmen mit Sanktionscharakter waren hier nicht Gegenstand des Verfahrens. Das angegriffene Verbot der Führung von Dienstgeschäften dient vielmehr der Abwehr von Gefährdungen des Dienstes oder dienstlicher Interessen. Aus ähnlichen Erwägungen gegen die Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren im Strafprozess etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 14. März 2014 – 2 WS 104/14 -, RPfleger 2014, 543 = juris Rn. 13 ff., m. w. N. Nichts anderes folgt aus den von der Beschwerde zitierten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 462/77 - und vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82 -. Diese hatten ein strafrechtliches Verfahren bzw. die Unterbringung eines strafrechtlich Verurteilten in ein psychiatrisches Krankenhaus zum Gegenstand und unterfielen damit dem Regelungsbereich des § 140 Abs. 2 StPO bzw. wiesen angesichts der mit einer Unterbringung verbundenen Freiheitsbeschränkung eine vergleichbare Interessenlage auf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).