Beschluss
2 Ws 104/14
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach §§ 140, 141 StPO erstreckt sich nicht ohne weitere Maßnahme auf die Vertretung im Adhäsionsverfahren.
• Für die Vergütungsansprüche des Pflichtverteidigers aus Staatskassenmitteln für Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren ist eine gesonderte Beiordnung nach § 404 Abs. 5 StPO oder eine ausdrückliche Beiordnung für das Adhäsionsverfahren erforderlich.
• Die unterschiedlichen Zielsetzungen von Pflichtverteidigerbestellung und Beiordnung im Adhäsionsverfahren rechtfertigen eine getrennte Prüfung der Beiordnungs- und Fördervoraussetzungen.
Entscheidungsgründe
Pflichtverteidigerbestellung umfasst nicht automatisch Vertretung im Adhäsionsverfahren • Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach §§ 140, 141 StPO erstreckt sich nicht ohne weitere Maßnahme auf die Vertretung im Adhäsionsverfahren. • Für die Vergütungsansprüche des Pflichtverteidigers aus Staatskassenmitteln für Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren ist eine gesonderte Beiordnung nach § 404 Abs. 5 StPO oder eine ausdrückliche Beiordnung für das Adhäsionsverfahren erforderlich. • Die unterschiedlichen Zielsetzungen von Pflichtverteidigerbestellung und Beiordnung im Adhäsionsverfahren rechtfertigen eine getrennte Prüfung der Beiordnungs- und Fördervoraussetzungen. Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt; das Amtsgericht bestellte einen Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO. In der Hauptverhandlung beantragte der verletzte Zeuge Adhäsion und es wurde ein Vergleich über 3.000 € protokolliert. Nach rechtskräftiger Verurteilung beantragte der Pflichtverteidiger neben den üblichen Pflichtverteidigergebühren zusätzlich Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit im Adhäsionsverfahren gegenüber der Staatskasse. Das Amtsgericht setzte die Vergütung nur teilweise fest; auf Erinnerung hob es dies auf und stellte fest, die Beiordnung erstrecke sich auch auf das Adhäsionsverfahren. Der Bezirksrevisor beschwerte sich hiergegen, das Landgericht wies die Beschwerde ab; der Senat des OLG Koblenz hat daraufhin die weitere Beschwerde zugelassen. • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2, 33 RVG und 122 GVG; die inhaltliche Prüfung ist beschränkt, führt aber zum Erfolg der Beschwerde. • Rechtliche Trennung: Die Bestellung zum Pflichtverteidiger nach §§ 140, 141 StPO dient dem Schutz der Verteidigung gegen staatliche Strafansprüche und richtet sich nicht nach zivilprozessualen Kriterien wie Bedürftigkeit oder Erfolgsaussichten, die für eine Beiordnung im Adhäsionsverfahren in § 404 Abs. 5 StPO normiert sind. • Divergenz der Rechtsprechung: Während einzelne OLG und Teile der Literatur die Ausdehnung der Pflichtverteidigerbestellung auf Adhäsionsverfahren bejahen, folgt der Senat der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, die eine solche Ausdehnung verneint. • Auslegung der Normen: Wortlaut und Zweck von § 404 Abs. 5 StPO lassen keine Beschränkung des Beiordnungsbedarfs erkennen; die Vorschrift verfolgt eigenständige Erwägungen (Bedürftigkeit, Aussicht auf Erfolg, fehlende Mutwilligkeit), die eine gesonderte Entscheidung rechtfertigen. • Praktische Erwägungen: Eine automatische Ausdehnung würde zu unbegründeten Privilegierungen führen, weil die Schwere des Strafvorwurfs und die Komplexität der zivilrechtlichen Ansprüche nicht zwingend korrelieren; daher ist eine getrennte Prüfung sachgerecht. • Gebührenrechtlich: Nach §§ 48 RVG steht dem Pflichtverteidiger keine Vergütung aus der Staatskasse für Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren zu, soweit keine ausdrückliche Beiordnung für dieses Verfahren vorliegt. • Sachgerechte Alternative: Bei Bedarf kann der notwendig verteidigte Angeklagte im Einzelfall Prozesskostenhilfe und Beiordnung nach § 404 Abs. 5 StPO beantragen, um vertiefte zivilrechtliche Verteidigung zu ermöglichen. Der Senat hebt die Entscheidungen der Vorinstanzen insofern auf, als sie die Vergütungszahlungen an den Pflichtverteidiger für das Adhäsionsverfahren aus der Staatskasse anerkannten. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors hatte Erfolg: Die Bestellung zum Pflichtverteidiger nach §§ 140, 141 StPO umfasst nicht automatisch die Vertretung im Adhäsionsverfahren, sodass dem Verteidiger für dessen adhäsionsbezogene Tätigkeit keine Gebühren aus der Staatskasse zustehen ohne gesonderte Beiordnung nach § 404 Abs. 5 StPO. Die Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zurückgewiesen und die bisherige Kostenfestsetzung bleibt bestehen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattungen werden nicht gewährt.