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Beschluss

13 A 94/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0225.13A94.19A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. November 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. November 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 – 13 A 124/18.A –, juris, Rn. 3 f., vom 14. Juli 2017 – 13 A 1519/17.A –, juris, Rn. 6 f., und vom 8. Juni 2016 – 13 A 1222/16.A –, juris, Rn. 4 f., jeweils m.w.N. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt zudem nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 – 13 A 2901/17.A –, juris, Rn. 5, und vom 20. Juni 2016 – 13 A 2789/15.A –, juris, Rn. 3 f., m.w.N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Konkrete, in einem Berufungsverfahren zu klärende Fragen hat der Kläger nicht formuliert. Im Übrigen fehlt es seinem Vorbringen an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht sei – in der Annahme, eine konkrete Gefahr, dass die Taliban gezielt nach einer Person suchten, die sich geweigert habe, für sie zu kämpfen, bestehe nicht – zu Unrecht davon ausgegangen, dass er in Afghanistan eine inländische Fluchtalternative habe. Eine solche Fluchtalternative bestehe nicht. Die Sicherheitslage habe sich im Jahr 2018 erheblich verschlechtert. Die Versorgungslage sei durch die steigende Zahl der Binnenflüchtlinge noch problematischer geworden. 1. Sofern der Kläger meinen sollte, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, ob eine konkrete Gefahr besteht, dass die Taliban gezielt nach einer Person suchen, die sich geweigert hat, für sie zu kämpfen, hat er dazu nichts vorgebracht. Insbesondere hat er sich nicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, das auf Seite 7 ff. der Entscheidungsgründe nach Auswertung der angeführten Erkenntnisse ausgeführt hat, es sei zwar grundsätzlich anzunehmen, dass die Taliban in Kabul über ein Spitzelnetzwerk verfügten, eine Gefahr durch dieses Netzwerk gesucht und aufgespürt zu werden, bestehe aber nur für Personen, die eine herausragende staatliche Position innegehabt hätten oder für die Taliban in sonstiger Weise von strategischer Bedeutung seien. Dies gelte für den Kläger nicht. 2. Soweit der Kläger sich auf die allgemeine Sicherheitslage bezieht, dürfte sein Vorbringen auf die Klärung der Frage zielen, ob nach Afghanistan zurückkehrenden Asylbewerbern im gesamten Staatsgebiet einschließlich der Stadt Kabul eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist neben dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts das Bestehen einer individuellen Bedrohungssituation. Eine solche individuelle Bedrohung kann – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet sein. Nur ausnahmsweise kommt die Gewährung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen in Betracht, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson laufe bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19. Die Gefahrverdichtung ist dabei konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24 und vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f. Für die Stadt Kabul als maßgeblichen Zielort des Klägers hat das Verwaltungsgericht nach Auswertung der angeführten Auskünfte, Gutachten und Erkenntnisse das Vorliegen einer besonderen Gefahrverdichtung verneint (S. 9 ff. des Urteilsabdrucks). Dabei hat es unter anderem die von UNAMA mitgeteilten Zahlen ziviler Opfer für das Jahr 2017 in der Kabul-Stadt und für das erste Halbjahr 2018 im gesamten Land sowie die Stellungnahme von Amnesty International vom 5. Februar 2018 zugrunde gelegt und ausgeführt, dass bei der gebotenen, die Zahl der Opfer zur Einwohnerzahl ins Verhältnis setzenden quantitativen Betrachtung die Gefahr eines ernsthaften Schadens allein aufgrund einer Anwesenheit in Kabul nicht bestehe. Diese Einschätzung wird durch die vom Kläger angeführte, nicht näher belegte Einschätzung von Amnesty International, ausweislich der in Afghanistan in den ersten neun Monaten des Jahres 2018 verzeichneten Zahl von Toten und Verletzten bewege sich das Ausmaß der Gewalt weiterhin auf einem katastrophalen Level, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit er beantragt, aktuelle Lageberichte des Auswärtigen Amtes, von Amnesty International und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe einzuholen, die belegen würden, dass Kabul nicht als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht komme, enthebt ihn dies nicht der Obliegenheit, seine von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts abweichende Behauptung selbst unter Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zu substantiieren. 3. Soweit der Kläger sich auf die in Afghanistan herrschende Versorgungslage bezieht, dürfte sein Vorbringen auf die Feststellung zielen, dass von Rückkehrern nach Afghanistan aufgrund der unzureichenden Versorgungslage unabhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls nicht vernünftigerweise erwartet werden könne, sich in Kabul niederzulassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2, Halbsatz 2 AsylG). Insoweit hat das Verwaltungsgericht nach Auswertung der angeführten Auskünfte, Gutachten und Erkenntnisse – unter anderem des Berichts des EASO von Mai 2018 sowie der Beurteilung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender durch den UNHCR von April 2016, Dezember 2016 und August 2018 – ausgeführt, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer in Kabul unabhängig von ihrer persönlichen Disposition ohne soziales Netzwerk nicht in der Lage wären, wenigstens das Existenzminimum zu erwirtschaften (S. 14 ff. des urteilsabdrucks). Dieser Einschätzung stellt der Kläger lediglich die allgemeine, nicht durch Erkenntnismittel belegte Bewertung gegenüber, durch die steigende Zahl der Binnenflüchtlinge sei die Versorgungslage noch schlechter geworden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).