OffeneUrteileSuche
Urteil

18 A 44/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0226.18A44.15.00
5mal zitiert
19Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angegriffene Urteil wird aufgehoben.

Die Regelungen zu 1. bis 4. (Ausweisung, Meldepflicht, räumliche Beschränkung, Zwangsmittelandrohungen) und zu 6. (Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis) der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. August 2013 (bezüglich 2. – Meldepflicht in der Gestalt der Ordnungsverfügung vom 24. September 2013) werden aufgehoben. Ferner wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird aufgehoben. Die Regelungen zu 1. bis 4. (Ausweisung, Meldepflicht, räumliche Beschränkung, Zwangsmittelandrohungen) und zu 6. (Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis) der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. August 2013 (bezüglich 2. – Meldepflicht in der Gestalt der Ordnungsverfügung vom 24. September 2013) werden aufgehoben. Ferner wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am 9. April 1981 in E. /Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist (sicherheits-) behördlichen Annahmen zufolge Funktionär/Unterstützer der PKK/KONGRA-GEL. Nachdem er nach eigenen Angaben im Juli 2003 in das Bundesgebiet eingereist war, beantragte er unter Angabe erlittener Folter wegen der Mitgliedschaft in der türkischen HADEP/DEHAP die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des früheren Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlagen; die Abschiebung in die Türkei wurde angedroht. Nachdem das Verwaltungsgericht Schwerin die behördliche Asylentscheidung mit Urteil vom 13. Dezember 2004 aufgehoben und das Bundesamt zur Asylgewährung und Flüchtlingsanerkennung des Klägers verpflichtet hatte, erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Kläger mit Bescheid vom 20. Januar 2005 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des seit 1. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich der Türkei vorlägen. Daraufhin wurden dem Kläger am 1. Februar 2005 eine bis zum 31. Januar 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 AufenthG sowie am 16. Oktober 2007 ein bis zum 16. Oktober 2009 gültiger Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausgestellt. Am 11. September 2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; die Verlängerung des Reiseausweises wurde am 12. Oktober 2009 beantragt. Am 19. März 2009 führte der Beklagte eine Sicherheitsbefragung des Klägers mittels Standardfragebogens durch. Dabei verneinte der Kläger die Frage nach einer Mitgliedschaft u.a. in der KONGRA-GEL bzw. etwaigen Kontakten zu Mitgliedern. Aufgrund der Ergebnisse der Befragung wurde mit dem Kläger am 18. November 2009 ein Sicherheitsgespräch unter Hinzuzuziehung einer Dolmetscherin geführt; in diesem Gespräch bestritt der Kläger ausweislich der erstellten Niederschrift (S. 21), jemals Kontakt mit einer der in „Teil E“ aufgeführten Organisationen gehabt zu haben. Am 12. Februar 2010 meldete er sich unter der Anschrift F. Straße in L. -I. mit Hauptwohnsitz an. Unter dem 15. April 2010 erteilte die Ausländerbehörde L. ihr Einvernehmen zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens bezüglich des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie der ausländerrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit den aufgetretenen Sicherheitsbedenken. Am 3. Mai 2010 wurde dem Kläger im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter eine bis zum 2. Mai 2013 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG erteilt. Mit Schreiben vom 2. April 2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Am 1. August 2013 zog der Beklagte den Reiseausweis des Klägers anlässlich dessen behördlicher Vorsprache ein. Ausweislich entsprechender Stempelabdrücke im Dokument hatte der Kläger sich vom 22. April bis 16. November 2011 im Nordirak aufgehalten. Mit Ordnungsverfügung vom 26. August 2013 wurde der Kläger für die Dauer von zehn Jahren ab Ausreise gemäß § 54 Nr. 5 und 6 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1.) sowie verpflichtet, sich gemäß § 54a Abs. 1 S. 1 AufenthG ab dem 1. September 2013 und bis zu seiner Ausreise einmal täglich bei der Polizeiwache P. /S. unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers zu melden (Ziffer 2.). Ferner wurde der Aufenthalt des Klägers ab dem 1. September 2013 bis zu seiner Ausreise gemäß § 54a Abs. 2 AufenthG auf das Gebiet des S1. -C. Kreises beschränkt (Ziffer 3.). Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung zur täglichen Meldung bei der Polizei nicht nachkomme, wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 100,00 € angedroht; für den Fall, dass er der Verpflichtung zum Aufenthalt nur im S1. -C. Kreis zuwiderhandle, wurde die Durchsetzung mittels unmittelbaren Zwangs angekündigt (Ziffer 4.) Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt (Ziffer 6.). Zugleich wurde die sofortige Vollziehung zu den Maßnahmen nach Ziffern 1, 2 und 3 angeordnet (Ziffer 5), allerdings keine Abschiebungsandrohung verfügt. Zur Begründung der Maßnahmen wurde ausgeführt, dass der Kläger ausweislich einer Erkenntnismitteilung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) vom 24. Oktober 2008 dort als „Sympathisant“ der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) /Freiheit- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK) /Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL) bekannt sei. Ausweislich der aktuellen Verordnung (EU) Nr. 1375/2011 vom 22. Dezember 2011 befinde die PKK sich auf der EU-Liste der als terroristisch eingestuften Organisationen. Nach Übersendung des im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Befragung vom Kläger ausgefüllten Fragebogens habe das MIK NRW am 30. April 2009 mitgeteilt, dass es sich bei dem Kläger um einen Funktionär der PKK handele und er als Gebietsleiter der Partei in I1. fungiere. Der Kläger habe – so der Beklagte - unter dem Decknamen „T. “ entsprechende Aktivitäten entfaltet, etwa auch anlässlich eines Hungerstreiks in T1. gegen „die Vergiftung Abdullah Öcalans in der Haft (Zeitungsausschnitt der „Z. P1. Q. “ vom 19. Mai 2007). Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) habe unter dem 26. April 2013 in Form eines „Behördenzeugnisses“ mitgeteilt, dass dem Kläger seit Juli 2008 von der PKK nacheinander die Funktionen des Gebietsleiters I1. , des SAHA-Leiters Mitte und des SAHA-Leiters Süd übertragen worden seien. Nach alledem sei davon auszugehen, dass der Kläger eine terroristische Organisation zumindest unterstütze (§ 54 Nr. 5 AufenthG). Zusätzlich liege der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 6 AufenthG vor. Danach werde ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt diene, der Ausländerbehörde gegenüber in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen mache, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig seien. Bei der am 19. März 2009 durchgeführten Sicherheitsbefragung mittels Standardfragebogen habe der Kläger die Frage verneint, ob er Personen kenne, die einer der in „Teil E“ aufgeführten Organisationen angehörten. Im Sicherheitsgespräch am 18. November 2009 habe er die Mehrzahl der ihm gestellten Fragen sehr dürftig und teilweise ausweichend beantwortet. Er sei nicht gewillt gewesen, von sich aus Auskünfte zu seinen Kontaktpersonen zu geben. Die Frage, ob er Kontakte zur PKK unterhalte oder Personen kenne, welche der PKK angehörten, habe er ebenso verneint wie die Frage nach eventuellen Unterstützungshandlungen zugunsten der Organisation. Der Kläger genieße allerdings besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AufenthG, da er als Asylberechtigter anerkannt sei, so dass die Ausweisung nach § 54 Nr. 5 und 6 AufenthG lediglich im Ermessens wege erfolgen könne. Vorliegend ergehe die Ermessensentscheidung nach § 55 Abs. 1 AufenthG, weil davon auszugehen sei, dass der Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige. Der Kläger unterstütze durch seine Führungstätigkeit innerhalb der PKK diese Organisation. Bevor sich die Führungstätigkeit zu einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit auswirke bzw. ein konkreter Schaden für das Gemeinwesen eintrete, erscheine die Ausweisung auch unter Berücksichtigung der in § 55 Abs. 3 AufenthG zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden Belange und der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK gerechtfertigt. Dabei spiele auch eine Rolle, dass eine Abschiebung des asylberechtigten Klägers in die Türkei derzeit weder rechtlich möglich noch beabsichtigt sei. Ansprüche aus Art. 6 oder 7 des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei (ARB 1/80) bestünden nicht. Die Sperrwirkung der Ausweisung sei angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit auf zehn Jahre zu befristen (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Die Frist der Ausweisung dürfe nach dem Gesetz fünf Jahre (nur) überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sei oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Der Kläger erfülle den Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG und es liege bei ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, welche die Überschreitung der Frist der Ausweisung über fünf Jahre hinaus rechtfertige. Die Anordnung, sich einmal täglich bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden, habe ihre Rechtsgrundlage in § 54a Abs. 1 S. 1 AufenthG. Der Aufenthalt des Klägers sei gemäß § 54a Abs. 2 AufenthG auf den Bezirk des S1. -C. Kreises beschränkt. Die beantragte Aufenthaltserlaubnis sei zu versagen. Dies ergebe sich zum einen aus der gesetzlichen Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG und zum anderem aus dem Umstand, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (das Fehlen von Ausweisungsgründen) nicht erfüllt sei. Der Kläger erfülle nämlich wie dargelegt die Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 6 AufenthG. Gründe für ein Absehen von der Erfüllung der genannten Regelerteilungsvoraussetzung seien nicht gegeben. Zudem sei der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG gegeben, wonach bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG der Aufenthaltstitel zu versagen sei. Ausnahmetatbestände seien auch insoweit nicht ersichtlich. Die Androhung von Zwangsmitteln habe ihre Rechtsgrundlage in den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungs-vollstreckungsgesetzes für das Land NRW. Der Kläger hat am 27. August 2013 die Klage 5 K 5221/13 erhoben und geltend gemacht, dass sämtliche mit der Ordnungsverfügung vom 26. August 2013 verfügten Maßnahmen rechtswidrig seien. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts L. vom 19. September 2013 (5 L 1267/13) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des Senats vom 27. November 2014 (18 B 1134/13) zurückgewiesen. Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 24. September 2013 forderte der Beklagte den Kläger gemäß § 54a Abs. 1 AufenthG auf, sich zweimal täglich – statt nur einmal gemäß Ordnungsverfügung vom 26. August 2013 - bei der Polizei zu melden. Aus der Angabe des Klägers, in L. wohnhaft zu sein, sei zu schließen, dass er der Verpflichtung zum Aufenthalt ausschließlich im S1. -C. Kreis nicht Folge leiste. Die unter dem 26. August 2013 verfügte Verpflichtung zur Meldung einma l täglich bei der Polizei habe nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Der Kläger hat die erneute Ordnungsverfügung vom 24. September 2013 am 25. September 2013 in die anhängige Klage 5 K 5221/13 einbezogen und die Aussetzung der Vollziehung (5 L 1440/13) beantragt. Nachdem der Beklagte die Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 24. September 2013 bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren 5 K 5221/13 ausgesetzt hatte, lehnte das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 (5 L 1440/13) ab. Das hiergegen gerichtete Beschwerdeverfahren wurde mit Senatsbeschluss vom 14. November 2013 (18 B 1284/13) eingestellt. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt: Er halte die mit den Ordnungsverfügungen vom 26. August und 24. September 2013 getroffenen Maßnahmen für formell und materiell rechtswidrig und meine, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu haben. Er sei kein Funktionär der PKK oder einer Unterorganisation (gewesen). Soweit die von Beklagtenseite angeführten Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden und die verschiedenen Behördenzeugnisse das Gegenteil behaupteten, müsse eine Verwechslung vorliegen. Er sei nie in Ausbildungs- oder Rekrutierungscamps der PKK gewesen, auch nicht in Italien oder den Niederlanden. Alle festgestellten „wenigen Kontakte“ hätten einen „privaten Charakter und insbesondere keinen organisatorischen Bezug“ gehabt. Soweit das OVG NRW in der Beschwerdeentscheidung vom 27. November 2014 (18 B 1134/13) seinen Irakaufenthalt vom 22. April bis 16. November 2011 ins Feld führe, habe dieser Aufenthalt bei Verwandten und deren irakisch-kurdischen Freunden stattgefunden. Bezeichnend sei auch, dass der Generalbundesanwalt das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren 2 BJs 24/14-6 (wegen des Verdachtes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, § 129a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) unter dem 12. November 2014 eingestellt habe. Der Kläger hat beantragt, die Ordnungsverfügungen vom 26. August und 24. September 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Bebründung hat er vorgetragen: Die mit den angegriffenen Bescheiden verfügten Maßnahmen seien rechtmäßig. Die Einstellung des gegen den Kläger beim Generalbundesanwalt geführten Ermittlungsverfahrens (§§ 129a, 129b StGB) habe für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Bedeutung. In einem Vermerk des Bundeskriminalamtes (BKA), Dienststelle N. , vom 18. September 2013 („Internationale politisch motivierte Kriminalität, Kontaktpersonen des E1. C1. “) werde ausgeführt, dass die Föderale Gerichtspolizei (PJF) von O. /Belgien am 15. Oktober 2007 Kenntnis von der Existenz eines PKK-Ausbildungscamps in T2. -P2. /Belgien erhalten habe. Belgische Polizeikräfte hätten noch am gleichen Tage in der Nähe eines Ferienhauses in diesem Ort ein verdächtiges Fahrzeug der Marke Renault Kangoo mit belgischem Kennzeichen kontrolliert, welches sich offensichtlich auf der Abreise befunden hätte und mit sieben Personen besetzt gewesen sei. In dem Ferienhaus habe offensichtlich vom 14. September bis 15. Oktober 2007 eine „Ausbildungsmaßnahme“ der PKK stattgefunden. Unter den gefundenen Fotodateien seien auch Bilder von offensichtlich früher stattgefundenen PKK-Treffen – wohl auf dem Anwesen „E2. C2. “ in T3. /Niederlande – gewesen. Die exemplarisch beigefügten vier Bilder eines PKK-Treffens zeigten ‑ so das BKA - unter anderem vier Personen, die einschlägig als PKK-Aktivisten bekannt und zum Teil wegen verschiedener Delikte (etwa am 12. Juli 2013 durch das OLG Stuttgart wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung als Führungskader der PKK-Jugendorganisation „Komalen Ciwan“, vormals TECAK) verurteilt worden seien, sowie den Kläger (auf den beigefügten Fotos mit der „Nr. 5“ gekennzeichnet). In einem Behördenzeugnis des BfV vom 16. Oktober 2013 heiße es, dass dienstlich bekannt geworden sei, dass der Kläger seit August 2013 die Funktion des Leiters im Gebiet Niederlande und Belgien für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) wahrnehme. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter ein weiteres „Behördenzeugnis“ des BfV vom 1. Dezember 2014 vorgelegt. Danach sei – so das Schriftstück- dienstlich bekannt geworden, dass der Kläger seit Juli 2008 nacheinander die Funktionen des Gebietsleiters I1. , des Leiters der Region Mitte, des Leiters der Region Süd sowie im April 2013 die Funktion des Leiters im Gebiet Skandinavien, seit August 2013 die Funktion des Leiters im Gebiet Niederlande und Belgien und zumindest seit Mitte 2014 die Funktion des Gebietsleiters L. der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) wahrgenommen habe. Mit Urteil vom 2. Dezember 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es lägen sowohl die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG als auch des § 54 Nr. 6 AufenthG vor. Die getroffene Ermessensentscheidung sei ebenso wie die verfügte Sperrfrist der Ausweiung nicht zu beanstanden. Die Überwachungsmaßnahmen sowie die Versagung der Aufenthaltserlaubnis seien ebenfalls rechtmäßig. Am 22. Dezember 2014 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Am 30. Mai 2015 hat der Kläger beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage unter Abänderung der Entscheidung im Verfahren 5 L 1267/13 (VG L. ) wiederherzustellen. Die Asylanerkennung des Klägers ist durch Bescheid des BAMF vom 7. September 2015 widerrufen worden. Das Verwaltungsgericht L. hat mit Beschluss vom 15. Juli 2016 (3 L 1615/16.A) die aufschiebende Wirkung der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage 3 K 5627/15.A angeordnet. Mit Beschluss vom 1. August 2016 (18 B 627/15) hat der Senat den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts in der Gestalt des Beschwerdebeschlusses des Senats vom 27. November 2014 (18 B 1134/13) gemäß § 80 Abs. 7 VwGO teilweise geändert. Er hat die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5221/13 wiederhergestellt hinsichtlich der Ausweisung und angeordnet hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Ausweisung verstoße jedenfalls gegen Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95 EU, wonach die Mitgliedstaaten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, einen mindestens drei Jahre gültigen und verlängerbaren Aufenthaltstitel ausstellen, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. An dieser Bestimmung sei die Ausweisung zu messen. Der Antragsteller unterfalle dem begünstigten Personenkreis. Er sei mit Bescheid des BAMF vom 20. Januar 2005 als Asylberechtigter anerkannt worden und es sei zugleich festgestellt worden, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Zwar sei dieser Bescheid durch den späteren Bescheid des BAMF vom 7. September 2015 gemäß § 73 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG widerrufen worden (§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG), das Verwaltungsgericht L. habe aber mit Beschluss vom 15. Juli 2016 (3 L 1615/16.A) die aufschiebende Wirkung der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage 3 K 5627/15.A angeordnet. Im Übrigen ist das Abänderungsverfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 18 B 895/16 weitergeführt worden. Mit Beschluss vom 19. September 2016 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 im Verfahren 18 B 895/16 hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5221/13 insoweit wiederhergestellt, als sich die Klage gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. September 2013 auferlegte Pflicht zur täglichen Meldung bei der Polizeiwache P. /S. zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr richtet. Im Übrigen hat der Senat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung der Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil sowie die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 26. August und 24. September 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm – dem Kläger – eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Der Senat hat mit Beweisbeschluss vom 13. April 2017 Beweis erhoben über die in den Behördenzeugnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz genannten Tätigkeiten des Klägers als Funktionär der PKK durch Beiziehung der beim Bundesamt für Verfassungsschutz über den Kläger geführten Akten und der etwaigen dort sonst verfügbaren Erkenntnisse, welche die oben genannten Tätigkeiten betreffen. Auf die daraufhin vom Bundesamt für Verfassungsschutz übersandten Unterlagen (BA 8) wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten der im Tatbestand genannten weiteren gerichtlichen Verfahren und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Akte des Verfahrens 2 BJs 24/14-6 des Generalbundesanwalts (BA 7) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Berichterstatter kann im jeweiligen Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2,3 VwGO anstelle des Senats und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Sowohl die verfügte Ausweisung (I.) als auch die Meldeauflage, die räumliche Beschränkung und die zugehörigen Zwangsmittelandrohungen (II.) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat ferner (III.) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 4 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Meldepflicht, der Aufenthaltsbeschränkung, der Zwangsmittelandrohungen sowie der Versagung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats als Berufungsgericht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 18. I. Die Ausweisung verstößt gegen § 53 Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95 EU. Nach dem seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht ist die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG nur dann zulässig, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. An dieser Bestimmung ist die Ausweisung zu messen. Der Antragsteller unterfällt dem begünstigten Personenkreis. Er ist mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 20. Januar 2005 als Asylberechtigter anerkannt worden und es ist zugleich festgestellt worden, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Zwar ist dieser Bescheid durch den späteren Bescheid des BAMF vom 7. September 2015 gemäß § 73 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG widerrufen worden (§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG), das Verwaltungsgericht L. hat aber mit Beschluss vom 15. Juli 2016 (3 L 1615/16.A) die aufschiebende Wirkung der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage 3 K 5627/15.A angeordnet. Der Kläger ist daher weiterhin als Asylberechtigter anzusehen. Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 10. November 2010 – 2 B 290/10 –, juris Rn. 18 m.w.N. Vgl. auch § 73 Abs. 2c AsylG, wonach nur für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt. Die Voraussetzungen von § 53 Abs. 3 AufenthG sind nicht gegeben. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall unionsrechtskonform nach den Vorgaben der RL 2011/95 EU auszulegen. Unionsrechtliche Maßstäbe für eine – wie hier – zum Verlust des Aufenthaltstitels führende Ausweisung lassen sich aus Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95 EU gewinnen. Die Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten, einem Flüchtling so bald wie möglich nach der Anerkennung einen Aufenthaltstitel auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Der Inhalt dieser Norm ist vom Gerichtshof der Europäischen Union in dessen Urteil vom 24. Juni 2015 näher bestimmt worden. Vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 – , juris Rn. 56 ff. – Die Entscheidung bezieht sich zwar auf Art. 24 Abs. 1 RL 2004/83 EG, ihre Aussagen sind aber uneingeschränkt auf die in der Sache unveränderte Vorschrift des Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95 EU übertragbar. Vgl. dazu und zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 47 ff. Insoweit hat der Senat mit Beschluss vom 1. August 2016 (18 B 627/15) ausgeführt, dass die unionsrechtlich vorgegebenen Versagungsgründe für die einem anerkannten Flüchtling zu erteilende Aufenthaltserlaubnis, die zugleich Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer diesem gegenüber verfügten und zum Verlust des Aufenthaltstitels führenden Ausweisung sind, nicht vorliegen: „Die Unterstützung, die ein Flüchtling einer Organisation gewährt, die – wie die PKK - wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, kann grundsätzlich ein Umstand sein, der zur Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 24 Abs.1 der Qualifikationsrichtlinie führt. Allerdings kann dieser Umstand allein nicht die automatische Versagung der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nach dieser Vorschrift zur Folge haben. Vielmehr bedarf es einer konkreten Prüfung der vorgenommenen Unterstützungshandlungen, insbesondere der Untersuchung, ob der Ausländer selbst terroristische Handlungen begangen hat, ob und in welchem Maße er an der Planung, an Entscheidungen oder an der Anleitung anderer Personen zum Zweck der Begehung solcher Handlungen beteiligt war und ob und in welchem Umfang er solche Handlungen finanziert oder anderen Personen die Mittel zu ihrer Begehung verschafft hat. In diesem Zusammenhang ist ferner zu untersuchen, wie schwer die Gefahr wiegt, die von den Unterstützungshandlungen des Ausländers ausgeht. Vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 ‑, juris Rn. 82 ff. – Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller eine derart qualifizierte Unterstützung der PKK angelastet werden kann. Eine solche Unterstützung ergibt sich nicht aus den vorliegenden Behördenzeugnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, nach denen der Antragsteller für die PKK tätig war seit Juli 2008 nacheinander als Gebietsleiter I1. , SAHA-Leiter Mitte und SAHA-Leiter Süd (Behördenzeugnis vom 26. April 2013), im April 2013 als Leiter im Gebiet Skandinavien, seit August 2013 als Leiter im Gebiet Niederlande und Belgien und zumindest seit Mitte 2014 als Leiter im Gebiet L. (Behördenzeugnis vom 1. Dezember 2014). Zwar können auch Behördenzeugnisse der Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder im vorliegenden Zusammenhang wichtige Beweismittel sein. Regelmäßig handelt es sich bei derartigen Behördenzeugnissen aber nur um sekundäre Beweismittel, welche die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht oder nur unvollständig offen legen und daher einer vorsichtigen Würdigung und der Heranziehung weiterer zur Verfügung stehender Erkenntnismöglichkeiten bedürfen. Der Umfang der Beweiskraft von Behördenzeugnissen bedarf deshalb einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall. Vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2015 – StB 8/15 –, juris Rn. 4. Nach dieser Prüfung stellen die vorliegenden Behördenzeugnisse lediglich sekundäre Beweismittel im oben genannten Sinne dar, die die unmittelbaren Quellen nicht offenlegen. Den Behördenzeugnissen kommt daher nur ein eingeschränkter Beweiswert zu, der die Anwendung der Ausnahmeregelung in Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie nicht rechtfertigt. Nichts anderes gilt mit Blick auf die weiteren Erkenntnisse. Diesen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller Kontakt zu PKK-Mitgliedern hatte und der Organisation zumindest nahe steht. Weitergehende Schlüsse lassen sie aber nicht zu. Die im Übrigen nicht näher belegte angebliche Teilnahme des Antragstellers an einer am 10. Februar 2007 stattgefundenen Demonstration in T1. für die Freilassung Öcalans (Mitteilung des IM NRW vom 30. April 2009), die Teilnahme am Hungerstreik mit dem Thema „Vergiftung Öcalans“ - wohl als Mitglied einer Kerngruppe von 18 Personen - (Mitteilung des IM NRW vom 30. April 2009 sowie Zeitungsausschnitt von Z. P1. Q. vom 10. Mai 2007) sowie die angebliche Teilnahme an einer oder mehreren Veranstaltungen im Kurdistan Volkshaus in I1. (Mitteilung des IM NRW vom 16. September 2009) belegen allenfalls eine gewisse Nähe zur PKK. Die vom Antragsteller nicht ausdrücklich bestrittene Teilnahme an einem PKK-Treffen, das nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden auf dem Anwesen „E2. C2. “ in T3. / Niederlande jedenfalls vor Mitte September 2007 stattfand (Vermerk des BKA vom 18. September 2013) sowie die bestrittene Teilnahme an einer Veranstaltung „vermutlich Rekrutierungscamp U. /Italien“ Anfang 2008 (Asservatenauswertung des LKA Berlin vom 17.11.2010) belegen ebenfalls nicht mehr als eine Nähe zur PKK und den Kontakt zu PKK-Mitgliedern. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller am 7.September 2008 mit der PKK zugerechneten Personen mit einem PKW aus der Schweiz kommend am Grenzübergang C3. /O1. und am 8. März 2012 mit angeblichen PKK-Aktivisten bei der Einreise aus den Niederlanden (Bericht der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin vom 8. März 2012) angetroffen worden ist. Auch der Aufenthalt des Antragstellers im Nordirak von Mitte April bis Mitte November 2011 lässt nicht den Schluss zu, er habe die PKK in qualifizierter Weise unterstützt, zumal über die näheren Umstände des Aufenthalts, der nach der Einlassung des Antragstellers dem Kontakt zu seinem Bruder gedient habe und krankheitsbedingt verlängert worden sei, nichts bekannt ist. Im Übrigen ist ein gegen den Antragsteller geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz (Betätigung für die PKK) durch Verfügung der StA Stuttgart vom 27. August 2007 – 6 Js 31992/07 - gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Abgesehen davon, dass der Antragsteller einige Tage nach einem Brandanschlag in H. mit dem später überführten Täter in dessen Wohnung angetroffen worden war, hatten sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Antragstellers ergeben. In einem weiteren Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ist durch Verfügung des Generalbundesanwalts vom 12. November 2014 – 2 BJs 24/14-6 – gemäß § 153c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StPO von der Strafverfolgung abgesehen worden. Dort heißt es, ein konkreter Nachweis von Betätigungshandlungen des Antragstellers für die PKK habe – sehe man von der Teilnahme an dem Ausbildungslager in U. /Italien im Jahre 2008 und dem Aufenthalt im Nordirak von Mitte April bis Mitte November 2011 ab – nicht erbracht werden können. Dass die geschilderten Umstände im vorliegenden Verfahren den Nachweis einer qualifizierten Betätigung für die PKK nicht rechtfertigen, ist oben bereits ausgeführt worden. In dem Abschlussvermerk wird aufgrund der nach den Behördenzeugnissen ausgeübten Tätigkeiten des Antragstellers zwar davon ausgegangen, dass dieser sich in den vergangenen Jahren als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt hat, aber auch diese Schlussfolgerung kann angesichts des eingeschränkten Beweiswertes von Behördenzeugnissen im vorliegenden Verfahren nicht gezogen werden. Nach alledem lässt sich die Ausweisung unionsrechtlich auch nicht durch Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie rechtfertigen.“ An dieser Beurteilung ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt festzuhalten. Die vom Beklagten angesprochenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Schwerin in dessen Urteil vom 13. Dezember 2004 (7 A 2923/03 As) können diese Einschätzung nicht in Frage stellen. Die vom Kläger seinerzeit auch in der Anhörung vor dem Bundesamt beschriebenen Tätigkeiten für die HADEP bzw. DEHAP führen nicht auf zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung i. S. von Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95 EU. Nichts anderes gilt mit Blick auf die dokumentierten Teilnahmen des Klägers an Demonstrationen/Kundgebungen im Umfeld der PKK und dessen wahrheitswidrige Angaben zu nicht bestehenden Kontakten zur PKK im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Befragung Dass der Kläger die Schnittstelle der Verbindung zwischen PKK und HADEP/DEHAP besetzt hatte, hat das Verwaltungsgericht gerade nicht angenommen, so dass offenbleiben kann, welche Konsequenzen diese Funktion für das vorliegende Verfahren hätte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es habe insoweit weder eine Überzeugung gewonnen noch weitere Ermittlungsansätze gesehen. Auch unter Berücksichtigung der aufgrund des Beweisbeschlusses vom 13. April 2017 vom Bundesamt für Verfassungsschutz übersandten Erkenntnisse liegen keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung vor, welche die Ausweisung des Klägers rechtfertigen könnten. Den vom Bundesamt für Verfassungsschutz vorgelegten Unterlagen ist lediglich zu entnehmen, dass verschiedene Quellen führende Funktionen des Klägers innerhalb der PKK bestätigt haben sollen. So soll es sich nach dem in den Gerichtsakten befindlichen Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 23. August 2016 bei den in die Behördenzeugnisse geflossenen Quellenangaben immer um bestätigte Meldungen handeln, also solche, die mindestens von zwei voneinander unabhängig berichtenden Quellen stammen. Angesichts der Anonymisierung der Quellen kann der Senat aber schon nicht feststellen, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall tatsächlich erfüllt sind. Abgesehen davon ist dem Senat eine Überprüfung der Validität der Quellen, bei denen im Übrigen nahezu durchgängig nicht erkennbar ist, aus welchen Umständen sie ihr Wissen ableiten, aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht möglich. Eine ungeprüfte Übernahme der Erkenntnisse wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren. Die Vielzahl der jeweils anonymisierten Quellen macht deren Überprüfung nicht obsolet. Der Senat sieht auch nach entsprechenden Hinweisen an die Beteiligten keine erfolgversprechenden weiteren Ermittlungsansätze. II. Ist die Ausweisung nach den vorstehenden Ausführungen aufzuheben, fehlt es an der rechtlichen Grundlage der verfügten und auf § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beruhenden Meldepflicht sowie der auf § 56 Abs. 2 AufenthG beruhenden räumlichen Beschränkung. Werden deshalb auch jene aufgehoben, so sind die Voraussetzungen für die Zwangsmittelandrohungen nicht mehr gegeben und diese ebenfalls aufzuheben. III. Schließlich hat der Kläger auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG. Die Asylanerkennung ist zwar durch Bescheid des BAMF vom 7. September 2015 widerrufen worden. Das Verwaltungsgericht L. hat aber mit Beschluss vom 15. Juli 2016 (3 L 1615/16.A) die aufschiebende Wirkung der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage 3 K 5627/15.A angeordnet (s.o.), so dass der Kläger gegenwärtig anerkannter Asylberechtigter i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist. Dem Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht die Versagungsgründe der §§ 5 Abs. 4, 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Dies folgt bereits aus dem Anwendungsvorrang des Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95 EU, dessen Voraussetzungen für eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis aus den oben dargelegten Gründen hier nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.