Beschluss
13 E 939/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0227.13E939.18A.00
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Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. September 2018 wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. September 2018 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig. G r ü n d e : Der Senat ist zur Entscheidung berufen, weil der als Berichterstatter zuständige Einzelrichter ihm den Rechtsstreit gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Sätze 1 und 2 RVG mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 übertragen hat. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits nicht statthaft. Bei dem zugrunde liegenden Verfahren handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem AsylG. Entscheidungen in derartigen Verfahren können nach § 80 dieses Gesetzes nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Ausschluss der Beschwerde gilt auch für sämtliche Nebenentscheidungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 13 E 337/18.A -, juris, Rn. 2; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 80 Rn. 3; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AsylG, § 80 Rn. 2. § 80 AsylG wird nicht nach der „lex posterior“-Regel durch die zum 1. August 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1 Abs. 3 RVG verdrängt, sondern geht als speziellere Vorschrift auch dieser Regelung vor. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2017 - A 2 S 271/17 -, juris, Rn. 3; Hessischer VGH, Beschluss vom 10. September 2018 - 7 E 928/18.A -, juris, Rn. 5 f.; VG Hannover, Beschluss vom 1. März 2017 - 7 A 6770/16 -, juris, Rn. 8; VG Würzburg, Beschluss vom 9. April 2018 ‑ W 8 M 18.30389 -, BeckRS 2018, 5257, Rn. 33; VG Freiburg, Beschluss vom 7. Juni 2018 - A 1 K 3200/18 -, BeckRS 2018, 15064, Rn. 12; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2016 ‑ OVG 3 K 40.16 -, juris, Rn. 4; VG Minden, Be-schluss vom 31. Juli 2017 - 10 K 1953/17.A -, juris Rn. 10 ff.; Thiel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 30 Rn. 14; Jendrusch, NVwZ 2017, 516 (517). Nach § 1 Abs. 3 RVG gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Schon der Wortlaut spricht dafür, dass sich der Vorrang des RVG allein auf Beschwerdevorschriften in den Verfahrensvorschriften der einzelnen Gerichtszweige – etwa der VwGO, des SGG oder der FGO – bezieht, nicht aber auf diesen vorgehende spezielle Regelungen. Auch gilt die vom Gesetzgeber mit § 1 Abs. 3 RVG beabsichtigte einheitliche Regelung unabhängig vom Gerichtszweig ohnehin nicht ausnahmslos. Verweist nämlich eine spezielle Vorschrift des RVG wegen einer Erinnerung oder Beschwerde auf die Vorschriften eines anderen Gesetzes – so etwa § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG auf die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren – bleibt es bei der Anwendung dieser Verfahrensvorschriften. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2017 - A 2 S 271/17 -, juris, Rn. 3; Enders, in: Hartung/Schon/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 3. Aufl. 2017, § 1 Rn. 154. Insbesondere ist zu konstatieren, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes zum 1. Juli 1992, auf die § 80 AsylG zurückgeht, weitgehende, von der VwGO abweichende spezielle Regelungen für das gerichtliche Verfahren getroffen hat. Bei Einführung des § 80 AsylG (damals § 78 AsylVfG 1992), der trotz der weitreichenden Einschränkung des Rechtsschutzes insbesondere bei Eilverfahren weder gegen Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen das allgemeine Rechtsstaatsprinzip verstößt, vgl. zum Rechtsmittelausschluss BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 -, juris, Rn. 36, entsprach es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass der Rechtsmittelausschluss dieser Ausnahmevorschrift weit und umfassend zu verstehen ist und daher auch sämtliche Nebenentscheidungen einschließlich Kostenangelegenheiten davon erfasst sein sollen. Vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 42. Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, ist auch unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien zu dieser Neuregelung nicht ersichtlich. Danach dient der neue Absatz der Klarstellung. Ergänzend wird auf die Begründung zu Artikel 1 § 1 Abs. 6 GNotKG-E verwiesen, wo es heißt, dass die gelegentlich auftretende Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften dahingehend geklärt werden solle, dass die kostenrechtlichen Vorschriften als die spezielleren Vorschriften vorgehen. Vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 266, 154. Ein Wille des Bundesgesetzgebers, mit der Einführung des § 1 Abs. 3 RVG nicht nur die allgemeinen Verfahrensvorschriften der einzelnen Gerichtszweige, sondern ‑ über eine bloße Klarstellung hinaus ‑ auch die spezielle Vorschrift des § 80 AsylG zu verdrängen, ergibt sich daraus nicht. Vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2017 - A 2 S 271/17 -, juris, Rn. 3; Hessischer VGH, Beschluss vom 10. September 2018 - 7 E 928/18.A -, juris, Rn. 5 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.