OffeneUrteileSuche
Beschluss

A 1 K 3200/18

VG FREIBURG, Entscheidung vom

4mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden die aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütungen des beigeordneten Rechtsanwalts anteilig entsprechend der Erfolgsquote festgesetzt. • Für die Vergütungsfestsetzung ist nach § 30 RVG von dem gesetzlichen Gesamtgegenstandswert auszugehen; ein gesonderter Prozesskostenhilfegegenstandswert ist nicht zu ermitteln. • Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für einen Teil des Streitgegenstands kann der beigeordnete Anwalt nur einen Anteil der Vergütung beanspruchen, der der Quote des durch Prozesskostenhilfe erfassten Teils entspricht (im entschiedenen Fall 50%).
Entscheidungsgründe
Teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe: anteilige Vergütungsfestsetzung aus der Staatskasse • Bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden die aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütungen des beigeordneten Rechtsanwalts anteilig entsprechend der Erfolgsquote festgesetzt. • Für die Vergütungsfestsetzung ist nach § 30 RVG von dem gesetzlichen Gesamtgegenstandswert auszugehen; ein gesonderter Prozesskostenhilfegegenstandswert ist nicht zu ermitteln. • Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für einen Teil des Streitgegenstands kann der beigeordnete Anwalt nur einen Anteil der Vergütung beanspruchen, der der Quote des durch Prozesskostenhilfe erfassten Teils entspricht (im entschiedenen Fall 50%). Ein Bevollmächtigter hatte für ein Asylverfahren Prozesskostenhilfe nur für einen Teil des Streitgegenstands (subsidiärer Schutz) bewilligt bekommen. Auf Antrag des Rechtsanwalts setzte die Urkundsbeamtin die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung sowie einen Vorschuss fest. Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren über die Frage, ob die Vergütung aus der Staatskasse aus dem Gesamtgegenstandswert oder nur anteilig nach einem gesonderten Teilgegenstandswert zu bemessen ist. Die Urkundsbeamtin setzte die Vergütung ausgehend vom Gesamtgegenstandswert fest und kürzte sie anschließend entsprechend der bewilligten Quote auf 50 %. Der Rechtsanwalt wandte hiergegen ein, der Erinnerungsgegner verteidigte die anteilige Festsetzung. • Zuständigkeit: Die Vergütung und der Vorschuss aus der Staatskasse werden nach § 55 Abs.1 RVG auf Antrag vom Urkundsbeamten festgesetzt; bei beigeordneten Anwälten erfolgt die Auszahlung aus der Landeskasse nach § 45 Abs.1 RVG. Beteiligte des Erinnerungsverfahrens sind daher der beigeordnete Rechtsanwalt und die Staatskasse. • Kein gesonderter PKH-Gegenstandswert: Die Auffassung, für die Vergütungsbemessung einen besonderen Prozesskostenhilfegegenstandswert zu ermitteln, scheitert an § 30 RVG; maßgeblich ist der gesetzlich festgelegte Gesamtgegenstandswert, eine Änderung des Gegenstandswerts im Kostenfestsetzungs- oder Erinnerungsverfahren ist nicht vorgesehen. • Anteiligkeitsprinzip: Ergibt die Bewilligung nur einen Anteil des Streitgegenstands, ist die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung nur anteilig zu gewähren. Die Kammer bemisst die Erstattung regelmäßig nach der Erfolgsquote; im entschiedenen Asylfall beträgt diese 50 %. • Systematik des Kostenrechts: Die Lösung entspricht der Praxis bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen, wonach aus dem Gesamtgegenstandswert ausgegangen und die Vergütung nach der Erfolgsquote gekürzt wird, ohne einen separaten Teilgegenstandswert zu bilden. • Vermeidungsgründe: Eine volle Vergütung aus dem Gesamtstreitwert würde zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung bedürftiger Kläger führen und den Anreiz reduzieren, nur Erfolg versprechende Streitgegenstände anzumelden. • Rechtsgrundlagen: Entscheidungsbildend waren insbesondere § 30 RVG (Gegenstandswert), § 55 Abs.1 RVG (Festsetzung der Vergütung durch Urkundsbeamten) sowie § 45 Abs.1 RVG (Zahlung aus der Landeskasse); kostenrechtliche Folgen ergaben sich aus § 154 Abs.1 VwGO und § 83b AsylG. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte die Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse anhand des Gesamtgegenstandswerts von 5.000 EUR und die anschließende Kürzung auf 50 %, da Prozesskostenhilfe nur für einen Teil des Streitgegenstands bewilligt worden war. Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens. Damit erhielt der beigeordnete Rechtsanwalt nicht die volle Vergütung aus dem Gesamtstreitwert, sondern nur den anteiligen Betrag, der der bewilligten Prozesskostenhilfequote entspricht, weil nur für diesen Teil ein Anspruch gegenüber der Staatskasse besteht.