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Beschluss

10 B 41/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0228.10B41.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 13. November 2017 erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Garage mit Abstellraum auf dem Grundstück S. 23a in C., Gemarkung C. , Flur 46, Flurstück 171 (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt seien. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit die Antragsteller meinen, das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks ein, setzen sie sich mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche keinen Drittschutz vermittle, nicht auseinander. Abgesehen davon legen sie nicht dar, wie ihrer Ansicht nach die maßgebliche nähere Umgebung hier konkret zu bestimmen sei, welche Grundstücke dazugehören sollen und warum dies vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 5 BauNVO von Bedeutung sein könnte. Insbesondere ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht, weshalb beispielsweise keine wechselseitige bodenrechtliche Beeinflussung des Vorhabengrundstücks und des Flurstücks 240 mit dem Haus T.-straße 127 anzunehmen sei und letzteres deshalb nicht zur näheren Umgebung gehöre. Ihre in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, der überbaubare Bereich sei durch eine gedachte Linie zwischen der nordöstlichen Ecke des Hauses B. S. 23 und der nordöstlichen Ecke des Hauses B. S. 25 abzugrenzen, entbehrt einer an tatsächlichen und/oder rechtlichen Gesichtspunkten orientierten Erklärung. Die Befürchtung der Antragsteller, das Vorhaben könne für sich genommen oder im Zusammenspiel mit dem auf dem Vorhabengrundstück geplanten Wohnhaus eine erdrückende Wirkung auf ihr angrenzendes, unbebautes Flurstück 248 haben, ist offensichtlich unbegründet. Eine bauliche Anlage kann im Ausnahmefall erdrückende Wirkung haben, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandflächen derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer „herrschenden“ baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 25, und Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 63, jeweils m. w. N.; siehe zu derartigen Fallgestaltungen BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 –, juris, Rn. 33 ff., und vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 –, juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 1991 – 11 B 2890/91 –, juris, Rn. 25 ff. Die Antragsteller machen insoweit geltend, das Flurstück 248 liege bis zu einem Meter unterhalb des Erdgeschossfußbodens des auf dem Vorhabengrundstück geplanten Wohnhauses. Dieses zweigeschossige Wohnhaus mit einem Grenzabstand von drei Metern sei ein massives Bauwerk, zu dem man von ihrem Grundstück aus hinaufsehen müsse. Durch die sieben Meter lange grenzständige Garage werde die Bebauung entlang des Flurstücks 248 verdichtet. Nur in dessen nördlichem Bereich verbleibe ein schmaler Streifen ohne grenzständige oder grenznahe Bebauung auf dem Vorhabengrundstücks. Angesichts einer Traufhöhe von etwa sechs Meter über Erdgeschossfußboden, einer Firsthöhe von knapp neun Metern bei einer Dachneigung zum Grundstück der Kläger von 25 %, einer Wandlänge von weniger als fünfzehn Metern (einschließlich der Garage) sowie einem Grenzabstand des Wohnhauses von drei Metern ist hier keine der von der Rechtsprechung genannten Fallgruppen auch nur annähernd einschlägig, bei deren Bejahung die Annahme einer erdrückenden Wirkung im Einzelfall in Betracht kommen könnte. Dies gilt umso mehr, als das Flurstück 248 an allen anderen Seiten von unbebauten Flächen umgeben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).