Beschluss
10 B 87/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0308.10B87.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 20. März 2018 erteilte Baugenehmigung für den Neubau von vier Zweifamilienhäusern mit insgesamt acht Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück C. 38a und 38b in F. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Baugenehmigung nicht gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße, die ihrem Schutz zu dienen bestimmt seien. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den maßgeblichen Sachverhalt auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung in jeder Hinsicht zutreffend bewertet. Der zu erwartende vorhabenbedingte Kraftfahrzeugverkehr auf dem in Rede stehenden, auch der Erschließung des Vorhabengrundstücks dienenden Abschnitt der Straße C. ist mit Blick auf die in der Tiefgarage genehmigten achtzehn Stellplätze nach den richtigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts baugebietsadäquat und auch angesichts der Vorgaben des § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO bauplanungsrechtlich unbedenklich. Weshalb dieser vorhabenbedingte Kraftfahrzeugverkehr der Antragstellerin gegenüber gleichwohl deshalb rücksichtslos sein soll, weil die Kraftfahrzeuge in einer Entfernung von mehr als elf Metern von dem Haus, in dem sie wohnt, quasi in Verlängerung der Straße nahezu geradeaus über die parallel zur Verkehrsfläche verlaufende Zufahrt auf dem Vorhabengrundstück in die Tiefgarage fahren und damit alle mit der Nutzung von Stellplätzen üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen unter die Erde verlagert werden, erschließt sich dem Senat nicht. Soweit die Antragstellerin einige in der Vergangenheit zu § 51 Abs. 7 BauO NRW ergangene Entscheidungen bemüht, in denen der Senat einen Verstoß gegen diese Vorschrift und das Gebot der Rücksichtnahme angenommen hat, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2018 – 10 B 690/18 –, vom 5. November 2015 – 10 B 1041/15 – und vom 13. Juni 2013 – 10 B 268/13 –, lagen diesen Entscheidungen jeweils tatsächliche Umstände zugrunde, die mit den hier maßgeblichen Umständen in keiner Weise vergleichbar sind. Im Verfahren 10 B 690/18 ging es um die geplante Zufahrt zu einer Tiefgarage, die über circa achtzehn Meter offen und unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Nachbarin entlang bis in den rückwärtigen Grundstücksbereich führte. Im Verfahren 10 B 1041/15 sollte die Zufahrt zu einer Doppelgarage über eine Länge von sieben Metern ebenfalls unmittelbar entlang des rückwärtigen Grundstücksbereichs der Nachbarn verlaufen, wobei dieser Abschnitt mit einer maximal sieben mal sechs Meter großen Fläche auch für zwingend erforderliche Rangiervorgänge im Abstand von fünf Metern zur Terrasse der Nachbarn hätte genutzt werden müssen. Im Verfahren 10 B 268/13 war eine Garagenanlage in einem bis dahin von Kraftfahrzeugverkehr im Wesentlichen unbelasteten Ruhebereich mit einer etwa 35 Meter langen Zufahrt im geneigten Gelände unmittelbar an der Grenze des Nachbarn Streitgegenstand. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).