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Urteil

7 D 39/17.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0322.7D39.17NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet J.“ 4. Änderung der Stadt N. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet J.“ 4. Änderung der Stadt N. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 6 „Industriegebiet J.“ 4. Änderung, mit dem die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für die Errichtung eines Logistikzentrums u.a. bestehend aus einem Hochregallager und einer Kommissionierung für die Lkw Abfertigung auf Teilen des bestehenden Werksgeländes der Beigeladenen schaffen möchte. Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand des Gewerbe- und Industriegebietes „C.-weg “ zwischen dem Kernort N. und dem Ortsteil J. und ist Teil des bestehenden Werksgeländes der Beigeladenen. Das Werksgelände liegt im nördlichen Teil des Bebauungsplanes Nr. 6 „Industriegebiet J.“ in der derzeit gültigen Fassung. Der Antragsteller ist Eigentümer des gewerblich genutzten Grundstücks mit der Anschrift C.-weg 56. Dieses liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Industriegebiet J.“. Weiterhin ist er Eigentümer des zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks F. Weg 17, welches außerhalb des Plangebietes liegt. Der Bebauungsplan setzt nordwestlich des C.-wegs ein Industriegebiet unterteilt in GI1, GI2 und GI3 fest. Östlich des C.-wegs wird eine Fläche als Gewerbegebiet festgesetzt. Diese ist unterteilt in GE1 und eine Verbindungsbrücke zwischen dem GI1 und dem GE1 mit der Bezeichnung GE2. Weiterhin werden in dem Bebauungsplan öffentliche Straßenverkehrsflächen und private Grünflächen festgesetzt. Nach Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschloss der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Antragsgegnerin am 27.10.2015 die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Industriegebiet J.“ sowie die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 9.11.2015 bis einschließlich 11.12.2015 erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.10.2015. Mit Schreiben vom 7.12.2015 erhob der Antragsteller Einwendungen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 10.5.2016 den streitgegenständlichen Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 10.6.2016. Die Unterzeichnung der Bekanntmachung durch die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin datiert vom 31.5.2016. Auf der Planurkunde des Bebauungsplanes bestätigte die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin mit ihrer Unterschrift am 10.6.2016, dass der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung den Bebauungsplan am 10.5.2016 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen hat. Am 2.6.2017 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Er sei antragsbefugt. Er rechne mit einer planbedingten Zunahme der Verkehrsströme rund um das Plangebiet und des Verkehrslärms auf dem C.-weg . Es sei auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er von Immissionen durch das Logistikzentrum selbst betroffen sein werde. Die Verschonung vor zusätzlichem Lärm sei stets ein abwägungserheblicher Belang. Zudem hielten sämtliche Anlagen und Anlagenteile auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen die notwendigen Abstände nach dem Abstandserlass NRW 2007 nicht ein. Durch die verfahrensgegenständliche Planung werde dieser rechtswidrige Zustand forciert. Diese Befürchtung erhärte sich noch durch die besondere Vorbelastung aufgrund des bereits bestehenden kunststoffverarbeitenden Betriebes, der zu Geruchsimmissionen führe, die in Hauptwindrichtung auf sein Wohnhaus transportiert würden. Eine Summationsbetrachtung dieser Immissionen habe im Planungsverfahren nicht stattgefunden. Der Antrag sei begründet. Der Bebauungsplan leide bereits an einem formellen Fehler. Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Die Bekanntmachung sei samt Bekanntmachungsanordnung bereits am 31.5.2016 durch die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin unterzeichnet worden. Die Ausfertigung des Bebauungsplans sei dagegen am 10.6.2016 erfolgt. Zudem falle der Vollzug der Bekanntmachung auf den 10.6.2016 und somit auf dasselbe Datum wie die Ausfertigung des Plans. Die Festsetzung der Emissionskontingente für jede der fünf Teilflächen sei von keiner gesetzlichen oder bauordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Weiterhin sei die Abgrenzung zwischen dem GI3 und dem GI2 sowie des GI1 und GE1 vom GE2 zu unbestimmt. Der Antragsteller beantragt, die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Industriegebiet J.“ der Antragsgegnerin vom 10.5.2016 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei unzulässig. Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis. Nach den vorliegenden Gutachten und fachgutachterlichen Stellungnahmen scheide eine Rechtsverletzung des Antragstellers offensichtlich aus. Auch rechtfertige das Senatsurteil vom 30.9.2005 (Az.: 7 D 142/04.NE) keine andere Bewertung. Das damalige Grundstück des Antragstellers habe deutlich näher am Plangebiet gelegen als die jetzigen Grundstücke. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Emissionskontingente seien so festgelegt, dass die beabsichtigten gewerbe- und industrietypischen Nutzungen möglich blieben. Zudem müsse der Änderungsplan zusammen mit dem alten Plan und den dort vorhandenen Kapazitäten betrachtet werden. Die Abgrenzungen der verschiedenen Arten der baulichen Nutzungen seien nicht unbestimmt. Der Geltungsbereich der einzelnen Baugebiete ergebe sich aus den festgesetzten Baugrenzen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, der Normenkontrollantrag sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Die Emissionskontingentierung sei fehlerfrei festgesetzt. Im Bereich des alten Bebauungsplanes seien kontingentfreie Gewerbe- und Industrieflächen ausgewiesen. Einer gesonderten Dokumentation habe es nicht bedurft. Die Arten der baulichen Nutzungen seien hinreichend bestimmt durch Baugrenzen und „Knödellinien“ abgegrenzt. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 5.2.2019 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, kann die Antragsbefugnis aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht "abgearbeitet" werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2018 - 4 BN 22.18 -, juris, m.w.N. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor. Der Antragsteller ist hier schon im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der notwendigen Abstände nach dem Abstandserlass antragsbefugt. Er kann sich insoweit auf eigene abwägungsrelevante Belange berufen, als er sinngemäß geltend macht, die streitige Änderungsplanung diene der Erweiterung des Industriebetriebs der Beigeladenen und sein Wohngrundstück liege deutlich innerhalb des nach dem Abstandserlass NRW von dem Betrieb der Beigeladenen einzuhaltenden Abstandes. Ausweislich der Mitteilung der Bezirksregierung vom 27.2.2019 ist der Betrieb der Beigeladenen Nr. 49 der Anlage 1 zum Abstandserlass NRW 2007 (RdErl. des MUNLV vom 6.6.2007 MBl. 2007, 659) zuzuordnen, da dieser am Standort J. u.a. Anlagen zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen (Seifen und Säuren) betreibt. Danach ist grundsätzlich von der umliegenden Wohnbebauung ein Abstand von 500 m einzuhalten. Das Wohngrundstück des Antragstellers unterschreitet diesen Abstand bezogen auf das Betriebsgelände der Beigeladenen und auch das Gebiet des streitgegenständlichen Änderungsplanes derart deutlich, dass dies nach den Umständen des Einzelfalls die Annahme der möglichen Beeinträchtigung abwägungserheblicher Belange rechtfertigt. Der Antragsteller beruft sich zudem hinreichend substantiiert auf einen Abwägungsmangel wegen nicht hinreichend berücksichtigter Auswirkungen der durch das geplante Hochregallager veränderten Geruchsfahnen. Diesen Einwand bezieht der Antragsteller nicht nur auf die Geruchsemissionen des Betriebs der Beigeladenen, sondern ebenso auf die Vorbelastung durch den im Gewerbegebiet des Ursprungsplans Nr. 6 liegenden kunststoffverarbeitenden Betrieb C. (C.-weg 95). Dieser Betrieb grenzt südlich an das Betriebsgrundstück der Beigeladenen. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dieser Betrieb liege in der Hauptwindrichtung, so dass im Rahmen des Geruchsgutachtens auch dessen Emissionen hätten in den Blick genommen werden müssen. Dies ist hier nicht mit der für die Verneinung der Abwägungsrelevanz erforderlichen Sicherheit geschehen. Zwar berücksichtigte die B. GmbH in ihrem Geruchsgutachten vom 18.9.2015 auch die Geruchsquellen der C.. Jedoch heißt es auf Seite 10 des Gutachtens, dass keine detaillierte Anlagenbeschreibung der Firma vorliege und der Emissionsbeitrag nur ungefähr abgeschätzt werden könne. Der Normenkontrollantrag ist rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist gestellt worden. Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes erfolgte am 10.6.2016. Am 2.6.2017 hat der Antragsteller seinen Antrag eingereicht. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Plan leidet an einem beachtlichen formellen Mangel, weil er nicht rechtzeitig ausgefertigt worden ist. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Normen verkündet werden. Voraussetzung für die Bekanntmachung einer Rechtsnorm ist, dass der Inhalt der bekanntzumachenden Norm feststeht. Ein Bebauungsplan muss deshalb vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden, damit die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen feststeht. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird. Nur diese Reihenfolge genügt dem genannten Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (vgl. § 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6.9.2018 - 7 D 10/16.NE -, BauR 2018, 1974, m. w. N., und vom 22.2.2018 - 7 D 26/15.NE -, BauR 2018, 775, sowie Beschluss vom 18.9.2015 - 7 B 310/15 -, BRS 83 Nr. 24 = BauR 2016, 465. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht genügt. Das Bekanntmachungsverfahren begann hier bereits mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch die Bürgermeisterin am 31.5.2016. Zu diesem Zeitpunkt stand die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen nicht fest, weil es an einer Ausfertigung des Plans fehlte. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist geklärt, dass es für die Ausfertigung von Bebauungsplänen erforderlich ist, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.9.2018 - 7 D 10/16.NE -, BauR 2018, 1974, m. w. N. Eine solche Ausfertigung erfolgte erst am 10.6.2016, was sich aus dem auf diesen Tag datierten Vermerk der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin auf der Planurkunde ergibt. Darauf, dass die Veröffentlichung im Amtsblatt vom selben Tage erfolgte, kommt es nach den dargelegten Grundsätzen nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.