Beschluss
15 E 46/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0327.15E46.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018 ‑ 2 BvR 2513/17 -, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand stellt sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2017 im streitgegenständlichen Umfang als voraussichtlich rechtmäßig dar. Bei summarischer Prüfung hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Monate August 2014 bis April 2017. Gemäß § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Mönchengladbach vom 28. Juni 1995 (im Folgenden: HS) erhalten die Ratsmitglieder und die Mitglieder der Bezirksvertretungen eine monatliche Aufwandsentschädigung ausschließlich als monatliche Pauschale in der in der Entschädigungsverordnung festgesetzten Höhe. Sinn der Aufwandsentschädigung ist es, pauschal, das heißt ohne Nachweis im Einzelfall, den gesamten Aufwand abzugelten, der mit der Tätigkeit eines Mitglieds des Rats oder der Bezirksvertretungen verbunden ist. Zu dieser Tätigkeit gehören insbesondere die Wahrnehmung der Rats-, Bezirksvertretungs-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen, aber auch die Kosten für Büro und Büromaterial, Porto, Telefon oder Fachliteratur. Der Anspruch auf den monatlich zu zahlenden Pauschalbetrag besteht grundsätzlich auch dann, wenn das Mitglied des Rats oder der Bezirksvertretung aus tatsächlichen Gründen gehindert ist, sein Mandat auszuüben (beispielsweise infolge Erkrankung oder beruflich bedingter Ortsabwesenheit). Vgl. Paal, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Band I, Loseblatt, Stand Juni 2017, § 45 Erl. V.2; Frenzen, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, 6. Edition, Stand: 1. Dezember 2018, § 45 Rn. 21. Nur ganz ausnahmsweise, wenn das betreffende Mitglied der Kommunalvertretung aus eigenem Entschluss dauerhaft sein Mandat nicht ausübt, kann die Zahlung der Aufwandsentschädigung verweigert werden. In diesem Fall wird die hinter dem pauschalierten Auslagenersatz stehende Vermutung, dass tatsächlich ein Aufwand entstanden ist, mit der Folge erschüttert, dass es nunmehr dem betreffenden Mitglied obliegt, einen entsprechenden Aufwand nachzuweisen. Vgl. Paal, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Band I, Loseblatt, Stand Juni 2017, § 45 Erl. V.2; Frenzen, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, 6. Edition, Stand: 1. Dezember 2018, § 45 Rn. 27. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausübung des Ratsmandats gemäß § 43 Abs. 1 GO NRW frei ist. Das freie Mandat, das mit Blick auf die grundlegende Bedeutung des politischen Meinungskampfs für die Konstituierung eines demokratischen Gemeinwesens auch auf Gemeindeebene von ganz erheblichem Gewicht ist, erfährt durch § 43 Abs. 1 GO NRW nur insofern eine Beschränkung, als die Ratsmitglieder an das Gesetz gebunden sind und auf das öffentliche Wohl Rücksicht nehmen müssen. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 15. September 2015 - 15 A 1961/13 -, juris Rn. 47. Daraus folgt, dass die Nichtgewährung der Aufwandsentschädigung kein Instrument sein darf, um auf die Mandatsausübung inhaltlich einzuwirken bzw. diese zu sanktionieren. Sie ist auf die genannte Ausnahmekonstellation beschränkt. Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Verwaltungsgericht nach dem Inhalt der Akten darin zuzustimmen, dass dem Antragsteller mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Anspruch auf die geltend gemachte Aufwandsentschädigung zusteht. Im vorliegenden (Ausnahme-)Fall dürfte die § 8 Abs. 1 HS innewohnende Vermutung, dass dem Antragsteller aufgrund seiner Ratsmitgliedschaft ein entsprechender Aufwand entstanden ist, zu seinem Nachteil erschüttert sein, ohne dass der Antragsteller den dadurch erforderlichen Gegennachweis geführt hat. Nach Lage der Dinge ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitraum Aktivitäten entfaltet hat, die der Ausübung seines Ratsmandats zuzurechnen wären. Weder hat er an Rats- oder Ausschusssitzungen teilgenommen noch ist er mit Anträgen, Anfragen oder sonstigen kommunalpolitischen Initiativen in Erscheinung getreten. Die Organisation von bzw. die Teilnahme an den Demonstrationen, auf die der Antragsteller sich beruft, zählt nicht zu derartigen Initiativen. Sie weisen ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Presseberichte keinen erkennbaren Bezug zu einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft auf, sind also nicht spezifisch kommunalpolitischer Natur. Allein der Umstand, dass der Antragsteller von der Presse in den Artikeln als Ratsherr bezeichnet wird, ändert an dem Befund fehlender Mandatsausübung im streitgegenständlichen Zeitraum nichts. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller infolge einer Erkrankung an der Wahrnehmung seines Ratsmandats während der streitbefangenen Zeitspanne gehindert war. Zwar war der Antragsteller den von ihm beigebrachten ärztlichen Bescheinigungen zufolge vom 21. Januar 2013 bis zum 24. August 2017 arbeitsunfähig. Dies hat ihn jedoch weder daran gehindert, im Jahr 2014 für den Rat der Antragsgegnerin zu kandidieren noch im Rahmen der besagten Kundgebungen aktiv zu werden. In Anbetracht dessen scheidet die vorgetragene Erkrankung als rechtserhebliches Hindernis für die Ausübung des Ratsmandats aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).