Beschluss
5 B 1629/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0328.5B1629.18.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Es wird festgestellt, dass der Klage des Antragstellers (18 K 5207/18) gegen die am 29. Mai 2018 bestätigte Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2018 aufschiebende Wirkung zukommt.
Der mit der Mikrochip-Nummer x gekennzeichnete Hund ist an den Antragsteller herauszugeben.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Es wird festgestellt, dass der Klage des Antragstellers (18 K 5207/18) gegen die am 29. Mai 2018 bestätigte Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2018 aufschiebende Wirkung zukommt. Der mit der Mikrochip-Nummer x gekennzeichnete Hund ist an den Antragsteller herauszugeben. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, dass er zuvörderst die Feststellung begehrt, dass seiner Klage gegen den Sicherstellungsbescheid aufschiebende Wirkung zukommt, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog. Weiter begehrt er die Herausgabe des Hundes gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Die auf § 15 Abs. 1 LHundG NRW, § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 43 PolG NRW gestützte Sicherstellung eines Hundes stellt grundsätzlich einen Verwaltungsakt dar. Vgl. allgemein zum Rechtscharakter der Sicherstellung OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 1991 - 7 A 246/88 -, NVwZ-RR 1991, 556. Dieser wird, wenn der Hund vor Ort von Mitarbeitern der Ordnungsbehörde sichergestellt wird, mangels sofortiger Vollziehbarkeit der mündlich ausgesprochenen Sicherstellungsverfügung (anders bei einer Sicherstellung durch Polizeivollzugsbeamten, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 VwGO) regelmäßig im Wege des Sofortvollzugs durchgesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2017 ‑ 5 B 623/16 -, und vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14 -, juris, Rn. 16. Im Anschluss kann die Ordnungsbehörde von der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, die sofortige Vollziehung der Sicherstellung anzuordnen und damit einen Rechtsgrund für den Verbleib des Hundes in der öffentlich-rechtlichen Verwahrung schaffen. Dies kann im Rahmen einer Bestätigung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW oder isoliert erfolgen und ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Vgl. zur Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Bestätigung eines Verwaltungsakts OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 12 B 1553/17 -, juris, Rn. 7. Unterlässt die Ordnungsbehörde dies, kommt einer gegen die Sicherstellung erhobenen Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung zu. So liegt der Fall hier. Die Bestätigung der Sicherstellung vom 29. Mai 2018 enthält keine Anordnung der sofortigen Vollziehung. Auch ansonsten ist keine entsprechende Anordnung ausgesprochen worden. Demgegenüber geht die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klage des Antragstellers komme wegen § 112 JustizG NRW keine aufschiebende Wirkung zu, fehl. Entgegen der Auffassung des VG handelt es sich bei der Sicherstellung nach dem oben Gesagten nicht um die Durchsetzung einer Haltungsuntersagung im Sofortvollzug und damit um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Unabhängig davon, dass nicht die Haltungsuntersagung, sondern allenfalls eine daran anknüpfende, auf § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW gestützte Entzugs- und Abgabeverfügung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden könnte, ist die Sicherstellung eine eigenständige, erforderlichenfalls zwangsweise durchsetzbare Standardmaßnahme und nicht der Sofortvollzug einer Maßnahme nach dem Landeshunderecht. Im Übrigen unterläuft die Auffassung des Verwaltungsgerichts die rechtsstaatlich gebotene Begrenztheit des Sofortvollzugs. Dieser dient dazu, in besonders dringlichen Situationen eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen. Er erlaubt jedoch nicht, ein - bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - ca. 5 Monate zurückliegendes ordnungsbehördliches Einschreiten fortdauern zu lassen und eine weiterhin fehlende sofort vollziehbare Grundverfügung zu ersetzen. Der Anspruch auf Herausgabe des Hundes folgt aus § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat weiterhin keine einer Herausgabe entgegenstehende Haltungsuntersagung erlassen. Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die Sicherstellung auch materiell rechtswidrig gewesen ist. Die Sicherstellung eines gefährlichen Hundes ist nur dann zulässig, wenn von dem Hund oder seinem Halter eine - über die rassenspezifische abstrakte Gefährlichkeit hinausgehende - konkrete Gefahr ausgeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2017 ‑ 5 B 623/16 -, und vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14 -, juris, Rn. 20. Anderenfalls ist die Ordnungsbehörde gehalten über das spezialgesetzliche Instrumentarium des Landeshundegesetzes (Haltungsuntersagung, Entzug- und Abgabeanordnung) vorzugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nummer 2, § 52 Abs. 2 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 VwGO.