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Beschluss

12 B 1553/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1222.12B1553.17.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde der Antragstellerin. Unabhängig hiervon war der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen, da die Antragstellerin keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat. 2. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die von der Antragstellerin innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung. Der Senat legt die wörtlich gestellten Anträge dahingehend aus, dass die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Inobhutnahme ihres Sohnes am 13. November 2017 sowie die Herausgabe ihres Kindes an sich begehrt. Einer separaten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme (wörtlich gestellter Antrag zu II.) bedarf es in Anbetracht dieser Auslegung nicht, da diese Feststellung ausweislich der Beschwerdebegründung lediglich dazu dienen sollte, eine Herausgabe des Kindes herbeizuführen. Mit diesem Inhalt ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Verwaltungsakt. Denn die Antragsgegnerin hat den Sohn der Antragstellerin am Abend des 13. November 2017 in Obhut genommen. Diese Inobhutnahme im Sinne von § 42 Abs. 1 SGB VIII wurde von einem Bediensteten der Antragsgegnerin, Herrn N. , telefonisch ausgesprochen, nachdem die Antragstellerin im Kinderheim K. , Außenstelle N1. , erschienen war und ihren Sohn herausverlangt hatte. Dieser mündliche Verwaltungsakt ist mit Bescheid vom 14. November 2017 schriftlich bestätigt worden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Begründung des Sofortvollzugs in der schriftlichen Bestätigung der Inobhutnahme mit Bescheid vom 14. November 2017 entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf Umstände des vorliegenden Einzelfalls begründet, warum eine sofortige Vollziehung der Inobhutnahme erforderlich war. Die Abwägung des Interesses der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Inobhutnahme fällt zulasten der Antragstellerin aus. Die Inobhutnahme ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die formelle Rechtmäßigkeit unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln. Zwar dürfte die Antragsgegnerin für die Inobhutnahme des Sohnes der Antragstellerin in der Außenstelle des Kinderheims K. in N1. gemäß § 87 Satz 1 SGB VIII nicht örtlich zuständig gewesen sein, da sich das Kind vor Beginn der Maßnahme, also hier der Inobhutnahme, in N1. und damit außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufhielt. Der Mangel der örtlichen Zuständigkeit ist jedoch gemäß § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustandegekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Mangel der örtlichen Zuständigkeit führt gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 1 SGB X nicht zur Nichtigkeit der Inobhutnahme. Die örtliche Unzuständigkeit hat auch die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst. In Anbetracht der dringenden Gefahr für das Wohl des Sohnes der Antragstellerin (dazu sogleich) hätte auch das Jugendamt der Stadt N1. der Antragstellerin ihren Sohn an jenem Abend des 13. November 2017 nicht herausgeben dürfen. Die Inobhutnahme war auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Inobhutnahme ist § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Danach ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die Herausgabe ihres Sohnes an die Antragstellerin hätte eine dringende Gefahr für das Wohl ihres Sohnes begründet. Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt- wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht - dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehinderten Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Dabei ist allerdings zu beachten, dass hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit insbesondere mit Blick auf das betroffene Schutzgut differenziert werden muss: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, kann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen. Von letzterem ist im Jugendhilferecht regelmäßig auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2007 - 12 B 72/07 -, juris Rn. 30 ff., und vom 7. November 2007 - 12 A 635/06 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N. Eine Gefahr für das Kindeswohl liegt vor, wenn eine Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt; typische Anwendungsfälle sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2006- 12 B 2077/06 -, juris Rn. 10, m. w. N. und vom 20. Dezember 2016 -, juris Rn. 17 m. w. N. Der Umstand, dass die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII das Vorliegen einer "dringenden" Gefahr voraussetzt, begründet für den anzuwendenden Gefahrenbegriff keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen. Eine "dringende Gefahr" besteht zwar nicht schon bei einer "bevorstehenden" oder "drohenden" Gefahr, aber auch nicht erst bei einer "unmittelbar bevorstehenden Gefahr". Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2007 - 12 A 635/06 -, juris Rn. 13 m. w. N. Nach diesem Maßstab lag hier eine dringende Gefahr für das Wohl des Sohnes der Antragstellerin vor. Wäre der Antragstellerin ihr Sohn herausgegeben worden, hätte die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Kontakts zwischen ihrem Sohn und ihrem Lebensgefährten, Herrn L. , bestanden. Ein solcher Kontakt ist für das Wohl des Kindes abträglich. So schilderte der Sohn der Antragstellerin bereits im Dezember 2014, er sei von Herrn L. mehrfach geschlagen worden. Auch habe dieser ihn eingesperrt. Der Sohn der Antragstellerin äußerte, Angst vor Herrn L. zu haben. Die Tagesgruppe, die er besuchte, teilte mit, dass er nach einem unbegleiteten Kontakt mit Herrn L. Ende Januar 2015 wieder begonnen habe, regelmäßig einzukoten. Ab Oktober 2016 berichtete das Kind erneut von Kontakten zu Herrn L. . Nach Darstellung der Antragsgegnerin seien in der Folgezeit aggressive Ausbrüche bei dem Jungen zu verzeichnen gewesen. Ferner habe der Sohn der Antragstellerin berichtet, wieder Stimmen zu hören. Es ist auch hinreichend wahrscheinlich, dass der Sohn der Antragstellerin bei Herausgabe an seine Mutter in Kontakt mit ihrem Lebensgefährten gekommen wäre. So hat die Antragstellerin Kontakte ihres Sohnes mit Herrn L. in der Vergangenheit trotz anderslautender Absprachen nicht unterbunden. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Antragsgegnerin ist der Antragstellerin am 11. Dezember 2014 zur Auflage gemacht worden, unbegleitete Kontakte des Kindes mit Herrn L. zu unterbinden. Bereits im Januar 2015 berichtete ihr Sohn allerdings in der Tagesgruppe, mit Herrn L. wieder alleine gewesen zu sein. Auch wurde nach der ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Antragsgegnerin in einem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht N1. mit Zustimmung der Antragstellerin geregelt, dass Kontakte des Kindes zu Herrn L. in jeglicher Form ausgeschlossen sein sollten. Gleichwohl berichtete der Sohn der Antragstellerin seit Oktober 2016 erneut von Kontakten mit Herrn L. . Vor diesem Hintergrund erscheint es lebensnah, dass es zu Kontakten zwischen dem Lebensgefährten der Antragstellerin und ihrem Sohn gekommen wäre, wäre dieser in den Haushalt der Antragstellerin zurückgekehrt. Aus dem Beschwerdevorbringen vom 22. Dezember 2017 folgt nichts anderes. Soweit die Antragstellerin darin ausführt, sie führe mit ihrem Freund keinen gemeinsamen Haushalt, steht dies einer Gefährdung ihres Sohnes durch Herrn L. nicht entgegen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Herr L. sich als Lebensgefährte der Antragstellerin regelmäßig in deren Haushalt aufhält (oder umgekehrt), wobei eine Gefährdung des Kindes der Antragstellerin hinreichend wahrscheinlich erscheint, insbesondere wenn das Kind mit dem Lebensgefährten alleine ist, was die Antragstellerin in der Vergangenheit nicht unterbunden hat. Unerheblich ist ferner, ob ein gegen Herrn L. eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist. Worauf diese Verfahrenseinstellung beruhte, legte die Antragstellerin nicht dar. Es könnte sich hier auch um ein Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO handeln. Das Fehlen von strafwürdigem Unrecht bedeutet jedenfalls nicht, dass von Herrn L. keine Gefahr für den Sohn der Antragstellerin mehr ausgeht. Dies gilt umso mehr, als Herr L. zugegeben hat, den Sohn der Antragstellerin auf das - wenn auch nicht nackte - Gesäß geschlagen zu haben. Betreffend die im Schriftsatz der Antragstellerin vom 22. Dezember 2017 in Bezug genommene Akutdiagnostik des Herrn Prof. Dr. G. N2. vom 29. November 2017 ist festzustellen, dass diese dem Schriftsatz nicht beilag. Vorgelegt hat die Antragstellerin lediglich eine Akutdiagnostik von Herrn E. , T. E1. , datiert auf den 29. November 2017. Soweit diese wie auch der Schriftsatz der Antragstellerin auf eine Akutdiagnostik von Herrn Prof. Dr. G. N2. Bezug nimmt, folgt daraus nichts, was die Gefahrenprognose durchgreifend erschüttern könnte. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass Herr Prof. Dr. N2. den Sohn der Antragstellerin nicht persönlich untersuchen konnte, da dieser an dem Termin am 29. November 2017 nicht teilgenommen hat. Soweit im Schriftsatz der Antragstellerin vom 22. Dezember 2017 Herr Prof. Dr. N2. mit der Einschätzung zitiert wird, die hohen Aktivitäten, Ängste und Albträume des Sohnes der Antragstellerin hätten wohlmöglich ihre Ursache in einer zu kleinen linken Herzklappe, handelt es sich um eine bloße Vermutung. Im Übrigen folgt daraus ersichtlich nichts, was gegen eine Gefährdung des Sohnes der Antragstellerin durch Herrn L. sprechen könnte. Wie von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorausgesetzt, war auch eine familiengerichtliche Entscheidung in der konkreten Situation am Abend des 13. November 2017, als die Antragstellerin ihren Sohn in der Einrichtung in N1. herausverlangte, nicht rechtzeitig einholbar. Das gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII wegen des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Inobhutnahme erforderliche familiengerichtliche Verfahren ist bereits zuvor, nämlich am 10. November 2017, eingeleitet worden. Lagen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Inobhutnahme vor, war die Antragsgegnerin zur Inobhutnahme verpflichtet. Ist nach alledem der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Inobhutnahme unbegründet, gilt dies gleichermaßen auch für den Annexantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gerichtet auf Herausgabe des Kindes. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.