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Beschluss

15 A 1823/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0409.15A1823.18.00
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Leitsätze

Für Grundstücke, die einem Fachplanungsvorbehalt unterliegen, kann ein beitrags-rechtlich relevanter Vorteil erst dann bejaht werden, wenn das Grundstück tatsächlich angeschlossen wird und sich damit der Vorteil einer bloßen Inanspruchnahmemöglichkeit zu einer aktualisierten Inanspruchnahme verdichtet hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 55.442,88 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Grundstücke, die einem Fachplanungsvorbehalt unterliegen, kann ein beitrags-rechtlich relevanter Vorteil erst dann bejaht werden, wenn das Grundstück tatsächlich angeschlossen wird und sich damit der Vorteil einer bloßen Inanspruchnahmemöglichkeit zu einer aktualisierten Inanspruchnahme verdichtet hat. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 55.442,88 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen. Dies ist nicht der Fall. Die Begründung des Zulassungsantrags weckt keine Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom18. Dezember 2015 aufzuheben, zu Recht abgewiesen hat. Es ist keine Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO eingetreten. Danach beträgt die Festsetzungsfrist einheitlich vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Da dies nicht vor dem 1. Januar 2011 der Fall ist, liegen die Verjährungsvoraussetzungen nicht vor. Gemäß § 5 Abs. 1 der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt M. vom 14. Juli 1992 in der Fassung der 2. Änderung vom 1. Juni 2004 (im Folgenden: KABS) entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. Nach § 2 Abs. 1 KABS unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen. Im Hinblick auf die veranlagte Teilfläche des Flurstücks 281 waren die Voraussetzungen des im Zulassungsantrag in Betracht gezogenen § 2 Abs. 1 b) KABS nicht vor dem 1. Januar 2011 erfüllt. Mit dieser Regelung sind Grundstücke im unbeplanten Innenbereich gemeint, auf denen bauplanungsrechtlich eine Bebauung oder eine gewerbliche Nutzung zulässig ist, ohne dass im Einzelfall tatsächliche oder öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Erfasst sind also Grundstücke mit Baulandcharakter. Kein Bauland im Sinne von § 2 Abs. 1 b) KABS sind dagegen Grundstücke, die einem Fachplanungsvorbehalt unterliegen. Der Fachplanungsvorbehalt hat zur Folge, dass ihm unterliegende Vorhaben und Anlagen der umfassenden Planungshoheit der Gemeinde entzogen sind. Über sie wird nicht am Maßstab der §§ 29 ff. BauGB in einem bauaufsichtlichen Verfahren, sondern einheitlich in einer Planfeststellung allein nach den von dem jeweiligen Fachgesetz dafür aufgestellten Voraussetzungen entschieden. Im Anwendungsbereich des (alten) § 36 BBahnG (heute: § 18 AEG) bedeutet dies nicht nur, dass für die Errichtung von Vorhaben und Anlagen der Bahn kein bauaufsichtliches Verfahren stattfindet, in dem die §§ 29 ff. BauGB anzuwenden sind. Vielmehr folgt aus dem Vorbehalt zugunsten der bahnrechtlichen Planfeststellung auch, dass „bahnfremde“ bauliche Anlagen nicht zugelassen werden dürfen, wenn und soweit sie sich mit der besonderen Zweckbestimmung einer planfestgestellten Anlage der Bahn nicht in Einklang bringen lassen. Auch insoweit sind die Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB nicht anwendbar. Für solche Grundstücke kann ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil erst dann bejaht werden, wenn das Grundstück tatsächlich angeschlossen wird und sich damit der Vorteil einer bloßen Inanspruchnahmemöglichkeit zu einer aktualisierten Inanspruchnahme verdichtet hat. Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 15 A 27/10 -, juris Rn. 22, Urteile vom 29. April 2005 - 15 A 2667/02 -, juris Rn. 30 ff., und vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, juris Rn. 2. Ausgehend davon wies die in Rede stehende Teilfläche des Flurstücks 281 vor dem 1. Januar 2011 keinen Baulandcharakter auf. Der Bebauungsplan Nr. G 19 kennzeichnet sie als Eisenbahnfläche. Sie unterlag daher zu diesem Zeitpunkt dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalt. Wie auch aus § 23 Abs. 1 AEG folgt, wirkt dieser Fachplanungsvorbehalt grundsätzlich flächen- bzw. grundstücksbezogen. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. April 2010- 7 B 39.09 -, juris Rn. 23 f. Vorliegend spricht nach den aktenkundigen Unterlagen, insbesondere dem Kartenmaterial, nichts dafür, dass die veranlagte Teilfläche des Flurstücks 281 vom Fachplanungsvorbehalt nicht erfasst war. Aus dem im Zulassungsantrag angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 -, juris, ergibt sich nichts anderes. Dort heißt es zu einem erschließungsbeitragsrechtlichen Fall, dass der Baulandbegriff des § 133 Abs. 1 BauGB ein eigenständiger erschließungsbeitragsrechtlicher Begriff ist, der nicht nur das umfasst, was baurechtlich den Begriff des Baulands erfüllt, sondern außerdem solche Nutzungen, die im Hinblick auf die Erschließung der baulichen Nutzung gleichwertig sind (juris Rn. 23), mithin auch Bahnhofsgelände, die einer fachplanerischen Zweckbindung unterliegen (siehe dort juris Rn. 24). Der vorliegend maßgebliche Baulandbegriff des § 2 Abs. 1 b) KABS ist dagegen - wie dargelegt - ein anderer. Der eisenbahnrechtliche Fachplanungsvorbehalt ist nicht vor dem 1. Januar 2011 wegen Funktionslosigkeit entfallen. Entscheidend für den Wegfall des Fachplanungsvorbehalts durch Funktionslosigkeit ist, dass die tatsächliche Entwicklung einen Zustand erreicht hat, der die Ausübung einer bundesbahnrechtlichen Fachplanung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung des Fachplanungsvorbehalts gesetzten Vertrauens die Schutzwürdigkeit nimmt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2005 - 15 A 2667/02 -, juris Rn. 44; zur Möglichkeit der Funktionslosigkeit einer Fachplanung siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, juris Rn. 29. Eine bahnfremde Nutzung kann allenfalls dann zur Funktionslosigkeit des Fachplanungsvorbehalts führen, wenn das betreffende Gelände vollständig aus dem Zusammenhang der Bahnnutzung herausgelöst und in einer Weise bebaut wird, die eine Bahnnutzung praktisch ausschließt, und wenn mit einer Beseitigung der Bebauung zum Zwecke der Wiederaufnahme der Bahnnutzung wegen der damit verbundenen Wertevernichtung nicht ernsthaft gerechnet werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2005 - 15 A 2667/02 -, juris Rn. 46. Dies zugrunde gelegt, ist die fachplanerische Zweckbindung der veranlagten Teilfläche des Flurstücks 281 nicht vor dem 1. Januar 2011 funktionslos geworden. Zwar war das Eigentum an dem Flurstück schon im Jahr 2001 auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin übertragen und seither - nach Entfernung der Gleise und einer anschließenden Geländeaufschüttung - wohl als Parkplatzfläche genutzt worden. Durch diese bahnfremde Nutzung wurde die Fläche jedoch nicht vollständig und absehbar auf Dauer aus dem Zusammenhang der Bahnnutzung mit der Konsequenz herausgelöst, dass mit einer erneuten Bahnnutzung nicht mehr ernsthaft zu rechnen war. Die Fläche ist bis zum 1. Januar 2011 nicht mit einer Bebauung versehen worden, die eine Wiederaufnahme der Bahnnutzung praktisch ausschließt. Die Errichtung einer Lagerhalle auch auf der eisenbahnrechtlich gewidmeten Fläche erfolgte erst im Jahr 2012. Dass der eisenbahnrechtliche Fachplanungsvorbehalt zu dieser Zeit noch Bestand hatte, belegt auch der Umstand, dass die diesbezügliche Baugenehmigung erst nach Zustimmung der Deutschen Bahn AG erteilt wurde. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch sonst nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).