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Beschluss

15 A 27/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Grundstück wird erst beitragspflichtig, wenn es nach Verkehrsauffassung Bauland ist und eine rechtlich gesicherte Wasserversorgung besteht (§ 2 Abs.1 lit. b BGS). • Tatsächlicher Abwasserabfluss in die öffentliche Kanalisation kann einen tatsächlichen Anschluss begründen, reicht jedoch für Beitragspflicht nur, wenn Anschluss mit Wissen und Wollen des Eigentümers auf Grundlage eines ortsrechtlichen Anschlussverhältnisses erfolgte (§ 2 Abs.2 BGS). • Eine Wasserversorgung über private Hausanschlussleitungen begründet keine gesicherte Versorgung ohne dingliches Leitungsrecht; die öffentliche Versorgungsanlage muss bis in das Grundstück herangeführt sein (§ 4 Abs.1 Nr.2 BauO NRW, § 9 WBO). • Bildung einer wirtschaftlichen Einheit setzt Eigentümeridentität voraus; bloße Balast führt nicht automatisch zur Beitragspflicht. • Gewerbezuschlag setzt voraus, dass überwiegend ein Gewerbe zum Zeitpunkt der Beitragspflichtentstehung betrieben wird (§ 3 Abs.3 lit. e) cc) BGS).
Entscheidungsgründe
Keine Kanalanschlussbeitragspflicht ohne gesicherte Wasserversorgung und Einverständnis des Eigentümers • Grundstück wird erst beitragspflichtig, wenn es nach Verkehrsauffassung Bauland ist und eine rechtlich gesicherte Wasserversorgung besteht (§ 2 Abs.1 lit. b BGS). • Tatsächlicher Abwasserabfluss in die öffentliche Kanalisation kann einen tatsächlichen Anschluss begründen, reicht jedoch für Beitragspflicht nur, wenn Anschluss mit Wissen und Wollen des Eigentümers auf Grundlage eines ortsrechtlichen Anschlussverhältnisses erfolgte (§ 2 Abs.2 BGS). • Eine Wasserversorgung über private Hausanschlussleitungen begründet keine gesicherte Versorgung ohne dingliches Leitungsrecht; die öffentliche Versorgungsanlage muss bis in das Grundstück herangeführt sein (§ 4 Abs.1 Nr.2 BauO NRW, § 9 WBO). • Bildung einer wirtschaftlichen Einheit setzt Eigentümeridentität voraus; bloße Balast führt nicht automatisch zur Beitragspflicht. • Gewerbezuschlag setzt voraus, dass überwiegend ein Gewerbe zum Zeitpunkt der Beitragspflichtentstehung betrieben wird (§ 3 Abs.3 lit. e) cc) BGS). Die Klägerin (als Rechtsnachfolgerin) ist Eigentümerin des Flurstücks 4; die Beklagte setzte mit Bescheid vom 30.12.2008 für dieses Grundstück einen Kanalanschlussbeitrag fest. Flurstück 4 ist mit einer nicht mehr betriebenen Sägewerkshalle und einem Anbau bebaut; dieser Anbau steht teilweise auf dem Nachbargrundstück Flurstück 127, über das Leitungen verlaufen. Auf Flurstück 127 befinden sich Anlagen zur Wasser- und Abwasserführung; Dach- und Schmutzwasser vom Flurstück 4 gelangen mittelbar in die öffentliche Kanalisation. Die Kläger rügen, Flurstück 4 sei nicht Bauland nach Verkehrsauffassung und verfüge nicht über eine gesicherte Trinkwasserversorgung; die Anschlüsse seien ohne ihr Wissen und ohne ihr Einverständnis erfolgt. Die Beklagte hält das Grundstück für beitragspflichtig, weil tatsächliche Anschlüsse bestehen, eine Versorgung über Leitungen möglich bzw. herstellbar ist und Flurstück 4 mit Flurstück 127 wirtschaftlich verbunden sei. • Beitragspflicht nach § 2 Abs.1 lit. b BGS setzt voraus, dass Grundstück nach Verkehrsauffassung Bauland ist und nach geordneter baulicher Entwicklung zur Bebauung ansteht; entscheidend sind bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit. Hier liegen bauordnungsrechtliche Hindernisse vor (§ 4 Abs.1 Nr.2 BauO NRW), weil keine gesicherte Trinkwasserversorgung vorhanden ist. • Gesicherte Trinkwasserversorgung setzt ein Anschlussrecht oder eine rechtlich gesicherte Versorgung durch die öffentliche Versorgungsanlage voraus. Öffentliche Versorgungsleitung endet deutlich vor der Grenze des Flurstücks 4; vorgelagerte private Hausanschlussleitungen wurden nicht als Bestandteil der öffentlichen Anlage widmungsgemäß festgestellt (§ 9 WBO). • Versorgung über private Leitungen reicht ohne dingliches Leitungsrecht nicht als gesicherte Versorgung; eine solche Sicherung fehlt hier, weil kein Leitungsrecht zugunsten des Flurstücks 4 besteht, und damit ist die Voraussetzung des § 4 Abs.1 Nr.2 BauO NRW nicht erfüllt. • Tatsächlicher Abfluss von Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation begründet zwar einen tatsächlichen Anschluss im Sinn des § 2 Abs.2 BGS, doch die Rechtsprechung verlangt daneben ein Wissen und Wollen des Grundstückseigentümers bei Herstellung des Anschlusses; dieses Wollenselement ist hier nicht nachweisbar. • Die Baulast, wonach Flurstück 4 und 127 als wirtschaftliche Einheit zu behandeln sind, genügt nicht zur Bildung einer einheitlichen wirtschaftlichen Einheit im Beitragsrecht, da Eigentümeridentität fehlt. • Der Gewerbezuschlag kommt nur in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Beitragspflichtentstehung überwiegend Gewerbe betrieben wird; das ist auf Flurstück 4 zum relevanten Zeitpunkt nicht der Fall. • Folgerung: Die Beitragspflicht nach § 2 Abs.1 lit. b BGS und § 2 Abs.2 BGS ist nicht gegeben; ein künftiger Anschluss würde bei tatsächlicher Heranführung der öffentlichen Wasserversorgung die Beitragspflicht auslösen. Der Senat hebt den Beitragsbescheid vom 30.12.2008 für Flurstück 4 auf und gibt der Berufung statt. Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass das Grundstück bislang nicht beitragspflichtig geworden ist, weil es nicht nach Verkehrsauffassung Bauland mit einer rechtlich gesicherten Trinkwasserversorgung ist und die mittelbaren Anschlüsse ohne nachweisbares Wissen und Wollen der Eigentümerin erfolgten. Eine Versorgung über private Leitungen ohne dingliche Sicherung begründet keine gesicherte Versorgung und damit keine Beitragspflicht; auch die Baulast begründet keine wirtschaftliche Einheit im Beitragsrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Sollte die öffentliche Wasserversorgung künftig bis an das Grundstück herangeführt werden, kann die Beitragspflicht für die Zukunft entstehen; der Gewerbezuschlag wäre nur relevant, wenn zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht überwiegend ein Gewerbe betrieben würde.