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Beschluss

12 B 1748/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0411.12B1748.18.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

  • 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

           Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,- € festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 2. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem Anordnungsgrund, da sich der Antragsteller nicht in einer finanziellen Notsituation befinde, aufgrund der die Fortsetzung des Mietverhältnisses nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden könne, ist unter Berücksichtigung der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden. Wenn der Antragsteller zusammengefasst vorträgt, sein Einkommen in Höhe von 1.004,- € reiche nach Abzug der laufenden Kosten in Höhe von 634,03 € nicht zur Deckung seines angemessenen Lebensbedarfs aus, da die verbleibende Summe von 330,97 € unterhalb des Regelsatzes liege, weshalb es inzwischen zu Mietrückständen und der angedrohten fristlosen Kündigung durch die Vermieterin gekommen sei, führt dies nicht auf einen Anordnungsgrund. Da mit einer vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Wohngeld eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, sind an den Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung steht einer Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Sozialhilfeleistungen dann nicht entgegen, wenn diese zur Sicherung der Existenz des Hilfesuchenden notwendig sind. Dieser Grundsatz des Sozialhilferechts kann, da Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens lediglich als Zuschuss zu den laufenden Aufwendungen für Wohnraum (§ 1 Abs. 2 WoGG) bis zu einem Höchstbetrag (§ 12 WoGG) geleistet wird, zwar nicht uneingeschränkt auf einen für die Zahlung von Wohngeld gerichteten Antrag nach § 123 VwGO übertragen werden. Es mögen ausnahmsweise Fallkonstellationen denkbar sein, in denen tatsächlich der Teilbetrag der Miete, der im Falle der Bewilligung durch Wohngeldleistungen finanziert würde, nicht mehr aufgebracht werden könnte und infolgedessen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Verlust der Wohnung droht. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris Rn. 4, m. w. N. Dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dem Antragsteller der Verlust der Wohnung droht, hat er - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat er das Schreiben seiner Vermieterin, seiner Mutter I. C. , vom 10. Oktober 2018 vorgelegt, in dem ihm die fristlose Kündigung wegen Rückstandes der Miete vom Oktober 2018 angedroht worden ist. Diesen Rückstand hat der Antragsteller jedoch ausgeglichen, da er nach eigenem Vortrag im November 2018 die Auszahlung aus dem "Lebenshaltungsbeihilfekredit" (1200 €) für Mietzahlungen verwendet hat. Da er auf die Bruttomiete i. H. v. 489,31 € bereits im Oktober 2018 einen Betrag von 114 € gezahlt hatte, belief sich der offene Rest auf 375,31 €, der - einschließlich der Miete für November 2018 - mit der Auszahlung des "Lebenshaltungsbeihilfekredits" beglichen werden konnte. Mit weiteren Mietzahlungen war der Antragsteller nicht im Rückstand, nachdem er die Miete für September 2018 am 3. September 2018 gezahlt hatte. Dass dem Antragsteller die Mittel des "Lebenshaltungsbeihilfekredits" zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes fehlten, rechtfertigt keine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung (weiteren) Wohngeldes. Denn es ist nicht Aufgabe des Wohngeldes, den allgemeinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Sofern der Antragsteller, wie er geltend macht, keine Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern hat, was nach Aktenlage nicht feststeht, kann diese Sicherstellung allenfalls im Wege ergänzender Sozialhilfeleistungen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris Rn. 6. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass sich unter Berücksichtigung des Regelbedarfs im Oktober 2018 rechnerisch eine Unterdeckung i. H. v. 911,75 € ergab. Im Übrigen bestehen Bedenken an der Plausibilität der Schilderung der finanziellen Lage des Antragstellers. Er hat vorgetragen, im Jahr 2017 insgesamt 2.300,- € an seine Mutter zurückgezahlt zu haben. Da nach eigener Darstellung des Antragstellers im Jahr 2017 keinerlei Veränderungen in seiner Lebens- und Einkommenssituation eingetreten sind und er sich in dieser Zeit über zwei Kreditverträge in Höhe von monatlich insgesamt 870 € finanzierte, erscheint nicht nachvollziehbar, wie er die Mittel für die Rückzahlung aufbringen konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.