Beschluss
12 A 271/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0415.12A271.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 13. Februar 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht dargelegt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Der Vortrag des Klägers dazu, dass das Verwaltungsgericht „von dem Vorliegen wirksamer Darlehensverträge (hätte) ausgehen müssen“, kann solche Zweifel schon deshalb nicht begründen, weil das Verwaltungsgericht das behauptete Zustandekommen von Darlehensverträgen offen gelassen hat (S. 8 des Urteilsabdrucks) und die entsprechenden Ausführungen dementsprechend nicht entscheidungstragend waren. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, die behaupteten Darlehensforderungen seien bei der Wertbestimmung des Vermögens nicht als bestehende Schulden nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG in Abzug zu bringen, darauf gestützt, es sei erheblich zweifelhaft, dass der Kläger tatsächlich in absehbarer Zeit mit einer Geltendmachung und Durchsetzung dieser Forderungen durch seine Eltern rechnen müsse. Der dem zugrunde liegende Ansatz, wonach sich Zweifel am Bestand einer Darlehensforderung ergeben können, wenn die Forderung erst in fernerer Zukunft fällig wird oder ihre Geltendmachung von einem (unbestimmten) Ereignis ungewissen Eintritts abhängt, folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30.07 -, juris Rn. 20, und des Senats, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 30. September 2011 - 12 A 2236/09 -, juris Rn. 51, und Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 12 A 1847/12 -, juris Rn. 15. Die eingehend begründete Würdigung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt Zweifel am Fortbestand der Darlehensforderung. Insbesondere erscheint nicht fernliegend, dass die Forderung, sollte sie zunächst durch wirksame Darlehensverträge entstanden sein, im Nachhinein durch einen schenkungsweise erfolgten Erlass erloschen ist. Dafür spricht vor allem, dass der Kläger nach dem angeblichen Abschluss eines Darlehensvertrages, der eine monatliche Rückzahlung von 200 € auf die Darlehnsschuld von 7.600 € vorsah, lediglich sieben Überweisungen von je 200 € in der Zeit von Februar bis September 2010 an seine Mutter vorgenommen hat. Die Einlassung, es sei nachträglich vereinbart worden, die Ratenzahlungen erst wieder aufzunehmen, „wenn sich die wirtschaftliche Situation des Klägers dauerhaft und wesentlich verbessern würde“ (Klageschrift vom 12. Mai 2016, S. 2 /3), überzeugt nicht ohne Weiteres. Denn die sieben Raten leistete der Kläger noch während seiner Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann, dagegen wurde die Ratenzahlung während seiner anschließenden sechsmonatigen beruflichen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter nicht fortgeführt. Soweit der Kläger geltend macht, er habe zwischenzeitlich mit seiner Freundin eine eigene Wohnung bezogen, besagt dies nicht, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zeit der Angestelltentätigkeit schlechter beschaffen waren als während der vorangegangenen Ausbildung, zumal auch nicht erkennbar ist, dass der Kläger die Mietkosten allein tragen musste. Jedenfalls kann der Fortbestand der Darlehensforderung nach Aktenlage nicht als nachgewiesen angesehen werden. Der Vortrag des Klägers, es sei „zwischen den Parteien unstreitig, dass die Rückzahlung des Darlehensbetrages gestundet ist“, führt hierbei zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass offen bleibt, worauf der Kläger diese Ansicht stützt, kommt es auf ihre Richtigkeit nicht an: Denn im Verwaltungsprozess ist der Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) und die Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO, nach der Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen sind, findet wegen des Ermittlungsgrundsatzes keinen Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 - 7 C 94.88 -, juris Rn. 15. Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, dass das Verwaltungsgericht „unangemessen hohe Anforderungen“ im Rahmen seiner Beweislast stelle. Als Aufklärungsrüge kann dieser Einwand schon deshalb nicht verstanden werden, weil der Kläger nicht vorträgt, dass sich dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit den angeblichen Rückzahlungsmodalitäten eine weitere Sachaufklärung - und in welcher Weise - hätte aufdrängen müssen. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht auf bestimmte Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt. Sollte der Kläger rügen wollen, dass ihm die materielle Beweislast auch für den Fortbestand der Darlehensforderung aufgebürdet worden sei, so greift auch dieser Einwand nicht durch. Denn die Beweislast folgt den allgemeinen Regeln, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014- 12 A 2860/12 -, juris Rn. 44 f., m. w. N. Diese Position kommt dem Kläger zu. Er will aus der behaupteten Stundung der Darlehensforderung ableiten, dass die Forderung fortbesteht und mithin nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG bei der Wertbestimmung seines Vermögens in Abzug zu bringen ist. So betrachtet wird dem Kläger auch nicht in unzulässiger Weise (negativa non sunt probanda) die Beweislast für eine negative Tatsache aufgebürdet: Denn die Frage, welchen konkreten Inhalt die nachträglichen Absprachen zwischen dem Kläger und seinen Eltern hatten, insbesondere ob sie etwa auf einen Erlass oder nur auf eine Stundung der (unterstellten) Darlehensforderung zielten, wird durch die Feststellung positiver Tatsachen beantwortet. Die insoweit maßgeblichen Umstände fallen auch in die Verantwortungs- bzw. Verfügungssphäre des Klägers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.