Beschluss
3 S 263/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0402.3S263.25.00
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Leitsätze
1. Wird Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt, muss der Kläger innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund aufzeigen, damit geprüft werden kann, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat.(Rn.13)
2. Ein Prozessvergleich hat die Funktion, Streit oder Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen (vgl. § 779 Abs. 1 BGB). Es liegt in seinem Wesen, dass die Beteiligten durch seinen Abschluss auf eine abschließende Rechtsprüfung verzichten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein Widerruf von Prozesshandlungen in Betracht kommt, wenn die Prozesshandlung durch unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung herbeigeführt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.2023 - 1 WB 23.22 -, juris und Beschl. v. 07.08.1998 - 4 B 75.98 -, juris Rn. 3; jeweils m.w.N.), ist auf den Prozessvergleich daher nur eingeschränkt übertragbar. (Rn.26)
3. Jedenfalls die bloße Behauptung, die vom Verwaltungsgericht geäußerte vorläufige Rechtsauffassung sei objektiv unzutreffend gewesen, vermag einen Vergleichswiderruf regelmäßig nicht zu rechtfertigen.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2025 - 13 K 8497/24 - wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt, muss der Kläger innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund aufzeigen, damit geprüft werden kann, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat.(Rn.13) 2. Ein Prozessvergleich hat die Funktion, Streit oder Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen (vgl. § 779 Abs. 1 BGB). Es liegt in seinem Wesen, dass die Beteiligten durch seinen Abschluss auf eine abschließende Rechtsprüfung verzichten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein Widerruf von Prozesshandlungen in Betracht kommt, wenn die Prozesshandlung durch unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung herbeigeführt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.2023 - 1 WB 23.22 -, juris und Beschl. v. 07.08.1998 - 4 B 75.98 -, juris Rn. 3; jeweils m.w.N.), ist auf den Prozessvergleich daher nur eingeschränkt übertragbar. (Rn.26) 3. Jedenfalls die bloße Behauptung, die vom Verwaltungsgericht geäußerte vorläufige Rechtsauffassung sei objektiv unzutreffend gewesen, vermag einen Vergleichswiderruf regelmäßig nicht zu rechtfertigen.(Rn.28) Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2025 - 13 K 8497/24 - wird abgelehnt. I. Der Kläger erhob am 12. Mai 2022 beim Verwaltungsgericht Stuttgart (im Folgenden: Verwaltungsgericht) Klage - 13 K 2722/22 -, mit der er die Verpflichtung des Beklagten zu einem bauaufsichtsrechtlichen Einschreiten gegen die Beigeladenen erstrebte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2024, in dem der Kläger sowie ein Vertreter des Beklagten, nicht aber die Beigeladenen erschienen waren, hat das Verwaltungsgericht den folgenden Vergleich protokoliert: 1. Die Vertreterin des Beklagten verpflichtet sich, den Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 13.07.2020 aufzuheben, soweit er die Dachterrasse der Beigeladenen betrifft. 2. Die Vertreterin des Beklagten verpflichtet sich, über den Antrag des Klägers auf Erlass einer Abbruchverfügung in Bezug auf die Dachterrasse der Beigeladenen bis zum 15.01.2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 4. Damit erklären die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Daraufhin schloss das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung, setzte den Streitwert fest und entschied über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Am 16. Oktober 2024 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht, die mündliche Verhandlung „wiederzueröffnen“. Er begründete dies unter anderem damit, dass das Gericht einen Schriftsatz vom 8. Oktober 2024 nicht zur Kenntnis genommen habe und deshalb Vortrag und Beweismittel unberücksichtigt geblieben seien und ferner die Grenzbauentwässerung nicht erörtert worden sei. Mit am 28. Oktober 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben „widerrief“ der Kläger den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich. Nachdem ein Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen worden war, hat das Verwaltungsgericht am 2. Dezember 2024 unter dem Aktenzeichen 13 K 8497/24 das hier streitige Verfahren zur Fortsetzung des Verfahrens eingetragen. Darüber, ob das ursprüngliche Verfahren 13 K 2722/22 fortzusetzen sei, hat das Verwaltungsgericht am 14. Januar 2025 mündlich verhandelt. Mit Urteil vom selben Tag - 13 K 8497/24 - hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der ursprüngliche Rechtsstreit - 13 K 2722/22 - durch den in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2024 geschlossenen Vergleich beendet ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das ursprüngliche Klageverfahren - 13 K 2722/22 - sei durch den Prozessvergleich beendet worden. Der Kläger habe den Vergleich nicht widerrufen können, weil ein Widerrufsvorbehalt nicht vereinbart worden sei. Auch die Anfechtung gehe ins Leere, da es an einem Anfechtungsgrund fehle. Soweit der Kläger pauschal behaupte, das Gericht habe die Vergleichsannahme durch unzutreffende Empfehlung und Belehrung herbeigeführt, ergebe sich hieraus kein zur Anfechtung berechtigender Erklärungs- oder Inhaltsirrtum. Ein Erklärungsirrtum setze voraus, dass der Erklärende eine Willenserklärung in einer Gestalt abgebe, die er nicht habe abgeben wollen, d.h. die praktische Umsetzung seines Erklärungswillens in eine diesen Willen zutreffende kundgebende Äußerung missglücke. Hierfür bestehe vorliegend kein Anhaltspunkt. Ein Inhaltsirrtum liege nur vor, wenn zwar der äußere Tatbestand der Erklärung dem Willen des Erklärenden entspreche, dieser sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite der Erklärung irre. Nicht anfechtbar seien Erklärungen, die auf einem bloßen Motivirrtum beruhten. Ausgehend hiervon habe der Kläger sich schon nicht auf einen Inhaltsirrtum berufen, hierfür sei auch nichts ersichtlich. Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung scheide aus. Es liege auf der Hand, dass der Kläger weder arglistig getäuscht noch durch widerrechtliche Drohung zum Vergleichsschluss bestimmt worden sei. Sonstige Umstände, die eine Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Vergleichs begründen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich und folgten insbesondere nicht aus dem vom Kläger behaupteten Gehörsverstoß. Die übrigen Einwände des Klägers beträfen die Rechtmäßigkeit der ursprünglich angefochtenen Bescheide bzw. bezögen sich auf den von ihm ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten und seien daher für die Frage der Wirksamkeit des Vergleichs nicht relevant. Der Kläger hat am 13. Februar 2025 beim beschließenden Gerichtshof einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihm 21. Januar 2025 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts gestellt. Am selben Tag hat der Kläger beim Verwaltungsgericht einen als „Antrag auf Berufungszulassung“ überschriebenen Schriftsatz eingereicht. Der Kläger führt hierin unter anderem aus, das Urteil weiche von mehreren - näher bezeichneten - oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und solchen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Es bestünden auch ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Tatbestand sei unrichtig, dem Vergleich sei eine „Unwiderruflichkeit“ nicht zu entnehmen, die ihm vom Gericht nahegelegte Vergleichsannahme sei für ihn nachteilig gewesen, nach Treu und Glauben könne ihm das Festhalten am Vergleich daher nicht zugemutet werden. Ihm seien unzutreffende Belehrungen und Empfehlungen erteilt worden, die „kausal zur Vergleichsannahme“ geführt hätten. Auch „aus Kostengründen“ sei der Vergleichswiderruf begründet. Die Berufung sei ferner nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO zuzulassen, weil ihm „trotz eindeutiger Rechtslage“ ein nachteiliger Vergleich nahegelegt worden sei. Schließlich läge ein Verfahrensmangel vor, weil ein Schriftsatz von ihm übergangen worden sei und die Verhandlung ein „abgelehnter Richter“ geführt habe. Schließlich sei der Streitstoff „unvollständig“ behandelt worden. Hilfsweise mache er Amtshaftungsansprüche geltend. Eine vom Kläger unter anderem dagegen, dass die mündliche Verhandlung nicht „wiedereröffnet“ wurde, erhobene Beschwerde hat der beschließende Senat bereits mit Beschluss vom 29. Januar 2025 - 3 S 1724/24 - verworfen. Dem Senat liegt die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts vor. II. 1. Der Senat geht im wohlverstandenen (Kosten-)Interesse des Klägers davon aus, dass sein als „Antrag auf Berufungszulassung“ bezeichnetes Schreiben vom 13. Februar 2025 kein unbedingter Antrag auf Zulassung der Berufung ist, sondern lediglich der Begründung seines bereits beim Senat gestellten isolierten Prozesskostenhilfeantrag dienen soll. Hierauf deutet auch der Hinweis in diesem Schriftsatz, er benötige Prozesskostenhilfe, hin. 2. Dieser Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg. a) Nach § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird ihm ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO). Wird Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt, muss der Kläger innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund aufzeigen, damit geprüft werden kann, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.02.2015 - 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 2 und v. 13.09.1989 - 1 ER 619.89 -, juris Rn. 3 [jeweils zur Nichtzulassungsbeschwerde]; Senatsbeschl. v. 02.01.2025 - A 3 S 2033/24 -, n.v. und v. 25.11.2024 - A 3 S 1795/24 -, n.v.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.01.2021 - A 11 S 2619/20 -, juris Rn. 2 und v. 29.11.2019 - 2 S 1592/19 -, juris Rn. 12; Sächs. OVG, Beschl. v. 03.01.2022 - 6 A 871/20 -, juris Rn. 3; a.A. Scheffczyk, NVwZ 2025, 34). b) Gemessen daran bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar lässt der Schriftsatz des Klägers vom 13. Februar 2025 erkennen, dass der Kläger sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO geltend machen möchte. Seine Ausführungen geben jedoch nichts dafür her, dass ein Zulassungsgrund tatsächlich vorliegen könnte. aa) Soweit der Kläger eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von diversen Entscheidungen verschiedener Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), verkennt er schon grundlegend, dass das angegriffene Urteil sich zur Frage, ob die Baurechtsbehörde zu einem Einschreiten verpflichtet gewesen sein könnte, überhaupt nicht verhält. Gegenstand des angegriffenen Urteils ist allein die Frage, ob der ursprüngliche Rechtsstreit durch Vergleich beendet wurde. Mit der Frage, wann ein Rechtsstreit durch Vergleich beendet ist, befassen sich die vom Kläger genannten Urteile jedoch schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht. Schon deshalb scheidet eine Divergenz ersichtlich aus. Hinsichtlich der vom Kläger erwähnten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegen überdies auch keine divergenzfähigen Entscheidungen i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, da hierzu nur oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts rechnen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 12), also hier Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. bb) Soweit der Kläger besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, liegen diese Berufungszulassungsgründe offenkundig nicht vor. Weder hebt sich der vorliegende Rechtsstreit - der wie ausgeführt ausschließlich die Frage, ob der Vergleich den Rechtsstreit beendet hat, zum Gegenstand hat - von durchschnittlichen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten ab, noch ist erkennbar, weshalb sich hier klärungsbedürftige verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen stellen sollten. cc) Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht, liegt auch ein solcher nicht vor. (1) Ob dem Verwaltungsgericht sein Schriftsatz vom 8. Oktober 2024 bei der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2024 bekannt war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ein - unterstellter - Gehörsverstoß in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2024 (dort zur Frage, ob die Baurechtsbehörde zu einem Einschreiten verpflichtet ist) vermag keinen Verfahrensfehler hinsichtlich der hier allein in Rede stehenden mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2025 (hier zur Frage, ob der Vergleich den Rechtsstreit beendet hat) zu begründen. (2) Soweit der Kläger rügt, die Verhandlung habe ein „mit Antrag vom 17. Oktober 2024“ abgelehnter Richter geführt, führt auch dies nicht weiter. Der Kläger übersieht, dass das von ihm angebrachte Ablehnungsgesuch durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2024 (Bl. 495 d. Akte des Verwaltungsgerichts) abgelehnt wurde. dd) Schließlich sind auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung erkennbar. (1) Soweit der Kläger sich abermals mit der Frage befasst, ob die Baurechtsbehörde zu einem Einschreiten verpflichtet gewesen wäre, verkennt er erneut, dass diese Frage nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts war, sondern die angegriffene Entscheidung sich allein mit der Frage befasst, ob der ursprüngliche Rechtsstreit durch Vergleichsschluss beendet wurde. (2) Soweit der Kläger rügt, der Tatbestand des Urteils sei unrichtig, ist nicht im Ansatz ersichtlich, weshalb die - unterstellt - falsche Angabe des Datums der Klageerhebung Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils geben sollte. (3) Soweit der Kläger meint, dem Vergleich sei keine „Unwiderruflichkeit“ zu entnehmen, verkennt er grundlegend, dass (Prozess-)Vergleiche grundsätzlich unwiderruflich sind, soweit sie nicht ausdrücklich einen Widerrufsvorbehalt enthalten. (4) Soweit der Kläger geltend macht, den am 15. Oktober 2024 geschlossenen Vergleich könne er „nicht zur Rechtsverteidigung, Rechtsverfolgung und Schadensabwehr verwenden“, weshalb die ihm vom „Gericht nagehegelegte Vergleichsannahme“ nachteilig sei, sodass ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Festhalten am Vergleich nicht zugemutet werden könne, führt auch dies nicht auf ernstliche Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt ein Widerruf von Prozesshandlungen dann in Betracht, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten oder wenn die Prozesshandlung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung herbeigeführt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.2023 - 1 WB 23.22 -, juris Rn. 21 und Beschl. v. 07.08.1998 - 4 B 75.98 -, juris Rn. 3; jeweils m.w.N.). Für Drohung, Täuschung oder unzulässigen Druck ist vorliegend weder etwas vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger sich - unter Verweis auf sein Ablehnungsgesuch vom 17. Oktober 2024 und seinen Tatbestandsberichtigungsantrag vom 4. Februar 2025 - auf fehlerhafte Hinweise und Belehrungen beruft, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Den Ausführungen des Klägers kann - auch unter Berücksichtigung der von ihm in Bezug genommenen Schreiben - schon nicht entnommen werden, welcher konkret fehlerhafte Hinweis ihn zum Abschluss des Vergleichs bewogen haben soll. Er macht in der Sache lediglich geltend, seine - bereits während des gesamten Verfahrens vertretene - Rechtsauffassung sei zutreffend (gewesen). Ungeachtet dessen verkennt der Kläger, dass die der Rechtsprechung zum Widerruf von Prozesshandlungen zugrundeliegenden Fallkonstellationen - soweit ersichtlich - keine Vergleichsabschlüsse, sondern andere prozessbeendende Erklärungen zum Gegenstand hatten. Zwar mag im Einzelfall in Betracht kommen, dass ein durch unrichtige Hinweise des Gerichts veranlasster Vergleichsabschluss widerrufen werden kann. Angesichts der Funktion des Vergleichs, Streit oder Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen (vgl. § 779 Abs. 1 BGB), vermag jedoch insoweit die bloße Behauptung, das Verwaltungsgericht habe eine falsche (vorläufige) Rechtsauffassung geäußert, regelmäßig nicht genügen. Andernfalls könnte letztlich jeder gerichtlich vorgeschlagene oder auch nur durch Hinweise (mit-)verursachter Prozessvergleich mit der Begründung widerrufen werden, die vorläufig geäußerte Rechtsansicht oder der Hinweis sei falsch gewesen. In der Folge wäre dann im Prozess über die Fortsetzung des Verfahrens der Ursprungsprozess vollumfänglich wieder aufzurollen, da nur bei vollständiger Prüfung der Sach- und Rechtslage verlässlich beurteilt werden könnte, ob die erteilten Belehrungen und Hinweise zutreffend waren. Damit wäre der Prozessvergleich als Instrument der Streitbeilegung weitgehend unbrauchbar. Insoweit ist auch zu sehen, dass - anders als etwa in Fällen, in denen das Gericht durch unzutreffende Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage eine Klagerücknahme oder durch fehlerhafte Hinweise (auf eine tatsächlich nicht bestehende Erledigung des Rechtsstreits) eine Erledigungserklärung provoziert - die Beteiligten bei einem Vergleichsabschluss häufig gerade keinem Irrtum über die Rechtslage erliegen, sondern gerade in Kenntnis ihrer Rechtsauffassung und der vom Gericht geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung die Prozessrisiken abwägen. So liegt der Fall auch hier. Denn der Kläger macht - wie bereits ausgeführt - lediglich geltend, er halte seine - bereits während des gesamten Verfahrens vertretene - Rechtsauffassung für (weiterhin) zutreffend. Wenn er aber in Kenntnis seiner Rechtsauffassung und der vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts sich entscheidet, einen Vergleich abzuschließen, dann hat das Verwaltungsgericht bei ihm gerade keinen Irrtum erregt, sondern vielmehr die zutreffenden Risiken in erster Instanz aufgezeigt. Darüber hinaus kann die Frage, ob die vom Verwaltungsgericht geäußerte (vorläufige) Rechtsauffassung „objektiv richtig“ war, auch deshalb regelmäßig kein Maßstab für die Frage sein, ob ein Prozessvergleich widerrufen werden kann, da es im Wesen des Prozessvergleichs liegt, dass eine Überprüfung der (vorläufigen) Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts durch eine höhere Instanz nicht stattfindet. Soweit der Kläger darüber hinaus meint, er benötige „ein klagestattgebendes Urteil mit Beweiskraft“, ist dies unverständlich. Soweit der Vergleich reicht, kann der Kläger aus ihm vollstrecken. Dass es angesichts des Vergleichsschlusses kein Urteil geben wird, konnte dem Kläger nicht verborgen geblieben sein. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Annahme des Klägers, es gäbe im Verwaltungsprozess eine „Geständnisfiktion“ verfehlt ist, da § 138 Abs. 3 ZPO im Verwaltungsprozess nicht anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.1990 - 7 C 94.88 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 15.04.2019 - 12 A 271/18 -, juris Rn. 9). Auch die - möglicherweise - vorhandene Annahme, bestandskräftige Baugenehmigungen seien noch anfechtbar, geht fehl. dd) Soweit der Kläger meint, ihm stünden Amtshaftungsansprüche zu erschließt sich nicht, weshalb dies zur Zulassung der Berufung führen sollte. ee) Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 4. Februar 2025 überdies „hilfsweise“ Ansprüche nach § 198 Abs. 4 GVG geltend macht, weist der Senat darauf hin, dass derartige Ansprüche nicht im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags für einen Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemacht werden können. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.