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Beschluss

7 A 869/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0416.7A869.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.200,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.200,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung der Beklagten sei ebenso wie der zugehörige Gebührenbescheid rechtmäßig. Soweit der Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Anforderung des Standsicherheitsnachweises für die Traufverkleidung angreift und bemängelt, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht in der Sache abgewiesen, obwohl der Rechtsstreit bereits erledigt gewesen sei, ist der Berufungszulassungsantrag bereits mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Der Kläger hat erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung einen uneingeschränkten Aufhebungsantrag gestellt, statt, wie im Schriftsatz vom 15.12.2017 angekündigt, in Bezug auf den genannten Teil des Streitstoffs lediglich einen Kostenantrag zu stellen. Für die damit ausdrücklich begehrte vollumfängliche Aufhebung fehlte es danach im Umfang der bereits zuvor im April 2016 bzw. Ende 2017 übereinstimmend erklärten Erledigung hinsichtlich der Anforderung eines Standsicherheitsnachweises in Bezug auf die Traufverkleidung an einem Rechtsschutzbedürfnis. Soweit bei dieser Sachlage verfahrensfehlerfrei ein Prozessurteil erlassen werden konnte, bedarf es nicht der Zulassung eines Rechtsmittels, um zu verhindern, dass Ausführungen zur Unbegründetheit in Rechtskraft erwachsen, es bedarf vielmehr lediglich einer entsprechenden Klarstellung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 - 6 B 133/18 -, juris. Eine solche Klarstellung ist hiermit gegeben. Im Übrigen ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht, dass die mit Blick auf die Hauptsachenerledigung gewünschte günstigere Kostenentscheidung unter dem Aspekt der Herbeiführung der Erledigung oder der Erfolgsprognose unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - 2 L 761/16 - geboten gewesen wäre; die Erklärungen zum Eintritt der Erledigung waren summarischer Beurteilung zufolge durch die umfangreichen, dem Kläger im Januar 2016 in Rechnung gestellten Sanierungsarbeiten veranlasst; der im Verfahren - 2 L 761/16 - thematisierte Ermessensmangel ist aus den im Urteil aufgezeigten Gründen geheilt. Auch die Ausführungen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags, die sich auf die Anforderung eines Standsicherheitsnachweises für den Balkon beziehen, führen nicht zur Zulassung der Berufung. Sie wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Gefahrenlage in Bezug auf die Standsicherheit des Balkons ausgegangen, dazu habe es aber an hinreichend gesicherten tatsächlichen Feststellungen gefehlt. Die Einschätzung des Klägers wird nicht durch den von ihm zitierten Vermerk über die Ortsbegehung vom August 2014 gestützt, denn darin wird, wie vom Verwaltungsgericht aufgezeigt, das Vorhandensein ungewöhnlich vieler Risse festgestellt und daraus gefolgert, es müsse die Ursache der Risse geklärt werden, um eine Standsicherheitsgefährdung auszuschließen. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Standsicherheitsnachweisanforderung, vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2017 - 7 B 668/17 -, juris, und Beschluss vom 23.1.2014 - 2 A 2746/13 -, juris, jeweils m. w. N., nicht erfüllt gewesen wären, sind danach nicht aufgezeigt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist insbesondere auch nicht deshalb fraglich, weil es in der Zwischenzeit nicht zu einem Abbruch des Balkons bzw. von Teilen desselben gekommen ist. Ein Ermessensmangel in Bezug auf die Frage, ob wegen Zweifeln an der Standsicherheit eingeschritten werden muss, ergibt sich des Weiteren auch nicht im Hinblick auf Art. 3 GG. Es ist nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass innerhalb des in den Blick zu nehmenden Zuständigkeitsbereichs der Beklagten in vergleichbaren Fällen keine entsprechenden Anforderungen verfügt worden wären. Des Weiteren ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers mit Blick auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Forderung der Beklagten wegen tatsächlicher Unmöglichkeit mangels zur Erstellung eines Standsicherheitsnachweises bereiter und befähigter Sachverständiger rechtswidrig wäre. Das gleiche gilt mit Blick auf den behaupteten Aspekt einer rechtlichen Unmöglichkeit aus Gründen des Denkmalschutzes; soweit es für die Erstellung des geforderten Nachweises einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für gegebenenfalls notwendige Eingriffe in die Bausubstanz bedarf, ist nicht aufgezeigt oder ersichtlich, dass diese nicht vom Kläger beantragt werden könnte bzw. dass die Erteilung der Erlaubnis von der Beklagten abgelehnt würde. Soweit der Kläger die Störerauswahl kritisiert und geltend macht, es hätte im Rahmen der Ermessenserwägungen untersucht werden müssen, ob die Nießbrauchsberechtigte in Anspruch genommen werden müsse, verkennt er, dass die Beklagte, wie im Urteil aufgezeigt, im Laufe des Klageverfahrens ihre Erwägungen hierzu ergänzt und ausgeführt hat, weshalb nicht die über 90 Jahre alte Nießbrauchsberechtigte in Anspruch genommen worden ist. In diesem Zusammenhang kann auch nicht, wie der Kläger meint, von einer erstmaligen - und deshalb einer Ergänzung unzugänglichen - Ermessensbetätigung ausgegangen werden. Hierzu ist von der Beklagten aufgezeigt worden, dass die Problematik der Störerauswahl auch im Hinblick auf die Nießbrauchsberechtigte bereits Gegenstand der Erwägungen vor Erlass der Verfügung gewesen war. Ebenso wenig ergibt sich aus den Erwägungen des Klägers, dass hier eine Auswahl der über 90 Jahre alten Nießbrauchberechtigten im Hinblick auf die Aspekte einer effektiven Gefahrenbeseitigung oder aus allgemeinen Gründen des Vorrangs der Inanspruchnahme eines Nießbrauchsberechtigten gegenüber einem Grundeigentümer geboten gewesen wäre. Ferner führt auch der Umstand, dass gegenüber der Nießbrauchsberechtigten bzw. der anderen Miteigentümerin kein Duldungsbescheid ergangen ist, nicht zu dem behaupteten Ermessensmangel oder einem sonstigen Rechtsmangel der Anforderung des Standsicherheitsnachweises für den Balkon. Schließlich ergeben sich ernstliche Zweifel auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachten Aspekte eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Aufstellung eines Zauns im Bereich unterhalb des Balkons oder die Errichtung eines Fangnetzes in gleicher Weise geeignet gewesen wäre, die angesprochene Gefahrensituation zu bewältigen. Aus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache auch nicht die vom Kläger gesehenen besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Begründung des Zulassungsantrags führt ferner nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob ein Balkon, welcher sich nicht über einer Verkehrsfläche, sondern über einem abgeschlossenen und niemandem zugänglichen Privatgrund befindet, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen kann, ist bereits eine Entscheidungserheblichkeit dieser Fragestellung nicht hinreichend dargelegt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung kommt es schon bei Zweifeln an der Standsicherheit einer baulichen Anlage in Betracht, eine entsprechende Anordnung zu treffen, Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2017 - 7 B 668/17 -, juris; es ist nicht erforderlich, dass im Falle des Eintritts des Standsicherheitsrisikos (öffentliche) Verkehrsflächen getroffen werden. Die weitere aufgeworfene Frage, bei welcher konkreten Gefahrenlage ein Standsicherheitsnachweis gefordert werden darf, welche konkreten Umstände gegeben sein müssen und ob vage Vermutungen ausreichend sind, lässt sich nicht in allgemeiner Weise klären, sondern ist maßgeblich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Auch die zur Ermessensbetätigung aufgeworfene Frage, wie die Störerauswahl vorzunehmen ist bei Vorhandensein eines für ein Gebäude unterhaltungspflichtigen Nießbrauchers sowie daneben einem bzw. zwei Eigentümern, ist aus den oben dargestellten Gründen anhand der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu beantworten und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Das gleiche gilt für die Frage, ob bei fehlender Begründung eines Auswahlermessens im Bescheid vorliegend noch von einer Ergänzung im Sinne von § 114 VwGO gesprochen werden kann und ein Nachschieben von Gründen auch vorliegend noch eine Heilung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes herbeiführen kann. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vorbringen die behauptete Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, von welcher divergenzfähigen Entscheidung das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Schließlich lassen sich der Begründung des Zulassungsantrags auch keine hinreichenden Darlegungen zu dem behaupteten Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entnehmen. Aus den vorstehenden Gründen ist weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf entscheidungserhebliche Punkte den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt oder entscheidungserhebliches Vorbringen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und erwogen und deshalb das rechtliche Gehör verletzt hätte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge unter Verstoß gegen § 86 VwGO nicht durch Gerichtsbeschluss abgelehnt worden wären; ausweislich des Sitzungsprotokolls sind Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht gestellt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.