Beschluss
12 E 1082/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0423.12E1082.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage biete nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Dies ist hier der Fall. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe im Bewilligungszeitraum über einzusetzendes Vermögen im Wert oberhalb der Schongrenze des § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW verfügt, keinen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen unter II. im seinem Beschluss vom heutigen Tage - 12 A 3090/17 - betreffend den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. November 2017 - 21 K 8495/17 -. Auch ein von dem Zulassungsvorbringen unabhängige rechtliche Überprüfung führt nicht zu einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).