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Beschluss

4 E 329/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0425.4E329.19.00
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Tenor

Die Gesuche des Antragstellers, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr..  . T.            , den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr.   X.   und den Richter am Verwaltungsgericht P.   wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 9.4.2019 ‒ 4 E 251/19 ‒ wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Gesuche des Antragstellers, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr.. . T. , den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. X. und den Richter am Verwaltungsgericht P. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 9.4.2019 ‒ 4 E 251/19 ‒ wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: 1. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers sind unzulässig, weil sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind. Als rechtsmissbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch zu qualifizieren, wenn es gar nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, entscheidet der Spruchkörper über das Ablehnungsgesuch abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter. Ebenso bedarf es keiner dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 – 4 A 427/16 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N. So liegt es hier. Bereits vor dem Verwaltungsgericht hatte der Antragsteller die an der Entscheidung beteiligten Richter pauschal als befangen abgelehnt. Mit seinem aktuellen Vorbringen wendet sich der Antragsteller in erster Linie gegen die sachliche Richtigkeit des Beschlusses vom 9.4.2019 und rügt, dass die Mitglieder des Senats in dienstlicher Äußerung arglistig getäuscht, den Gegenstand des Verfahrens nicht zur Kenntnis genommen und entscheidungserhebliche Gesichtspunkte unterschlagen hätten. Diese Begründung ist ohne weitere Sachprüfung erkennbar ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Die Richterablehnung ist grundsätzlich nicht dazu geeignet, sich gegen Rechtsauffassungen und vermeintliche Rechtsfehler zu wenden, die einer gerichtlichen (Kollegial-) Entscheidung zu Grunde liegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2006 ‒ 3 B 182.05 ‒, juris, Rn. 4. Der Vorwurf, der Senat habe in dienstlicher Äußerung arglistig getäuscht, ist erkennbar aus der Luft gegriffen und ‒ abgesehen von seinem insoweit unbeachtlichen Einwand gegen die inhaltliche Sachbehandlung durch den Senat ‒ in der Sache nicht nachvollziehbar. 2. Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 14.4.2019, mit dem er Beschwerde gegen den gemäß § 152 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbaren Beschluss vom 9.4.2019 einlegt, als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO, weil der Antragsteller sinngemäß geltend macht, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, und die Anhörungsrüge bezogen auf diesen Einwand der allein statthafte Rechtsbehelf ist. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 9.4.2019, mit dem die Beschwerde gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Nürtingen verworfen wurde, ist jedoch unzulässig. Denn der Antragsteller ist entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Anhörungsrüge (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Die Anhörungsrüge ist überdies unbegründet. Es bestand kein Anlass, sich in dem Beschluss vom 9.4.2019 mit den sachlichen Hintergründen der streitigen Gebührenerhebung auseinanderzusetzen. Diese waren nicht entscheidungserheblich, weil die gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen war, weil es an der nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO erforderlichen Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten fehlte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).