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Urteil

80 K 23/21 OL

VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1114.80K23.21OL.00
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Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Die Kammer entscheidet darüber in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Beamtenbeisitzer Dr. Kessel ändert daran nichts. Der auf dessen dienstliche Erklärung gegründete Befangenheitsantrag war unzulässig, weil er offensichtlich unbegründet und damit rechtsmissbräuchlich war. Als rechtsmissbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch zu qualifizieren, wenn es gar nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, entscheidet der Spruchkörper – wie hier – über das Ablehnungsgesuch abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter. Ebenso bedarf es keiner dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. April 2019 – 4 E 329/19 – juris Rn. 1). Nach diesen Maßstäben war das Ablehnungsgesuch des Beklagten, das mit einem „Näheverhältnis“ des Beamtenbeisitzers zu der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers begründet wurde, offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Allein der Umstand, dass dem Beamtenbeisitzer die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers aus einer früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt in derselben Kanzlei – lediglich – bekannt war, weshalb sie sich duzen, und er im Auftrag seiner gegenwärtigen Dienststelle der Kanzlei vor kurzem ein Mandat erteilt habe, weil bekannt sei, dass diese Kanzlei Behörden des Landes Berlin vertrete, kann schlechterdings nicht an der Unvoreingenommenheit des Beamtenbeisitzers zweifeln lassen. Eine die Befangenheit ggf. zu begründen geeignete „nahe“ persönliche Beziehung des Beamtenbeisitzers zu der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers bestand nach den glaubhaften Angaben des Beamtenbeisitzers und der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers nicht (selbst bei freundschaftlichen Beziehungen hinge die Frage der Befangenheit von den Umständen des Einzelfalls ab, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 10 C 4/22 – juris Rn. 6 m.w.N.). Ein „Näheverhältnis“ kann insbesondere nicht allein aus dem früheren oder gegenwärtigen professionellen beruflichen Umgang eines (ehrenamtlichen) Richters mit dem Vertreter einer Partei gefolgert werden, wenn – wie hier – keine darüber hinaus reichenden persönlichen Verflechtungen oder Interessenkonflikte bestehen. An die Qualität und Intensität eines als Ablehnungsgrund in Betracht kommenden Freundschaftsverhältnisses zu dem Prozessvertreter einer Partei wären zudem höhere Anforderungen zu stellen als an ein solches Näheverhältnis zu einer Partei selbst (BVerwG a.a.O.). Die Kammer war im Übrigen auch nicht etwa deshalb nicht ordnungsgemäß besetzt, weil der Beamtenbeisitzer I... im Fortsetzungstermin der mündlichen Verhandlung – 14. November 2023 – kein weißes Hemd bzw. kein weißes Tuch trug. Zwar lag hierin objektiv ein Verstoß gegen Nr. 1 a) und Nr. 6 der Allgemeinen Verfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane vom 3. April 2019 (ABl. S. 2242 f.), woraus jedoch nicht folgt, dass der Beamtenbeisitzer deshalb als nicht anwesend zu betrachten und der Spruchkörper als nicht vollständig besetzt anzusehen wäre. Folgerungen könnte allenfalls eine (hier nicht einschlägige) vorsätzliche oder nachhaltige Weigerung eines ehrenamtlichen Richters (bzw. hier: Beamtenbeisitzers) zum Tragen der vorgeschriebenen Amtstracht für die Frage einer möglichen persönlichen Amtspflichtverletzung haben. I. Die Disziplinarklage ist zulässig. 1. Das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Q... von Berlin, ist für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. Sie ist im Namen des Bezirksamts Q... von Berlin durch den Bezirksbürgermeister erhoben worden. Ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 DiszG ist nicht ersichtlich. Danach liegt die Befugnis zur Erhebung einer Disziplinarklage gegen einen Beamten bei der obersten Dienstbehörde, die ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte bzw. gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 DiszG auf Dienstbehörden übertragen kann. Eine solche Übertragung hat die Senatsverwaltung für Finanzen als oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Bezirksverwaltungen mit Anordnung vom 26. Juli 2018 (ABl. S. 4197) vorgenommen und die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage den Bezirksämtern übertragen. Im Rahmen der bezirksamtlichen Geschäftsverteilung wiederum ist dem Bezirksbürgermeister bzw. der Bezirksbürgermeisterin u.a. die Serviceeinheit Personal zugeordnet, worunter auch beamtenrechtliche und damit disziplinarrechtliche Angelegenheiten fallen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BezVwG). Da nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BezVwG die Mitglieder des Bezirksamts in ihrem Geschäftsbereich die Geschäfte im Namen des Bezirksamts führen und ein Vorbehalt einer Kollegialentscheidung durch das Bezirksamt (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 BezVwG) bei Disziplinarangelegenheiten nicht besteht und auch der Übertragungsanordnung der Senatsverwaltung für Finanzen nicht entnommen werden kann, war der Bezirksbürgermeister des Bezirksamts Q... für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. 2. Auch bestehen keine wesentlichen Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift (§ 55 Abs. 1 BDG i.V.m. § 41 DiszG), die einer Sachentscheidung über die Disziplinarklage entgegenstehen. a) Eine mögliche Befangenheit der Ermittlungsführerin P..., wie vom Beklagten geltend gemacht, vermag einen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 55 Abs. 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) schon deshalb nicht zu begründen, weil sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben könnte. Denn über die hier zu treffende Disziplinarmaßnahme entscheidet das Disziplinargericht unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, wobei das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und die erforderlichen Beweise erhebt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. September 2023 – 3 LD 6/22 – juris Rn. 92). So hat die Kammer etwa alle relevanten Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung erneut vernommen und sich ein eigenes Bild gemacht. Die Kammer trifft zudem eine eigenständige Disziplinarentscheidung nach § 60 Abs. 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) und führt nicht lediglich eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch. Im Übrigen bestand die behauptete Befangenheit der Ermittlungsführerin P... nicht (§ 3 DiszG i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Nach § 3 DiszG i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wenn von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet wird. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus. Der Umstand, dass der Beklagte gegen die Ermittlungsführerin die Einleitung eines Disziplinarverfahrens angeregt hatte, genügt für die Annahme von Befangenheit nicht, da es ein Beamter ansonsten in der Hand hätte, durch derartige Anregungen einen unliebsamen Ermittlungsführer aus dem Verfahren zu drängen. Der Beklagte hat zudem die behauptete Befangenheit aus vermeintlichen Verfahrensfehlern der Ermittlungsführerin abgeleitet (im Wesentlichen: nicht vollständige Aktenübersendung, keine Benennung des Beweisthemas vor den Zeugenbefragungen, Ausschluss des Beklagten hiervon). Auch mögliche Verfahrensfehler führen jedoch nicht per se zur Befangenheit, sondern nur dann, wenn hieraus auf eine voreingenommene Verfahrensführung geschlossen werden kann. Dies ist bei den vorgetragenen Mängeln nicht ersichtlich: Die Benennung des Beweisthemas bei den mitgeteilten geplanten Zeugenvernehmungen („zu den gegen Ihren Mandanten erhobenen Vorwürfen“) war hinreichend konkret, zumal in dem Mitteilungsschreiben an den Rechtsanwalt vom 11. Juni 2021 die Ermittlungsthemen noch näher beschrieben wurden. Die am 7... Juni 2021 durch die Ermittlungsführerin P... durchgeführten Zeugenanhörungen von Frau P... und Frau R..., die formell unzureichend waren (so fehlte ein ordnungsgemäßes Protokoll), sind später – im September 2021 – ordnungsgemäß wiederholt worden, nachdem zuvor auch ein Fragenkatalog zu den beabsichtigten Kernfragen dem Mitteilungsschreiben an den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten beigefügt war. Hieraus wird ersichtlich, dass die Ermittlungsführerin bemüht war, vorangegangene Verfahrensfehler zu korrigieren. Die Mängel bei der Verfahrensgestaltung durch die Ermittlungsführerin beruhten erkennbar auf Unsicherheit, Unkenntnis und fehlender Routine, nicht aber auf einer ersichtlichen Voreingenommenheit. b) Es kann dahinstehen, ob der Beklagte gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 DiszG von den Zeugenvernehmungen „aus wichtigen Gründen“ ausgeschlossen werden durfte, weil aufgrund der Art der Vorwürfe ernsthaft zu befürchten war, dass die Zeuginnen in Anwesenheit des Beklagten nicht unbeeinflusst und frei reden würden. Jedenfalls würde auch dann, wenn der Ausschluss zu Unrecht erfolgt wäre, kein wesentlicher Mangel im oben dargestellten Sinne vorliegen, da das Gericht – wie oben bereits erwähnt – die maßgeblichen Zeugenvernehmungen in Anwesenheit des Beklagten wiederholt hat und ein möglicher Mangel im behördlichen Ermittlungsverfahren durch die gerichtliche Beweiserhebung „geheilt“ wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 – 2 A 17.21 – juris Rn. 46). c) Soweit der Beklagte moniert, dass „Belastungszeuginnen teilweise selbst in die Ermittlungsarbeit eingebunden wurden“, wobei er sich hierbei auf den Umstand bezieht, dass bei Begehung des Büros des Beklagten am 10. September 2020 die Zeugin U... und bei der weiteren Begehung am 24. September 2020 u.a. auch die Zeuginnen P... und U... in ihrer Funktion als dort beschäftigte Mitarbeiterinnen hinzugezogen wurden, geschah dies noch vor Einleitung des Disziplinarverfahrens. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Anwesenheit der späteren Zeuginnen bei der Bürobegehung negativ auf die objektive Beweislage für den Beklagten ausgewirkt haben könnte. d) Wesentliche Mängel der Klageschrift bestehen ebenfalls nicht (mehr). Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Klageschrift muss die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darstellen. Sie muss Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angeben und die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschreiben. Dadurch wird sichergestellt, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Außerdem tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn nach § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage (oder der Nachtragsdisziplinarklage) als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Aus der Klageschrift muss bei verständiger Lektüre deshalb eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen vorgeworfen werden (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 51 m.w.N.). Ausgehend von dem dem Beklagten vorgeworfenen einheitlichen Dienstvergehen genügt die Klageschrift in Verbindung mit dem Substantiierungsschriftsatz des Klägers vom 15. Februar 2023 jedenfalls bezüglich der durch die Kammer nicht ausgeschiedenen Vorwürfe den Anforderungen an ihre Bestimmtheit. Der Beklagte war damit in die Lage versetzt, sich zu sämtlichen ihm vorgeworfenen Handlungen zu äußern; er hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Soweit der Beklagte moniert, dass die Kammer zuvor von der Möglichkeit der Fristsetzung nach § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) keinen Gebrauch gemacht, sondern stattdessen in nicht förmlicher Weise einen rechtlichen Hinweis durch den Berichterstatter auf anfänglich vorhandene Substantiierungsmängel erteilt hat, führt das nicht zu einem Verfahrensfehler mit der Folge, dass der Substantiierungsschriftsatz des Klägers vom 15. Februar 2023 nicht berücksichtigt werden dürfte. Die formelle Fristsetzung bei wesentlichen Mängeln ist in § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG als Ermessensvorschrift konzipiert. Dem Kläger ist es unbenommen, erkannte wesentliche Mängel im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auch ohne formelle gerichtliche Aufforderung zu heilen, insbesondere Substantiierungsmängel von sich aus zu beseitigen; dies kann auch auf bloßen gerichtlichen Hinweis hin geschehen. Die vom Beklagten genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (2 C 80/08 – Urteil vom 24. September 2009 – juris Rn. 26) besagt nichts Gegenteiliges, sondern stellt lediglich die Notwendigkeit fest, dass eine Verlängerung der Frist eines von der Disziplinarkammer zuvor erlassenen förmlichen Fristsetzungsbeschlusses nur durch die Disziplinarkammer in der vorgegebenen Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Vorsitzenden allein erfolgen kann. Auch der vom Beklagten erwähnte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2008 (2 B 122/07 - juris Rn. 3) führt nicht weiter. Die Notwendigkeit eines förmlichen Fristsetzungsbeschlusses nach § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) hätte nur dann bestanden, wenn der Kläger auf den rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 22. Dezember 2022 keine Konkretisierung der Vorwürfe vorgenommen hätte. II. Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat durch die Handlungen, die nach dem Ausscheiden mehrerer Teilvorwürfe gemäß § 41 DiszG i.V.m. § 56 Satz 1 BDG noch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ein einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen begangen, das als Disziplinarmaßnahme seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert. 1. Die Kammer geht aufgrund der Beweisaufnahme hinsichtlich der nicht ausgeschiedenen Vorwürfe von folgendem Sachverhalt aus: Vorwurf zu 1.: Abfällige und beleidigende Äußerungen zu Äußerlichkeiten der Mitarbeiterinnen und Dritten: Die Kammer sieht folgende Äußerungen des Beklagten (zwischen dem 28. November 2013 und dem 1. September 2020) als erwiesen an: a) Zur Zeugin U... äußerte der Beklagte bezüglich der Zeugin P..., dass diese „zugelegt“ habe. b) Zur Zeugin M... sagte der Beklagte, man sehe ihr an, dass sie am Wochenende gegrillt habe. c) Zur Zeugin G... äußerte der Beklagte bezüglich der von ihr im Büro vorgehaltenen Süßigkeiten, dass sie nicht immer so viel fressen solle und er sie entwurmen müsse. d) Zur Zeugin R... sagte der Beklagte, als diese ihm im August 2020 von ihrer Schwangerschaft erzählte, „werd‘ bloß nicht fett“. e) Zur Zeugin G... äußerte der Beklagte bezüglich des Gewichts der Zeugin M..., dass diese deshalb keinen Partner finde. f) Zur Zeugin G... sagte der Beklagte nach Rückkehr von einer Senatssitzung bezüglich der dortigen Teilnehmerinnen: „Eine ist hässlicher als die andere“ und verwendete auch andere Ausdrücke, insbesondere das Wort „Fotze“. Die weiteren insoweit im Konkretisierungsschriftsatz vom 15. Februar 2023 über den Inhalt der Disziplinarklageschrift hinaus genannten Äußerungen des Beklagten muss die Kammer unberücksichtigt lassen. Sie dürfen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) nicht Gegenstand der Urteilsfindung werden, da es sich bei dem Schriftsatz vom 15. Februar 2023 nicht um eine förmliche Nachtragsdisziplinarklage handelte. Vorwurf zu 2. a) Schlüpfrige, anzügliche und frauenfeindliche Bemerkungen im Kollegenkreis: Die Kammer sieht folgende Äußerungen des Beklagten (zwischen dem 28. November 2013 und dem 1. September 2020) als erwiesen an: aa) Die Zeugin R... hatte in ihrem Büro an der Pinnwand ein Hochzeitsfoto der Zeugin P... angebracht und zwar so, dass der Magnet-Pin vor deren Ausschnitt war. Der Beklagte kam – im Jahr 2019 – in das Büro der Zeugin R..., nahm den Magneten von der Pinnwand und sagte zu dem Foto: „Ich wusste gar nicht, dass Frau P... solche Titten hat“. bb) Der Beklagte verwendete häufig im täglichen Sprachgebrauch Worte wie „Muschi“, „Fotze“ und „ficken“. cc) Der Beklagte äußerte gegenüber der Zeugin G... beim gemeinsamen Essen in der Kantine, dass diese „Männer date wie ein berechnendes Miststück“. dd) Der Beklagte bezeichnete die Zeugin G... – im Rahmen einer Anspielung, dass die Zeugin wohl „wilde Sachen“ am Wochenende gemacht hätte – u.a. als „frisch geficktes Eichhörnchen“. ee) Der Beklagte äußerte gegenüber der Zeugin P..., als er seine Gummistiefel suchte: „Du hast die geklaut, weil du in den Gummistiefeln mit roten Strapsen vor deinem Mann Striptease machen willst.“ ff) Der Beklagte äußerte gegenüber der Zeugin M..., als diese abgenommen habe, dass der Busen gleichgeblieben sei. Ferner sagte er bei einer anderen Gelegenheit zu der Zeugin, dass deren Kleid zu kurz sei: „Wenn Sie damit zum Türken gehen und sich bücken, dann freut er sich“. gg) Bei einer Gelegenheit, als die Zeugin P... im Pkw des Beklagten mitfuhr, öffnete sie ihre Jacke, weil ihr warm war. Der Beklagte sagte daraufhin: „Ach so ist das, du machst dich nackig“. hh) Im alten Dienstgebäude des Q... in der F...-Straße (vor dem Umzug im Sommer 2018) befanden sich die Toilettenräume teilweise in den Bürozimmern. Der Beklagte betrat mehrfach die Büroräume von Mitarbeiterinnen, die sich gerade im Toilettenraum befanden, hämmerte gegen die Toilettentür und versuchte teilweise, den Griff herunterzudrücken. Dies geschah zumindest je einmal gegenüber der Zeugin R... und gegenüber der Zeugin G.... Vorwurf 2 b): Verschicken von Videos auf die privaten Mobiltelefone von Mitarbeiterinnen mit teils sexistischem und frauenfeindlichem Inhalt: Die Kammer sieht folgende Handlungen des Beklagten (zwischen dem 28. November 2013 und dem 1. September 2020) als erwiesen an: aa) Der Beklagte verschickte an die Zeugin R... ein Video, das zwei angezogene Frauen zeigte, die einen weißen Luftballon zum Platzen bringen, entweder zwischen ihren Pos oder zwischen ihren Genitalien. bb) Der Beklagte zeigte der Zeugin U... ein Video von einer Frau mit einem Hundehalsband mit einer (zu) langen Kette, die aus der Küche herauskam. cc) Der Beklagte zeigte den Zeuginnen P... und G... ein Video mit einer Frau, die mit nackten Brüsten aus einem Flugzeug sprang bzw. aus dem Himmel fiel und mit ihrem Geschlechtsteil auf eine Kerze fiel. Die Zeuginnen hatten dem Beklagten erklärt, das Video nicht sehen zu wollen. Vorwurf zu 3. Betiteln der Mitarbeiterinnen mit respektlosen und sexistischen Spitznamen: Die Kammer sieht folgende mündliche oder schriftliche Bezeichnungen von Mitarbeiterinnen durch den Beklagten (zwischen dem 28. November 2013 und dem 1. September 2020) als erwiesen an: - „Maus“ bzw. „Mausi“ (etwa zur Zeugin P...) - „Hase“ (zur Zeugin P...) - „Hasi“ (zur Zeugin G...) - „Schnarchnase“ (zur Zeugin G...) - „Hoppel“ (zu den Zeuginnen P..., R... und G...) - „Schlumps“ bzw. „Schlums“ (zur Zeugin G... und zur Zeugin R...) - „Fi(c)ki“ (zur Zeugin Q...P...) - „Scheißhausfliege“ (zur Zeugin G...) - „FriFi – frisch geficktes Eichhörnchen“ (etwa zu den Zeuginnen P... und U...) Vorwurf zu 5. Unterlassene Umlagerung von S... in den Waffenschrank Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass der Beklagte das dienstliche S... nach seiner Rückkehr aus einer längeren Krankheit am 10. August 2020 bis zum 1. September 2020 nicht im eigens dafür angeschafften Waffenschrank, sondern weiterhin in einem Tresor in seinem Dienstzimmer aufbewahrt hat. Der Beklagte hat dies eingeräumt. Die Kammer sieht es jedoch nicht als erwiesen an, dass der Beklagte den Tresor – wie vorgeworfen – vorsätzlich unverschlossen gelassen hat. Die weitere Erläuterung in der Disziplinarklageschrift im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Vorwürfe, der Beklagte sei von der Waffenbehörde mehrfach aufgefordert worden, nachzuweisen, dass das S... sachgemäß gelagert werde und er sei dieser Aufforderung wissentlich nicht nachgekommen, versteht die Kammer nicht als weiteren Disziplinarvorwurf, der im Übrigen auch zu unsubstantiiert wäre (Zahl und Zeitpunkte der Aufforderungen der Waffenbehörde werden nicht genannt). Auch soweit in der Disziplinarklageschrift noch erwähnt wird, dass sich in dem Tresor „entgegen den Vorschriften zur Aufbewahrung von G...“ zwei verschiedene q... befunden haben sollen, sieht die Kammer darin keinen hinreichend klar umschriebenen Vorwurf und keinen eindeutigen Anschuldigungswillen. Zum einen wird keine konkrete Handlung oder Unterlassung des Beklagten umschrieben (sondern lediglich gesagt: es „befanden sich…“ in dem Tresor), zum anderen erwähnt und würdigt der Kläger im Anschluss diesen Sachverhalt nicht mehr. Vorwurf zu 7. Es sei zu mehreren körperlichen Übergriffen des Beklagten gekommen: Die Kammer sieht folgende Handlungen des Beklagten als erwiesen an: a) Am 6... 2020 sollte die Zeugin P... zum Abschied eines Stadtrats (M... S...) auf Veranlassung des Beklagten eine Karte entwerfen und äußerte ihren Unmut darüber („Ich will diesen Scheiß nicht machen!“). Der Beklagte ging daraufhin um den Schreibtisch der Zeugin herum, packte ihren Kopf von hinten und drückte ihn nach unten Richtung Schreibtischplatte, wobei er sagte „Ich könnte dich jetzt…“. Die Zeugin rief daraufhin „Hilfe, Hilfe“. b) Im Juni oder Juli 2018 beim Umzug des Q... von der F...-Straße in die L...-Straße packte der Beklagte die Zeugin P... fest am Arm, so dass diese einen etwa zwei Zentimeter großen blauen Fleck davontrug. Der Hintergrund dieser Handlung blieb unklar. c) Die Zeugin P... cremte sich in ihrem Büro häufig ihre Hände ein. In jedenfalls drei Fällen (zwischen Dezember 2016 – Dienstantritt der Zeugin P... auf der Dienststelle des Beklagten – und dem 1. September 2020) kam der Beklagte dabei um den Schreibtisch der Zeugin herum, ergriff die Hände der Zeugin und rieb seine Hände daran, wobei er sinngemäß sagte, das sei seine tägliche Portion Pflege. 2. Diese Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Bekundungen der von der Kammer vernommenen acht Zeuginnen sowie teilweise auch auf den Angaben des Beklagten selbst. Die Kammer hält die Zeuginnen für glaubwürdig und ihre Angaben mit geringen Einschränkungen für glaubhaft. Der Einlassung des Beklagten folgt sie nur teilweise. a) Die Aussagen der Zeuginnen sind in sich und untereinander schlüssig. Das Aussageverhalten der Zeuginnen gibt keine Veranlassung, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln: aa)Die Zeugin P... hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie hat gegenüber der Kammer differenziert und anschaulich ihre Situation auf der Dienststelle mit dem Beklagten ab Dezember 2016 geschildert. Sie hat nachvollziehbar dargestellt, dass der Umgangston im Q... insgesamt freundlich und locker gewesen sei. Eindrücklich hat die Zeugin die beiden Seiten des Beklagten beschrieben, wonach er auf der einen Seite sehr freundlich und charismatisch sein konnte, auf der anderen Seite dann wieder launisch, wobei er geschrien habe. Es sei immer ein Glücksspiel gewesen, wie der Tag ablaufen werde. Alle hätten Angst gehabt. Die Zeugin hat die einzelnen verbalen und auch körperlichen Übergriffe des Beklagten glaubhaft geschildert und auch erklärt, warum sie sich nicht früher hiergegen zur Wehr gesetzt habe. So sei sie eingeschüchtert gewesen, habe Angst gehabt, den Beklagten auf Übergriffigkeiten anzusprechen, habe deshalb eine Maske aufgesetzt und ihre Rolle gespielt. Austausch unter den Kolleginnen im Sachgebiet habe es zwar gegeben, aber keine dienstliche Ebene, an die sie sich mit Aussicht auf Erfolg habe wenden können. Der Beklagte habe immer gesagt, dass sie sich nicht an das Ordnungsamt oder das Rechtsamt wenden sollten. Sie habe Angst gehabt, niedergemacht zu werden, wenn sie sich an andere wende. Dazu habe beigetragen, dass der Beklagte Geschichten über körperliche Übergriffe durch ihn erzählt habe, etwa, dass er einen Nachbarn an die Wand gedrückt oder einen Fahrradfahrer, der an sein Auto geklopft habe, vom Fahrrad heruntergezogen habe. Entlastung habe die Zeugin sich dadurch verschafft, dass sie mit Kollegen und anfänglich auch mit ihrem Ehemann über die Situation gesprochen habe; außerdem sei der Beklagte oft auch nicht da gewesen, da habe sie sich erholen können. Besonders eindrücklich war die Schilderung der Zeugin über ihre körperlichen Symptome im August 2020, als sie beim Gassigehen mit ihrem Hund von einer Kollegin erfuhr, dass der Beklagte nach einer etwa dreimonatigen Erkrankung wieder auf der Dienststelle erschienen sei. Sie habe unmittelbar Herzrasen und Atemnot bekommen, sich in der Folgezeit oft krankgemeldet und schließlich – was aktenkundig ist – um einen Aufhebungsvertrag gebeten. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin wird auch dadurch unterstrichen, dass die Zeugin über einzelne der erlebten und geschilderten Vorfälle mit dem Beklagten jeweils zeitnah Stichworte auf einzelne Zettel geschrieben hat, die sie auch nach einem privaten Umzug in einer Tupperdose aufbewahrte und die sie dem Gericht in Ablichtungen zur Verfügung gestellt hat. Die Zeugin hat – was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht – auch Erinnerungslücken eingeräumt, etwa zum genauen Hintergrund/Anlass für das Drücken ihres Arms durch den Beklagten beim Umzug des Sachgebiets im Sommer 2018. Die Angaben der Zeugin werden zudem gestützt durch die Aussagen der übrigen Zeuginnen, die entweder einzelne Vorkommnisse bestätigen konnten oder zumindest das Persönlichkeitsbild des Beklagten und dessen allgemeines Auftreten in der Dienststelle, insbesondere gegenüber den Kolleginnen, in gleicher Weise schilderten. bb) Auch die Glaubwürdigkeit der Zeugin R... steht für die Kammer außer Frage. Die Zeugin hat die Situation im Q..., insbesondere das allgemeine Auftreten und die Verhaltensweisen des Beklagten ebenfalls detailreich und ausführlich beschrieben. Sie hat glaubhaft die zahlreichen sexuellen Anspielungen und herabwürdigenden Bezeichnungen geschildert, die der Beklagte gegenüber ihr bzw. ihren Kolleginnen verwendete. Von seinen Übergriffen sei sie nicht so betroffen gewesen, weil sie dem Beklagten von Anfang an ihre Meinung gesagt habe. Die Zeugin konnte auch nachvollziehbar begründen, warum sie und ihre Kolleginnen sich nicht beschwert haben. Ihnen sei klar gewesen, wie empfindlich der Beklagte auf Kritik reagiere. Es habe auch zeitweise keinen Leiter des Ordnungsamts gegeben und mit dem späteren Leiter – M... – habe sich der Beklagte gut verstanden. Sich an die Frauenvertretung zu wenden hätten sie ebenfalls als sinnlos angesehen, weil dann ein „Spießrutenlauf“ auf sie zugekommen wäre. Von den körperlichen Übergriffen des Beklagten auf die Zeugin P... hat die Zeugin R... einen Vorfall, nämlich das Reiben an den eingecremten Händen, nach ihren überzeugenden Angaben selbst wahrgenommen, von den übrigen Übergriffen hat sie zwar nur Teilelemente wahrgenommen (Hilferufe der Zeugin P... bzw. Bemerken eines blauen Flecks am Arm der Zeugin P...); die Übergriffe sind ihr von der Zeugin P... allerdings zeitnah erzählt worden. cc) Der Zeugin G... hat sich ebenfalls als glaubwürdig erwiesen. Sie hat in gleicher Weise das von den vorgenannten Zeuginnen beschriebene vom Beklagten ausgehende Einschüchterungsklima im Q... beschrieben, dessen herabwürdigende Bezeichnungen für die Zeugin und ihre Kolleginnen sowie weitere Beleidigungen von Frauen insbesondere wegen des körperlichen Erscheinungsbilds. Auch die Zeugin G... hat geschildert, dass es gute und schlechte Tage im Zusammenhang mit dem Beklagten gegeben habe und die Stimmung häufig wechselnd gewesen sei. Ständig sei jedoch auch bei ihr eine gewisse Angst dagewesen, auch wenn sie „nie so schlimme Sachen“ erlebt habe wie ihre Kolleginnen. dd) Glaubhaft waren auch die Angaben der Zeugin G.... Diese hat ihr Verhältnis zum Beklagten als zunächst kollegial mit einer Tendenz zur Freundschaft dargestellt, was sich jedoch geändert habe, als der Beklagte ihr Vorgesetzter geworden sei. Obgleich sie nach ihrem Bekunden eher weniger Opfer von verbalen Übergriffen gewesen sei, hat die Zeugin die Darstellung der übrigen Zeuginnen weitgehend bestätigt, soweit sie diese miterlebt hat. So hat sie gesehen, wie Kolleginnen vom Beklagten in sein Büro zitiert worden seien und diese das Büro danach emotional derangiert und weinend wieder verlassen haben. Selbst erlebt hat sie einen Vorfall im alten Dienstgebäude, als der Beklagte auch bei ihr die Klinke der Toilettentür heruntergerissen habe, diese aber abgeschlossen gewesen sei. ee) An der Glaubwürdigkeit der Zeugin M... und der Richtigkeit ihrer Angaben hat die Kammer keinen Zweifel. Auch diese Zeugin hat das vom Beklagten verbreitete Einschüchterungsklima und dessen verbale Übergriffigkeiten in ähnlicher Weise wie die übrigen Zeuginnen anschaulich geschildert. Die persönlichen Angriffe des Beklagten habe sie mit nach Hause genommen und davon geträumt. ff) Glaubhaft waren auch die Angaben der Zeuginnen U..., M... und U.... Auch diese drei Zeuginnen haben das von den übrigen Zeuginnen dargestellte dienstliche Verhaltensmuster des Beklagten, dessen Einschüchterungsgebaren in Verbindung mit verbalen Herabwürdigungen gegenüber Frauen eindrucksvoll bestätigt und konnten hierzu Einzelgeschehnisse benennen. Belastungstendenzen zu Lasten des Beklagten waren nicht zu erkennen; soweit die Zeuginnen sich an Details nicht mehr erinnern konnten, haben sie dies so angegeben. b) Die vom Beklagten vorgetragenen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen greifen nicht durch. Die Kammer hält die Behauptung des Beklagten im Rahmen seiner „Persönlichen Einlassung“ vom 16. Februar 2022, sämtliche Belastungszeuginnen hätten sich gegen ihn verschworen, da sich diese während seiner Krankheitszeit zwischen Mai 2020 und August 2020 ein „entspanntes, sorgenfreies“ Arbeitsleben eingerichtet und es nicht verkraftet hätten, dass er nach seiner Rückkehr in den Dienst die Zügel wieder habe fester anziehen wollen, für nicht überzeugend. Für eine Absprache gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte in den detailreichen und differenzierten Zeugenaussagen oder in der Aktenlage. Die Kammer folgt daher den von den Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung bekundeten eigenen Erlebnissen und Beobachtungen, die vom Beklagten überwiegend lediglich pauschal bestritten wurden. Soweit der Beklagte konkret auf einzelne Vorwürfe eingegangen ist, gilt Folgendes: - Bezüglich des Vorwurfs zu 2 a) aa) hatte der Beklagte behauptet, bei dem an der Pinnwand angebrachten Foto habe es sich nicht um ein Hochzeitsfoto, sondern um ein Freundschaftsfoto gehandelt. Zum Betrachten hätte er hinter den Schreibtisch der Zeugin R... treten müssen. Er betrachte derartige Pinnwände seiner Mitarbeiterinnen jedoch nicht. Mit dieser Einlassung werden die nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Zeugin R... nicht in Zweifel gezogen. Zum einen ist es unerheblich, ob es sich um ein Hochzeits- oder ein Freundschaftsfoto gehandelt hat, zum anderen hat der Kläger mit dem Konkretisierungsschriftsatz vom 15. Februar 2023 ein Foto der Pinnwand der Zeugin eingereicht, das die von der Zeugin geschilderte Situation bestätigt (Bl. 121 und Bl. 122 d.A.). - Bezüglich des Vorwurfs zu 2 a) gg) hat der Beklagte im Disziplinarverfahren vorgetragen, der Schalter der Sitzheizung seines R... befinde sich schräg vor dem Beifahrersitz und lasse sich nicht heimlich aktivieren. Die Angaben der Zeugin P... seien daher unzutreffend. In ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung hat die Zeugin von einem „heimlichen“ Einschalten der Sitzheizung dagegen nichts erwähnt. Darauf kam es auch gar nicht an, da dem Beklagten nur die verbalen Grenzüberschreitungen der Zeugin gegenüber („Ach so ist das, du machst dich nackig“) und später im Dienstgebäude gegenüber einer anderen Kollegin vorgeworfen werden. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin P... war es nicht relevant, ob das Einschalten der Sitzheizung „heimlich“ geschah. Selbst wenn die Sitzheizung, wie der Beklagte behauptet hat, defekt gewesen sein sollte, ändert sich nichts, da die Zeugin möglicherweise auch nur den subjektiven Eindruck einer aktivierten Sitzheizung gehabt hat, obwohl nur die normale Heizung im Fahrzeug deutlich spürbar war. Im Übrigen wird die Darstellung der Zeugin P... von der Zeugin U... gestützt, der gegenüber die Zeugin P... über den Sachverhalt berichtet hat. - Bezüglich des Vorwurfs zu 2 a) cc) hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Äußerung nicht an einem Montag gefallen sein könne, weil das vorgeworfene Datum – 12. August 2020 – (zutreffend) ein Mittwoch gewesen sei. Es sei aber unwahrscheinlich, dass am Mittwoch noch über Wochenendaktivitäten gesprochen werde. Die Zeugin hat jedoch glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass sie den genauen zeitlichen Zusammenhang nicht mehr erinnere, die Äußerung des Beklagten auch an einem Mittwoch gefallen sein könne. Möglich ist, dass sie den Beklagten in den Tagen zuvor nicht gesehen hat und daher erst am Mittwoch das Wochenende thematisiert worden ist. - Bezüglich des Vorwurfs zu 7a) hat der Beklagte behauptet, er habe seinerzeit die Zeugin G... mit der Erstellung der Karte für den ausscheidenden Stadtrat S... beauftragt. Frau G... habe ihm einen Entwurf geschickt, bei dem er einen Rechtschreibfehler festgestellt habe. Er sei dann mit einem I...Duden in das Büro der Zeugin G... gegangen, um sie darauf hinzuweisen. Als er die Zeugin kurz an der Schulter berührt habe, habe diese laut geschrien und der Zeugin P... zugerufen, der Chef habe sie angefasst. Frau G... habe später die Karte ausgedruckt, und alle hätten unterschrieben. Insoweit hat die Zeugin G... bei ihrer Vernehmung hingegen angegeben, dass sie keinen Auftrag gehabt habe, eine Karte für einen ausscheidenden Stadtrat zu entwerfen. Die Beweisanträge des Beklagten vom 8. und 14. November 2023, mit dem dieser die Auswertung seines (früheren) Dienstrechners bzw. die Auswertung der dienstlichen E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der Zeugin G... zum Beweis der Tatsache begehrt hat, dass es nicht die Zeugin P..., sondern die Zeugin G... gewesen sei, die in seinem Auftrag am PC eine Abschiedskarte für den ausscheidenden Stadtrat S... habe fertigen sollen, hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2023 abgelehnt. Die behauptete Tatsache, dass der Beklagte die Zeugin G... mit der Erstellung der Abschiedskarte beauftragt hatte, kann als wahr unterstellt werden, ist aber für die richterliche Überzeugungsbildung unerheblich, da hiermit nicht widerlegt bzw. ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann, dass die Angaben der Zeugin P... zu dem Vorfall am 16. Januar 2020 richtig sind. Dies schließt nicht aus, dass der Beklagte die Zeugin G... vor oder nach dem Vorfall ebenfalls mit der Erstellung einer solchen Karte beauftragt hat, z.B. weil die Zeugin P... die Karte nach dem Vorfall nicht mehr erstellt oder dem Beklagten das Ergebnis nicht zugesagt hat. In diesem Fall wäre zwar die Angabe der Zeugin G..., sie habe einen solchen Auftrag nicht erhalten, unzutreffend. Dies würde die Glaubwürdigkeit der Zeugin jedoch nicht beeinträchtigen, da Irrtümer hinsichtlich einzelner bereits einige Jahre zurückliegender Arbeitsaufträge denkbar sind. Die Angaben der Zeugin P... werden zudem unterstützt durch die Aussage der Zeugin R... in der mündlichen Verhandlung. Sie schilderte glaubhaft, dass sie wegen der offenen Verbindungstür zwischen ihrem Büro und dem der Zeugin P... mitbekommen hat, dass der Beklagte zu Frau P... in das Zimmer gegangen sei. Wenig später habe diese um Hilfe gerufen, worauf die Zeugin R... zur Verbindungstür gegangen sei, wo die Zeugin P... gestanden habe. Diese habe ihr dann von dem Vorfall mit dem Beklagten berichtet. Auch die Zeugin U... konnte sich noch vage daran erinnern, dass es im Zusammenhang mit der Erstellung einer Karte für den ausscheidenden Bezirksstadtrat einen Konflikt zwischen der Zeugin P... und dem Beklagten gegeben habe, über den ihr die Zeuginnen P... und R... sehr emotional berichtet hätten. An Einzelheiten konnte sie sich nicht mehr erinnern. Die Zeugin P... hat ferner nach ihrer Vernehmung im Termin vom 8. November 2023 die Kopie eines nach ihrem Bekunden am 6... von ihr erstellten Notizzettels eingereicht, wo vermerkt ist: „6...15:20 Uhr tätiger Überfall – da ich sagte, ich muss den Scheiß machen – S... Karte Abschied- neben mich gestellt & Hand in Gesicht gedrückt – sein Körper an mir – ich rief Hilfe Hilfe“ Die Kammer hat bei einer Gesamtwürdigung im Ergebnis keine vernünftigen Zweifel, dass sich der Vorfall am 16. Januar 2020 so abgespielt hat, wie die Zeugin P... ihn dem Gericht geschildert hat. - Bezüglich des Vorwurfs zu 7b) hat die Kammer ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin P.... Sie vermochte zwar nicht mehr den Anlass für den Vorfall zu benennen, schilderte den körperlichen Übergriff jedoch klar und kongruent zu ihren früheren Angaben. Die Zeugin R... konnte bestätigen, dass ihr die Zeugin P... zeitnah von dem Übergriff erzählt hat. Die Zeugin U... konnte sich ebenfalls noch an einen blauen Fleck bei der Zeugin P... erinnern und dass die Zeuginnen P... und R... ihr erzählt hatten, was geschehen ist. An weitere Einzelheiten konnte sie sich jedoch nicht mehr erinnern. - Ebenso bestehen für die Kammer keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Vorwurf zu 7 c) so zutrifft, wie ihn die Zeugin P... glaubhaft geschildert hat. Bestätigt werden deren Angaben durch die Aussage der Zeugin R..., die bekundet hat, mindestens einmal dabei gewesen zu sein, als der Beklagte sich so verhalten hat. Die Zeugin U... hat zwar selbst insoweit keine Beobachtungen gemacht, gab aber glaubhaft an, dass ihr die Zeugin P... seinerzeit von dem Verhalten des Beklagten erzählt hat. Die Darstellung des Beklagten während des Disziplinarverfahrens, die Zeugin P... habe ihm lediglich mit der Handcreme ausgeholfen und dies sei im Wege der Tubenentnahme erfolgt, überzeugt angesichts dieser Beweislage nicht. 3. Mit dem festgestellten Verhalten hat der Beklagte die ihm obliegenden Dienstpflichten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Damit hat er ein einheitliches Dienstvergehen begangen, das als Disziplinarmaßnahme seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Der Beklagte hat das Dienstvergehen innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in die damit verbundenen dienstlichen Pflichten eingebunden gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 11). a) Der Beklagte hat durch die unter 1., 2., 3. und 7. der Disziplinarklage festgestellten Handlungen und Äußerungen rechtswidrig und schuldhaft seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt. Wie die Grundpflichten des Beamten in § 33 BeamtStG dienen auch die Anforderungen an sein Verhalten in § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dazu, eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Anderen Beschäftigten gegenüber haben sich Beamte korrekt und kollegial zu verhalten, sie müssen den Betriebsfrieden wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 – 2 A 17/21 – juris Rn. 99 m.w.N.). Unsachliche Äußerungen, die in einem dienstlichen Kontext deplatziert und geeignet sind, das kollegiale Dienstverhältnis der Beschäftigten zu beeinträchtigen, hat der Beamte zu unterlassen. Beleidigungen, Herabsetzungen oder Diffamierungen sind ein innerdienstliches Dienstvergehen. Dies gilt in besonderer Weise für Äußerungen mit einer sexuellen Konnotation, für die im Dienst generell kein Raum ist. Beschäftigte müssen im Dienst und Dienstgebäude vor Bemerkungen mit sexuellem Inhalt sowie vor Zudringlichkeiten anderer Bediensteter sicher sein (BVerwG a.a.O. Rn. 100 m.w.N.). Sexuelle Belästigungen (§ 3 Abs. 4, § 24 Nr. 1 AGG), die ebenfalls bereits durch Bemerkungen erfüllt sein können, sind stets ein Dienstvergehen. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 34 Satz 3 BeamtStG setzt die Einordnung als sexuelle Belästigung im Sinne des AGG aber nicht voraus (BVerwG a.a.O. zum inhaltsgleichen § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG m.w.N.). Die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten ist amtsbezogen, wird also durch die Anforderungen des dem Beamten verliehenen Statusamts geprägt (BVerwG a.a.O. Rn. 101). Beamte in Führungsämtern haben ihr Verhalten an der mit dem ihnen verliehenen Amt verbundenen Vorbildfunktion und der Vertrauensstellung als Vorgesetzter auszurichten. Gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitern sind sie zu einem respektvollen Umgang und zur Achtung der Privat- und Intimsphäre verpflichtet. Sexuelle Belästigungen von Vorgesetzten unter Ausnutzung ihrer überlegenen beruflichen Stellung sind regelmäßig ein schweres Dienstvergehen (vgl. BVerwG, a.a.O. sowie Beschluss vom 16. Juli 2009 – 2 AV 4.09 – juris Rn. 25 m.w.N.). Diese Anforderungen hat der Beklagte mit den bezüglich 1. bis 3. der Disziplinarklage festgestellten Äußerungen und Handlungen in erheblicher Weise und über Jahre hinweg verfehlt. Sein Verhalten gegenüber den ihm unterstellten Frauen war in hohem Maße geeignet, durch herablassende, respektlose und oftmals sexualisierte verbale Herabwürdigungen der betroffenen Frauen, sowie durch diskriminierende Handlungen (z.B. Herunterdrücken der Toilettentürgriffe), das kollegiale Dienstverhältnis massiv zu beeinträchtigen und ein Klima der Einschüchterung und Angst zu verbreiten. So haben einige der Zeuginnen eindringlich geschildert, wie sie teilweise schon auf die Nähe des Beklagten mit Angstsymptomen körperlich reagiert haben und stets bemüht waren, dem Beklagten irgendwie auszuweichen oder – alternativ – durch sich fügendes Verhalten zumindest dafür zu sorgen, dass dieser keine „schlechte Laune“ bekam und das Zusammensein mit dem Beklagten auf diese Weise zeitweise noch erträglich blieb. Besonders schwer wiegen in diesem Zusammenhang die körperlichen Übergriffe des Beklagten auf die Zeugin P..., wie sie von der Kammer bezüglich der Nr. 7 der Disziplinarklageschrift festgestellt worden sind, wobei hier das Geschehen vom 6... besonders herausragt. Mit dem gewaltsamen Herunterdrücken des Kopfes der Zeugin in Richtung Schreibtischplatte und der gezischten Drohung „Ich könnte dich…“ hat der Beklagte durch die Missachtung auch der körperlichen Integrität der Zeugin eine klare Grenze im kollegialen Miteinander und bezüglich der besonderen Anforderungen an einen Vorgesetzten deutlich überschritten und sich zumindest nah an die Erfüllung eines Straftatbestandes (Nötigung, Körperverletzung) gebracht. Körperlich übergriffig war auch das Drücken des Arms der Zeugin im Sommer 2018 anlässlich des Umzugs der Dienststelle, wobei mangels Kenntnis näherer Details zu Gunsten des Beklagten von einem nicht besonders massiven Drücken ausgegangen wird. Eine deutliche körperliche Grenzüberschreitung stellte auch das mehrfache Reiben der Hände des Beklagten an den eingecremten Händen der Zeugin P... dar, obwohl diese ihm klar zu erkennen gegeben hatte, dass sie das nicht möchte. b) Ein innerdienstliches Dienstvergehen stellt auch der Umstand dar, dass der Beklagte die S... nach seiner Rückkehr aus einer längeren Erkrankung im August 2020 weiterhin in dem in seinem Zimmer stehenden Tresor aufbewahrt ließ, obwohl eigens hierfür ein Waffenschrank angeschafft worden war. Es spricht vieles dafür, dass in der unterlassenen Umlagerung ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 und Abs. 4 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV lag und die Aufbewahrung im – verschlossenen – Tresor den waffenrechtlichen Vorschriften nicht genügte. Jedenfalls war aufgrund der jedenfalls größeren Sicherheit des eigens angeschafften Waffenschranks die unverzügliche Umlagerung der Waffen eine Dienstpflicht des Beklagten, deren vorsätzliche Unterlassung ein Dienstvergehen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG darstellt. Die Erklärung des Beklagten, er habe noch Tischlerarbeiten im Waffenschrank vornehmen lassen wollen, entlastet ihn nicht, da er die Waffen bis zum Beginn der Arbeiten, für die es offenbar auch noch kein Datum gab, in dem Waffenschrank hätte unterbringen können und müssen. c) Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel zur Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 , vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16 ff., vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 71 m. w. N. und vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 - BVerwGE 174, 219 Rn. 46). Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und mit dem ihnen zukommendem Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 – juris Rn. 72 f. m. w. N.). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Diese ist hier in dem erheblichen körperlichen Übergriff des Beklagten auf die Zeugin P... am 6... zu sehen, der gleichsam die Spitze des Eisbergs des allgemein herabwürdigenden, frauendiskriminierenden und unkollegialen Verhaltens des Beklagten gegenüber den Mitarbeiterinnen auf der Dienststelle darstellt. Nur etwas leichter wiegen die weiteren körperlichen Übergriffe auf die Zeugin (Armdrücken, Reiben der Hände an denen der Zeugin). Ähnlich verhält es sich mit dem versuchten Eindringen des Beklagten in die körperliche Intimsphäre von Mitarbeiterinnen beim Toilettengang. Durch diese Handlungen hat der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft erheblich versagt und sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn so schwer erschüttert, dass er sich an den Rand der Höchstmaßnahme gebracht hat, denn es ist Mitarbeiterinnen des Beklagten kaum zumutbar, mit diesem gemeinsam auf einer Dienststelle zu arbeiten, wenn sie sich noch nicht einmal ihrer körperlichen Integrität sicher sein können und – etwa bei Kritik oder Widerspruch – mit körperlichen „Attacken“ und auch sonst mit sexualisierten körperlichen Übergriffen rechnen müssen. Erschwerend kommen die zahlreichen verbalen herabwürdigenden und häufig sexualisierten Äußerungen und Handlungsweisen des Beklagten (etwa das Senden oder Zeigen sexualisierter Videos), die sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckten und für sich allein bereits eine Zurückstufung des Beklagten rechtfertigen würden. Denn durch diese Verhaltensweisen hat der Beklagte selbstgefällig und selbstherrlich über einen langen Zeitraum hinweg ein Klima der Verächtlichmachung gegenüber Frauen sowie ein Einschüchterungs- und Angstklima unter seinen Mitarbeiterinnen geschaffen und hierdurch den Betriebsfrieden fortwährend und tiefgreifend gestört sowie seine Pflichten als Vorgesetzter erheblich verletzt. Die Lagerung der Narkosewaffen am falschen Ort hat hingegen nur geringe Bedeutung. In der Zusammenschau aller Übergriffe des Beklagten liegt insgesamt ein so schweres Dienstvergehen des Beklagten vor, dass von einem irreparabel zerstörten Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn auszugehen ist, was die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Der Umstand, dass der Kläger das Disziplinarverfahren erst im Oktober 2020 eingeleitet hat, führt zu keiner Milderung, denn konkrete Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen des Beklagten hatten sich ihm vorher nicht gezeigt. Die betroffenen Frauen hatten es – wie sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und eindrücklich geschildert haben – aus Angst und Einschüchterung sowie fehlendem Glauben an eine Änderung unterlassen, sich an höhere Vorgesetzte zu wenden. Entsprechend war etwa der Ordnungsamtsleiter W...– seinen schriftlichen Einlassungen im Disziplinarverfahren gemäß – bis zuletzt davon ausgegangen, dass im Q... alles in bester Ordnung sei. Nur geringfügig ist entlastend zu berücksichtigen, dass der Beklagte zuvor disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung und überdurchschnittliche Leistungen sind für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem mildernden Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 – 2 A 17/21 – juris Rn. 111 m.w.N.). Angesichts der Schwere des Dienstvergehens ist die Höchstmaßnahme auch verhältnismäßig. Gründe, den in § 12 Abs. 2 Satz 1 DiszG vorgesehenen gesetzlichen Unterhaltsbeitrag gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 DiszG i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 DiszG auszuschließen, weil der Beklagte seiner nicht würdig und den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist, liegen nicht vor. Es müsste sich um zusätzliche Umstände handeln, die über die Gründe, die die Höchstmaßnahme tragen, hinausgehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Mit der Disziplinarklage erstrebt der Kläger die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte wurde am 6...R...6... in Q... geboren. Nach dem Erlangen der allgemeinen Hochschulreife im Jahr 1986 auf der erweiterten Oberschule in Q... absolvierte der Beklagte die Offiziersausbildung an der Offiziershochschule in Q... und war von 6... bis 6... beim Fallschirmjägerbataillon in Q... eingesetzt. Nach der Wiedervereinigung studierte er Q... an der M...- und an der K... Universität G..., wo er im Februar 1996 seinen Abschluss machte. Ende März 1996 wurde er als Y...f.... Zwischen März 1999 und November 1999 absolvierte der Beklagte den Vorbereitungslehrgang für den y... Dienst in der Q...verwaltung des K...X.... Die Prüfung hierfür bestand er im März 2000 mit „Ausreichend“. Nach einer mehrjährigen Tätigkeit als f... beim Bezirksamt Q... im Angestelltenverhältnis übernahm ihn der Kläger mit Wirkung vom 7... in das Beamtenverhältnis auf Probe und ernannte ihn zum Q...rat (BesGr. A 13). Im April 2009 ernannte ihn der Kläger in diesem Amt zum Beamten auf Lebenszeit und beförderte ihn im November 2011 zum OberT...rat. Vom 6... bis zum 7... setzte ihn der Kläger als kommissarischen Leiter des Fachbereichs Q... beim Bezirksamt Q... ein; ab dem 7... wurde dem Beklagten nach einer entsprechenden Auswahlentscheidung die Leitung des Fachbereichs und die entsprechende Planstelle übertragen. Im November 2013 erfolgte seine Ernennung zum Q...direktor (BesGr. A 15) als Leiter des Fachbereichs Q... beim Bezirksamt Q.... Der Beklagte ist verheiratet (seit 7...) und hat eine im Jahr 7... geborene Tochter. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Vorbelastungen gibt es nicht. Auslöser des vorliegenden Disziplinarverfahrens war ein Gespräch zweier beim Fachbereich Q... des Bezirksamts Q... angestellter Y... (die Zeuginnen P... und G...) am 7.... August 2020 beim Personalservice des Bezirksamts. Beide Zeuginnen fragten nach, wie sie ihre Arbeitsverhältnisse schnellstmöglich beenden könnten. Auf Nachfrage nach den Gründen gaben sie ein gestörtes Arbeitsverhältnis zum Beklagten, ihrem Vorgesetzten, an. Ein ausführlicheres Gespräch mit den beiden Zeuginnen fand sodann am 7... August 2020 statt. Hierbei gaben die befragten Y... an, mit dem Beklagten nicht mehr zusammenarbeiten zu können und schilderten zahlreiche diskriminierende Handlungsweisen sowie sexistische Bemerkungen des Beklagten ihnen und anderen Mitarbeiterinnen des Fachbereichs Q... gegenüber. Aufgrund der Angaben der beiden Y... hörte der Bezirksbürgermeister den Beklagten unter dem 6... September 2020 schriftlich an und gab ihm Gelegenheit, zu den geschilderten Vorfällen Stellung zu nehmen. Mit weiterem Schreiben vom 6... September 2020 stellte der Bezirksbürgermeister den Beklagten mit sofortiger Wirkung vom Dienst frei. Unter dem 8... September 2020 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten und teilte mit Schreiben vom 7... September 2020 mit, dass sein Mandant die Vorwürfe bestreite. Die Zeugin G... reichte unter dem 7... elf von ihr (sowie der Zeugin P...) zusammengetragene schriftliche (z.T. anonyme) Stellungnahmen aktiver bzw. ehemaliger Mitarbeiterinnen des Fachbereichs Q... zum dienstlichen Umgangsverhalten des Beklagten beim Personalservice des Bezirksamts ein. Mit Bescheid vom 6... September 2020 erließ der Kläger gegenüber dem Beklagten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung an. Ebenfalls am 6... September 2020 führte der Leiter des T... beim Bezirksamt Q...W... in Begleitung zweier Zeugen eine Begehung des Büros des Beklagten durch. Hierbei wurde auch der Tresor geöffnet, in dem sich u.a. i... befanden. Der Waffenschrank hingegen war leer. Eine weitere Begehung des Büros erfolgte am 7... September 2020. Am 7... September 2020 nahm der Ordnungsamtsleiter in Anwesenheit der Zeuginnen P... und U... eine Einsicht in das dienstliche Outlook-Postfach des Beklagten vor. Dieses enthielt 4976 Elemente, hiervon 1906 ungelesen. Unter dem 7... Oktober 2020 leitete der Bezirksbürgermeister des Bezirksamts Q... als Dienstvorgesetzter des Beklagten das Disziplinarverfahren gegen diesen ein. Vorgeworfen wurde dem Beklagten, seit 2013 ein „unerträgliches Dominanzverhalten“ gegenüber Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Q... gezeigt zu haben, insbesondere durch beleidigende Ansprachen, anzügliche schlüpfrige und rassistische Bemerkungen gegenüber Frauen, wofür Beispiele genannt wurden. Gegenüber der Zeugin Frau P... sei der Beklagte zudem mehrfach körperlich übergriffig geworden. Vorgeworfen wurde dem Beklagten ferner, in verschiedener Hinsicht seine Dienstgeschäfte nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeübt zu haben sowie BVG-Monatskarten an sich genommen und privat genutzt zu haben. Der Beklagte habe ferner eine nicht genehmigte Nebentätigkeit seit Mai 2018 in einer privaten Y... ausgeübt und mehrere für das Amt beschaffte Waffen (j...) nicht vorschriftmäßig in einem eigens hierfür beschafften Waffenschrank verwahrt, sondern unverschlossen in einem Tresor in seinem Büro. Mit Schreiben vom selben Tag informierte der Kläger den Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Zur Ermittlungsführerin bestellte der Dienstvorgesetzte Frau R... und beteiligte die Frauenvertreterin gemäß § 17 LGG. Im März 2021 führte die Ermittlungsführerin einige „informatorische“ Gespräche mit Zeuginnen durch und erstellte hierüber Vermerke. Am 7... Juni 2021 führte die Ermittlungsführerin ein Gespräch mit der Zeugin Frau P..., worüber sie kein Vernehmungsprotokoll, sondern einen zusammenfassenden Vermerk über deren wesentliche Angaben anfertigte. Ähnlich verfuhr die Ermittlungsführerin am 7... Juni 2021 mit der Zeugin R.... Mit „Einbehaltensanordnung“ vom 22. Juli 2021 nahm der Kläger Bezug auf das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 10. September 2020 und behielt vorläufig 25 v.H. der Dienstbezüge des Beklagten ein, weil mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen sei. Mit Beschluss vom 26. August 2021 setzte die Kammer dem Kläger in dem vom Beklagten angestrengten Fristsetzungsverfahren Q... eine – später bis zum 15. Dezember 2021 verlängerte – Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens. Im September 2021 setzte der Dienstvorgesetzte des Beklagten eine weitere Ermittlungsführerin ein. Nachdem die Ermittlungsführerinnen dem Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten die für September 2021 beabsichtigten Zeugenvernehmungstermine nebst Fragenkatalog übersandt hatten, rügte dieser mit Schreiben vom 15. September 2021: - die Einhaltungszeit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche, - die unzureichende Mitteilung des Beweisthemas - den Ausschluss des Beklagten von den Vernehmungen, da ein wichtiger Grund hierfür nicht gegeben sei - die Unvollständigkeit des überlassenen „Papierkonvuluts“ als Akteneinsicht, - die Befangenheit von Frau P... als Ermittlungsführerin, da der Beklagte gegen diese beim Bezirksbürgermeister die Einleitung eines Disziplinarverfahrens angeregt habe. In der Folgezeit bis 20. Oktober 2021 vernahmen die Ermittlungsführerinnen neun Zeuginnen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 teilte der Leiter des T...W... auf Anfrage der Ermittlungsführerinnen mit, ihm seien seit seinem Amtsantritt keine Dienstpflichtverletzungen des Beklagten aufgefallen oder bekannt geworden. Innerhalb des Fachbereichs habe es für ihn keine Anhaltspunkte für ein gestörtes Arbeitsklima oder ein mögliches Fehlverhalten des Beklagten gegeben. Er sei von allen stets in dem Glauben gelassen worden, dass im Fachbereich alles in Ordnung sei. Von den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern habe sich niemand mit Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten oder Übergriffen an ihn gewandt. Unter dem 7... Oktober 2021 erstellten die Ermittlungsführerinnen den Ermittlungsbericht, den der Dienstvorgesetzte genehmigte. Unter Beifügung des Ermittlungsberichts hörte der Kläger den Beklagten Ende Oktober 2021 abschließend an. Der Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 7... November 2021 und monierte den Ausschluss des Beklagten von den Zeugenvernehmungen. Einige Vernehmungen seien zudem von einer befangenen Ermittlungsführerin – Frau P...– durchgeführt worden. Die Protokollierung der Vernehmungen sei fehlerhaft erfolgt, da die Zeuginnen nicht auf jeder einzelnen Protokollseite unterschrieben hätten. Auch seien die Vernehmungsprotokolle dem Beklagten erst nach dem Ermittlungsbericht übersandt worden. Moniert werde auch, dass die Zeuginnen P... und U... an den disziplinarrechtlichen Ermittlungen beteiligt gewesen seien (Kontrolle des Postfachs und Begehung des Büros des Beklagten). Der Beklagte bitte daher um Wiederholung der durchgeführten Zeugenvernehmungen und beantrage die Vernehmung weiterer, im Einzelnen benannter Zeugen. Dem Schreiben war eine ausführliche „Persönliche Einlassung“ des Beklagten vom 17. November 2021 zu den Vorwürfen beigefügt, worin er nahezu alle Vorwürfe bestritt. Mit am 14. Dezember 2021 bei Gericht eingegangener Disziplinarklage (nach vorheriger Beteiligung von Frauenvertreterin und Personalrat) wirft der Kläger dem Beklagten als Dienstvergehen vor: 1. Der Beklagte habe sich wiederholt abfällig und beleidigend zu Äußerlichkeiten seiner Mitarbeiterinnen und auch von Dritten geäußert, wofür Einzelfälle aufgeführt werden. 2. a) Der Beklagte habe im Kollegenkreis wiederholt schlüpfrige, anzügliche und frauenfeindliche Bemerkungen gemacht, teilweise auch in Anwesenheit Dritter. Der Beklagte habe hierdurch gegen das für ihn als Beschäftigten geltende Verbot der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz (§ 3 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 24 Nr. AGG) verstoßen. Auch hierfür benennt der Kläger Einzelfälle. b) Der Beklagte habe mehreren Mitarbeiterinnen sowohl während als auch nach der Dienstzeit Videos auf ihre privaten Handys mit teils sexistischem und frauenfeindlichem Inhalt geschickt, wobei wiederum Einzelfälle genannt werden. 3. Der Beklagte habe sich Mitarbeiterinnen gegenüber respektlos verhalten, indem er sie unter anderem als „R...“ bezeichnet habe. 4. Der Beklagte sei wiederholt über längere Zeiträume ohne Begründung abwesend gewesen. Während seiner Anwesenheit sei er häufig privaten Aktivitäten nachgegangen (YouTube-Videos anschauen, laut Radio hören usw.). 5. Der Beklagte habe das i... entgegen den waffenrechtlichen Bestimmungen nicht im Waffenschrank, sondern in einem Tresor im Dienstzimmer aufbewahrt, der bei der Begehung am 6... September 2020 zudem nicht verschlossen gewesen sei. Der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Zudem hätten sich im Tresor entgegen den Vorschriften zur Aufbewahrung von G... die q... „S...“ befunden. 6. Am 25. September 2020 seien im Rahmen der Einsicht in das dienstliche Outlook-Fach des Beklagten insgesamt 1906 ungelesene E-Mails festgestellt worden. Auch im Übrigen sei der Beklagte seinen Verpflichtungen als Vorgesetzter dadurch nicht nachgekommen, dass er organisatorische und personelle Regelungen nicht getroffen habe und zum Teil auch sonstige Aufgaben nicht erledigt oder ordnungsgemäß delegiert habe. Fachliche Informationen an seine Mitarbeiter habe er nur unzureichend weitergegeben, auch die Personalplanung im Bereich der Q... habe er nicht wahrgenommen, so dass zumindest in den Jahren 2019 und 2020 Stellen unbesetzt geblieben seien, was zu Überlastungen geführt habe. 7. Es sei zu mehreren körperlichen Übergriffen des Beklagten gekommen: a) Am 6... Januar 2020 sei der Beklagte hinter die Zeugin P... getreten, als diese ihren Unmut über eine Aufgabe geäußert habe, habe sich an sie gedrückt, ihren Kopf umfasst und diesen in Richtung Tischplatte gedrückt. Dabei habe er gezischt: „N...…“. Erst als die Zeugin um Hilfe gerufen habe, habe er ihren Kopf losgelassen. b) Im Juni 2018 habe der Beklagte die Zeugin P... während des Umzugs des Q... von der F...-Straße in die L...Straße fest am Oberarm gepackt, so dass die Zeugin ein Hämatom davongetragen habe. c) Der Beklagte habe an mindestens drei Tagen zwischen 2017 und 2020 die Hände der Zeugin P... ergriffen und kurzzeitig festgehalten, als diese sich die Hände eingecremt habe, und habe seine Hände dann an ihren gerieben, um sich „x...“, wobei die Zeugin dies ausdrücklich abgelehnt habe. 8. Während einer längeren Erkrankung von Ende März 2019 bis Mitte Mai 2019 habe der Beklagte mindestens eine der fünf dem Amt für Dienstgänge zur Verfügung stehenden BVG-Monatskarten ohne dienstlichen Bezug ausschließlich für private Zwecke verwendet. Eine Monatskarte habe er zudem dafür verwendet, um zu seiner zumindest seit 2018 ungenehmigten Nebentätigkeit zu fahren. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 wies das Gericht durch den Berichterstatter auf Substantiierungsmängel der Disziplinarklage hinsichtlich einiger Vorwürfe (1. bis 4. sowie 6.) hin und gab dem Kläger Gelegenheit, dies zu korrigieren. Daraufhin meldete sich die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers für diesen und reichte unter dem 15. Februar 2023 einen Schriftsatz ein, mit dem die Vorwürfe der Disziplinarklage konkretisiert werden sollten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schriftsatzes Bezug genommen. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe aufgrund seiner durch starkes Dominanzstreben und ständige Diskriminierung weiblicher Beschäftigter geprägten Verhaltensweisen eine Vielzahl von massiven Dienstpflichtverletzungen begangen, die bei einer Gesamtschau die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme erforderlich machten. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet „vorsorglich“ die Zuständigkeit des Klägers zur Erhebung der Disziplinarklage, ferner die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats sowie der Frauenvertretung. Er beanstandet eine Befangenheit der Ermittlungsführerin P..., da der Beklagte gegen sie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens angeregt habe. Damit sei ihr eine unparteiische Amtsführung nicht mehr möglich gewesen. Er rügt ferner, von der Teilnahme an den Zeugenvernehmungen im behördlichen Disziplinarverfahren ausgeschlossen gewesen zu sein. Die Einseitigkeit der Führung des Disziplinarverfahrens zeige sich ferner daran, dass zum Teil die Belastungszeuginnen in die Ermittlungsarbeit eingebunden gewesen seien, indem sie etwa beauftragt worden seien, das Dienstzimmer des Beklagten nach Beweismitteln gegen diesen zu durchforsten. Die Disziplinarklage sei zudem mangelhaft. So werde nicht ausgeführt, zu wessen Lasten vermeintliche Übergriffe des Beklagten stattgefunden hätten, wann diese stattfanden, wann der Beklagte während der Dienstzeit abwesend gewesen sei und welche personellen und organisatorischen Regelungen der Beklagte nicht getroffen habe. Die Disziplinarklage beschränke sich auf pauschale Behauptungen. Er moniert, dass die Kammer dem Kläger nicht nach § 55 Abs. 3 (i.V.m. § 41 DiszG) formal eine Frist zur Mängelbehebung (fehlende Konkretisierung) gesetzt habe. Ferner hat der Beklagte zu den Vorwürfen zwei persönliche Einlassungen vom 16. Februar 2022 sowie vom 28. Februar 2023 eingereicht, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. In den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 8. und 14. November 2023 hat der Beklagte zwei Beweisanträge gestellt, welche die Kammer im Termin vom 14. November 2023 abgelehnt hat. Wegen des Inhalts der Beweisanträge wird auf die Protokolle der beiden Verhandlungstermine sowie den Schriftsatz des Beklagten vom 13. November 2023 Bezug genommen. Der Beklagte hat zudem die Befangenheit des Beamtenbeisitzers I...P... gerügt; die Kammer hat das Befangenheitsgesuch im Termin der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2023 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Auf das Protokoll des Verhandlungstermins wird Bezug genommen. Ferner hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. November 2023 gerügt, dass der Beamtenbeisitzer I...P... „nicht das in der entsprechenden Verfügung vorgeschriebene weiße Hemd als Amtstracht bzw. das weiße Tuch“ trage. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen P..., R..., G..., G..., M..., U..., M... und U.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungstermine vom 8. und 14. November 2023 Bezug genommen. Mit in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2023 verkündeten Beschluss hat die Kammer Handlungen, die in der Disziplinarklage nebst Klarstellung unter den Ziffern 4, 6 und 8 beschrieben werden, ausgeschieden, da es darauf für die Art und Höhe der Maßnahme nicht ankommt. Die Disziplinarvorgänge und die über den Beklagten geführten Personalakten lagen vor und waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.