Beschluss
15 E 375/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0515.15E375.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018- 2 BvR 2513/17 -, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beschwerdegegenständlichen beabsichtigten Klageanträge zu 2. und 3., den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Februar 2019 zu verpflichten, 2. dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 16. Januar 2019 Einsicht in den internen Geschäftsverteilungsplan des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf für das Geschäftsjahr 2017 (einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse) durch Zusendung per E-Mail - soweit in elektronischer Form vorhanden - oder hilfsweise durch Zusendung von Kopien zu gewähren, 3. dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 26. Dezember 2018 Einsicht in die internen Geschäftsverteilungspläne aller Senate des Oberlandesgerichts Düsseldorf für das Geschäftsjahr 2018 (einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse) durch Zusendung per E-Mail - soweit in elektronischer Form vorhanden - oder hilfsweise durch Zusendung von Kopien zu gewähren. Diese bieten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die beabsichtigte Klage voraussichtlich wegen der entgegenstehenden Rechtskraft von Ziffer 1 des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 - bzw. wegen dort bindend getroffener Feststellungen erfolglos bleiben wird. Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft fähig, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen und inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthalten. Liegt eine solche vor, soll der Rechtsstreit über denselben Streitgegenstand zwischen den Beteiligten aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nicht wiederholt werden. Vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 -, juris Rn. 9; aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung siehe zur Bedeutung der materiellen Rechtskraft etwa BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 4 B 13.10 -, juris Rn. 5, Urteil vom 6. Juni 1975 - IV C 15.73 -, juris Rn. 16. Dabei können auch zivilgerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe der Reichweite ihrer Rechtskraft für die Verwaltungsgerichte bindend sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 4 B 45.98 -, juris Rn. 6. Legt man dies zugrunde, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Ziffer 1 seines Beschlusses vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 - wohl rechtskräftig über den Streitgegenstand des Klageantrags zu 2. befunden bzw. bindend diesem entgegenstehende Feststellungen getroffen. Auch wenn es sich bei einem Antrag auf Einsichtnahme in den internen Geschäftsverteilungsplan des Zivilsenats eines Oberlandesgerichts, der auf § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 GVG gestützt wird, um einen eigenständigen Streitgegenstand gegenüber einem entsprechenden Antrag handeln sollte, der unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 IFG NRW verfolgt wird, vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 -, juris Rn. 13 ff.; sowie BVerwG, Beschluss vom 20. September 2012 - 7 B 5.12 -, juris Rn. 6; zum Verhältnis des Informationsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes zum presserechtlichen Auskunftsanspruch siehe BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 7 C 7.15 -, juris Rn. 2 ff., hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in Bezug auf beide Anträge bzw. Streitgegenstände eine materiell rechtskräftige Entscheidung getroffen. Die Antragszurückweisung zu Ziffer 1 im Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 - hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht allein damit begründet, dass § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 GVG nur den Geschäftsverteilungsplan „des Geschäftsjahres“ meinten, also denjenigen des Jahres, in dem das Einsichtsbegehren gestellt werde, sondern auch damit, dass der Antragsteller sich nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW berufen könne, weil § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 GVG dessen Anwendbarkeit als Spezialvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 IFG NRW generell sperrten. Aus dem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2019 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Er hat keine neue informationsfreiheitsrechtliche Sachentscheidung getroffen und damit eine erneute gerichtliche Prüfung auf diesem Weg nicht eröffnet. Vgl. zu dieser Möglichkeit OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -. Dass der Antragsteller Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 - erhoben hat, ändert an diesem Befund nichts. Als außerordentlicher Rechtsbehelf hemmt die Verfassungsbeschwerde die Rechtskraft dieses Beschlusses nicht. Vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 1996 - 1 BvR 2116/94 -, juris Rn. 14. Auch dem beabsichtigten Klageantrag zu 3. fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht. Er stellt sich nach Lage der Dinge - unter der Prämisse verschiedenartiger Streitgegenstände - zumindest deswegen als unzulässig dar, weil der Antragsteller diesbezüglich keinen vorherigen Antrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW beim Antragsgegner gestellt hat. Nach dieser Vorschrift wird der Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen auf Antrag gewährt. Das Antragserfordernis des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW ist eine echte Sachurteilsvoraussetzung, die sich im Gerichtsverfahren nicht nachholen lässt. Die zwingende vorherige Antragstellung bei der Behörde dient der Eingrenzung des Verfahrensgegenstands. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 2017 - 15 E 889/17 -, vom 27. Juni 2017 - 15 A 1288/16 -, juris Rn. 13, und vom 3. April 2013 - 8 E 305/13 -. Diesem Antragserfordernis hat der Antragsteller nicht genügt. Er hat seinen Antrag vom 26. Dezember 2018 ausschließlich auf § 21g, § 21e Abs. 9 GVG und nicht auch auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützt. Da diese Anspruchsgrundlagen unterschiedlich ausgestaltet sind und daher auch wesentlich verschiedene Verwaltungsverfahren auslösen, ist das spezifische Antragserfordernis aus § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW als nicht erfüllt anzusehen. Sollte das verfolgte Informationsbegehren als einheitlicher Streitgegenstand zu klassifizieren sein, müsste es sich im Übrigen den Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegenhalten lassen. Der Verpflichtungsausspruch in Ziffer 2 des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 - schließt den beabsichtigten Klageantrag zu 3. ein. Diesbezüglich ist die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners beim Bundesgerichtshof anhängig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).