Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das beklagte Land wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Ministeriums der Justiz vom 11. Juni 2018 verpflichtet, dem Kläger Informationszugang zu den bei ihm vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren, aus denen sich ergibt, wie viel das beklagte Land an die Beigeladenen im Jahre 2017 jeweils zahlte, damit die bei ihm beschäftigten Richter und Staatsanwälte deren Online-Datenbanken nutzen konnten, sowie dem Kläger Informationszugang zu den bei ihm vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang (d.h. zu welchen Modulen) das beklagte Land für seine Richter und Staatsanwälten einen Vertrag zur Nutzung der Datenbanken der Beigeladenen zu 1 geschlossen hat. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 12/24, das beklagte Land sowie die Beigeladene zu 1 zu jeweils 5/24 und die Beigeladene zu 2 zu 2/24. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, tragen die Beteiligten zu jeweils einem Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand Der Kläger betätigt sich nach eigenen Angaben auch rechtswissenschaftlich. Wenn er „interessante Gerichtsentscheidungen erstreite“, sende er diese auch bei der Beigeladenen zu 2 ein. Er habe dann regelmäßig eine Eingangsbestätigung erhalten mit dem Zusatz „Bei Eingang eines Exemplars unmittelbar vom entscheidenden Gericht sind wir verpflichtet, dieses Exemplar Ihrer Entscheidung vorzuziehen.“ Dies habe ihn geärgert. Mit am 24. April 2018 beim Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Ministerium) eingegangenem Antrag vom 20. April 2018 erbat er Zugang zu den diese Verfahrensweise betreffenden Informationen sowohl betreffend die Beigeladene zu 2 als auch andere juristische Verlage, zu den Veröffentlichungskonditionen betreffend Gerichtsentscheidungen, zu einer gegebenenfalls existierenden Organisationsanweisung betreffend die Veröffentlichungspraxis von Entscheidungen in NRWE, zu den von Richtern und Staatsanwälten am häuslichen Arbeitsplatz genutzten Datenbanken und zum Umfang der Nutzung, zum Inhalt der vom Ministerium bei den Verlagen abonnierten Datenbankenlizenzen und zur Höhe der Zahlungen des Landes NRW für die Nutzung der Datenbanken im Jahr 2017 an die Verlage, aufgeteilt nach Verlagen (vgl. im Einzelnen Bl. 2 f. des Verwaltungsvorgangs des Ministeriums). Diesem Antrag gab das Ministerium mit Bescheid vom 11. Juni 2018 teilweise statt, lehnte ihn aber auch teilweise im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen nach § 8 IFG NRW ab; wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 11. Juni 2018 nebst Anlagen Bezug genommen (Bescheid Bl. 97 ff., Anlagen Bl. 78 ff. des Verwaltungsvorgangs des Ministeriums). Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 bat der Kläger das Ministerium um weitere Erläuterung der Ablehnungsgründe resp. Schwärzungen und stellte weitere Anträge auf Informationszugang zum Vertrag des Landes mit der Beigeladenen zu 2, zum vollständigen Erlass vom 18. Juli 2012 (Aktenzeichen: 1544 - JK. 17) betreffend die Rechtsprechungsdatenbank NRWE und zu den Schreiben, mit denen die Beigeladenen dem Informationszugang widersprochen hatten. Des Weiteren beantragte er Informationszugang zu den Kosten, die das Ministerium für die Nutzung der Datenbanken der Beigeladenen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils zusammen aufgewendet habe und unter welchen Haushaltsziffern diese verbucht worden seien (vgl. im Einzelnen Bl. 116 ff. des Verwaltungsvorgangs des Ministeriums). Mit Bescheid vom 20. August 2018 gab das Ministerium dem erneuten Antrag auf Informationszugang teilweise statt, erläuterte die teilweise Ablehnung im Bescheid vom 11. Juni 2018, übersandte den begehrten Erlass und lehnte den Informationszugang zu den Kosten, die das Ministerium für die Nutzung der Datenbanken der Beigeladenen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils zusammen aufgewendet hatte, ab. Hinsichtlich der Kosten führte es zur Begründung aus, bei den Kosten handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen, die einer Offenlegung nicht zugestimmt hätten. Aus den kumulierten Kosten für die beiden Datenbanken könne der jeweilige Wettbewerber - also die Beigeladenen - Rückschlüsse auf die an das andere Unternehmen gezahlten Lizenzgebühren ziehen. Die begehrten Stellungnahmen der Beigeladenen wurden um personenbezogene Daten geschwärzt dem Kläger übersandt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 20. August 2018 nebst Anlagen (Bescheid Bl. 247 ff. des Verwaltungsvorgangs des Ministeriums, Anlagen Bl. 169 ff. der Gerichtsakte). Am 8. Juli 2018 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er ursprünglich auch Informationszugang durch Überlassung einer vollständigen Kopie des Erlasses des Az. 1544 ‑ JK. 17 vom 18. Juli 2012 (ursprünglicher Klageantrag zu 4.) sowie zu den zwischen dem Ministerium und den Verlagen geschlossenen Vereinbarungen begehrt hat, welche die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen regeln (ursprünglicher Klageantrag zu 5.). Hinsichtlich dieser beiden Klageanträge haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem das Ministerium mit dem Bescheid vom 20. August 2018 Informationszugang zu dem Erlass gewährt hat bzw. in der mündlichen Verhandlung geklärt worden war, dass die vertraglichen Vereinbarungen mit den Verlagen keine Regelungen über die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen enthalten. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, er habe hinsichtlich sämtlicher Klageanträge der am 8. Juli 2018 erhobenen Klage das erforderliche Verwaltungsverfahren durchlaufen. Versagungsgründe seien nicht gegeben, insbesondere habe er nicht Informationszugang zu den Umsätzen oder Gewinnen der Beigeladenen aus den Nutzungsverhältnissen begehrt, sondern nur den haushaltstechnischen Aufwand des Beklagten erfahren wollen, der mit Steuergeldern wirtschafte. Auch begehre er Informationen aus dem Jahr 2017 und damit keine aktuellen Wettbewerbskonditionen. Ein Konkurrenzverhältnis der Beigeladenen untereinander bestehe nicht, da ihre Produkte derartig einzigartig seien, dass es nicht durch andere Anbieter ersetzt werden könne. Für eine differenzierte Recherche sei die Nutzung beider Datenbanken erforderlich. Für den Aufbau einer vergleichbaren Datenbank durch einen dritten Bewerber seien zehn bis fünfzehn Jahre erforderlich, auch dies spreche gegen eine Gefährdung des Wettbewerbs durch die Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Dass für den Content des A.-Moduls Informationszugang gewährt worden sei, nicht aber für den des P.-Moduls, sei nicht nachvollziehbar. Ziffer 17 des Lizenzvertrages mit der Beigeladenen zu 2 könne eine vertrauliche Behandlung nicht statuieren, könne insbesondere gesetzliche Informationszugangsansprüche nicht ausschließen. Der Kläger beantragt nunmehr nur noch, das beklagte Land unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Ministeriums der Justiz vom 11. Juni 2018 (Klageanträge zu 1. und 3.) bzw. unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Ministeriums der Justiz vom 20. August 2018 (Klageantrag zu 2.) zu verpflichten, 1. dem Kläger Informationszugang zu den bei ihm vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren, aus denen sich ergibt, wie viel das beklagte Land an die Beigeladenen im Jahr 2017 jeweils zahlte, damit die bei ihm beschäftigten Richter und Staatsanwälte deren Online-Datenbanken nutzen konnten, 2. hilfsweise zu 1.), dem Kläger Informationszugang zu den bei ihm vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren, aus denen sich ergibt, wie viel das beklagte Land im Jahre 2017 zusammen an die Beigeladenen zahlte, damit die bei ihm beschäftigten Richter und Staatsanwälte deren Online-Datenbanken nutzen konnten, 3. dem Kläger Informationszugang zu den bei ihm vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang (d.h. zu welchen Modulen) das beklagte Land für seine Richter und Staatsanwälten einen Vertrag zur Nutzung der Datenbanken der Beigeladenen zu 1 geschlossen hat, Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es vor, dem Informationszugang - soweit er abgelehnt worden sei - stehe § 8 IFG NRW entgegen; bei den zwischen den Ministerium mit den Beigeladenen konkret vereinbarten Zahlungsverpflichtungen handele es sich für die Verlage um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Veröffentlichung der Zahlungen hätte unweigerlich eine Offenlegung der Kalkulation der Beigeladenen zur Folge. Die entsprechenden Informationen seien Teil der Unternehmenstätigkeit der beiden Verlage auf einem Markt, in dem sie miteinander und mit anderen Unternehmen im Wettbewerb stehen würden. Wenn die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der konkreten Zusammenarbeit allgemein bekannt würden, könnten Konkurrenzunternehmen sich an den Vertragsdetails - mithin dem Ergebnis von Vertragsverhandlungen - orientieren und die Beigeladenen bei zukünftigen Vertragsverhandlungen mit dem Land Nordrhein-Westfalen oder mit anderen potentiellen Kunden sehr leicht unter- bzw. überbieten. Umgekehrt wäre auch die Verhandlungsposition des jeweiligen Verlages gegenüber anderen Vertragspartnern (privaten Unternehmen, aber vor allem anderen Bundesländern oder sonstigen öffentlichen Stellen) geschwächt, mit denen er gegebenenfalls ähnliche Kooperationsabkommen abschließen wolle, weil diese die möglichen Zugeständnisse der Beigeladenen gegenüber dem Land zum Ausgangspunkt ihrer Verhandlungen machen könnten. Die Entstehung eines wirtschaftlichen Schadens im Sinne des § 8 Satz 1 IFG NRW werde durch das skizzierte Geheimhaltungsinteresse des Rechtsträgers indiziert. Der Ausnahmetatbestand des § 8 Satz 3 IFG NRW, wonach eine Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unter der kumulativen Voraussetzung zu erfolgen habe, dass der eintretende wirtschaftliche Schaden für den Rechtsträger nur geringfügig wäre und der Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs zugestanden werden müsste, sei nicht einschlägig. Vorliegend seien schon keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der mit einer Offenbarung der in 2017 erfolgten Zahlungen einhergehende Schaden für die Beigeladenen (Wettbewerbsnachteile) nur geringfügig wäre. In diesem Zusammenhang sei vor allem zu beachten, dass die Vertragsverhältnisse zwischen den Beigeladenen und dem Land Nordrhein-Westfalen nicht etwa beendet seien, sondern aktuell noch fortdauerten (laufendes Vertragsverhältnis). Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die vom Kläger nachgesuchte Information (Preis für die Nutzung der Datenbanken) das Kerngeschäft beider Verlage betreffe. Er sei daher wirtschaftlich und dementsprechend auch wettbewerbsrechtlich von enormer Bedeutung für diese. Schließlich sei zu erwägen, dass die von den Beigeladenen mit ihren privaten und öffentlich-rechtlichen Kunden abgeschlossenen Vertrage zwar strukturell und inhaltlich ähnlich seien, sich allerdings in wichtigen Nuancen unterschieden. Die Differenzierungen seien zumeist das Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen (Zugeständnisse beider Vertragspartner). Würde ein so wichtiges Vertragsdetail wie der Preis offen gelegt, wären die Verlage gegenüber sämtlichen Kunden insoweit ihrer Verhandlungsbasis enthoben. Es sei auch kein besonderes Interesse der Allgemeinheit an der Offenbarung der Zahlungshöhen ersichtlich. Entsprechendes gelte auch für den Informationszugang zu den summierten Kosten für die Nutzung der Datenbanken der Beigeladenen; bei Offenlegung könnte der jeweils anderen Verlag hier Rückschlüsse auf das an das Konkurrenzunternehmen gezahlte Lizenzentgelt ziehen. Der Ablehnungsgrund des § 8 Satz 1 IFG NRW stehe auch einer Weitergabe des genauen Leistungsumfangs des Vertrages mit der Beigeladenen zu 1 über die Nutzung durch die Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen entgegen. Die vertraglichen Beziehungen der Justiz des Landes mit der Beigeladenen zu 1 seien aktuell hauptsächlich im Vertrag über die Nutzung des P.-Moduls „P. Basismodul Justiz“ durch die Justiz und die Landesverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar bzw. 27. März 2015 und Zusatzvereinbarungen geregelt. Dem Hauptvertrag beigefügt seien in seiner Anlage 1 eine Leistungsbeschreibung „P. Basismodul Justiz“, eine Anlage 2 „Liste der exklusiv zur Verfügung gestellten Werke“ sowie eine Anlage 5 „Leistungsbeschreibung P. Zusatzmodul Justiz horizontal“. Die Anlagen 1, 2 und 5 zum Hauptvertrag beinhalteten geschütztes kaufmännisches Wissen (Geschäftsgeheimnisse). In den Anlagen 1, 2 und 5 seien die Datenbanken bzw. Werke, die nach dem Vertrag zur Verfügung zu stellen seien, im Detail aufgelistet. Sie ließen damit den genauen Leistungsumfang erkennen, der wesentlich für die Preiskalkulation und Bestandteil der Vermarktungsstrategie der Beigeladenen zu 1 sei. Die Beigeladene zu 1 beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Dem mit dem Antrag zu 1. begehrten Informationszugang - Vergütungsabsprachen 2017 - stehe § 8 IFG NRW entgegen. Die Kenntnis über die Lizenzhöhe des Vertrags ermögliche es Dritten, Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 1, auf ihre Verhandlungsposition und -strategie, sowie auf ihre Investitionsplanung, Kostenkalkulation und damit Preisgestaltung zu ziehen. Mit Kenntnis dieser Informationen hätten Dritte folglich Einsicht in entscheidende Aspekte der Betriebsführung und Marktstrategie der Beigeladenen. Insbesondere in Bezug auf die Verträge mit den jeweiligen Bundesländern habe sie ein besonderes wirtschaftliches Interesse daran, die Preiskalkulation geheim zu halten. Ansonsten könnten Konkurrenten bei den Vertragsverhandlungen sie ohne Weiteres unterbieten oder etwa ihre eigene Vermarktungsstrategie an der Preisgestaltung der Beigeladenen zu 1 ausrichten. Diese Kenntnis Dritter wäre nicht nur geeignet, die Wettbewerbsposition der Beigeladenen nachteilig zu beeinflussen. Vielmehr könne die Offenlegung solcher Details den durch kaufmännisches Wissen erworbenen Wettbewerbsvorsprung der Beigeladenen zu 1 am Markt zunichtemachen. Zwar beziehe sich der Kläger in seinem Klageantrag auf die Zahlungen im Jahr 2017, diese seien jedoch die Grundlage nicht nur der noch fortlaufenden Verträge mit dem Beklagten, sondern auch der allgemeinen Marktstrategie der Beigeladenen zu 1. Ausnahmetatbestände des § 8 Satz 3 IFG NRW seien nicht gegeben. Dies gelte auch für den Antrag zu 2, die Offenlegung der summierten Lizenzentgelte der Beigeladenen ermögliche dem jeweils anderen Wettbewerber die Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Da die Rechnung nur aus zwei Beteiligten bestehe, könnten die Beigeladenen – durch Kenntnis der eigenen Preiskalkulation – ohne Weiteres Rückschlüsse auf die Preiskalkulation des beigeladenen Wettbewerbers ziehen. Die beiden Beigeladenen seien die Hauptwettbewerber auf dem Markt der juristischen Datenbanken und ständen in unmittelbarer Konkurrenz. Dies gelte auch für den den Umfang der Nutzung der Datenbanken der Beigeladenen zu 1 durch Richter und Staatsanwälte betreffenden Klageantrag zu 3. Der Umfang der Nutzung der Datenbank der Beigeladenen zu 1 durch Richter und Staatsanwälte stelle ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des IFG NRW dar, an deren Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse bestehe. Mit der Veröffentlichung dieser Informationen wäre es möglich zum einen Rückschlüsse auf Einzelheiten des angebotenen Leistungsumfangs und somit der Preiskalkulation zu ziehen. In den Anlagen 1, 2 und 5 zu dem Vertrag über die Nutzung des P.-Moduls „P. Basismodul Justiz“ durch die Justiz und Landesverwaltung des Landes seien die Datenbanken bzw. Werke, die nach dem Vertrag zur Verfügung zu stellen seien, im Detail aufgelistet. Weiter lasse die Auflistung den genauen Leistungsumfang erkennen, der aus Sicht der Beigeladenen zu 1 und 2 wesentlich für ihre Preiskalkulation und Bestandteil ihrer Vermarktungsstrategie sei. Zum anderen könnten Wettbewerber erkennen, welche Module besondere Beliebtheit und Resonanz bei Nutzern der Datenbank hätten und damit auch ihre Vermarktungsstrategie darauf ausrichten. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Lieferumfang häufig das Ergebnis konkreter Vertragsverhandlungen sei. Die Kenntnis über solche Zugeständnisse könnte andere (potentielle) Kunden im privaten und öffentlichen Bereich verärgern, sofern diese nicht ähnliche Zugeständnisse erhalten hätten bzw. diese könnten die Kenntnis nutzen, um ihre eigene Verhandlungsposition gegenüber der Beigeladenen zu 1 zu verbessern. Auch die Beigeladene zu 2 beantragt, die Klage abzuweisen. Der Klageantrag zu 1 sei im Hinblick auf § 8 IFG NRW abzuweisen, wie dies das Ministerium im ablehnenden Bescheid zu Recht ausgeführt habe. Zwischen den Beigeladenen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis; zwar nicht hinsichtlich des sog. Contents, wohl aber hinsichtlich des Rechtsprechungsangebots. Die beiden Beigeladenen, denen der Umfang der jeweils anderen Angebote bekannt sei, seien ohne Weiteres in der Lage, die wertmäßigen Anteile der sich überschneidenden Angebotsteile einzuschätzen. Bei einer Kenntnis des Zahlungsbetrages für das jeweils andere Angebot könnten sie daher ohne Weiteres einen Vergleich der Bepreisung der sich überschneidenden Angebotsteile anstellen. Klarzustellen sei, dass für den Bereich der Versorgung von Richtern und Staatsanwälten mit den Inhalten von M.-online eine einheitliche Verhandlungsposition gegenüber allen Ländern existiere, die keine preislichen Spielräume vorsehe; maßgeblich sei insoweit allein die Anzahl der jeweils zu versorgenden Arbeitsplätze. Für diesen Bereich existiere daher kein echter Wettbewerb der Länder untereinander. Etwas anderes gelte aber für alle anderen Nutzungsformen der Länder. Etwas anderes gelte auch für alle Nutzungsformen durch den Bund einschließlich des Bereichs Richter/Staatsanwälte, für alle Nutzungsformen durch rechtlich selbständige öffentliche Nutzer, namentlich Körperschaften auf Landes- und Bundesebene und sämtliche Kommunen im Bundesgebiet, sowie natürlich für alle Nutzungsformen durch private Nutzer. Alle diese Nutzer, denen die Preispolitik der Beigeladenen zu 2 gegenüber den Ländern im Bereich Richter/Staatsanwälte unbekannt sei, würden durch die Kenntnis des Zahlungsbetrags einen unmittelbaren Vorteil in den Verhandlungen mit der Beigeladenen zu 2 betreffend den Abschluss von Nutzungsverträgen erhalten. Auch seien die Informationen aus dem Jahr 2017 weiterhin wettbewerbsrelevant. Die auf der Grundlage des Vertrages vom 8./30. April 2015 in 2017 geleisteten Zahlungen an die Beigeladene zu 2 seien unverändert aussagekräftig. Das Preismodell der Beigeladenen zu 2 habe sich seit 2017 nicht geändert. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. handele es sich nicht nur im Verhältnis der Beigeladenen um einen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, sondern auch im Verhältnis zu Dritten, die keinen der beiden Zahlbeträge kennen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Ministeriums Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren war einzustellen, soweit es von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, § 92 Abs. 3 Satz der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog. Die nunmehr noch in Rede stehenden Klageanträge zu 1. bis 3. sind zulässig, insbesondere hat der Kläger den im Informationsfreiheitsrecht essentiellen vorherigen Antrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW, Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806 - SGV. NRW. 2010), zuletzt geändert durch Art. 46 des Gesetzes zur Stärkung der medienbruchfreien Digitalisierung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), bei der informationsverpflichteten Behörde gestellt. Nach dieser Vorschrift wird der Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen auf Antrag gewährt. Das Antragserfordernis des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW ist eine echte Sachurteilsvoraussetzung, die sich im Gerichtsverfahren nicht nachholen lässt. Die zwingende vorherige Antragstellung bei der Behörde dient der Eingrenzung des Verfahrensgegenstands, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Mai 2019 ‑ 15 E 375/19 ‑, P. Rn. 26, vom 24. November 2017 ‑ 15 E 889/17 ‑, Beschlussabdruck (BA) S. 3, vom 27. Juni 2017 ‑ 15 A 1288/16 ‑, P. Rn. 13, und vom 3. April 2013 ‑ 8 E 305/13 ‑. Der Klageantrag zu 1. wurde im Verwaltungsverfahren gestellt. Im Antrag zu 6. in dem Schreiben vom 20. April 2018 hat der Kläger ausdrücklich Informationszugang dazu begehrt, „ Wie viel zahlte das Land NRW im Jahr 2017, aufgeteilt nach Verlagen, an diese Verlage, um deren online-Datenbanken für seine Richter und Staatsanwälte nutzen zu können?“. Damit ist für den Klageantrag zu 1. das Antragserfordernis erfüllt, der Kläger hat nur eine Einschränkung auf die Beigeladenen vorgenommen. Den hilfsweise gestellten Klageantrag zu 2. hat der Kläger erst mit dem nach Ergehen des Bescheides vom 11. Juni 2018 gestellten zweiten Antrag vom 13. Juni 2018 (Bl. 116 ff., 118 des Verwaltungsvorgangs des Ministeriums) formuliert, und zu erfahren begehrt, „Wie hoch waren denn die Kosten, die Sie für die Nutzung von M.-online.de und der K.-Datenbank in 2017 zusammen aufgewendet haben?“ Dieser Antrag war ergänzt um Informationszugangsbegehren, mit denen der Kläger die entsprechenden „Zahlenwerte“ für 2015 und 2016 erfahren wollte und unter welchen Haushaltsziffern diese jeweils verbucht worden seien. Dieser bei Klageeingang noch unzulässige Antrag - die Frist des § 75 VwGO war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen - ist im Verlaufe des Klageverfahrens zulässig geworden. Den insoweit ablehnenden Bescheid vom 20. August 2018 hat der Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO in das Klageverfahren einbezogen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. hat der Kläger im Antrag vom 20. April 2018 Informationszugang begehrt, „ Zu welchen Datenbanken haben Richter und Staatsanwälte in NRW über ihren dienstlichen oder häuslichen Arbeitsplatz in welchem Umfang Zugang? … Daher ist meine Frage so zu verstehen: Welche Inhalte weisen die Datenbanklizenzen auf die für Ihre Richter und Staatsanwälte bei den Verlagen abonniert werden?“ Darunter lässt sich der Klageantrag zu 3. subsumieren. Die Klage hat auch in der Sache im noch rechtshängigen Umfang hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3. Erfolg; auf den hilfsweise gestellten Antrag zu 2. kam es wegen des Erfolgs des Klageantrags zu 1. nicht mehr an. Der ablehnende Bescheid des Ministeriums vom 11. Juni 2018 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Anspruchsrecht auf Informationszugang, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist nach § 4 Abs. 1 IFG NRW als natürliche Person anspruchsberechtigt. Das Ministerium der Justiz ist als Behörde nach § 2 Abs. 1 IFG NRW anspruchsverpflichtet. Auch soweit es um den Informationszugang zu den Lizenzverträgen mit den Beigeladenen oder andere Vertragswerke geht, das Ministerium mithin privatrechtlich handelt, liegen amtliche Informationen im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW vor, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 ‑ 8 A 1172/11 ‑, P. Rn. 32 zu den Kaufverträgen der BImA. Dem mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Informationszugangsanspruch stehen keine Versagungsgründe entgegen. Auf die Vertraulichkeitsvereinbarung in Ziffer 17.2 des Lizenzvertrages mit der Beigeladenen zu 2 kann sich das Ministerium ebenso wenig berufen wie die Beigeladenen. Das gesetzlich verbriefte Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW kann nicht durch ein Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden; ein gesetzlicher Informationsanspruch steht nach Sinn und Zweck der Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetze nicht zur Disposition der auskunftsverpflichteten Stelle, VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2018 ‑ 29 K 11682/17 ‑, P. Rn. 45; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, Vorb. §§ 3-6 Rn. 35 m.w.N. Dem Informationszugangsbegehren gerichtet auf die Zahlungen im Jahr 2017 jeweils für die Nutzung der Datenbanken der Beigeladenen steht § 8 IFG NRW, mithin Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht entgegen. Nach § 8 Satz 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Satz 1 gilt nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre, § 8 Satz 3 IFG NRW. Die betroffenen Beigeladenen haben nicht eingewilligt - auch wenn eine § 6 Satz 2 IFG Bund entsprechende Einwilligungsklausel im Landesrecht fehlt. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Marktkonkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Bezugsquellen, Informationen zur Kreditwürdigkeit oder Kalkulationsunterlagen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, das heißt ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Juli 2021 ‑ 3 C 2.20 ‑, P. Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 ‑ 7 C 2.15 ‑, P. Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 12.13 ‑, P. Rn. 28, jeweils m. w. Nachw.; stRspr. Dabei kommt es nicht maßgeblich auf die Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit durch den Inhaber des Geheimnisses an, OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2023 ‑ 15 B 1035/22 ‑, P. Rn. 55 m. w. Nachw. Hier trifft das Ministerium resp. die Beigeladenen eine besondere Darlegungslast aufgrund des Alters der begehrten Information, es geht um einen Teil des Lizenzentgelts aus dem Jahr 2017. Allein aus dem Zeitablauf eines Vorgangs kann zwar nicht automatisch oder generell auf das Fehlen schutzwürdiger Interessen geschlossen werden. Allerdings begründen Informationen, die längst abgeschlossene Geschäftsvorgänge betreffen und ggfs. weit in die Vergangenheit zurückreichen, eine spezifische Darlegungslast der informationspflichtigen Behörde. Diese Darlegungslast verdichtet sich, je länger ein Vorgang abgeschlossen ist und zurückliegt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2016 ‑ OVG 12 N 88.14 ‑, P. Rn. 18. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich sind, sofern nicht die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit der Informationen beruft, nachweist, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters - im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht - immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des Unternehmens oder eines Dritten sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2020 ‑ 10 C 18.19 ‑, P. Rn. 16 und vom 10. April 2019 ‑ 7 C 22.18 ‑, P. Rn. 45 ff.; weiter BVerwG, Vorlagebeschluss vom 4. November 2015 ‑ 7 C 4.14 ‑, P. Rn. 31; OVG NRW, Urteile vom 4. Juli 2022 ‑ 15 A 4113/19 ‑, P. Rn. 143, vom 22. Mai 2019 ‑ 15 A 873/18 ‑, P. Rn. 150, und vom 21. November 2018 ‑ 15 A 861/17 ‑, P. Rn. 123; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. April 2020 ‑ 6 A 1293/13 ‑, P. Rn. 37. Daran anschließend wird sich eine widerlegliche Vermutung dahingehend aufstellen lassen, dass Angaben, die geheim oder vertraulich waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen sind, wenn nicht ausnahmsweise die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, nachweist, dass sie trotz ihres Alters immer noch wesentlicher Bestandteil ihrer eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines betroffenen Dritten sind, vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 14. März 2017 ‑ C‑162/15 P ‑, P. Rn. 64; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 ‑ 10 C 25.19 ‑, P. Rn. 40 m. w. Nachw.; OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 15 A 873/18 ‑, P. Rn. 150 ff., und vom 21. November 2018 ‑ 15 A 861/17 ‑, P. Rn. 123 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2023 ‑ 15 B 1035/22 ‑, P. Rn. 59 ff. m. w. Nachw. Dabei dürfen die Darlegungsanforderungen zwar nicht überspannt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist jedoch ein Mindestmaß an Plausibilität, vgl. zu Verschlusssachen BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 ‑ 7 C 20.17 ‑, P. Rn. 38. Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Schutzwürdigkeit der Zahlungen an die Beigeladenen aus dem Jahre 2017 nicht dargelegt. Aus dem Vortrag des Ministeriums und der Beigeladenen, dass die Angabe des für die Nutzung der Datenbanken durch die Richter und Staatsanwälte des Landes gezahlten Entgelts ein Geschäftsgeheimnis über exklusives kaufmännisches Wissen darstellt und die Offenlegung geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition der Beigeladenen nachteilig zu beeinflussen, ergibt sich nicht, dass die begehrte Information auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nach nahezu sieben Jahren schutzwürdig ist. Die beschriebene Vermutung ist nicht widerlegt worden. Zwar wird abstrakt vorgetragen, die Kenntnis über die Höhe des Lizenzentgelts ermögliche es Dritten, Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 1, auf ihre Verhandlungsposition und -strategie, sowie auf ihre Investitionsplanung, Kostenkalkulation und damit Preisgestaltung zu ziehen. Jedoch ist das aus der Angabe des im Jahr 2017 jeweils gezahlten Lizenzentgelts nicht zu entnehmen: Insofern trägt die Beigeladene zu 2 nämlich vor, die Angebotskonditionen seien gegenüber allen Bundesländern gleich, die Höhe des Entgeltes hänge von der Zahl der Nutzer ab. Die Zahl der Nutzer wird jedoch für das Jahr 2017 nicht offenbart, sie ist auch nicht aus allgemein zugänglichen Quellen für den Kläger (oder Wettbewerber) ersichtlich, so dass aus dem alleinigen Teilbetrag keine Rückschlüsse auf Kalkulationen möglich sind. Der Inhalt der bei den Beigeladenen nutzbaren Module differiert aber nicht nur nach Köpfen der Nutzer, sondern auch nach Gerichtsbarkeiten. Von der Gesamtsumme für dieses Nutzungskonglomerat auf Angebots- und Kostenkalkulationen zu schließen, ist fernliegend. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger nur den Betrag für das Lizenzentgelt erfahren will, den das beklagte Land für die Nutzung der Datenbanken durch die Richter und Staatsanwälte im Jahr 2017 entrichtet hat. Insofern ist weiter in den Blick zu nehmen, dass der Nutzerkreis erheblich größer ist, als vom Kläger angefragt, sodass die begehrte Information nur einen Teilbetrag des für 2017 insgesamt gezahlten Lizenzentgelts darstellt. So sind nach § 3 der Anlage 1 zur Verpflichtungserklärung zur Rahmenvereinbarung zwischen der P. GmbH und der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz über die Nutzung der P.-Informationsdienste (Module) ab dem Jahr 2015“ (im Folgenden als Nutzungsvertrag vom 2. Februar/27. März 2015 bezeichnet, vgl. Bl. 220 ff. im Verwaltungsvorgang des Ministeriums) nutzungsberechtigt das Ministerium und die nachgeordneten Justizbehörden und Justizeinrichtungen des Landes, die Gerichte unabhängig von ihrer Ressortierung, die übrigen Ministerien des Landes nebst den ihnen nachgeordneten Behörden sowie der Landtag, die Staatskanzlei und der Landesrechnungshof. Nichts anderes gilt nach Ziffern 1.2 und 7.1 des Vertrages über die Nutzung der M.-online Datenbank des beklagten Landes mit der Beigeladenen zu 2, der dem Kläger vom Senator für Justiz und Verfassung des Landes Bremen übersandt worden ist (vgl. Bl. 77 ff. der Gerichtsakte) und auch nach dem Vortrag der Beigeladenen zu 2 einen Standardvertrag darstellt. Auch nach den vorstehend genannten Regelungen erstreckt sich der Nutzerkreis auf Richter, Beamte, Angestellte und sonstige Arbeitnehmer (Ziffer 1.2) bzw. die Bediensteten der Landesjustizverwaltung des Landes, der diesen nachgeordneten Behörden und Staatsanwaltschaften soweit alle Gerichte des Landes (Ziffer 7.1). Bereits der weite Kreis der Nutzungsberechtigten erhellt, dass die nur begehrte Information über einen Teilbetrag des für 2017 insgesamt gezahlten Lizenzentgelts (Richter und Staatsanwälte) keine Rückschlüsse auf die Angebotskonditionen, die Kostenkalkulation oder andere preisbildende Faktoren verlässlich ermöglicht. Denn das gesamte Lizenzentgelt für die Nutzung der jeweiligen Datenbank der Beigeladenen hängt maßgeblich vom Nutzerkreis ab. Vor diesem Hintergrund - nur Offenbarung einer Teilinformation des im Jahr 2017 gezahlten Entgelts - ist auch nicht ersichtlich, dass im vertikalen Konkurrenzverhältnis irgendwelche belastbaren Rückschlüsse auf Angebotskonditionen, die Kostenkalkulation oder andere preisbildende Faktoren, mithin Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. Dies gilt auch im Verhältnis der Beigeladenen untereinander. Zudem ist nichts ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass diese Zahl aus dem Jahr 2017 auch noch heute maßgeblich für die Angebotsbedingungen relevant ist. Vorgetragen wird nur, diese seien „die Grundlage nicht nur der noch fortlaufenden Verträge mit dem beklagten Land“. Das genügt den gesteigerten Darlegungsanforderungen nicht. Dass das im Jahr 2024 (oder auch 2023) an die Beigeladenen zu entrichtende Lizenzentgelt immer noch gleich hoch ist, ist nicht anzunehmen. Denn insofern ist auch gerichtsbekannt, dass das zur Nutzung zur Verfügung gestellte Angebot der Datenbanken der Beigeladenen in den Jahren seit 2017 deutlich ausgeweitet worden ist. Auch der Klageantrag zu 3. hat Erfolg. Dieser Klageantrag betrifft nur die Nutzung der Datenbanken der Beigeladenen zu 1. Es handelt sich dabei um das Basismodul Justiz und das Zusatzmodul Justiz. Die begehrte Information betrifft die Anlagen 1, 2 und 5 zu dem Vertrag über die Nutzung des P.-Moduls „P. Basismodul Justiz“ durch die Justiz und die Landesverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Dort sind die Datenbanken bzw. Werke, die nach dem Vertrag zur Verfügung zu stellen sind, im Detail aufgelistet. Sie lassen nach den Ausführungen des Ministeriums zwar den genauen Leistungsumfang erkennen und sind aus Sicht der Beigeladenen zu 1 wesentlich für die Preiskalkulation und Bestandteil der Vermarktungsstrategie - dies bleibt angesichts der Darlegungsanforderungen zu abstrakt. Ähnlich abstrakt äußert sich die Beigeladene zu 1. Angesichts dessen, dass sogar die Beigeladene zu 2 nichts gegen die Offenlegung der nach dem Vertrag nutzbaren Inhalte einzuwenden hatte, sich die Inhalte über alle Gerichtsbarkeiten erstrecken und auf einer Vereinbarung aus dem Jahr 2015 beruhen, reicht diese abstrakte Behauptung nicht aus, um auch noch heute schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf die Stattgabe hinsichtlich des Klageantrags zu 1. Aus dem Teilbetrag für das Gesamtlizenzentgelt für 2017 kann nicht auf die Kosten für einzelne Module (aus 2015) geschlossen werden. Es ist nicht vorgetragen, dass die Anlagen zu dem Vertrag einzelne Preisangaben oder sonst Angaben zur Gewichtung der Module im Hinblick auf das Gesamtlizenzentgelt enthalten. Vielmehr hat die Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1 auch für die in Rede stehende Information im Nutzungsvertrag auf Befragen angegeben, es handele sich um eine reine Übersicht der Module (d.h. der Gesamtheit einzelner Werke), die keine Preisangaben oder ähnliches zu den jeweiligen Modulen enthielten. Insofern erschließt sich dem Gericht nicht, weswegen hier nach § 8 Satz 1 IFG NRW (noch) schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen sollten. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2 und D. N. hat das Ministerium dem Kläger eine detaillierte Auflistung zukommen lassen, welche Module von allen Richtern und Staatsanwälten des Landes genutzt werden können (vgl. Bl. 78 ff. bzw. 92 f. des Verwaltungsvorgangs des Ministeriums). Auch aus dieser Auflistung ergibt sich nicht ansatzweise, wie viel Kosten für die Nutzung der jeweiligen Module entstehen oder ähnliches. Dass sich aus der Auflistung und insbesondere aus der Offenbarung des anderen Nutzern nicht angebotenen Zusatzmoduls Justiz ergibt, was bei der Justiz ankommt, macht dies noch nicht zu einem schützenswerten, das heißt die Marktstrategie oder die Verhandlungsposition der Beigeladenen zu 1 erkennbar machenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Schließlich ist hinsichtlich beider Klageanträge als Besonderheit für beide Beigeladenen in den Blick zu nehmen, dass die Vertragsverhältnisse mit der Justiz des beklagten Landes keine Einbahnstraße darstellen, mithin die Beigeladenen liefern und das beklagte Land zahlt, sondern die Vertragskonditionen auch erheblich davon beeinflusst werden, dass die Justiz des Landes ebenfalls liefert, nämlich Entscheidungen. Von daher bestehen ohnehin für die Vertragsverhandlungen der Beigeladenen mit den Justizverwaltungen Sonderkonditionen, auf die sich sowohl sonstige Wettbewerber als auch andere potentielle oder vorhandene Kunden der Beigeladenen nicht berufen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache hinsichtlich der ursprünglichen Anträge zu 4. und 5. der Klageschrift vom 8. Juli 2018 für erledigt erklärt haben, waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen: Zwar hat das beklagte Land auf den Antrag vom 13. Juni 2018 Informationszugang zu dem mit dem Klageantrag zu 4. begehrten Erlass Az. 1544 JK. 17 gewährt. Die Klage des Klägers war jedoch im Zeitpunkt der Klageerhebung unzulässig, weil die Dreimonatsfrist des § 75 VwGO nach Antragstellung noch nicht abgelaufen war und der Informationszugang innerhalb der Frist mit Bescheid vom 20. August 2018 gewährt worden ist und die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO nicht vorlagen. Hinsichtlich des Antrags zu 5., mit dem der Kläger Informationszugang durch Überlassung einer vollständigen Kopie zu den zwischen dem Ministerium und den Verlagen (mit denen es zusammenarbeitet) geschlossenen Vereinbarungen zu gewähren, welche die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen regeln, waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil die begehrten Informationen nach dem Ergebnis der Erörterung in der mündlichen Verhandlung bei dem beklagten Land nicht vorhanden im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW sind, der Antrag also erfolglos geblieben wäre. Insofern stellt sich die vom Kläger erklärte Hauptsachenerledigung als verkappte Klagerücknahme dar. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren aus Billigkeitsgründen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sich diese durch die Antragstellung auch einem - realisierten - Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.