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Beschluss

4 E 300/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0520.4E300.19.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird Ziffer 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.3.2019 geändert. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Klägerin wird Ziffer 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.3.2019 geändert. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ‒ VwGO ‒ allein getroffen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.7.2016 ‒ 4 E 162/16 ‒, juris, Rn. 1 f., und vom 23.10.2018 – 13 E 737/18 –, juris, Rn. 1; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.4.2014 – 1 S 400/14 –, juris, Rn. 2 ff.; a. A.: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18.3.2019 – OVG 3 L 36.19 –, juris, Rn. 4, alle m. w. N. Die Beschwerde hat Erfolg. Der Streitwert ist nicht auf Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat, sondern nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist dabei gemäß § 40 GKG der den jeweiligen Streitgegenstand betreffende Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Maßgebend für § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 u. a. –, juris, Rn. 2 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2016, S. 71. Die Vorschrift lässt zu Zwecken einer angemessenen Streitwertbemessung auch die Bewertung ideeller – nicht wirtschaftlicher – Interessen zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 u. a. –, NuR 2016, 127 = juris, Rn. 2., und Urteil vom 22.3.1995 – 11 A 1.95 –, BVerwGE 98, 100 = juris, Rn. 23. Die Bedeutung der Sache bestimmt sich danach, was der Kläger mit seinem Klageantrag unmittelbar erreichen will. Über das unmittelbar angestrebte Rechtsschutzziel hinausgehende Interessen des Klägers, die durch das Streitverfahren mittelbar verfolgt oder gefördert werden sollen, bleiben bei der Streitwertfestsetzung regelmäßig außer Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1993 – 8 C 16.92 –, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 74 = juris, Rn. 16, m. w. N. Gemessen hieran bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um die wirtschaftlichen (oder andere) unmittelbaren Auswirkungen des Obsiegens zu bewerten. Für die Bedeutung der Sache kann nicht auf die der Klägerin auf Grundlage des jährlich neu verabschiedeten Gemeindefinanzierungsgesetzes NRW (GFG) gewährten gemeindlichen Schlüsselzuweisungen abgestellt werden. Denn die durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 7.11.2013 auf Grundlage von § 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes des Landes NRW zum Zensusgesetz 2011 festgesetzte amtliche Einwohnerzahl ist dem GFG nicht unmittelbar zu Grunde zu legen und damit auch nicht rechtlich maßgeblich für die gewährten Zuwendungen. Dies gilt sowohl, wenn auf das im maßgeblichen Zeitpunkt des § 40 GKG, der Klageerhebung am 30.11.2013, noch geltende GFG 2013 vom 21.3.2013 (GV. NRW. S. 167) abgestellt wird (a), als auch, wenn das zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getretene und auch noch nicht veröffentlichte GFG 2014 (GV. NRW. S. 860) zu Grunde gelegt wird (b). (a) Nach § 27 Abs. 3 GFG 2013 gilt als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes die vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) fortgeschriebene Bevölkerung zum Stichtag 31.12.2011. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Einwohnerwertes der Gemeinden nach § 8 Abs. 3 GFG 2013 wird die vom IT.NRW fortgeschriebene Bevölkerung zu den Stichtagen 31.12. der Jahre 2009, 2010 und 2011 herangezogen. § 96 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ordnet an, dass sich eine nach Gesetzen und Verordnungen maßgebende Einwohnerzahl nach den bei der Volkszählung festgestellten Ergebnissen bemisst. Gemäß Satz 2 der Vorschrift bestimmt das Innenministerium durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem ab die Ergebnisse der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführten Volkszählungen verbindlich sind. Nach Satz 3 kann es für bestimmte Rechtsgebiete vorsehen, dass die vom IT.NRW veröffentlichten Zahlen über die fortgeschriebene Bevölkerung laufend oder für einen bestimmten Zeitpunkt an die Stelle der bei der Volkszählung festgestellten Ergebnisse treten. Gemäß § 96 Abs. 3 VwVfG NRW bleiben Rechtsvorschriften, die abweichende Regelungen enthalten, unberührt. Gemessen hieran hatte die durch den streitgegenständlichen Bescheid festgestellte Einwohnerzahl für die Zuweisungen auf Grundlage des GFG 2013 keine Bedeutung, weil die für das GFG 2013 maßgebliche Volkszählung noch nicht der Zensus 2011, sondern die Volkszählung vom 25.5.1987 war. Dies ergibt sich schon rein tatsächlich daraus, dass der streitgegenständliche Bescheid erst am 7.11.2013 ergangen ist und auf den Zeitpunkt vom 9.5.2011 abstellt. Die Ergebnisse lagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GFG 2013 am 1.1.2013 (§ 34 GFG 2013) also noch gar nicht vor. Überdies lässt sich die fehlende rechtliche Relevanz der durch den Bescheid festgestellten Einwohnerzahl auch aus der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 VwVfG NRW vom 2.10.1988 ableiten, die nach dessen § 3 erst mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft getreten ist. § 1 bestimmte, dass sich eine nach Gesetzen und Verordnungen maßgebende Einwohnerzahl nach den bei der Volkszählung vom 25.5.1987 festgestellten Ergebnissen bemisst, soweit sich aus (dem hier nicht relevanten) § 2 nichts Abweichendes ergibt. (b) § 27 Abs. 3 GFG 2014 sieht vor, dass als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes die in Anlage 3 festgesetzte Bevölkerungszahl gilt. In Anlage 3 sind für die jeweiligen Gebietskörperschaften Bevölkerungszahlen aufgeführt mit dem Hinweis, sie basierten auf dem Ergebnis der Fortschreibung des Bevölkerungsstands nach dem Zensus vom 9.5.2011. Für Zuweisungen auf Grundlage des GFG 2014 hat der streitgegenständliche Bescheid keine Bedeutung, weil durch diese Vorschrift der Gesetzgeber eine Regelung im Sinne des § 96 Abs. 3 VwVfG NRW geschaffen hat. Die für das GFG 2014 maßgebliche Einwohnerzahl richtet sich damit gerade nicht nach § 96 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. dem festgestellten Bescheid, sondern ausschließlich nach den in Anlage 3 zum GFG 2014 benannten Bevölkerungszahlen. Diese Festlegung hat der Gesetzgeber bewusst getroffen. Vgl. LT-Drs. 16/3802, S. 75, und die Antwort der Landesregierung vom 20.3.2014 auf die Kleine Anfrage 2044, LT-Drs. 16/5308, S. 2. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die in Anlage 3 bestimmte Bevölkerungszahl auf den Ergebnissen des Zensus 2011 beruht. Die mit der Klage begehrte Aufhebung des angegriffenen Bescheids hätte wegen der auf § 96 Abs. 3 VwVfG NRW basierenden Regelung aber keine rechtlichen Folgen für die Höhe der nach dem GFG 2014 zu gewährenden Zuweisungen gehabt. Andere Anhaltspunkte, anhand derer die Bedeutung der Sache für die Klägerin bemessen werden könnte, sind nicht ersichtlich, so dass § 52 Abs. 2 GKG zur Anwendung gelangt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.