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Beschluss

12 A 2076/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0521.12A2076.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 29. Juni 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von der im angegriffenen Urteil herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats mit zutreffenden Gründen ausgeführt, dass die Klägerin in Anwendung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 10 des Gymnasiums F. in H. (Kreis T. ) hat, weil von der Wohnung ihrer Eltern in Hagen aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar war. Die Klägerin stellt dieser Würdigung nichts Erhebliches entgegen. Aus ihrem - in ähnlicher Form bereits erstinstanzlich angebrachten - pauschalen Hinweis auf das „besondere pädagogische Konzept der intensiven Betreuung“, die „hervorragende Ausbildung“ und die „Vermittlung der türkischen Kultur“ im Gymnasium F. erschließt sich nicht, weshalb hiernach gemessen an den im angegriffenen Urteil dargestellten Grundsätzen eine entsprechende Ausbildungsstätte in Wohnortnähe nicht zur Verfügung stand oder der Klägerin der Besuch einer solchen Ausbildungsstätte jedenfalls nicht zumutbar gewesen wäre. Soweit sich aus unterschiedlichen weltanschaulichen oder konfessionellen Prägungen der jeweils gegenüberzustellenden Ausbildungsstätten im Einzelfall eine Unzumutbarkeit der Verweisung auf den Besuch einer wohnortnahen Schule ergeben kann, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. August 2018- 5 C 6.17 -, juris Rn. 12, m. w. N., ist daraus nicht abzuleiten, dass Entsprechendes auch für ein (unterstelltes) besonderes, durch eine bestimmte Nationalität geprägtes „kulturelles Profil“ der auswärtigen Schule zu gelten hat. Ungeachtet dessen findet die Behauptung der Klägerin, am Gymnasium F. werde die türkische Kultur vermittelt bzw. „auf Basis der türkischen Kultur unterrichtet“ (Schriftsatz vom 30. Mai 2017, S. 2), weder im Leitbild und Schulprogramm des Gymnasiums noch in der Satzung des Schulträgers eine hinreichende Grundlage. In seinem Leitbild bezeichnet sich das Gymnasium als „Schule der Vielfalt von Kulturen, Sprachen und Religionen“; das Schulprogramm benennt „Interkulturalität und Integration“ als „vorrangiges Bildungsziel“. Der Schulträger verfolgt ausweislich des § 2 seiner Satzung das Ziel, „die schulische und allgemeine Bildung und Erziehung von Schülern und Studenten verschiedener Länder mittels entsprechender Stütz- und Aufbaukurse und andere Lernangebote voranzutreiben, den internationalen Austausch und interkulturelle Begegnungen von Schülern und Studenten verschiedener Nationen zu fördern und in Koordination mit entsprechender in der BRD und im Ausland tätigen Organisation abzuwickeln, um bei den jungen Menschen Verständnis für die unterschiedlichen Kulturen, Religionen, Sitten, Gebräuche und Werte zu wecken, bestehende Vorurteile abzubauen und somit einen Beitrag zur internationalen Völkerverständigung zu leisten.“ Vgl. dazu die Informationen auf den Internetseiten des Gymnasiums: http://schulen- F. .de/gymnasium/leitbild/; …/schulprogramm/; …/schultraeger/. Dementsprechend hat der Leiter der zugehörigen Realschule F. beide Schulen - Gymnasium und Realschule - so beschrieben, dass sie sich „als deutsche Schulen, an der deutsche und türkischstämmige Schülerinnen und Schüler interkulturell zusammengeführt werden“, verstünden. I. E. , Gymnasium und Realschule F. - Beispiele gelingender Bildungs- und Integrationsarbeit, in: Materialien …; https://... Auf hypothetische Umstände („Hätte die Klägerin als Schulfach die türkische Sprache gewählt, …“), kommt es von vornherein nicht an. Dass die Beklagte im besagten Fall „ohne weiteres die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in H. anerkannt“ hätte, trifft im Übrigen auch nicht zu (vgl. dazu die Begründungen der Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 24. Februar 2017 (Klasse 10) und vom 31. August 2017 (Klasse 11), jeweils S. 2, letzter Abs.). Der Vortrag der Klägerin unter Nr. 3 der Zulassungsbegründung zur „Förderung während der 11. Schulklasse“ bezieht sich der Sache nach nur auf das Zulassungsverfahren 12 A 2077/18; insoweit wird auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss gleichen Datums verwiesen. Die Bezugnahme auf „das gesamte erstinstanzliche Vorbringen in diesem Rechtsstreit sowie in dem Parallelverfahren“ genügt nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Aus dem in Bezug genommenen Vortrag ergeben sich davon abgesehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zeigt die Klägerin ebenfalls nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 3 A 2244/16 -, juris Rn. 38 ff., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die formulierte Frage, „inwieweit eine pädagogische Konzeption, Schülerbetreuung und Kulturvermittlung ein Alleinstellungsmerkmal darstellen kann, sodass ein Schulwechsel unzumutbar ist“, ist allgemein gehalten und verschließt sich in dieser Form einer grundsätzlichen Klärung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.