Beschluss
12 A 2077/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0521.12A2077.18.00
2mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 29. Juni 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die Gründe seines im Verfahren 12 A 2076/18 ergangenen Beschlusses gleichen Datums, die in der vorliegenden Sache gleichermaßen Geltung beanspruchen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung ergeben sich hier auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Schulwechsels sei „von der Situation bei Antragstellung“ auszugehen, die im vorliegenden Fall bereits in die Zeit des Besuchs der 11. Klasse des Gymnasiums F. falle. Dieser Vortrag trifft schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn die Klägerin hat den hier zugrundeliegenden Ausbildungsförderungsantrag für den Besuch der Klasse 11 (Q1) am 6. Juni 2017 gestellt. Seinerzeit befand sie sich noch in der 10. Schulklasse (EF). Davon abgesehen würde es zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen, wenn die Klägerin den Förderungsantrag erst nach Beginn des 11. Schuljahres gestellt hätte. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - V C 49.77 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2013 - 12 A 1898/11 -, juris Rn. 28, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Maß des Zumutbaren regelmäßig nicht überschritten ist, wenn der Auszubildende nach dem Schulwechsel noch die gesamten zwei letzten Schuljahre auf dem neuen (wohnortnahen) Gymnasium absolvieren kann, wovon auszugehen ist, wenn der streitige Bewilligungszeitraum - wie hier - mit dem vorletzten Schuljahr beginnt. Auf den Zeitpunkt der Stellung des Förderungsantrags kommt es danach nicht an. Darüber hinaus ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Schulwechsels in der Endphase der Schulausbildung gegebenenfalls zulasten des Auszubildenden auch in den Blick zu nehmen, ob und inwieweit er darauf vertrauen durfte, seine Ausbildung an der bislang besuchten Schule abschließen zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012- 12 A 1088/11 -, juris Rn. 17; s. auch Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2018, § 2 Rn. 16.2.3. Hier kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Eltern der Klägerin bereits im Dezember 2016 - als die Klägerin noch die 10. Klasse des Gymnasiums F. besuchte - von H. nach I. umzogen und der rechtmäßige Ablehnungsbescheid der Beklagten betreffend den Ausbildungsförderungsantrag der Klägerin für den Besuch dieser Klasse ebenfalls noch während des Schuljahres 2016/2017 erging, nämlich unter dem 24. Februar 2017. Danach drängt sich auf, dass die Klägerin - ausbildungsförderungsrechtlich betrachtet - jedenfalls nach dem Erlass dieses Bescheides mit der Notwendigkeit eines Wechsels der Ausbildungsstätte rechnen musste. Trafen sie und ihre Eltern den Entschluss, dass sie gleichwohl auf der bisherigen Schule verbleiben soll, kann sie sich nicht im Nachhinein, wenn das vorletzte Schuljahr begonnen hat, darauf berufen, dass ihr ein Wechsel jedenfalls nunmehr nicht zuzumuten wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.