Beschluss
11 A 1054/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0618.11A1054.14.00
5mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 = juris, Rn. 7. Hiervon ausgehend legt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel nicht dar. 1. Der Kläger rügt ohne Erfolg eine fehlerhafte Einstufung der Osttangente B. als Gemeindestraße. a) Nach § 3 Abs. 1 StrWG NRW sind die öffentlichen Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung einzustufen. Für die Verkehrsbedeutung maßgebend sind die von der Straße vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Gemeindestraßen dienen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW vorwiegend dem Verkehr und der Erschließung innerhalb des Gemeindegebietes. Hierzu gehören nach § 3 Abs. 4 Satz 2 StrWG NRW Straßen, bei denen die Belange des Verkehrs überwiegen (Hauptverkehrsstraßen, Zubringerstraßen u. a.) (Nr. 1); Straßen, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (Anliegerstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerbereiche u. a.) (Nr. 2); alle sonstigen nicht unter 1. und 2. fallenden Straßen, die von der Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind (Nr. 3). Dabei ist, da der größte Teil der Straßen eine Vielzahl von Funktionen zu erfüllen hat, allerdings nicht (allein) der durch den jeweiligen Ausbauzustand der Straße oder das jeweilige Verkehrsaufkommen bestimmte, gegebenenfalls tatsächlich überwiegende Verkehr auf der jeweiligen Straße maßgeblich. Vielmehr ist die Straße als funktionaler Teil eines Gesamtnetzes in Blick zu nehmen und auf die von der Straße nach Verlauf und Zweckbestimmung vermittelte räumliche Verkehrsbeziehung abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1977 ‑ VI B 84.77 u. a. ‑, Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 4; OVG NRW, Urteile vom 16. Januar 1991 ‑ 23 A 424/89 ‑, NWVBl. 1993, 181 (183), und vom 2. Februar 1996 ‑ 23 A 3150/94 ‑, S. 12 des Urteilsabdrucks. b) Für die Einstufung als Gemeindestraße ist unerheblich, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss im Bereich der Einmündung in die K 27 auch eine Änderung dieser Straße vorsieht. Es handelt sich hierbei um eine notwendige Folgemaßnahme an einer anderen Anlage im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Folgemaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind zu treffen, um die Probleme zu lösen, die durch das Vorhaben für die Funktionsfähigkeit anderer Anlagen entstehen. Sie dürfen daher über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2010 ‑ 9 A 12.09 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 212, S. 191 = juris, Rn. 21 (zum gleichlautenden § 75 Abs. 1 Satz 1 Thür. VwVfG). Die in Bezug auf die K 27 planfestgestellten Änderungen dienen lediglich dem Anschluss an die Osttangente. Zu diesem Zweck wird ein neues Stück der K 27 von etwa 300 m Länge in Richtung Nordwesten gebaut, damit die K 27 in einem Winkel von etwa 90° in die Osttangente mündet, so dass hier ein Kreisverkehr angelegt werden kann. Eine eigenständige und für sich gesehen planfeststellungsbedürftige Änderung der K 27 liegt darin nicht. c) Entscheidend für die Einstufung einer Straße ist zunächst deren tatsächlich prägende Verkehrsfunktion, wie sie sich aus der Lage der Straße im Zusammenhang des Straßennetzes ableiten lässt. Daneben kommt es auch auf die der Straße zugedachte Zweckbestimmung an, die die Straße im Verbund des Straßennetzes erfüllen soll („… zu dienen bestimmt …“ in § 3 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW). Diese Zweckbestimmung kann sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1991 ‑ 23 A 424/89 ‑, NWVBl. 1993, 181 (183). Nach diesen Maßstäben ist die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegte Auffassung, die planfestgestellte Osttangente B. sei als Gemeindestraße einzustufen, nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine Gemeindestraße, bei der die Belange des Verkehrs überwiegen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StrWG NRW), und zwar in der Form einer Zubringerstraße. aa) Die Straße dient nicht einer über- oder zwischenörtlichen Verkehrsverbindung und ist auch nicht auf Grund einer Planungsentscheidung dazu bestimmt, einer solchen Verkehrsverbindung zu dienen. Vgl. zu diesen Kriterien OVG NRW, Urteil vom 25. März 1996 ‑ 23 A 2483/94 ‑, S. 15 f. des Urteilsabdrucks. Im Planfeststellungsbeschluss ist hierzu ausgeführt, die Osttangente B. entspreche mit ihren Verknüpfungen mit den übrigen von ihr berührten Straßen in vollem Umfang der Definition des § 3 Abs. 4 StrWG NRW, wonach Gemeindestraßen Straßen sind, die vorwiegend dem Verkehr und der Erschließung innerhalb des Gemeindegebietes dienen oder zu dienen bestimmt sind (PFB B. 2.2, S. 28). Die Osttangente solle insbesondere die Erschließung für die Nachfolgenutzung des ehemaligen Geländes der Zeche Westfalen verbessern (PFB B.2.1, S. 28, B.5.1, S. 53 und B.5.2.2.1, S. 55). Demgegenüber ist die Einstufung als „zwischengemeindliche Verbindung“ im Verkehrlichen Fachbeitrag der Ingenieurbau und Vermessungstechnik O. ; U. UND T. mbH aus März 2001 (Erläuterungsbericht S. 9, Beiakte 18) rechtlich nicht verbindlich. Dieser Fachbeitrag ist im Übrigen Bestandteil der Umweltverträglichkeitsstudie und hatte nicht die Aufgabe, die Straße in die Kategorien des § 3 StrWG NRW einzuordnen. Dementsprechend begründet der Fachbeitrag die Zuordnung der Osttangente auch nicht näher, sondern verweist nur auf eine nicht erläuterte „verkehrliche Bedeutung“. In seinen Ausführungen zum „Verkehrsmodell B. - Aktualisierung von Analyse und Prognose“ aus Juli 2012 geht der Kläger zu Unrecht davon aus, dass Gemeindestraßen dadurch gekennzeichnet seien, dass sie überwiegend Verkehr mit Herkunfts- und Zielort innerhalb des Gemeindegebietes aufnähmen. Dies ist im Wortlaut des § 3 Abs. 4 StrWG NRW nicht angelegt; die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW hervorgehobene Erschließungsfunktion ist vielmehr auch dann gegeben, wenn Herkunfts- oder Zielort des Verkehrs im Gemeindegebiet liegen. bb) Die planfestgestellte Osttangente ist eine Zubringerstraße. Eine Zubringerstraße sammelt (nur) das Verkehrsaufkommen eines bestimmten Gebiets und leitet es Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung zu. Vgl. Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, S. 373 f. Entgegen der Auffassung des Klägers wird diese Funktion im „Verkehrsmodell B. - Aktualisierung von Analyse und Prognose“ aus Juli 2012 (Beiakte 12, Lfd. Nr. 36) zutreffend herausgearbeitet. So zeigen die Abbildungen 18 und 19 auf Seite 40 für den Prognoseplanfall, dass die Lkw- und Pkw-Verkehre von und zur C. Straße (B 58) ihr Ziel bzw. ihre Quelle weit überwiegend im Stadtgebiet von B. haben. Dabei bildet das Gelände der ehemaligen Zeche Westfalen, das durch die Osttangente erschlossen werden soll, mit dem Stadtkern von B. eine räumliche Einheit. Gleiches gilt für die Verkehre von und zur Alten C. Straße (Abbildungen 20 und 21 auf Seite 41); die Osttangente fungiert hier jeweils als Zubringerstraße zur B 58 im Nordosten und zur Alten C. Straße im Osten. Ein ähnliches Bild ergibt die Betrachtung der Verkehre von und zur H. Straße (K 27) im Südosten (Abbildung 22, Seite 42 und Abbildung 23, Seite 43). Auch sie haben im Prognoseplanfall ihr Ziel bzw. ihre Quelle weit überwiegend im Stadtgebiet von B. . Schließlich zeigt auch die Darstellung der kombinierten Strombündel Verkehre von/zur H. , M. - und I. Straße (Abbildung 24, Seite 44), dass der Verkehr aus dem bzw. in den Süden von B. nur zu einem geringen Teil über die Osttangente als Durchgangsverkehr ab- bzw. zufließt. Demgegenüber zeigt die vom Kläger in der Zulassungsbegründung (Seite 4) allein in Bezug genommene Abbildung 17 auf Seite 39 den prognostizierten Gesamtverkehr auf dem nördlichen Teil der Osttangente. Dieser Abbildung ist nicht zu entnehmen, welche Verkehre ihr Ziel bzw. ihre Quelle im Stadtgebiet von B. haben. Sie ist daher unergiebig für die Frage, wie hoch der Anteil des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehr auf der Osttangente ist. cc) Der vom Kläger nach Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag noch angeführte Regionalplan Münsterland, der die Osttangente als „sonstige regionalplanerische bedeutsame Straße“ ausweist, ist erst nach Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 29. Oktober 2012 am 27. Juni 2014 in Kraft getreten. Im Übrigen verweist er hinsichtlich der Funktion der Osttangente auf die Anbindung von Siedlungsbereichen sowie von Einrichtungen und Anlagen mit hohem Verkehrsaufkommen an das Verkehrsnetz und damit auf eine Zubringerfunktion. 2. Der Kläger legt auch nicht hinreichend dar, dass dem Vorhaben die Planrechtfertigung fehlt, weil seine Finanzierung nicht hinreichend gesichert sei. Die Art der Finanzierung ist nicht Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Die Planfeststellungsbehörden haben lediglich vorausschauend zu beurteilen, ob dem Vorhaben unüberwindliche finanzielle Schranken entgegenstehen. Einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, fehlt die Planrechtfertigung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 ‑ 9 B 7.07 ‑, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 11 = juris, Rn. 24. Der Kläger macht hierzu nur geltend, die erforderliche Förderung durch Landesmittel sei „alles andere als gesichert“; bis zum heutigen Tag seien keine Landesmittel für den Bau der Straße bereitgestellt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Realisierung der Straße aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist. Die bislang fehlende Bereitstellung von Landesmitteln kann darauf zurückzuführen sein, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss noch nicht bestandskräftig ist. Daher ist nichts für die Annahme vorgetragen oder ersichtlich, innerhalb der höchstens zehnjährigen Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses (§ 38 Abs. 8 StrWG NRW, § 75 Abs. 4 VwVfG NRW) seien keinerlei Finanzmittel für die Realisierung des Vorhabens zu erwarten, zumal nach der vorstehend genannten Bestimmung eine Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses um weitere fünf Jahre möglich ist. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers sieht der Ratsbeschluss der Beigeladenen vom 6. Mai 2014 nicht vor, auf den zweiten und dritten Bauabschnitt der Osttangente (endgültig) zu verzichten. Vielmehr hat der Rat der Beigeladenen den „Grundsatzbeschluss“ gefasst, die Verwaltung zu beauftragen, auf den zweiten und dritten Bauabschnitt der Osttangente zu verzichten und im Haushaltsjahr 2014 eine kleine Lösung zur Anbindung des Zechengeländes an den überörtlichen Verkehr vorzulegen. Über das weitere Vorgehen kann der Rat erst nach Vorlage eines Entwurfs dieser „kleinen Lösung“ entscheiden. Daher steht nicht fest, dass auf den zweiten und dritten Bauabschnitt der Osttangente endgültig verzichtet werden soll. II. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift aufweist, sich die in dem Verfahren entscheidungserheblichen Fragen vielmehr ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt hat und kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).