OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 1346/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0618.19A1346.19.00
3mal zitiert
18Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausdrücklich auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils legt er mit seinem Zulassungsvorbringen indes nicht dar (I.). Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem die Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel wegen offenkundiger Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung vermindert sind (II.). Eine Zulassung nach einem anderen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht (III.). I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klage auf Einbürgerung sei wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist nach § 74 VwGO und der einjährigen Ausschlussfrist nach § 60 Abs. 3 VwGO unzulässig, ergeben sich nicht aus dem Einwand des Klägers, er habe bereits am 6. November 2015 Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2015 erhoben. Die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts - Rechtsantragstelle - am 6. November 2015 zur Niederschrift genommene Erklärung des Klägers „Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird Klage wie folgt erhoben. 1. Den Klägern wird wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13.10.2015 wird die Beklagte verpflichtet, die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“ stellte keine Klageerhebung dar, sondern zielte vielmehr auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage. Das ergibt sich aus der eindeutigen Beschreibung des Verfahrensgegenstandes in der Niederschrift („hier: Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage“), aus der angegebenen zeitlichen Reihung („Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird Klage … erhoben“) und aus der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „wegen Versäumung der Klagefrist“. Ein solcher Antrag konnte sich nur auf eine beabsichtigte Klageerhebung nach Entscheidung über die Prozesskostenhilfe beziehen; am 6. November 2015 war die Klagefrist noch nicht abgelaufen. Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass er „dem Urkundsbeamten … vertraut“ habe, führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis. Der Urkundsbeamte durfte das Begehren des Klägers ohne Weiteres so verstehen, dass dieser wegen Mittellosigkeit zunächst nur einen (isolierten) Prozesskostenhilfeantrag für eine noch zu erhebende Klage stellen wollte. Nach der Entscheidung über diesen Antrag hat der Kläger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO Klage erhoben. II. Die Berufung kann auch nicht ausnahmsweise nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, weil das angegriffene Urteils aus anderen, mit dem fristgerechten Zulassungsvorbringen nicht geltend gemachten Gründen offensichtlich unrichtig ist. 1. Bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist das Oberverwaltungsgericht nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich darauf beschränkt, das Vorliegen der vom Antragsteller des Zulassungsverfahrens bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. Eine Ausnahme besteht aber bei offenkundigen Umständen. Diese kann das Oberverwaltungsgericht, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht werden, auch ohne ausdrücklichen Vortrag des Klägers berücksichtigen. Hierfür sprechen Sinn und Zweck des Berufungszulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bietet die Möglichkeit, hinreichend sicher erkennbar unbegründete Anträge auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Er dient der Einzelfallgerechtigkeit, indem er die Möglichkeit einräumt, grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13). Mit dieser Zielrichtung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn das Berufungsgericht gehindert wäre, offenkundige Umstände, aus denen sich die Unrichtigkeit der Entscheidung ergibt, nicht zu berücksichtigen, wenn sie der Antragsteller des Zulassungsverfahrens nicht vorträgt. Das Berufungsgericht müsste dann sehenden Auges zum Bestand offensichtlich grob unrichtiger Urteile beitragen, obwohl der Beschwerdeführer - wenn auch aus anderen Gründen - die Unrichtigkeit des Urteils geltend macht. Auch die mit der Einführung der Zulassungsberufung allgemein verfolgte Entlastung der Berufungsgerichte sowie die Verkürzung und Beschleunigung der Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 1, 9) steht einer Berücksichtigung offenkundiger Umstände nicht entgegen. Das Berufungsgericht wird dadurch, dass es im Zulassungsverfahren nur die Zulassungsgründe anhand des Vortrags des Antragstellers prüfen muss, davon enthoben, die gesamten Akten sichten und gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustellen zu müssen. Dieser Entlastungseffekt wird aber auch dann erreicht, wenn Umstände berücksichtigt werden können, die offenkundig sind und deren Feststellung deshalb keiner zeitaufwändigen Ermittlungen bedarf und zu keiner nennenswerten Verzögerung des Zulassungsverfahrens führt. Eine Verkürzung des Verfahrens tritt in solchen Fällen zwar nicht ein. Diese ist aber vom Gesetzgeber auch nur dann beabsichtigt, wenn sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Rechtsschutzsuchenden sinnvoll erscheint (BT-Drucks. 13/3993, S. 1). So zutreffend Sächs. OVG, Beschluss vom 31. März 2008 - 5 B 377/06 -, juris, Rn. 8, m. w. Nachw.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. September 2012 - 9 S 2153/11 -, NVwZ-RR 2012, 948, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 6. November 1997 - 11 B 2005/97 -, NVwZ 1998, 530, juris, Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 204; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54, 83; Rusidile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Mai 2018, § 124a Rn. 100. 2. Das Verwaltungsgericht hat seine entscheidungstragende Erwägung, der Kläger könne keine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO in die versäumte Klagefrist beanspruchen, weil er nicht ohne Verschulden daran gehindert gewesen sei, diese Frist einzuhalten, auf eine offensichtlich unrichtige Begründung gestützt. Es hat darauf abgestellt, die Mittellosigkeit sei hier gar nicht Ursache für die Fristversäumung gewesen, weil der Kläger ohnehin zur Klageerhebung entschlossen gewesen sei und seine finanzielle Situation sich auch nicht verbessert habe (S. 4 des Urteilsabdrucks). Dem liegt ein Verständnis des Begriffs des „Verhinderung“ in § 60 Abs. 1 VwGO zugrunde, das mit dem prozesskostenhilferechtlichen Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren ist. Bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter. Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2019 - 1 BvR 2111/17 -, juris, Rn. 20; Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2012 - 2 BvR 2377/10 -, NJW 2012, 3293, juris, Rn. 11, m. w. Nachw. Verfassungsrechtlich sind daher Vorkehrungen geboten, die Mittellosen einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen. Anderenfalls liefe für einen Teil der Bevölkerung die formal bestehende Möglichkeit, Rechtsschutz zu erlangen, mangels finanzieller Möglichkeit faktisch leer. Die Prozesskostenhilfe soll einem mittellosen Kläger den Zugang zum Gericht offen halten. Seine Mittellosigkeit steht einer Rechtsverfolgung entgegen. Die Prozesskostenhilfe hat die Aufgabe, dieses Hindernis auszuräumen. Der Rechtsuchende hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass geklärt wird, ob die einer Rechtsverfolgung entgegenstehende Mittellosigkeit durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe überwunden wird, bevor er ein Kostenrisiko eingeht und den Rechtsbehelf in der Hauptsache rechtshängig macht. Ein Prozesskostenhilfeantrag kann deshalb gestellt werden, bevor der Rechtsbehelf in der Hauptsache eingelegt wird. Die Mittellosigkeit des Antragstellers ist ein unverschuldetes Hindernis für eine rechtzeitige Einlegung eines fristgebundenen Rechtsbehelfs. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 6 BN 1.12 -, NVwZ-RR 2013, 387, juris, Rn. 4 ff., m. w. Nachw. Der Antragsteller, der wegen seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage war, den fristgebundenen Rechtsbehelf rechtzeitig einzulegen, hat dann einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb der Rechtsbehelfsfrist alles Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Das bedeutet, dass er bis zum Ablauf der Frist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe schaffen muss. Hierzu gehört, dass innerhalb der Frist das Prozesskostenhilfegesuch zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen (§ 117 Abs. 2 bis 4 der ZPO) eingereicht wird. Ergeht sodann eine - stattgebende oder ablehnende - Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, muss auf den fristgerecht gestellten Antrag des Rechtsuchenden grundsätzlich Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbehelfsfrist gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht davon abhängig zu machen, ob der Antragsteller mit der Bejahung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsbehelfs rechnen konnte. Er hat daher insbesondere auch dann grundsätzlich einen Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn das Gericht in seiner Prozesskostenhilfeentscheidung die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2019 - 1 BvR 2331/18 -, juris, Rn. 13; Nichtannahmebeschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 290/10 -, NJW 2010, 2567, juris, Rn. 17; BFH, Beschluss vom 9. April 2013 - III B 247/11 -, juris, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 21/11 -, NJW 2013, 2822, juris, Rn. 13. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt es ersichtlich nicht darauf an, ob der Kläger von vornherein, d. h. ohne Rücksicht auf den Erfolg seines Prozesskostenhilfeantrags, zur Klageerhebung entschlossen war. Denn der mittellose Rechtsuchende kann, wie dargelegt, vor der kostenträchtigen Einlegung eines Rechtsmittels zunächst berechtigterweise gerichtlich klären lassen, ob er einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat. Wenn er - insbesondere durch sein vor Ablauf der Rechtsmittelfrist angebrachtes vollständiges Prozesskostenhilfegesuch - alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um auf diese gerichtliche Klärung hinzuwirken, ist bis dahin nichts Weitergehendes von ihm zu verlangen. Anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidungen, BGH, Beschluss vom 27. Mai 1987 - IVb ZB 102/86 -, NJW-RR 1987, 1150, juris, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 5 B 79.94 -, NJW 1995, 2121, juris, Rn. 6, die seine Rechtsauffassung nicht - auch nicht sinngemäß - stützen. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, stünde § 60 Abs. 3 VwGO einer Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand ebenso wenig entgegen. Diese Vorschrift besagt, dass der Wiedereinsetzungsantrag nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig ist, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Dabei mag dahinstehen, ob der Kläger seine Wiedereinsetzung bereits am 6. November 2015 beim Verwaltungsgericht beantragt hat, also zu einer Zeit, als die Jahresfrist des § 60 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO nicht einmal zu laufen begonnen hatte. Denn selbst ausgehend davon, dass der Wiedereinsetzungsantrag erst mit der Klageerhebung am 30. Dezember 2016 gestellt wurde, war es dem Kläger jedenfalls infolge höherer Gewalt unmöglich, die Jahresfrist einzuhalten. Ein Fall von höherer Gewalt im Sinne des § 60 Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO liegt nämlich vor, wenn ein Beteiligter rechtzeitig Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel beantragt und das Gericht diesen Antrag erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO bescheidet. Die Versäumung dieser Frist stellt sich dann als ein in der Sphäre des Gerichts liegendes unabwendbares Ereignis dar. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2013, a. a. O., Rn. 8, und vom 2. April 1992 - 5 B 50.92 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 177, juris, Rn. 3. Das gilt auch dann, wenn die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch binnen der Jahresfrist ergeht und das Oberverwaltungsgericht über die rechtzeitig hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten nach Ablauf dieser Frist entscheidet. 3. Ungeachtet der unrichtigen Begründung des Verwaltungsgerichts ist indes im Ergebnis - auf das es ankommt - nicht offenkundig, dass der Kläger einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist hat. Denn er hat, anders als nach den dargelegten Grundsätzen erforderlich, vor Ablauf dieser Frist keine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Seine fristgerecht aufgenommene Erklärung vom 6. November 2015 war unvollständig, weil notwendige Angaben und Belege fehlten. So war etwa der aktuelle Stand des Girokontos des Klägers bei der Stadtsparkasse E. weder beziffert noch belegt. Auch zu den angegebenen Mietkosten lag kein Beleg bei. Angaben und Unterlagen hierzu waren nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger seinerzeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezog und der entsprechende Bescheid des Jobcenters E. vom 13. Oktober 2015 seiner Erklärung angefügt war. Denn § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfeformularverordnung - PKHFV) vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 34) ermöglicht eine vereinfachte Erklärung ohne Ausfüllung der Abschnitte E bis J des amtlichen Formulars lediglich der Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht und den aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes ihrem Prozesskostenhilfeantrag beifügt. Ein Bescheid über Leistungen nach dem SGB II ermöglicht hingegen nicht in vergleichbarer Weise eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat eine Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zur Beurteilung der Frage, wann der Einsatz und die Verwertung des Vermögens zumutbar sind, verweist § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf § 90 SGB XII. Diese Vorschrift ordnet aber einen weitergehenden Vermögenseinsatz an als die für Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geltenden Regelungen in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II. Dies hat zur Folge, dass trotz des Bezuges von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Vermögen vorhanden sein kann, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzen ist. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2019 - 12 E 301/17 -, S. 3 f. des Abdrucks, und vom 25. Mai 2016 ‑ 18 A 2206/12 -, juris, Rn. 17 f., unter Verweis auf BR-Drucks. 780/13, S. 17; vgl. auch BFH, Beschluss vom 8. März 2016 - V S 9/16 (PKH) -, juris, Rn. 8 f.; Thür. OLG, Beschluss vom 9. Januar 2015 - 1 WF 624/14 -, FamRZ 2015, 1919, juris, Rn. 21 ff. III. Das Vorbringen des Klägers bietet schließlich auch keine Grundlage für eine Berufungszulassung nach einem anderen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO, selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, mit seinem abschließenden Vortrag („Erstaunlicherweise wurde erstmals vom Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2019 der Gesichtspunkt der Verfristung angesprochen, was den anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller natürlicherweise äußerst irritierte“) rüge er in der Sache das Vorliegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung und damit einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt einer Gehörsverletzung. Denn ein Verstoß gegen das Gebot effektiver Gewährung rechtlichen Gehörs kommt insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger bereits mit seiner Ladung vom 24. Januar 2019 den Hinweis erteilte, „Wiedereinsetzung (dürfte) nicht zu gewähren sein, da Prozesskostenhilfe rechtskräftig nicht gewährt wurde (8 K 7453/15)“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf den es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).