Beschluss
A 11 S 2619/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... ..., ...-... ..., ... ..., Prozesskostenhilfe bewilligt für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und auf Aufhebung von Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2018 abgewiesen worden ist. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gründe 1 Dem Kläger ist auf seinen - sachdienlich als solchen auszulegenden - Antrag nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO teilweise Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren, weil er - wie sich aus seiner dahingehenden Erklärung ergibt - nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung im tenorierten Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO). 2 1. Im Falle eines - hier: zum Zeitpunkt der Antragstellung und bis Ablauf der Einlegungs- und Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 AsylG - anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist zur Beurteilung der Erfolgsaussichten eines noch zu stellenden Antrags auf Zulassung der Berufung erforderlich, dass die Voraussetzungen einer Grundsatz-, einer Divergenz- oder einer Verfahrensrüge so weit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von dem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies gemäß § 78 Abs. 4 AsylG für die Begründung des Zulassungsantrags selbst erforderlich ist. Geboten ist aber, dass sich aus der in der Rechtsmittelfrist vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.05.2011 - 7 PKH 9.11 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 26.02.2020 - 15 ZB 20.25 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2019 - 11 A 3552/19.A -, juris Rn. 4). Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich gegeben ist. Sinn und Zweck des Darlegungsgebots bestehen darin, das - dem vorliegenden Prozesskostenhilfegesuch nachgeschaltete - Zulassungsverfahren zu vereinfachen, indem es das Prüfungsprogramm des Verwaltungsgerichtshofs darauf beschränkt, zu klären, ob die dargelegten Gründe eine Zulassung des Rechtsmittels tragen. Dieser Zweck wird indes nicht berührt, wenn die Zulassung aus Gründen, die offensichtlich sind, auch ohne deren Darlegung erfolgen kann. Denn das Offensichtliche liegt klar zutage und bedarf daher keiner aufwendigen Feststellung. Die Berücksichtigung eines zwar nicht dargelegten, jedoch offensichtlich bestehenden Zulassungsgrundes entlastet den Verwaltungsgerichtshof zudem von der Aufgabe, sich mit dargelegten, jedoch nicht offensichtlich bestehenden Zulassungsgründen auseinanderzusetzen. Das Zulassungsverfahren wird daher nicht verzögert und erschwert, sondern umgekehrt gerade vereinfacht (vgl. zu den Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.09.2012 - 9 S 2153/11 -, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 18.06.2019 - 19 A 1346/19 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 203 f.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 124a Rn. 89,). 3 2. Nach diesen Maßstäben genügt zwar das Vorbringen des Klägers selbst nicht den Darlegungsanforderungen. Dies ist aber deshalb unschädlich, weil hier offensichtlich der Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) gegeben ist, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und auf Aufhebung von Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2018 abgewiesen hat. 4 a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.09.2020 - 2 BvR 854/20 -, juris Rn. 26, vom 10.02.2020 - 2 BvR 336/19 -, juris Rn. 9, und vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23). Außerdem müssen die Prozessbeteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können (BVerwG, Beschluss vom 14.06.2019 - 7 B 25.18 -, juris Rn. 14). Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.02.2020 - 2 BvR 336/19 -, juris Rn. 9). Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.2019 - 1 BvR 552/18 -, juris Rn. 8, und Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, juris Rn. 43). 5 Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.09.2020 - 2 BvR 854/20 -, juris Rn. 26, sowie Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, juris Rn. 44). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (stRspr, vgl. BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 25.09.2020 - 2 BvR 854/20 -, juris Rn. 26, vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23, und vom 05.10.1976 - 2 BvR 558/75 -, juris Rn. 13). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 25.09.2020 - 2 BvR 854/20 -, juris Rn. 26, vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23, vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39, und vom 01.02.1978 - 1 BvR 426/77 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 25.07.2013 - 5 C 26.12 -, juris Rn. 5) oder ein Prozessbeteiligter nicht hinreichend Gelegenheit erhalten hat, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 25.09.2020 - 2 BvR 854/20 -, juris Rn. 26). 6 b) Nach diesen Maßstäben liegt hier - im tenorierten Umfang - offensichtlich eine Gehörsverletzung vor. Der Kläger hatte bereits bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 12. Januar 2017 unter (späterer) Vorlage einer Heiratsurkunde angegeben, eine Ehefrau namens ... ... ... zu haben, die in Afghanistan lebe. Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht hat er mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018 des Weiteren vorgetragen, Unterhalt an seine Ehefrau und deren Familie zu leisten. Er schicke Geld, wie er es abzweigen könne. Aktuell überweise er 200,- bis 300,- EUR monatlich. In der Vergangenheit habe er zudem zweimal 1.000,- EUR überwiesen, da seine Ehefrau erkrankt gewesen sei und sich in kostenintensive ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei er nicht in der Lage, das Existenzminimum für sich und seine Familie zu bestreiten, weshalb er einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK habe. Ausweislich des Tatbestands der angegriffenen Entscheidung - ein Protokoll über die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung findet sich in der Gerichtsakte nicht - hat der Kläger gegenüber dem Gericht erneut angegeben, in Afghanistan eine Ehefrau zu haben (S. 3 d. UA). 7 In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (S. 5 d. UA) hat das Verwaltungsgericht zwar die Tatsache zur Kenntnis genommen, dass der Kläger eine Heiratsurkunde vorgelegt hat, dies offenbar aber nur im Rahmen der Frage gewürdigt, ob ein Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegt. Mit dem Vortrag des Klägers, dass in seinem Falle mit Blick auf die geltend gemachten Unterhaltsverpflichtungen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festzustellen sei (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG), hat sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Nach seinen Feststellungen fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger nicht in der Lage sein werde, zumindest seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (S. 6 d. UA). Auf die Frage, ob ihm dies auch unter Berücksichtigung etwaiger Unterhaltsverpflichtungen gelingen wird, ist das Verwaltungsgericht nicht ansatzweise eingegangen. Es hat auch nicht etwa festgestellt, dass der Kläger entgegen seinem Vortrag keinen Unterhaltsverpflichtungen unterliegt mit der Folge, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich wäre. Soweit es - freilich an anderer Stelle des Urteils (S. 5 d. UA) - festgehalten hat, die Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung seien „insgesamt unglaubhaft“ und auch die Person des Klägers „völlig unglaubwürdig“ gewesen, bleibt angesichts der Pauschalität dieser nicht weiter begründeten Ausführungen unklar, ob sie sich auch auf den Vortrag zu den geltend gemachten Unterhaltsverpflichtungen beziehen sollen. 8 Die Gehörsverletzung wirkt sich auch auf die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots aus, die keinen Bestand haben könnten, sollte im Falle des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen sein. 9 3. Soweit das Verwaltungsgericht die auf Aufhebung von Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids gerichtete Klage abgewiesen hat, ist die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung hingegen zu versagen. Hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für die erneute Durchführung eines Asylverfahrens (§ 71a AsylG) nicht vorliegen, ist ein Berufungszulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG weder dargelegt noch offensichtlich gegeben. 10 4. Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergibt sich aus § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO. 11 5. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist (§ 83b AsylG), Auslagen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO nicht entstanden sind und Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 12 Der Beschluss ist unanfechtbar.