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Urteil

1 A 2356/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0702.1A2356.15.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 3. Juni 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2013 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2013 ein Unfallruhegehalt wegen des Dienstunfalls am 8. August 2011 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 3. Juni 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2013 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2013 ein Unfallruhegehalt wegen des Dienstunfalls am 8. August 2011 zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die im Jahre 1960 geborene Klägerin stand zuletzt als Fernmeldehauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) im Dienst der Beklagten. Mit Bescheid vom 5. April 2013 wurde die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. April 2013 in den Ruhestand versetzt. Zuvor hatte die Beklagte eine gutachterliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Klägerin durch den Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. M. (Berufsgenossenschaftlicher Arbeitsmedizinischer Dienst (BAD)) vom 13. Februar 2013 eingeholt. Dieses stützt sich (u.a.) auf das psychiatrische (Zusatz-) Gutachten des Facharztes für Nervenheilkunde Dr. O. aus C. vom 5. Februar 2013. Am 8. August 2011 erlitt die Klägerin auf dem Weg zum Dienst beim Schließen der Autotür einen Unfall, bei dem ihr rechter Daumen in der Autotür eingequetscht wurde, was zu einer Basisfraktur des Daumenendglieds rechts und einer Rissquetschwunde des Nagelbetts führte. Folge waren Bewegungseinschränkungen und Belastungsschmerzen im rechten Daumen der Klägerin. Den Unfall erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 7. September 2012 als Dienstunfall an. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 3. Juni 2013 die monatlichen Bruttoversorgungsbezüge der Klägerin unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 57,06 v. H. fest. Auf die Anfrage der Beklagten vom 4. Juni 2013, ob möglicherweise der Dienstunfall für die Zurruhesetzung ursächlich sei, teilte Dr. M. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2013 u. a. mit: Als maßgeblich für die dauernde Dienstunfähigkeit sei eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik zu werten. Diese sei offensichtlich durch den Dienstunfall ausgelöst, jedoch nicht ausschließlich durch diesen bedingt. Als nicht unwesentliche Ursache für den ungewöhnlich schweren Verlauf der psychischen Erkrankung im Vergleich zu dem Ausmaß der Verletzung sehe er die als deutlich psychisch belastend empfundene Arbeitssituation an, welche offensichtlich zu einem psychischen Destabilisierungsprozess geführt habe. Die psychischen Einschränkungen aufgrund der beschriebenen Arbeitsplatzproblematik schätze er als annähernd gleichwertig zu den psychischen Einschränkungen, welche unmittelbar durch den Dienstunfall hervorgerufen worden seien, ein. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 14. Juni 2013 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 3. Juni 2013 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr ein Unfallruhegehalt gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG zustehe und ein Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht statthaft sei. Nach der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Dr. M. vom 24. Juni 2013 sei eine Kausalität zwischen dem Dienstunfall und ihrer Zurruhesetzung offenkundig. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2013 als unbegründet zurück: Eine Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Zurruhesetzung sei nicht erkennbar. Die Anpassungsstörung sei nicht als Dienstunfallfolge anerkannt und im Übrigen könne nach Ablauf von 20 Monaten eine Kausalität zum Dienstunfall nicht mehr festgestellt werden. Die Anpassungsstörung habe keine überragende Bedeutung bei der Bewertung des Dienstunfalls. Die Klägerin hat am 12. Dezember 2013 Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben, das ergänzende ärztliche Stellungnahmen von Dr. O. vom 7. Mai 2015 und von Dr. M. vom 15. Mai 2015, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, eingeholt hat. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Das Gutachten von Dr. M. vom 24. Juni 2013 sowie das von diesem eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. O. vom 5. Februar 2013 bestätigten die Annahme, dass die bei ihr diagnostizierte und zur Zurruhesetzung führende Anpassungsstörung Folge der Traumatisierung durch den Dienstunfall gewesen sei. Auch die im gerichtlichen Verfahren eingeholten weiteren Stellungnahmen von Dr. M. und insbesondere von Dr. O. würden eindeutig belegen, dass die als Dienstunfall anerkannte Daumenverletzung und die damit einhergehende Traumatisierung eine wesentliche Teilursache der dauernden Dienstunfähigkeit darstellten und keine Anhaltspunkte für ein anlagebedingtes Leiden bestünden. Die Klägerin hat beantragt, den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 4. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für sie für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2013 ein Unfallruhegehalt festzusetzen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ist der Ansicht gewesen, dass sich aus den von der Klägerin zitierten ärztlichen Gutachten keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Dienstunfall ursächlich für ihre Zurruhesetzung gewesen sei. Auch aus den im gerichtlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen ergebe sich, dass bei der Klägerin offenkundig anlagebedingt und aufgrund einer als problematisch empfundenen Arbeitsplatzsituation eine Vordisposition bestanden habe, die wohl auch ohne den Dienstunfall zu den die Zurruhesetzung begründenden psychischen Problemen geführt hätte. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehalts nach § 36 Abs. 1 BeamtVG und der Versorgungsabschlag (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG) sei zutreffend berücksichtigt worden. Es fehle an der nach § 36 Abs. 1 BeamtVG erforderlichen Kausalität zwischen dem von der Klägerin erlittenen Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit. Aus den Angaben von Dr. O. in seinem Gutachten vom 5. Februar 2013 und der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Mai 2015 ergebe sich eindeutig, dass es an der notwendigen Ursächlichkeit fehle. Auch das Gutachten von Dr. M. vom 24. Juni 2013 und die ergänzende Stellungnahme vom 15. Mai 2015 ließen nicht den Schluss zu, dass der Dienstunfall eine maßgebende Ursache der psychischen Erkrankung der Klägerin sei. Dr. M. habe seine Angaben im Gutachten vom 24. Juni 2013 in der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Mai 2015 dahingehend präzisiert, dass bei der Hervorrufung der Anpassungsstörung die psychische Belastung am Arbeitsplatz im Vordergrund gestanden habe, die durch den Dienstunfall verstärkt worden sei. Er halte es für möglich, dass sich die Erkrankung auch ohne den Dienstunfall bei weiter bestehender beruflicher Konfliktsituation ausgebildet hätte. Die Risikoverteilung im Dienstunfallrecht führe zum Ausschluss des notwendigen Ursachenzusammenhangs. Bei einem durchschnittlichen Beamten in der gleichen Situation wie die Klägerin hätte das Unfallgeschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Erkrankung geführt. Es könne sicher angenommen werden, dass persönliche Anlagen wesentliche Ursache für die Erkrankung der Klägerin seien. Der von ihr erlebte Unfall in Form des Einquetschens des Daumens beim Schließen der Autotür sei nicht so außergewöhnlich, dass daraus ohne weiteres eine psychische Dekompensation folgen würde. Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Berufung wie folgt begründet: Das angegriffene Urteil sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt. Es bestünden offensichtliche Widersprüche zwischen der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. M. vom 24. Juni 2013 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Mai 2015. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die letztgenannte Stellungnahme zugrunde gelegt, ohne die Widersprüche aufzuklären. In materieller Hinsicht sei eine hinreichende Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit gegeben. Laut der ergänzenden Stellungnahme von Dr. O. vom 7. Mai 2015 stelle der Dienstunfall bzw. die daraus resultierende Traumatisierung eine wesentliche Teilursache für die Anpassungsstörung der Klägerin dar. Eine etwaige psychische Vordisposition stehe der Kausalität nicht entgegen. Ursächlich im Rechtssinne könne auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöse, es sei denn, es spiele als sog. Gelegenheitsursache eine völlig untergeordnete Rolle. Dies sei der Fall, wenn das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar sei, dass auch ein alltägliches Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Eine solche Situation liege hier nicht vor. Nach den Ausführungen von Dr. O. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Mai 2015 sei der Dienstunfall als wesentliche Teilursache einzuordnen. Laut seiner fachärztlichen Einschätzung sei schwer zu beurteilen, inwieweit die depressive Symptomatik und die Zuspitzung am Arbeitsplatz Vorbedingung für die psychische Dekompensation gewesen sei. Das bedeute, dass anderen Ursachen als der Dienstunfall keine überragende Bedeutung zukommen könne. Im Übrigen habe Dr. M. in der gutachterlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2013 noch festgestellt, dass die Arbeitsplatzproblematik und der Dienstunfall annähernd gleichwertig die psychischen Einschränkungen hervorgerufen hätten. Hierzu stehe seine abweichende Einschätzung in der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Mai 2015 in Widerspruch. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und unter teilweiser Aufhebung des Festsetzungsbescheides der Beklagten vom 4. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2013 die Beklagte zu verpflichten, ihr für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2013 ein Unfallruhegehalt zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf ihr vorangehendes Vorbringen Bezug. Bei einem in der Tür eingeklemmten Daumen handele es sich um eine alltägliche Gelegenheitsursache, die nicht der erweiterten Verantwortung des Dienstherrn unterliegen könne. Der Senat hat Dr. M. und Dr. O. in der mündlichen Verhandlung gehört. Wegen der Einzelheiten und hinsichtlich des weiteren Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 2. Juli 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl in der mündlichen Verhandlung für die Beklagte niemand erschienen ist, Die Beteiligten sind mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie entschieden und verhandelt werden kann, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch, dass ihr aufgrund ihres Dienstunfalls vom 8. August 2011 ein Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG gewährt und ihr Ruhegehalt ohne eine Minderung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG festgesetzt wird. Die angegriffenen ablehnenden Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 36 Abs. 1 BeamtVG in der sowohl bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens über das streitige Unfallruhegehalt als auch im Zeitpunkt des Endes des aktiven Beamtenverhältnisses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 erhält ein Beamter des Bundes Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für den Anspruch auf Ruhegehalt – namentlich hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs – das Urteil des Senats vom 24. Januar 2011 – 1 A 2316/08 –, juris, Rn. 52; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil D, § 36, Rn. 10. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Die Beklagte hat den Unfall vom 8. August 2011 mit Bescheid vom 7. September 2012 als Dienstunfall anerkannt. Die Klägerin ist auch „infolge" dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Dieses Tatbestandsmerkmal setzt – jeweils gemessen am Ursachenbegriff des Dienstunfallrechts – einen „doppelten" Kausalzusammenhang voraus. Ein solcher Zusammenhang muss zum einen zwischen dem Dienstunfall und den Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen, welche zu der Bewertung des Dienstherrn geführt haben, dass der betroffene Beamte als dauernd dienstunfähig einzustufen ist. Zum anderen muss ein Kausalzusammenhang auch zwischen dem Dienstunfall und der Zurruhesetzung gegeben sein, und zwar in dem Sinne, dass die Zurruhesetzung ihrerseits auf der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit beruhen muss. Vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil D, § 36, Rn. 9 und 11, m. w. N.; insbesondere zu dem zweitgenannten Aspekt etwa BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 – 2 C 24.92 –, juris, Rn. 14 ff. Im Dienstunfallrecht der Beamten sind als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich- philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als „wesentlich" anzusehen sind (Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache). Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Dementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach zum Beispiel sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Haben hieran gemessen mehrere Bedingungen im Rechtssinne einen bestimmten Erfolg (Körperschaden) herbeigeführt, so sind sie jeweils als wesentliche (Mit-) Ursachen einzustufen. Die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs trägt ausgehend von den auch im Dienstunfallrecht anwendbaren allgemeinen Beweisgrundsätzen der (anspruchstellende) Beamte. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit". Ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, juris, Rn. 26 f., vom 1. März 2007 – 2 A 9.04 –, juris, Rn. 8, und vom 18. April 2002 – 2 C 22.01 –, juris, Rn. 10, sowie Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 2 B 34.12 –, juris, Rn. 6; ferner aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats etwa die Urteile vom 30. November 2017 – 1 A 469/15 –, juris, Rn. 53 ff., vom 23. November 2015 – 1 A 857/12 –, juris, Rn. 70, vom 28. November 2014 – 1 A 1860/14 –, juris, Rn. 46 f., und vom 23. Mai 2014 – 1 A 1988/11 –, juris, Rn. 50 f., jeweils m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (mit-) ursächlich für die Dienstunfähigkeit der Klägerin waren. Die Dienstunfähigkeit der Klägerin beruhte auf der bei ihr diagnostizierten Anpassungsstörung unter belastender Lebenssituation mit depressiven Zügen bei primär dependenter Persönlichkeit (ICD 10 F43.22). Die unfallbedingt eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Daumens der Klägerin war hingegen für die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht im Rechtssinne kausal. Nach den Ausführungen von Dr. M. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2013 hat die Beweglichkeitseinschränkung bei der Klägerin eine Leistungsminderung von 20 bis 30 Prozent bedingt, jedoch würde sie regelhaft nicht zu einer dauernden Dienstunfähigkeit führen. Dies hat Dr. M. mündlich im Rahmen seiner Befragung durch den Senat unter Hinweis darauf bekräftigt, dass der aus der Daumenverletzung als solcher resultierende strukturelle und funktionelle Schaden zu gering und daher die Daumenverletzung isoliert betrachtet nicht ausreichend gewesen sei, die Dienstunfähigkeit der Klägerin zu begründen. Diese Einschätzung ist schlüssig und wurde von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen. Für die danach als allein in den Blick zu nehmende psychische Erkrankung der Klägerin ist durch wertende Gewichtung zu ermitteln, ob zu ihr die unfallbedingten Folgen überragend oder zumindest in annähernd gleichem Maße wie die unfallfremden Umstände beigetragen haben, also insoweit eine wesentliche (Mit-) Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts sind. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 1 A 469/15 –, juris, Rn. 59. Dies ist hier der Fall. Der Senat hat auf der Grundlage der bereits vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen und dem Ergebnis der Anhörung der Sachverständigen Dr. O. und Dr. M. in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2019 die Überzeugung gewonnen, dass den unfallbedingten Folgen für die die Dienstunfähigkeit bedingende Anpassungsstörung im Verhältnis zu den sonstigen Ursachen eine zumindest gleichwertige Bedeutung beizumessen ist. Für diese Annahme spricht zunächst die fachärztliche (psychiatrische) Beurteilung der Ursachenzusammenhänge durch Dr. O. . Dieser hat schon in der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme vom 7. Mai 2015 erklärt, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Disposition (…) nicht in der Lage gewesen sei, die Gleichzeitigkeit von belastender Arbeitsplatzsituation und zusätzlicher Traumatisierung durch das Unfallgeschehen (…) trotz maximaler Willensanstrengung in einem Umfang zu bewältigen, der eine Pathologisierung des Unfallgeschehens (…) ausschloss. Er schließt daraus, dass das Erleben der Traumatisierung nach den Begriffen der Unfallbegutachtung eine „rechtserhebliche Verursachung“ darstelle und stellt ausdrücklich fest: „Die Verletzung mit Traumatisierung des Fingers (sic!) ist somit in diesem Sinne [der Unfallbegutachtung; Anm. des Senats] als wesentliche Teilursache anzusehen“. Der der Unfallbegutachtung entlehnte Begriff der wesentliche Teilursache unterscheidet sich dabei – ausgehend von der angeführten Definition – inhaltlich nicht erheblich von dem hier maßgeblichen dienstunfallrechtlichen Begriffsverständnis der wesentlich mitwirkenden Ursache. Die Einschätzung von Dr. O. geht damit deutlich in die Richtung, dass dem Dienstunfall aufgrund der aus ihm folgenden Traumatisierung eine wesentliche Bedeutung für die Dienstunfähigkeit der Klägerin zukommt. Die Begründung, bei einer grundsätzlich bestehenden labilen Persönlichkeit habe das Hinzutreten des Dienstunfalls als erlebtes Trauma zusätzlich zur Konfliktsituation am Arbeitsplatz dazu geführt, dass die Klägerin zu einer Bewältigung dieser kumulierenden Belastungen nicht in der Lage gewesen sei, ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Sowohl seine Erläuterungen zu seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2015 bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2019 als auch die weiteren sachverständigen Angaben von Dr. O. stützen – soweit sie ergiebig sind – die Annahme, die Folgen des Dienstunfalls hätten mit einem wesentlich Anteil die Dienstunfähigkeit der Klägerin bedingt. Namentlich wies Dr. O. darauf hin, dass die Klägerin ohne das belastende Ereignis des Dienstunfalls wahrscheinlich so weiter gelebt hätte wie vorher (Seite 6 des Protokolls). Die Folgen des Dienstunfalls hätten die Selbstzweifel der Klägerin und das Gefühl der Insuffizienz verstärkt (Seite 5 des Protokolls). Der Dienstunfall sei für sie ein Trauma gewesen, das „das Fass zum Überlaufen“ gebracht habe (Seite 4 des Protokolls). Die Klägerin habe sich insbesondere aufgrund der entstandenen Mobilitätseinschränkungen (Bedienung der Gangschaltung ihres Autos) noch weniger in der Lage gesehen, ihre beruflichen Aufgaben zu bewältigen (Wegstrecken zur Arbeit). Das Erleben dieses Traumas habe dazu geführt, dass die noch verfügbare Kompensationsfähigkeit aufgebraucht worden sei, was in der Folge zu dem schweren Verlauf der Anpassungsstörung bis hin zur Dienstunfähigkeit geführt habe. Der Unfall hat danach eine spürbare Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Klägerin bewirkt. Auch wenn bei der Klägerin schon vor dem Dienstunfall eine in ihrer Persönlichkeit angelegte und durch die berufliche Situation aggravierte Minderung ihrer Resilienz vorlag, macht die Aussage von Dr. O. einsichtig, dass die Dienstunfallfolgen (Trauma) keine völlig untergeordnete Bedeutung gehabt haben, die hinter den anderen Ursachen vollständig zurücktritt. Hierfür spricht auch die Einschätzung von Dr. O. , dass die Klägerin ohne das belastende Ereignis des Unfalls – und damit bei einer nicht weiter reduzierten restlichen Kompensationsfähigkeit – wahrscheinlich so hätte weiter leben können wir vorher. Vor dem Unfall war die Klägerin jedoch nicht dienstunfähig erkrankt. Nichts anderes folgt aus der fachärztlichen (arbeitsmedizinischen) Bewertung der Ursachenzusammenhänge durch Dr. M. . Auch dieser Sachverständige kommt bei einer Gesamtwürdigung seiner Äußerungen zu dem Ergebnis, dass die Dienstunfähigkeit durch die Folgen des Dienstunfalls wesentlich (mit)verursacht wurde. Er hat bereits in seiner im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten Stellungnahme vom 24. Juni 2013 ausgeführt, die (zur Dienstunfähigkeit führende) Anpassungsstörung sei zunächst einmal Folge der Traumatisierung durch den Dienstunfall. Dieser habe zu einer wahrscheinlich dauerhaften eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Daumens sowie zu einem relevanten Anteil zu einer psychischen Störung mit Angstzuständen und depressiver Symptomatik geführt. Die psychischen Einschränkungen aufgrund der Arbeitsplatzproblematik schätze er als annähernd gleichwertig zu den psychischen Einschränkungen ein, die unmittelbar durch den Dienstunfall hervorgerufen worden seien. Diesen Ausführungen lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass die Dienstunfallfolgen nach seiner Einschätzung eine wesentlich mitwirkende Ursache für die Dienstunfähigkeit waren. Eine gewisse Relativierung dieser Bewertung resultiert zwar aus der ergänzenden Stellungnahme von Dr. M. vom 15. Mai 2015. Dort wird der Dienstunfall in der Hauptsache als „auslösendes Moment“ für die psychische Erkrankung beschrieben, die „Ursache“ sei jedoch hauptsächlich die als belastend und konfliktbehaftet erlebte berufliche Situation. Die Aussage in der Stellungnahme vom 24. Juni 2013, dass der Dienstunfall zu einem relevanten Anteil zu einer psychischen Störung mit Angstzuständen und depressiver Symptomatik geführt habe, habe sich maßgeblich auf die Auslösung und weniger auf die Ursache der Erkrankung beziehen sollen. Diese Ausführungen sind jedoch nicht isoliert, sondern unter wesentlicher Einbeziehung der weiteren Erläuterungen und Ausführungen von Dr. M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu würdigen. Insbesondere die zu dem Vorstehenden in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2019 abgegebenen Erläuterungen sowie die weitere Aussage von Dr. M. belegen zur Überzeugung des Senats, dass die Dienstunfähigkeit der Klägerin durch den Dienstunfall wesentlich (mit-) verursacht wurde. Dr. M. führte zunächst aus, der Dienstunfall sei die Exazerbation der schon vorangehend bestehenden psychischen Minderbelastbarkeit der Klägerin gewesen, also die Verschlechterung, die zum Ausbruch der Erkrankung geführt habe (Seite 8 des Protokolls). Insoweit sei der Unfall der Auslöser, der Dekompensationspunkt, gewesen, durch den sich die Erkrankung manifestiert habe (Seite 9). Nach dem Unfall hätten sich die Beschwerden der Klägerin deutlich vermehrt, vor allem die Angstzustände, Alpträume und Panikattacken (Seite 9). Der Dienstunfall habe als solches verschlechterndes Ereignis einen relevanten Anteil an der dauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin gehabt (Seite 10). Sinngemäß habe er auch in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2015 wie Dr. O. gemeint, dass es sich bei dem Dienstunfall um eine wesentliche Teilursache handele. Nach seiner – Dr. M. – Auffassung würden sich die psychische Prädisposition der Klägerin und die Arbeitsplatzsituation einerseits und der Dienstunfall andererseits wechselseitig bedingen (Seite 10). Der Dienstunfall sei ein „nachgeschalteter Kausalzusammenhang“ (Seite 10) und habe gegenüber den anderen Ursachen nicht nur ein untergeordnetes Ereignis dargestellt (Seite 11). Diese Ausführungen sind widerspruchsfrei und insgesamt überzeugend. In Übereinstimmung mit Dr. O. beschreibt Dr. M. eine deutliche Verschlechterung der psychischen Beschwerden der Klägerin nach dem Dienstunfall, was zum Ausbruch der Erkrankung geführt hat. Auch Dr. M. hat ausdrücklich einen relevanten Anteil der Folgen des Dienstunfalls an der Dienstunfähigkeit festgestellt. Es ist einsichtig geworden, dass sich der Unfall und die psychische Prädisposition bzw. die Arbeitsplatzproblematik wechselseitig bedingt haben. Dem Dienstunfall kommt dabei die Rolle eines Auslösers in dem Sinne zu, dass er eine Traumatisierung der Klägerin bewirkt hat, die zum Verlust der vorhandenen Kompensationsfähigkeit und damit zum Ausbruch der Erkrankung in Form des stattgehabten schweren Verlaufs geführt hat. Damit haben die Folgen des Dienstunfalls jedoch gegenüber den übrigen Ursachen keine nur untergeordnete, sondern eine wesentliche Bedeutung. Dem kann – ungeachtet der Frage, ob nachfolgende hypothetische Kausalverläufe hier überhaupt von Belang sein können – nicht entgegen gehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin auch ohne den Dienstunfall („sowieso“) aufgrund anderer Ursachen, namentlich ihre Persönlichkeitsveranlagung und die Arbeitsplatzproblematik, im Sinne des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit verschlechtert hätte. Eine rechtserhebliche Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen den Dienstunfallfolgen und der Dienstunfähigkeit durch hypothetische Ursachen kommt allenfalls in Betracht, wenn hinreichend belastbare Anhaltspunkte bestehen, dass diese eingetreten wären. Dies ist hier indes nicht der Fall. Weder Dr. O. noch Dr. M. konnten ansatzweise belastbar prognostizieren, ob die Erkrankung der Klägerin auch ohne den Dienstunfall einen vergleichbar schweren Verlauf genommen hätte. Dr. O. hat insoweit mitgeteilt, man wisse nicht, ob die Klägerin in jedem Fall (also auch ohne den Dienstunfall) dekompensiert wäre; ohne den Dienstunfall hätte die Klägerin wahrscheinlich so weiter gelebt wie vorher (Seite 6 des Protokolls). Dr. M. hat ausgeführt, es sei spekulativ, ob es in jedem Fall zu dem stattgehabten Verlauf der Erkrankung gekommen wäre; dies wäre insbesondere davon abhängig gewesen, wie sich die Arbeitsplatzsituation weiter entwickelt hätte (Seite 9 und 10 des Protokolls). Die in der Natur der Sache liegende Unaufklärbarkeit dieser Frage kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Für den Senat steht damit fest, dass es des (konkreten) Unfallereignisses bedurfte, um im weiteren Verlauf die beschriebene erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Klägerin zu bewirken. Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Unfallzeitpunkt ein beliebiges anderes (alltägliches) Ereignis die gleichen Wirkungen auf die psychische Gesundheit der Klägerin gehabt hätte wie der erlittene Dienstunfall. Ein anderes Ereignis, das hinsichtlich seiner Schwere mit dem der Klägerin widerfahrenen Unfall vergleichbar wäre (Fraktur des Daumens, notwendige Operation mit anschließender Physiotherapie, dauerhafte Bewegungseinschränkung), wäre schon kein beliebiges, alltäglich vorkommendes Ereignis. Ungeachtet dessen hat Dr. M. sowohl in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2015 als auch in seiner Befragung durch den Senat schlüssig auf den (örtlich-) situativen Charakter des Unfallgeschehens hingewiesen, das sich unmittelbar vor dem Arbeitsbeginn und an einem Tag abgespielt hat, als mit der Klägerin ein Personalgespräch über ihre berufliche Zukunft geführt werden sollte. Der Dienstunfall habe gerade wegen dieses Kontextes seine Wertigkeit erfahren; in einem anderen Kontext sei es weniger wahrscheinlich zu einer so schweren Ausprägung der Erkrankung gekommen (Seite 9 und 11 des Protokolls). Dies spricht zum einen dagegen, dass es sich bei dem Dienstunfall um eine bloße – beliebig austauschbare – Gelegenheitsursache gehandelt hat. Zum anderen wird deutlich, dass zwischen dem Unfall und dem (Gesundheits-) Schaden bei der Klägerin nicht nur eine rein zufällige Beziehung bestand. Es liegt vielmehr ein prägender dienstlicher Bezug vor, angesichts dessen die Unfallfolgen bei der gebotenen Abgrenzung der Risikosphären nicht allein dem privaten Bereich der Klägerin zuzurechnen sind; sie sind vielmehr zu einem erheblichen Anteil auf einen Zusammenhang mit der Dienstausübung der Klägerin zurückzuführen. Der Senat hat keine Veranlassung, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, insbesondere ein (weiteres) ärztliches Gutachten zur Frage der Ursächlichkeit der Unfallfolgen für die bestehenden Erkrankungen einzuholen. Die insbesondere nach der Anhörung von Dr. M. und von Dr. O. in der mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehenden ärztlichen Erkenntnisse sind geeignet und ausreichend, dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Die Stellungnahmen der beiden (Fach-) Ärzte sind – wie bereits dargelegt – in sich schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine erkennbaren, eine weitergehende Begutachtung erfordernde Mängel auf. Vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2010 – 2 B 72.09 –, juris Rn. 4 f., vom 3. Februar 2010 – 2 B 73.09 –, juris, Rn. 9, vom 1. April 2009 – 2 B 90.08 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 – 1 A 3334/08 –, juris Rn. 23 f., und vom 21. April 2010 – 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 11. Die Beklagte, die trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat keine Einwände gegen die Stellungnahmen und Erläuterungen von Dr. M. und von Dr. O. vorgetragen. Beruhte die Dienstunfähigkeit der Klägerin auf dem Dienstunfall vom 8. August 2011, liegen die Voraussetzungen für die von der Beklagten vorgenommene Minderung des Ruhegehalts nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.