Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller zu 1. bis 3. und 6. ihren Antrag zurückgenommen haben. Im Übrigen werden die Anträge verworfen. Die bis zur Antragsrücknahme entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 4. bis 6. zu je 1/5 und die Antragsteller zu 2. und 3. zusammen – als Gesamtschuldner – zu 1/5.; die im Anschluss entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 4. und 5. je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ zur Darstellung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie der Antragsgegnerin (im Folgenden: Teilflächennutzungsplan). Sie sind Eigentümer von Flächen außerhalb von im Teilflächennutzungsplan dargestellten Vorrangzonen, die Antragstellerin zu 1. darüber hinaus auch solcher Flächen, die innerhalb der Vorrangzone 7.2 „Südliche ……..-Süd“ liegen. Dort betreiben sie einen Ferienhof (Antragstellerin zu 1.), einen Ausbildungsstall als Pferdewirt (Antragsteller zu 2. und 3.), ein forstwirtschaftliches Unternehmen (Antragsteller zu 4.) und Hotels (Antragsteller zu 5. und 6.). Der Teilflächennutzungsplan stellt insgesamt drei Konzentrationszonen für die Windenergie mit einer Gesamtfläche von 744 ha dar. Er soll die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielen. Das Verfahren zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: In seiner Sitzung vom 25. April 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, das Verfahren zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen mit der Steuerungswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einzuleiten. Die mit der Nutzung der Windenergie zusammenhängenden Fragen wurden dabei bewusst aus dem teilweise parallel betriebenen Verfahren zur Neuaufstellung eines Flächennutzungsplans für das Stadtgebiet ausgekoppelt. Im Anschluss wurde in der Zeit vom 21. Mai 2013 bis 24. Juni 2013 eine (erste) frühzeitige Bürger- und Trägerbeteiligung durchgeführt. Der Beteiligung lag eine Flächenkulisse mit insgesamt 16 potentiell für eine Windkraftnutzung geeigneten Flächen zu Grunde, die aus einem Plankonzept unter Anwendung von harten und weichen Tabukriterien ermittelt worden waren. Im Anschluss an das Senatsurteil vom 1. Juli 2013 („Büren-Entscheidung“) wurde dieses Konzept angepasst und hierzu aufgrund eines Beschlusses des Umwelt- und Planungsausschusses vom 15. Oktober 2013 eine erneute frühzeitige Beteiligung durchgeführt. Im Oktober 2014 wurde zudem das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Zusatzuntersuchung vorgelegt. Am 2. Dezember 2014 beschloss der zwischenzeitlich gebildete Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Infrastruktur der Antragsgegnerin über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen. Auf der Basis der Abwägung wurde in derselben Sitzung die Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 sowie die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Offenlegung des Planentwurfs mit den seinerzeit dargestellten Konzentrationszonen 4.1 und 4.2 (I. Höhe West und I. Höhe Mitte) erfolgte vom 9. Februar 2015 bis 9. März 2015. Danach wurde das Planungsverfahren insbesondere wegen Meinungsunterschieden zwischen der Antragsgegnerin und dem ……..Kreis hinsichtlich von Fragen des Landschaftsschutzes zunächst nicht weitergeführt. Nachdem weitere Änderungen am Planentwurf aufgrund des Urteils des OVG NRW vom 22. September 2015 - 10 D 82/13.NE - („Haltern-Entscheidung“) und einer Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg im Anpassungsverfahren an die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung erforderlich geworden waren, beschloss der zuständige Fachausschuss am 1. Juli 2016 die Durchführung der erneuten Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB. Der ausgelegte Entwurf enthielt die Darstellung von Konzentrationszonen in den Bereichen 4.2 (I. Höhe Mitte) und 4.3 (I. Höhe Ost) sowie 7.2 (Südliche ….. Süd). Die Offenlegung erfolgte im Zeitraum vom 2. August bis 5. September 2016. Nachdem im Beteiligungsverfahren darauf hingewiesen worden war, dass eine weitere, bisher übersehene genehmigte Wohnnutzung im Bereich der geplanten Konzentrationszone 7.2 existiere, beschloss der zuständige Fachausschuss am 5. Oktober 2016 die Durchführung einer erneuten - eingeschränkten - Offenlage. Gegenstand dieses Beteiligungsverfahrens, das in der Zeit vom 17. Oktober bis einschließlich 11. November 2016 stattfand, war lediglich die von der Reduzierung der Konzentrationszone ….betroffene Fläche. Von den Antragstellern des hiesigen Verfahrens war insoweit lediglich die Antragstellerin zu 1. beteiligt. Eine weitere beschränkte öffentliche Auslegung erfolgte hinsichtlich der Verkleinerung der geplanten Konzentrationszone 4.2 wegen der Meldung eines belegten T1. im Stadtgebiet von B. in der Zeit vom 15. Dezember 2016 bis einschließlich 13. Januar 2017. Im Rahmen der zweiten Offenlage, in der erstmals im Planentwurf die Darstellung einer Vorrangzone im Bereich X. (… „Südliche … Süd“) vorgesehen war, erhoben die Antragsteller Einwände gegen die vorgesehene Flächennutzungsplanung. Dabei rügten sie im Wesentlichen, die geplante Ausweisung der Vorrangzone … sei wegen Beeinträchtigung der Avifauna unzulässig, insbesondere Rotmilan, Falke, der Wespenbussard und der Kolkrabe stünden einer Errichtung von Windenergieanlagen hier entgegen. Das Landschaftsbild werde im weiten Umkreis zerstört. In diesem Zusammenhang wies namentlich der Antragsteller zu 5. darauf hin, er wolle seine Heimat für sich und seine Nachkommen baulich unzerstört erhalten. Zur Errichtung von Windenergieanlagen müssten zudem weitere Baumbestände vernichtet werden. Auch die Infraschallbelastung sei ihnen unzumutbar. Maßgeblich Berücksichtigung finden müssten zudem die Interessen des Tourismus. Allein die Planung selbst schrecke Besucher ab und wirke sich wertmindernd auf die Grundstückspreise aus, das Naherholungsgebiet X. würde letztlich unwiederbringlich zerstört. Hinzu komme, dass ein wirtschaftlicher Betrieb der Windkraftanlagen ohne Subventionen hier nicht denkbar sei und dass ein Großteil der ausgewiesenen Fläche zum Stadtwald gehöre. Die Lichtverschmutzung durch die nächtliche Signalbefeuerung sei nicht hinnehmbar. Die Antragstellerin zu 1. wies ergänzend auf die Beeinträchtigung ihres Ferienhofes hin, der neben der Zerstörung des Landschaftsbildes mit einem Dauerlärmpegel von 45 dB(A) und mit Schattenwurf zu rechnen habe. Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Hotels machten auch die Antragsteller zu 5. und 6. geltend. Die im Rahmen der ersten eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung beteiligte Antragstellerin zu 1. erhob gegen die Verkleinerung der Vorrangzone 7.2, die unter anderem ihren Grundbesitz betraf, keine Einwände. In seiner Sitzung vom 2. Februar 2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die im Laufe des Planungsverfahrens eingegangenen Einwände und Stellungnahmen auf der Grundlage einer umfangreichen Abwägungsmatrix und im Anschluss den sachlichen Teilflächennutzungsplan. Der Feststellungsbeschluss wurde am 7. Februar 2017 ausgefertigt und der sachliche Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ von der Bezirksregierung B. am 28. April 2017 genehmigt. Diese Genehmigung machte die Antragsgegnerin am 4. Mai 2017 auf Grund einer Bekanntmachungsanordnung ihres Bürgermeisters vom 2. Mai 2017 ortsüblich in der Tageszeitung bekannt. Am 1. Februar 2018 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag sei statthaft, weil die Flächennutzungsplanung Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalte. Sie seien auch antragsbefugt. Die Flächennutzungsplanung nehme ihnen die Möglichkeit, auf ihren Grundstücken Windenergie zu nutzen. Insoweit seien auch gesamtwirtschaftlich unbedeutende Nutzungsformen erfasst, die seit dem Altertum (Windmühlen) gebräuchlich gewesen seien. Hierzu zähle insbesondere die Umwandlung von Windkraft in elektrischen Strom zum Eigenbedarf einschließlich ortsfester Einrichtungen zum Trocknen von Wäsche. Ihnen werde die Möglichkeit genommen, solche Anlagen auf ihrem Eigentum selbst zu errichten oder Flächen zur Nutzung der Windenergie entgeltlich an Dritte zu überlassen. Ihnen fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da dieses regelmäßig durch das Bestehen der Antragsbefugnis indiziert werde. Der Antrag sei auch begründet, weil der Teilflächennutzungsplan bereits an formellen Bekanntmachungs- und Ausfertigungsmängeln leide. Auf der Planurkunde sei der Hinweis enthalten, dass er mit der dort enthaltenen Bekanntmachungsanordnung und der ortsüblichen Bekanntmachung rechtswirksam werde. Tatsächlich sei dies jedoch erst mit Bekanntmachung der Genehmigung am 4. Mai 2017 der Fall gewesen. Zudem weise die Planung materielle Fehler auf. Die Darstellung der Vorrangzonen sei nicht hinreichend bestimmt. Die Abgrenzung sei anhand der zeichnerischen Darstellung, die völlig unscharf sei, insbesondere in ihrem Grenzverlauf nicht sicher festzustellen. Zudem überplane sie vorhandene Wasserläufe und Verkehrswege ohne Konfliktlösung oder Realisierungskonzept. Schließlich leide die Planung auch an einem beachtlichen Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin habe bei der Planung die zur Zulässigkeit des Normenkontrollantrages führenden Belange der Antragsteller nicht gewürdigt. Sie habe ihnen keinerlei Beachtung geschenkt und sie auch nicht in das Abwägungsergebnis einfließen lassen. Zudem habe sie die vorprozessual durch die Antragsteller vorgebrachten Einwände nicht sachgerecht abgewogen. Nachdem die Antragsteller zu 1. - 3. und 6. ihre Anträge in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2019 zurückgenommen haben, beantragen die Antragsteller zu. 4. und 5., den am 2. Februar 2017 beschlossenen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt T. für unwirksam zu erklären, soweit damit die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielt werden soll. Die Antragsgegnerin beantragt, die Normenkontrollanträge zurückzuweisen. Die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Sie seien unstatthaft, jedenfalls fehle den Antragstellern das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ihnen gehe es tatsächlich allein um die Verhinderung der im Umfeld ihrer Wohngrundstücke dargestellten Konzentrationszone 7.2. Sie richteten sich damit gegen die positive Darstellung von Konzentrationszonen im angegriffenen Teilflächennutzungsplan. Dies sei kein zulässiger Gegenstand eines Normenkontrollantrages. Dem entspreche auch, dass sie ausweislich der auch im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen im Aufstellungsverfahren ausschließlich die geplante Darstellung der Vorrangzone 7.2 angegriffen hätten. Die mit der Antragsschrift vorgetragene Behauptung, sie würden sich gegen die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke wenden, sei ersichtlich vorgeschoben und rechtsmissbräuchlich. Zudem treffe es nicht zu, dass Ihnen die Möglichkeit genommen werde, Windenergieanlagen für den privaten oder geschäftlichen Eigenbedarf zu errichten. Solche Anlagen würden durch die Vorrangzonenplanung nicht eingeschränkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der in digitaler Form – wegen des parallel geführten Verfahrens 8 A 311/19 – beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Normenkontrollanträge in der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2019 zurückgenommen worden sind (Antragsteller zu 1. - 3. und 6.), wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die aufrecht erhaltenen Anträge sind unzulässig; sie sind nicht analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft; jedenfalls fehlen den Antragstellern Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis. Eine Normenkontrolle gegen einen Flächennutzungsplan ist grundsätzlich nicht statthaft. Als allein vorbereitender Bauleitplan ist er weder eine Satzung i. S. v. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO noch erzeugt er unmittelbar Rechte oder Pflichten der Planunterworfenen, insbesondere gibt oder nimmt er regelmäßig kein Baurecht. Eine Ausnahme bilden nur solche Flächennutzungspläne, die nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgrund der ihnen nach dem planerischen Willen der Gemeinde zukommenden Ausschlusswirkung insoweit die Rechtsposition Privater (unmittelbar) verändern, als sie außerhalb von Vorrangzonen die privilegierte Nutzung (weitgehend) ausschließen, worauf hier auch der sachliche Teilflächennutzungsplan abzielt. Möglicher Gegenstand einer statthaften prinzipalen Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog ist aber auch dann allein die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 ‑ 4 CN 1.12 -, juris Rn. 10 ff., und vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 -, BRS 71 Nr. 33 = juris Rn. 13 ff. Im Hinblick auf den damit von vornherein nur beschränkt zulässigen Verfahrensgegenstand kann - wie es die Antragsteller nach richterlichem Hinweis auch beantragt haben - auch nur diese Ausschlusswirkung aufgehoben werden, während etwa die Vorrangausweisung der Zone 7.2 in jedem Fall erhalten bliebe. vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 ‑ 4 CN 3.18 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 17. Januar 2019 - 2 D 63/17.NE -, juris, und vom 14. März 2019 - 2 D 71/17.NE -, juris. Im Übrigen sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nicht zugänglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 4 CN 1.12 ‑, BRS 81 Nr. 60 = BauR 2013, 1255, und Beschluss vom 24. März 2015 ‑ 4 BN 32.13 ‑, BauR 2015, 1278. Ein Normenkontrollantrag, den der Antragsteller nicht gegen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Vorhaben außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen, sondern allein gegen die positive Darstellung der Konzentrationsflächen selbst richtet, ist danach nicht statthaft. Die Darstellung von Bau- oder Konzentrationsflächen führt gerade nicht zur unmittelbaren planungsrechtlichen Zulässigkeit entsprechender Vorhaben. Von einer unmittelbaren Rechtswirkung kann insoweit nicht die Rede sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 -, BRS 81 Nr. 60 = BauR 2013, 1255; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2016 - 10 B 1148/16.NE -, vom 16. November 2016 - 10 B 1224/16.NE -, m. w. N., und vom 3. Januar 2017 - 7 B 1273/16.NE -, juris. Ausgehend hiervon spricht bereits alles dafür, dass die Anträge nicht statthaft sind, weil die Antragsteller nur vorgeben, sich gegen die Ausschlusswirkung zu wenden, während es ihnen in Wahrheit allein um die positive Ausweisung einer Vorrangzone in der Nähe ihrer Grundstücke geh. Dies ist aber - wie ausgeführt - kein tauglicher Antragsgegenstand. Dies bedurfte jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Antragsteller sind angesichts dessen jedenfalls nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (analog) antragsbefugt. Sie können nicht substantiiert geltend machen, ihnen würden durch die Planung konkrete Nutzungsmöglichkeiten und Nutzungsabsichten auf Grundstücken außerhalb der dargestellten Vorrangflächen genommen, vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 -, juris Rn. 26, und haben dies mit der Antragsbegründung auch nicht getan. Anders als sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, genügt es in diesem Rahmen nicht, allein auf die Geltung des Teilflächennutzungsplanes auch für ihre Grundstücke abzustellen. Reichte dies aus, könnte entgegen der oben dargestellten differenzierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts letztlich doch jeder Planunterworfene die Darstellungen des Flächennutzungsplans insgesamt anfechten. Da jedenfalls die Pläne nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB denknotwendig nur den Außenbereich erfassen, geht auch die Erwägung der Antragsteller fehl, zumindest die im Innenbereich befindlichen Grundstücke und deren Inhaber seien ausgenommen. Für sie gilt der Flächennutzungsplan gerade nicht. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt nach allgemeinen Grundsätzen dann nicht für eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet. An dieser Möglichkeit fehlt es dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist wiederum ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibiltätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 ‑ 4 BN 13.13 ‑, juris, Rn. 4, und vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12. Ausgehend hiervon liegt eine Antragsbefugnis offensichtlich nicht vor. Die Behauptung der Antragsteller, sie seien in ihren Rechten verletzt, weil sie ihre außerhalb der Vorrangzonen gelegenen Grundstücke nicht mit Windenergieanlagen bebauen dürften, führt angesichts ihres Vortrags im Aufstellungsverfahren nicht auf eine Antragsbefugnis. Es handelt sich offensichtlich um eine rein prozesstaktische Behauptung ohne jeglichen Wahrheitsgehalt. Die Antragsteller haben vielmehr im Aufstellungsverfahren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sich gegen jedwede entsprechende Nutzung in der Umgebung ihrer Besitztümer zur Wehr setzen zu wollen. So hat namentlich der Antragsteller zu 5. sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, die unberührte Landschaft auch seinen Nachkommen erhalten zu wollen. In die gleiche Richtung gehen die Einwände hinsichtlich der Rentabilität der Hotel- und sonstigen Übernachtungsbetriebe oder unzumutbarer Lärm- und Infraschallbelastungen. Eine tatsächliche Absicht, selbst die Flächen entsprechend nutzen zu wollen, ist daher auszuschließen. Auch auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller zu 4. und 5. eine Nutzung für Windenergieanlagen in der heutigen Form ausdrücklich nicht als Ziel benannt, sondern allein auf nicht näher plausibilisierte künftige Möglichkeiten einer Windkraftnutzung ohne solche Anlagen verwiesen. Abgesehen davon, dass eine solche technische Revolution vom vorliegenden Teilflächennutzungsplan ohnehin nicht gesteuert würde, ist diese völlig vage Perspektive nicht geeignet, eine heute erforderliche, hinreichend konkrete Rechtsverletzung der Antragsteller auch nur ansatzweise zu begründen. Selbst wenn man ihren Vortrag im gerichtlichen Verfahren so verstehen wollte, dass es ihnen lediglich um die Errichtung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Eigenversorgung gehen sollte, änderte dies am vorstehenden Ergebnis nichts. Denn die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine solche Nutzungsmöglichkeit von der vorliegenden Flächennutzungsplanung unberührt bliebe. Allgemein dazu Rieger, in: Schrödter, BauGB - Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 71. Diese bereits allgemein anerkannte Beschränkung der Konzentrationswirkung wird hier dadurch bestärkt, dass die Antragsgegnerin sie ausweislich des Erläuterungsberichts ausdrücklich dem angefochtenen Plan zugrunde gelegt hat. Auf S. 9 der Planbegründung heißt es insoweit unmissverständlich, dass Ziel des Planes die Steuerung von Windenergieanlagen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sei. Selbstversorgungsanlagen fallen hierunter jedoch nicht; diese nehmen vielmehr an der Privilegierung der Hauptnutzung teil. Damit wenden sich die Antragsteller der Sache nach allein gegen den Positivgehalt der Planung, der gerade kein zulässiger Inhalt eines Normenkontrollantrages gegen ein Flächennutzungsplan sein kann. Dies gilt schon deshalb, weil der Flächennutzungsplan insoweit kein „Baurecht“ schafft, sondern dies bereits aufgrund der Privilegierung in § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB ohnehin existierte. Im Übrigen fehlt es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller. Ihr Ziel, eine Nutzung der Vorrangzone 7.2 durch Anfechtung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes zu verhindern, könnten sie mit den gestellten Normenkontrollanträgen nicht erreichen. Sollte sich eines fernen Tages ihre Einstellung zur Nutzungsoption „Windenergie“ auf ihren Grundstücken - aus welchen Gründen auch immer - ändern, bliebe ihnen im Übrigen die Möglichkeit einer Inzidentkontrolle der Darstellungen des Teilflächennutzungsplanes. Angesichts ihrer eindeutigen Positionierung im Aufstellungsverfahren bestand für die Antragsgegnerin auch keinerlei Veranlassung, die Erweiterung der Vorrangzone um Grundbesitz der Antragsteller auch nur in Erwägung zu ziehen, so dass entsprechende Rechtsverletzungen der Antragsteller ausscheiden. Geradezu abwegig ist ihr Vorwurf, die Planung sei deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin ihre mit der Begründung des Normenkontrollantrages vorgetragenen Interessen nicht berücksichtigt habe. Von diesen war - wie gesagt - zuvor nie die Rede gewesen, die Antragsteller haben sich auf eine „Fundamentalopposition“ beschränkt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 VwGO und berücksichtigt, dass die Antragsteller zu 1. – 3. und 6. ihre Anträge in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird bis zur Rücknahme der Anträge der Antragsteller zu 1. - 3. und 6. auf 100.000 Euro festgesetzt, im Übrigen auf 40.000,- €. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 8 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883). Sie berücksichtigt für jeden Antragsteller die Tatsache, dass das jeweilige Grundstück zumindest auch gewerblich genutzt wird. Für jeden Antragsteller sind daher 20.000,- Euro angesetzt worden, wobei dieser Betrag auf die Antragsteller zu 2. und 3. gemeinsam entfällt. Aufgrund dessen war nach der Antragsrücknahme der Antragsteller zu 1. - 3. und 6. der Streitwert für das verbleibende, streitig zu entscheidende Verfahren auf 40.000,- Euro zu reduzieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.