Das Urteil wird teilweise geändert. Soweit die Klägerin ihre Klage in Höhe von weiteren 2.513,48 € zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 87.446,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz für einen Betrag von 46.102,23 € seit dem 29. April 2016 und für einen Betrag von 41.343,80 € seit dem 11. August 2016 zu zahlen. Die Beklagte trägt Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin beantragte am 16. Juni 2015 bei der Beklagten die Zahlung eines Kostenausgleichs gemäß § 21d KiBiZ i. H. v. 40 % der Kindpauschale für Kinder mit Wohnsitz in I. , die im Kindergartenjahr 2014/2015 in Kindertageseinrichtungen in W. betreut wurden. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 10. August 2015 und vom 14. April 2016 ab. Am 29. April 2016 hat die Klägerin für das Kindergartenjahr 2014/2015 wegen eines Betrages von 54.419,76 € Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr nach § 21d KiBiZ ein Anspruch auf Kostenerstattung für die von ihr betreuten Kinder ohne weiteres zustehe; ein Ermessen sei der Beklagten nicht eingeräumt. Auch sei keine vorherige Abstimmung Voraussetzung für den Ausgleich. Der Anspruch sei vielmehr in das Gesetz eingefügt worden, um dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern optimale Geltung zu verschaffen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern. Nach Klageerhebung hat die Klägerin auch für das Kindergartenjahr 2015/2016 bei der Beklagten um Kostenausgleich nachgesucht und - nach Ablehnung - ihre Klage mit Schriftsatz vom 11. August 2016 um einen Betrag von 45.055,39 € entsprechend erweitert. Um einen Teilbetrag von 2.094,56 € hat sie die Klage zurückgenommen, weil zwei Kinder im Kindergartenjahr 2015/16 zwar angemeldet, aber nicht aufgenommen worden seien. Im Übrigen hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen an sie 97.380,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass auch sie im Kindergartenjahr 2014/2015 Kinder mit Wohnsitz im Fremdbezirk betreut habe und eine rückwirkende Kostenerstattung für das Kindergartenjahr 2014/2015 ausscheide. Im Übrigen sei eine Vorabsprache vor Aufnahme der Kinder erforderlich, um die finanzielle Steuerungsfähigkeit der betroffenen Kommune nicht einzuschränken. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage - soweit sie noch anhängig war - teilweise stattgegeben und der Klägerin einen Kostenausgleich für die gemeindeübergreifende Betreuung von Kindern in Höhe von insgesamt 7.420,98 € (zusammengesetzt aus Beträgen für jeweils die Monate Juli der beiden Kindergartenjahre 2014/2015 und 2015/2016) nebst Prozesszinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen, da der Anspruch auf Zahlung interkommunalen Ausgleichs gemäß § 21d KiBiZ erst mit der Geltendmachung entstehe und diese jeweils erst im Juni des laufenden Kindergartenjahrs erfolgt sei. Auf den gegen die Klageabweisung gerichteten Zulassungsantrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 7. Dezember 2018 die Berufung zugelassen. Im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig geworden. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Ihr stehe der interkommunale Kostenausgleich für die Betreuung von bezirksfremden Kindern in beiden Kindergartenjahren 2014/15 und 2015/2016 in vollem Umfang zu. Das Gesetz, das keine Übergangsregelung enthalte, sehe - vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung der beteiligten Jugendämter - keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen für den Ausgleichsanspruch vor als die Betreuung bezirksfremder Kinder in eigenen Kindertageseinrichtungen. Namentlich könne die Beklagte nicht prüfen, ob eine Unterbringung des Kindes am eigenen Ort oder im Bezirk möglich sei. Für eine Vereinbarung der beteiligten Jugendämter sei nur dort Raum, wo es um die Höhe des Ausgleichs gehe. Der Anspruch aus § 3a KiBiZ richte sich gar nicht an den aufnehmenden Jugendhilfeträger. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Ausgleichsanspruch entstehe erst mit Geltendmachung und nur für die Zukunft, finde in der gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag. Mit der Formulierung "kann verlangt werden" sei ein Anspruch normiert. Dieser müsse vom Gläubiger nur verfolgt werden. Dem könnten allenfalls Verjährungsvorschriften entgegengehalten werden. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung, die zum 1. August 2014 in Kraft getreten sei, bewusst auch bestehende Betreuungsfälle erfassen wollen. Das ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass sich in der gesetzlichen Regelung keine Bestimmung zum Zeitpunkt des Anspruchs finde. Dass die Kostenbeitragserhebung nach § 23 KiBiZ viele Fragen aufwerfe, die bisher keiner zufriedenstellenden Lösung zugeführt worden seien, (z.B. die Rückabwicklung der Beitragserhebung), rechtfertige keine andere Entscheidung. Es dränge sich z.B. die Frage auf, ob mit § 21d Abs. 1 S. 2 KiBiZ der aufnehmenden Gemeinde rechtswirksam die Ermächtigung entzogen werden solle, die Elternbeitragspflicht wohnsitzfremder Kinder durch Satzung zu bestimmen. Dass der Kostenausgleich wegen dieser auftretenden Probleme nicht praktikabel erscheine, lasse aber eine andere Rechtsauffassung zur Entstehung des Anspruchs nicht zu. Die Klägerin hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 4. Juli 2019 wegen eines weiteren Teilbetrages über 2.513,48 € zurückgenommen, weil ein Kind zu Beginn des Kindergartenjahrs 2014/2015 bereits in eine andere Gemeinde verzogen war. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt. Im Übrigen beantragt die Klägerin schriftsätzlich, das angefochtene Urteil aufzuheben soweit darin die Klage abgewiesen worden ist und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 87.446.13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz für einen Betrag von 46.102,33 € seit dem 29. April 2016 und für einen Betrag von 41.343,80 € seit dem 11. August 2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Umfang der Klageabweisung und führt ergänzend an: Gerade dann, wenn gesetzliche Regelungen in ihrem Anwendungsbereich zahlreiche Probleme aufwürfen, wie die Klägerin selbst betont habe, sei deren praxisgerechte Auslegung erforderlich. Der Gesetzgeber habe sich damals von dem Ziel leiten gelassen, den bürokratischen Aufwand des interkommunalen Kostenausgleichs gering zu halten. Würde stattdessen für die Rückabwicklung der Elternbeitragserhebung der Aufwand erhöht, wäre dieses Ziel konterkariert. Dies zeige sich auch insbesondere daran, dass gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 KibiZ in den Fällen des § 21 d KiBiZ Elternbeiträge nur durch das Jugendamt des Wohnsitzes erhoben werden könnten. Im streitgegenständlichen Fall habe die Klägerin selbst die Elternbeiträge erhoben und damit den Anschein erweckt, vom Kostenausgleich keinen Gebrauch machen zu wollen. Mit dieser Beitragserhebung habe die Klägerin sich gegen den Kostenausgleich entschieden. Der nach § 23 Abs. 2 KiBiZ vorgesehene Zuständigkeitswechsel sei klares Indiz dafür, dass aufnehmende und abgebende Kommunen sich zum Zeitpunkt der Aufnahme der Kinder miteinander absprächen. Nur dadurch könne eine fehlerhafte Festsetzung der Elternbeiträge vermieden werden. Ein Anspruch auf Kostenausgleich könne daher nur entstehen, wenn entweder eine Vereinbarung zwischen den Kommunen getroffen werde oder gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 KiBiZ ab Weiterleitung der Daten an das Jugendamt der Wohnsitzgemeinde. Im Ergebnis seien daher nicht lediglich die im Tatbestand der Regelung ausdrücklich normierten Merkmale berücksichtigungsfähig. Leistungen nach dem Kinderbildungsgesetz und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch seien grundsätzlich Antragsrechte. Es sei nicht erkennbar, dass wegen des Kostenausgleichs von dieser Systematik habe abgewichen werden sollen. Die Prüfung, ob dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprochen werden könne, könne regelmäßig nur vor Aufnahme des Kindes erfolgen. Durch die Anmeldung des Kindes in einer wohnortfremden Kindertageseinrichtung ohne vorherige Information des Wohnsitzjugendamtes werde diesem die Prüfmöglichkeit abgeschnitten. Die beantragte rückwirkende Kostenerstattung würde im Ergebnis dazu führen, dass sie als abgebende Kommune massive Einschränkungen ihrer finanziellen Steuerungsmöglichkeiten hinnehmen müsste, da die finanzielle Mehrbelastung hierdurch nicht kompensiert werden könne. Auf diese Weise könne der betroffenen Kommune nicht kalkulierbarer finanzieller Schaden entstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Soweit die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten die Klage um einen weiteren Teilbetrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen hat die zulässige Berufung auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf interkommunalen Kostenausgleich ungekürzt für beide betroffenen Kindergartenjahre 2014/2015 und 2015/2016 im noch geltend gemachten Umfang zu. Dieser Anspruch folgt aus § 21d Abs. 1 Satz 1 KiBiZ. Danach kann das Jugendamt der aufnehmenden Kommune einen Kostenausgleich von dem Jugendamt des Wohnsitzes verlangen, wenn Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreut werden, die nicht im Jugendamtsbezirk des Wohnsitzes des Kindes gelegen ist. Dieser Ausgleich beträgt gemäß Abs. 2 der Vorschrift 40 % der Kindpauschale, sofern die Jugendämter keine andere Vereinbarung treffen. Weitere Voraussetzungen stellt das Gesetz nach seinem Wortlaut nicht auf. Der Wortlaut der Vorschrift lässt eine Auslegung dahingehend, dass der Ausgleichsanspruch erst mit der Geltendmachung entsteht, nicht zu. Die Verwendung der Zeitform Präsens in § 21d Abs. 1 KiBiZ "werden Kinder betreut…" gibt dafür nichts her. Die Gesetzesmaterialen (amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 18. März 2014) verhalten sich dazu nicht ausdrücklich. Sie heben den Gesetzeszweck hervor, die finanzielle Belastung der aufnehmenden Kommune abzufedern und stellen die damit korrespondierende Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 KiBiZ heraus, die im Falle gemeindeübergreifender Betreuung die Elternbeitragserhebung ausschließlich durch das Wohnsitzjugendamt zulässt (LT-Drs. 16/5293 zu Nr. 21d, S. 99). Die Auslegung, der Ausgleichsanspruch könne nicht rückwirkend geltend gemacht werden, geht jedenfalls über den Wortlaut der Vorschrift hinaus und führt - zu Lasten der ausgleichsberechtigten Kommune - auf eine Beschränkung des materiellen Anspruchs. Wenn der interkommunale Kostenausgleich vom Zeitpunkt der Geltendmachung durch die anspruchstellende Kommune abhinge, wäre daher jedenfalls eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung zu erwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Grundsatz allgemein für Kostenerstattungen der Träger von Sozialleistungen untereinander nach § 89c SGB VIII unter Verweis auf § 111 SGB X aufgestellt, wenn Leistungen vom unzuständigen Träger erbracht wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 51.01 -, juris Rn. 12. Da im interkommunalen Kostenausgleich gemäß § 21d KiBiZ eine vergleichbare Interessenlage besteht - auch hier geht es um die Erbringung von Leistungen außerhalb des eigentlichen Zuständigkeitsbereichs und die Kostenerstattung der beteiligten Jugendhilfeträger untereinander - kann dieser Leitgedanke übertragen werden, auch wenn hier kein "unzuständiger" Träger gehandelt hat, sondern das Kinderbildungsgesetz ausdrücklich eine gemeindeübergreifende Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen zulässt. Schließlich gibt die Gesetzessystematik nichts dafür her, der Gesetzgeber habe die Entstehung des Anspruchs auf interkommunalen Kostenausgleich in § 21d KiBiZ vom Zeitpunkt erst ab seiner Geltendmachung abhängig machen wollen. § 21 d Abs. 2 KiBiZ bezieht sich ausdrücklich - wie die Klägerin betont - auf die Höhe des Kostenausgleichs, über die die beteiligten Jugendämter eine Vereinbarung treffen können. Eine Übertragung auf die Regelung in § 21d Abs. 1 KiBiZ, der den Anspruch "dem Grunde nach" regelt, lässt diese Systematik nicht zu. Die Schwierigkeiten bei der Beitragsabwicklung durch die Wohnsitzgemeinde, die die Beklagte angesprochen hat, lassen sich zwar durch rechtzeitige gegenseitige Unterrichtung verringern. Allerdings trifft der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 1 Satz 2 KiBiZ eine klare Regelung dahingehend, dass in den Fällen des § 21d KiBiZ nur eine Beitragserhebung durch die Wohnsitzgemeinde erfolgen kann. Diese kann nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ggfs. auch nachträglich und rückwirkend erfolgen, vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 27. De-zember 2004 - 16 B 1249/04 -, juris Rn. 7 ff., m. w. N., weshalb der ausgleichspflichtigen Kommune insoweit kein Ausfall entsteht. Einwände gegen die Höhe des jetzt noch geltend gemachten Ausgleichsanspruchs werden - nachdem Korrekturen in beiden Instanzen erfolgt sind - nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 291 BGB. Die Kostenentscheidung ergeht unter Einbeziehung des unanfechtbaren Kostenanteils der erstinstanzlichen Entscheidung und beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.