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Beschluss

10 B 516/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0710.10B516.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 52.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 52.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 3369/18 gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2018 wiederherzustellen, mit der Begründung abgelehnt, die formellen Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO seien erfüllt und die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Zurückstellungsbescheid sei nicht deswegen unwirksam, weil er an die Antragstellerin und nicht die Architekturbüro C. GmbH (im Folgenden: C. GmbH) zugestellt worden sei. Darin liege kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW. Die der C. GmbH von der Antragstellerin erteilte Vollmacht vom 2. Oktober 2018 habe die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin konkludent widerrufen. Die C. GmbH sei, nachdem die Vollmacht der Antragsgegnerin vorgelegt worden sei, nicht mehr in Erscheinung getreten. Die Antragstellerin sei in dem auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids gerichteten Verwaltungsverfahren ausschließlich selbst aufgetreten. Ungeachtet dessen könne sich die Antragstellerin auf eine Unwirksamkeit eines etwaigen Zustellungsmangels nicht berufen, da die Antragsgegnerin auf die Wirksamkeit ihrer Zustellung an die Antragstellerin selbst habe vertrauen können. Der Zurückstellungsbescheid sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Zurückstellungsbescheid ist nicht deswegen unwirksam, weil er entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW an die Antragstellerin selbst und nicht an die bevollmächtigte C. GmbH zugestellt worden ist. Es kann offen bleiben, ob sich – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – aus dem Verhalten der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin mit der notwendigen Eindeutigkeit eine konkludente Erklärung der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2010 – 18 B 742/10 –, juris, Rn. 5; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Januar 2000 – 4 Bf 16/99 –, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Urteil vom 17. Oktober 1975 – Nr. 52 VI 71 –, NJW 1976, 1117; VG Augsburg, Beschluss vom 16. November 2007 – Au 4 S 07.1206 –, juris, Rn. 22, entnehmen lässt. Die Berufung der Antragstellerin auf eine fehlerhafte Zustellung des Zurückstellungsbescheids an sie selbst stellt sich jedenfalls als unzulässige Rechtsausübung dar, denn sie verstößt in missbräuchlicher Weise gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Widersprüchliches Verhalten eines am fraglichen Rechtsverhältnis Beteiligten ist missbräuchlich, wenn entweder aufgrund seines bisherigen Verhaltens für den anderen Teil hinsichtlich eines bestimmten Umstandes ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 2008 – 6 B 14.08 –, juris, Rn. 6, und vom 13. August 1996 – 4 B 135.96 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2017 – 7 A 1069/14 –, juris, Rn. 35, Beschluss vom 2. August 2011 – 12 A 2087/10 –, juris, Rn. 10 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. Siehe auch BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 1 BvR 2333/09 –, juris, Rn. 18 f. So ist es hier. Die der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.400 qm am 2. Oktober 2017 vorgelegte Vollmacht ermächtigte die C. GmbH, den besagte Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zu stellen sowie den Schriftverkehr und Verhandlungen mit der Bauaufsichtsbehörde zu führen und Bescheide und Mitteilungen der Bauaufsichtsbehörde einschließlich Zustellungen entgegenzunehmen. Die Antragsgegnerin übermittelte daher unter dem 19. Oktober 2017 sowohl die Bestätigung über den Eingang des Antrags als auch die Bitte, bei der Bauaufsichtsbehörde vorzusprechen, an die C. GmbH. Zu dem vereinbarten Gesprächstermin erschienen bei der Antragsgegnerin ausweislich des hierüber angefertigten Vermerks von Seiten der Antragstellerin lediglich der Prokurist und Immobilienleiter Herr I. sowie die Portfolio-Managerin Frau L. Die Antragstellerin bat mit Schreiben vom 21. Dezember 2017, das Antragsverfahren ruhen zu lassen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 nahm sie Stellung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin, wobei sie sich auch zu dem Einzelhandelsvorhaben äußerte, das Gegenstand der Bauvoranfrage ist. Die Antragstellerin bat mit Schreiben vom 25. September 2018, das Antragsverfahren wieder aufzunehmen. Die Antragsgegnerin richtete ihr Schreiben vom 10. Oktober 2018, mit dem sie der Antragstellerin Gelegenheit gab, sich zur beabsichtigten Zurückstellung der Bauvoranfrage zu äußern, wiederum an die Antragstellerin, die mit einer E-Mail vom 15. Oktober und einem Schreiben vom 16. Oktober 2018 um eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bat, welche die Antragsgegnerin mit an die Antragstellerin gerichtetem Schreiben vom 17. Oktober 2018 gewährte. Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 ausführlich zum angekündigten Zurückstellungsbescheid Stellung. Die C. GmbH ist somit im gesamten Verwaltungsverfahren lediglich bei der Einreichung des Antrags auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids tätig geworden und ist danach trotz umfassender Bevollmächtigung und obwohl sie von der Antragsgegnerin zunächst neben der Antragstellerin angeschrieben worden war, in keiner Weise mehr in Erscheinung getreten. Vielmehr ist die Antragstellerin, nachdem der Antrag gestellt war, durchgängig selbst als Bauherrin gegenüber der Antragsgegnerin aufgetreten und hat ihre Interessen sowohl im Rahmen einer persönlichen Vorsprache als auch mit ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen wahrgenommen, ohne dass sie erwähnt hätte, weiterhin von der C. GmbH vertreten werden zu wollen oder dieser Wunsch in irgendeiner Weise für die Antragsgegnerin erkennbar gewesen wäre. Die C. GmbH mag daher im Zeitpunkt der Zustellung des Zurückstellungsbescheides formal noch bevollmächtigt gewesen sein, in der Sache war die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren bis dahin jedoch als ausschließliche und kompetente Vertreterin ihrer Interessen aufgetreten. Durch dieses Verhalten hatte sie bei der Antragsgegnerin das berechtigte Vertrauen entstehen lassen, dass sie auch die Zustellung des Zurückstellungsbescheids an sie selbst gegen sich gelten lassen werde. Wenn die Antragstellerin sich nunmehr darauf beruft, die Zustellung sei fehlerhaft nicht an ihre Bevollmächtigte erfolgt, verhält sie sich im Widerspruch zu ihrem vorherigen Verhalten und zu dem dadurch bei der Antragsgegnerin entstandenen Vertrauen in ihre Stellung als in jeder Hinsicht zuständige Verfahrensbeteiligte und Adressatin jeglichen Schriftverkehrs. Ob die Antragstellerin nach der Zustellung des Zurückstellungsbescheids an sie selbst objektiv zu erkennen gegeben hat, dass sie die möglicherweise fehlerhafte Zustellung nicht rügen werde, und die Antragsgegnerin hierauf vertraut hat, ist danach nicht ausschlaggebend. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1987 – 8 C 11.85 –, juris, Rn. 28, Beschluss vom 27. November 1981 – 8 B 184.81 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998 – 15 A 3421/94 –, juris, Rn. 35. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).