Urteil
7 A 1069/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0905.7A1069.14.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt ein bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen das Hinterhaus der Beigeladenen. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks O.----allee 5 in B. (Gemarkung B. , Flur 70, Flurstück 1567). Der Vater des Beigeladenen zu 1. war Eigentümer des nordwestlich angrenzenden Nachbargrundstücks O.----allee 7 (Gemarkung B. , Flur 70, Flurstück 1598). Beide Grundstücke sind mit mehrgeschossigen Wohnhäusern in geschlossener Bauweise bebaut. Zwischenzeitlich wurde das Wohnhaus O.----allee 7 in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Als Eigentümer dieser Wohnungen sind die Beigeladenen zu 1.-5. im Wohnungsgrundbuch eingetragen. Mit Antrag vom 29.9.2011 und weiteren Nachtragsanträgen beantragte der Vater des Beigeladenen zu 1. die Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren für den Umbau und die Sanierung des Mehrfamilienhauses. Ausweislich der Bauunterlagen beabsichtigte er unter anderem den Einbau neuer Decken sowohl im Vordergebäude als auch im Hinterhaus und die nahezu komplette Entkernung des Inneren des Gebäudes. Die zum Grundstück der Klägerin ausgerichtete Außenwand des Hinterhauses sollte im Wesentlichen im Bestand erhalten bleiben und lediglich mit einer Wärmedämmung versehen werden. Mit Baugenehmigung vom 30.5.2012 erteilte die Beklagte die Genehmigung für den Umbau und die Sanierung des Mehrfamilienhauses O.----allee 7. Die eingereichten und grün gestempelten Baupläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) sind mit folgendem von der Klägerin unterschriebenen Vermerk versehen: „Als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks erteile ich hiermit ausdrücklich und bindend die Zustimmung zu dem dargestellten Bauvorhaben. Diese Zustimmung werde ich bei einer Veräußerung des Grundstücks meinem Rechtsnachfolger weitergeben.“ Mit der Baugenehmigung ließ die Beklagte Abweichungen von § 6 Abs. 2 BauO NRW zu. Danach lagen Abstandflächen (Lageplan T1 und T3b) des beantragten Gebäudes sowie die Abstandfläche der Spindeltreppe nicht auf dem Antragsgrundstück selbst. Mit Schreiben vom 10.6.2013 beantragte die anwaltlich vertretene Klägerin bei der Beklagten, dem Vater des Beigeladenen zu 1. aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen. Die Außenwände des Hintergebäudes seien entgegen ihrer Zustimmungserklärung zu dem Bauantrag abgerissen worden und würden derzeit neu aufgebaut. Nach dem Abriss der Außenwände stelle sich das Bauvorhaben als formell illegal dar, da ein Abriss dieser Außenwände und eine Neuerrichtung weder beantragt noch genehmigt worden sei. Der Wiederaufbau der Außenwände verstoße gegen Abstandflächen. Der bei der Erteilung der Baugenehmigung angewandte Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 15 BauO NRW sei nach dem Abriss der Außenwände nicht mehr anwendbar. Mit Ordnungsverfügung vom 13.6.2013 gab die Beklagte die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten auf und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Mit weiterem Bescheid vom 14.8.2013 hob die Beklagte ihre Stilllegungsverfügung vom 13.6.2013 wieder auf. Zur Begründung gab sie an, maßgeblich für diese Entscheidung sei zum einen, dass die Höhe der Aufstockung des Bestandsgebäudes der erteilten Baugenehmigung entspreche, zum anderen, dass die die Wand zum Grundstück der Klägerin hin verkleidende Wärmedämmung ebenfalls der Genehmigung entspreche. Der Umstand, dass innerhalb der Wand keine Bestandteile der vormaligen Wand erhalten geblieben seien, beeinträchtige die Klägerin nicht in ihren Rechten. Am 30.8.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Nach dem erfolgten vollständigen Abriss der Außenwände des Hintergebäudes stellten sich die durchgeführten Bauarbeiten als formell illegal dar. Ein Abriss der Außenwände und eine Neuerrichtung sei weder beantragt noch genehmigt worden. Der Wiederaufbau der Außenwände verstoße gegen § 6 BauO NRW. Ihr sei es nicht in Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine Verletzung des § 6 BauO NRW zu berufen. Sie habe den Bauzeichnungen nur zugestimmt, da die Außenwände zu ihrem Grundstück erhalten werden sollten. Nach dem zwischenzeitlich ergangenen Eilbeschwerdebeschluss des Senats vom 19.12.2013 im Verfahren 7 B 1313/13 sei davon auszugehen, dass das Vorhaben nicht mehr von der Baugenehmigung vom 30.5.2012 gedeckt sei. Sie sei auch nicht wegen des Rechtsinstituts der unzulässigen Rechtsausübung an der Geltendmachung ihres Rechtes gehindert. Der Vater des Beigeladenen zu 1. habe spätestens seit August 2012 gewusst, dass es Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit des Mauerwerks gebe. Er habe im August/Oktober 2012 das Vorderhaus sowie im April/Mai 2013 auch das Hinterhaus vollständig abgerissen und beseitigt. Über diese Abweichungen von der Genehmigung habe er sie nicht informiert, geschweige denn eine Zustimmung zu einem Neubau eingeholt. Somit habe er sich selbst treuwidrig verhalten. Sie habe keinen Vertrauenstatbestand dahingehend für ihn begründet, dass sie auch einem Abriss und vollständigen Neubau des Hinterhauses zustimmen würde. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.8.2013 zu verpflichten, bauaufsichtlich gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen auf dem Grundstück O.----allee 7 in B. einzuschreiten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt: Der vollständige Abriss der Außenwand habe keine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeit erfordert. Die Ausführung des Bauvorhabens unterscheide sich von dem genehmigten Vorhaben alleine dadurch, dass bei dem von der Baugenehmigung legalisierten Vorhaben in der der Klägerin zugewandten Außenwand trotz Verlagerung der Geschossdecken und Fensteröffnungen noch Fragmente der vormaligen Bestandswand erhalten worden wären, während dies bei der realiter ausgeführten Maßnahme nicht mehr der Fall sei. Es seien also lediglich die Teilfragmente der Außenwand, die nach der ursprünglichen Genehmigung hätten erhalten werden sollen, durch neues Bauwerk ersetzt worden. Im Übrigen entspreche das durchgeführte Bauvorhaben in jeder Hinsicht der erteilten Baugenehmigung. Der Wiederaufbau der Außenwand sei an der in der Baugenehmigung vom 30.5.2012 vorgesehenen Stelle erfolgt und besitze exakt die mit der ursprünglichen Baugenehmigung genehmigten Ausmaße. Der im erstinstanzlichen Verfahren beigeladene Vater der Beigeladenen zu 1. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: In den Gesprächen mit der Klägerin sei die Frage, ob die Außenwand des Anbaus lediglich teilweise oder insgesamt erneuert werde, nie erörtert worden. Gegenstand der Erörterung sei immer nur gewesen, welche bauliche Gestaltung und Nutzung das Objekt nach Fertigstellung erhalten solle. Die Klägerin sei mit dem Bauvorhaben im vollen Umfang einverstanden gewesen, weil ihr deutlich geworden sei, dass die Verwirklichung dieses Vorhabens für ihr eigenes Nachbargebäude erhebliche Vorteile auslöse. Da sich das von ihm realisierte Objekt so darstelle, wie es zuvor die Zustimmung der Klägerin gefunden habe, stelle sich deren nachträgliche Berufung auf eine angebliche Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte als treuwidrig dar. Das erstellte Vorhaben entspreche in seinen äußeren Abmessungen exakt dem durch die Unterschriften unter die vorgelegten Pläne abgestimmten Vorhaben. Mit Urteil vom 3.4.2014, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Das Bauvorhaben des Vaters des Beigeladenen zu 1. sei aufgrund des vollständigen Abrisses zunächst des Vorderhauses und dann auch des Hinterhauses sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig. Sie könne sich auch auf den Abstandflächenverstoß durch das Vorhaben berufen. Die Geltendmachung des Abwehrrechts stelle sich nicht als unzulässige Rechtsausübung dar. Das von ihr beauftragte Ingenieurbüro habe bei seiner Messung am 25.6.2016 festgestellt, dass die seitliche Außenwand des Hinterhauses um 8 cm näher an ihr Grundstück herangerückt sei. Im Übrigen seien auch die Fensteröffnungen zunächst abweichend errichtet worden. Aus der Ansicht ergebe sich, dass die geplante Firsthöhe um 12 cm überschritten worden sei. Aus dem „Grundriss Erdgeschoss“ sei ersichtlich, dass die straßenseitige Außenwand gegenüber der Genehmigung einen Versprung von 19-24 cm aufweise. Aus dem „Grundriss Erdgeschoss“ sei zudem ersichtlich, dass auch die Rückwand des Hauptgebäudes einen Versprung um 17 cm aufweise. Der Zeichnung „Schnitt A-A“ sei zu entnehmen, dass die für das Hinterhaus geplante Höhe mit unterschiedlichen Abweichungen unterschritten worden sei. Der Zeichnung „Ansicht Garten“ könne entnommen werden, dass die rückwärtigen Fenster des Hinterhauses im Wesentlichen entsprechend der Genehmigung gebaut worden seien, hinsichtlich der Dachterrasse seien jedoch ebenfalls gewisse Abweichungen erkennbar. Sie habe dem Umbau und der Sanierung nur zugestimmt, weil sie sich insbesondere durch eine Eigennutzung des Eigentümers eine Verbesserung der Situation für ihre Mieter erhofft habe. Im Falle einer Neubaumaßnahme werde die ursprüngliche Substanz des Gebäudes aber vollständig vernichtet und durch eine neue Bausubstanz ersetzt, die regelmäßig über eine wesentlich längere Lebensdauer verfüge, was auch bei der Verkehrswertermittlung eines Grundstücks Berücksichtigung finde. Mit einem Neubau müsse sie sich voraussichtlich länger abfinden, als mit einem umgebauten Altbau. Wesentlicher Gesichtspunkt ihrer Zustimmungserteilung sei gewesen, dass der Anbau trotz der Entkernung noch über zumindest teilweise alte Substanz verfüge, der eine andere Lebensdauer zugekommen wäre als einem Neubau. Selbst wenn das zwischenzeitlich fertiggestellte Gebäude seinem äußeren Erscheinungsbild nach dem Erscheinungsbild des genehmigten Bauvorhabens entspräche, dessen Sanierung und Umbau sie seinerzeit zugestimmt habe, könne nicht angenommen werden, dass sie sich ihrer nachbarlichen Abwehrrechte hinsichtlich der Errichtung eines neuen sechsgeschossigen Gebäudes begeben hätte. Es handele sich um eine sehr konkrete und sehr bestimmte Zustimmungserklärung. Aus dieser Erklärung lasse sich kein Verzicht auf nachbarliche Abwehrbefugnisse gegenüber einem künftigen Neubau entnehmen. Die Beurteilung der Reichweite ihrer Zustimmungserklärung richte sich nach den Darstellungen der Zeichnungen. Die Unterzeichnung der Bauzeichnungen für einen „Umbau und eine Sanierung des Gebäudes“ decke einen Neubau eines, wenn auch erscheinungsgleichen neuen Gebäudes, nicht ab. Dass das zum heutigen Zeitpunkt tatsächlich errichtete Gebäude nach seinem äußeren Erscheinungsbild im Wesentlichen dem ursprünglich genehmigten Vorhaben entspreche, sei dabei unerheblich. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3.4.2014 - K 2381/13 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.8.2013 zu verpflichten, bauaufsichtlich gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück O.----allee 7 in B. einzuschreiten. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und keine Stellungnahme abgegeben. Die Beigeladenen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen im Wesentlichen vor: Das Grundstück der Klägerin sei durch den verwirklichten Umbau in keiner Weise stärker betroffen, als es betroffen wäre, wenn die vormalige Außenwand weitgehend erhalten worden wäre. Es gebe keine Beeinträchtigung der Klägerin bzw. ihres Grundbesitzes, die über die Beeinträchtigung durch das Vorhaben hinausgehe, dem die Klägerin ausdrücklich zugestimmt habe. Tatsächlich sei nie geplant gewesen, die Außenwand des Anbaus unverändert bestehen zu lassen. Es handele sich auch um keinen kompletten Neubau der Außenwand. Die beiden Untergeschosse des Anbaus seien, wie im Bauantrag vorgesehen, erhalten geblieben. Die tatsächliche Bauausführung sei erst ab dem Erdgeschoss abweichend von den von der Zustimmungserklärung gedeckten Bauplänen erfolgt. Die erhaltenen Teile der alten Wand im Keller und im Bereich des Erdgeschosses bildeten den geometrisch unveränderten, tragenden Teil der oberhalb erneuerten Wand. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin auch dem verwirklichten Vorhaben zugestimmt hätte. Die für die Klägerin überhaupt nicht wahrnehmbaren Änderungen des verwirklichten Vorhabens im Vergleich zu den zum Zeitpunkt ihrer Zustimmung vorliegenden Bauplänen beeinträchtigten sie nicht in ihren angestrebten Zielen und Interessen. Das verwirklichte Vorhaben habe keine höhere Lebensdauer als das genehmigte Vorhaben. Die Eingriffe in das Bestandsgebäude und die erforderlichen Arbeiten seien nach der Planung bereits so weitgehend gewesen, dass die Lebensdauer des genehmigten Vorhabens der Lebensdauer des verwirklichten Vorhabens entsprochen hätte. Anders als die Klägerin meine, hätte die alte Mauer auch erhalten werden können. Dies sei zwar statisch nicht empfehlenswert gewesen, aber im Ergebnis doch möglich. Selbst wenn der Klägerin ein Recht auf ein baubehördliches Tätigwerden zustehe, würde die Geltendmachung dieses Rechts eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Ihr sei es verwehrt, ein Abwehrrecht gegenüber dem Vorhaben geltend zu machen, da durch den weitgehenden Abbruch der Außenwand keine Situation entstanden sei, aus der sich eine Belastung für ihr Grundstück ergebe. Die Klägerin müsse sich entgegenhalten lassen, dass das verwirklichte Vorhaben in seinen Ausmaßen dem Altbestand entspreche und so verwirklicht worden sei, wie das Vorhaben, dem sie ausdrücklich zugestimmt habe. Da das Grundstück der Klägerin von beiden Vorhaben in identischer Weise betroffen werde und die Lebensdauer des errichteten Gebäudes auch nicht über die Lebensdauer des Vorhabens unter Einschluss der alten Mauer hinausgehe, lägen keine beachtlichen Interessen vor, die das Vorgehen der Klägerin rechtfertigten. Die zunächst abweichend ausgeführten Fensteröffnungen seien zwischenzeitlich den Plänen angepasst worden. Dass tatsächlich verwirklichte Vorhaben sei auch gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos. Für die Bewertung der Rücksichtslosigkeit könne es nur auf die von außen wahrnehmbare Gestaltung ankommen. Diese entspreche den von der Klägerin genehmigten Bauplänen. Von dem Baukörper gehe auch keine erdrückende Wirkung oder sonstige unzumutbare Beeinträchtigung aus. Im Ergebnis sei das Gebäude errichtet worden, dem die Klägerin ausdrücklich zugestimmt habe. Die Klägerin habe in dem Ortstermin selbst gesehen, dass der rückwärtige Anbau auf dem bestehenden Fundament im Kellergeschoss errichtet worden sei. Die Zustimmungserklärung der Klägerin sei vorbehaltslos erfolgt. Insbesondere habe sie ihre Zustimmungserklärung nicht unter dem Vorbehalt abgegeben, keine Zustimmung zu einem Neubau erteilen zu wollen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 15.11.2016 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO übereinstimmend auf eine solche verzichtet haben. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann keinen Anspruch gegen die Beklagte auf bauordnungsrechtliches Einschreiten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW geltend machen. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden u. a. bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung und der Nutzungsänderung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten folgt aus dieser Eingriffsermächtigung, wenn das angegriffene Bauvorhaben nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt wird, das errichtete Vorhaben rechtswidrig ist und den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, wenn der Nachbar seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat und das behördliche Ermessen im Sinne eines Einschreitens reduziert ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22.8.2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91 = BauR 2006, 342; und vom 13.11.2009 - 7 A 146/08 -, BRS 74 Nr. 183 = BauR 2010, 585. Der Klägerin ist es im Hinblick auf ihre Zustimmungserklärung auf den Bauplänen verwehrt, sich auf eine Verletzung von Nachbarrechten zu berufen und einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zum Einschreiten gegen das streitgegenständliche Vorhaben geltend zu machen. Dabei kann der Senat zu Gunsten der Klägerin davon ausgehen, dass das von der ursprünglich zur Genehmigung gestellten Bauweise abweichende Vorhaben von der Zustimmungserklärung der Klägerin nicht mehr erfasst wird. Denn der Geltendmachung eines nachbarlichen Abwehrrechts steht jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung, das im Gebot von Treu und Glauben verankert ist, gilt auch im öffentlichen Recht. Es ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Vgl. die auch unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen dem Grundsatz nach anwendbare Rechtsprechung: OVG NRW, Beschlüsse vom 17.10.2000 ‑ 10 B 1053/00 -, BRS 63 Nr. 198, vom 12.5.2003 - 10 B 145/03 -, BRS 66 Nr. 191 m. w. N., und vom 19.4.2012 - 7 A 308/10 -. Unzulässige Rechtsausübung ist jede Geltendmachung eines "an sich" gegebenen Rechts oder jede Ausnutzung einer "an sich" gegebenen Rechtsposition oder jede Berufung auf eine "an sich" gegebene Rechtslage, die im Widerspruch zu den Anforderungen von Treu und Glauben steht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2.8.2011 - 12 A 2087/10 -, juris, und vom 19.4.2012 - 7 A 308/10 -; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Auflage, § 242 Rn. 4 und 38; Roth/Schubert in Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage, § 242 Rn. 198. Eine unzulässige Rechtsausübung in diesem Sinne liegt unter anderem bei einem Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) vor. Wenn der Berechtigte durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und auch verlassen hat, so darf dieser nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Vertrauen nicht enttäuscht werden. Vgl. etwa H. P. Westermann, in: Erman, BGB-Kommentar, 14. Aufl., § 242 Rn. 106 m. w. N. sowie auch OVG NRW, Urteil vom 9.4.1992 - 7 A 1521/90 -, BRS 54 Nr. 201 =BauR 1992, 753. Nach diesem Maßstab kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Abstandflächenverstoß des Vorhabens berufen und einen Anspruch auf Einschreiten geltend machen. Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen durfte im Hinblick auf die Zustimmungserklärungen auf den Bauvorlagen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Abrisses der dem klägerischen Grundstück zugewandten Bestandsmauer darauf vertrauen, dass die Klägerin ein nachbarliches Abwehrrecht auch gegen das Vorhaben, so wie es tatsächlich verwirklicht worden ist, nicht geltend machen werde. Die nunmehr geschaffene tatsächliche bauliche Situation entspricht in den hier wesentlichen Punkten der von der Klägerin durch die Zustimmungserklärung auf den Bauplänen gebilligten Genehmigungslage. Soweit die tatsächliche Herstellung des Vorhabens von der Genehmigungslage in einzelnen Punkten abweicht, ist nicht zu ersehen, dass damit für die Klägerin eine relevante Beeinträchtigung ihrer Belange verbunden ist. Dies ergibt sich aus den Eindrücken des Berichterstatters, die er im Ortstermin gewonnen und die er dem Senat in der Beratung vermittelt hat, sowie dem Inhalt der vorliegenden Akten. Der von der Zustimmungserklärung erfasste Grenzabstand wird nicht unterschritten. Der Abstand der tatsächlich errichteten, zum Grundstück der Klägerin ausgerichteten Abschlusswand übersteigt sogar den von der Klägerin mit ihrer Zustimmungserklärung genehmigten Abstand zu ihrem Grundstück. Ausweislich der grün gestempelten Baupläne (z.B. Grundriss 1. Obergeschoss Blatt 05) beträgt der von der Zustimmungserklärung gedeckte Abstand zwischen der Abschlusswand des Anbaus und der Grundstücksgrenze 2,85 m. Nach dem vorliegenden Lageplan des Dipl. Ing. B1. (Aufmaß vom 25.5.2016) soll der tatsächliche Abstand des Anbaus 2,88 m und nach der Bescheinigung über die Einhaltung von Grenzabständen des Dipl. Ing. E. L. vom 25.2.2015 zwischen 2,86 m und 2,89 m betragen. Entgegen dem klägerischen Vorbringen handelt es sich bei der Sanierung der Gebäudeabschlusswand auch nicht um einen kompletten „Neubau“. Vielmehr ist das Fundament der Bestandswand im Untergeschoss erhalten worden und gründet die neue Wand ab dem Erdgeschoss auf dem alten Fundament. Dies ist auch auf dem beim Ortstermin gefertigten Lichtbild zu erkennen. Damit ist - ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme - auch der von der Klägerin nach ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit ihrer Zustimmung als wesentlich angesehene Gesichtspunkt berücksichtigt, dass der Anbau trotz der Entkernung noch über zumindest teilweise alte Substanz verfüge. Im Übrigen ließen weder die Zustimmungserklärungen auf den Bauvorlagen noch die für den Senat erkennbaren Umstände ihrer Abgabe aus der Sicht des Rechtsvorgängers der Beigeladenen erkennen, dass diese nur für den Fall der Beibehaltung der alten Mauerfragmente in der Gebäudeabschlusswand gelten sollten. Hier ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass aufgrund der - genehmigten und von der Zustimmung umfassten - Wärmedämmung das optische Erscheinungsbild der Abschlusswand des tatsächlich erstellten Anbaus im Verhältnis zum Genehmigungsstand unverändert geblieben ist. Soweit die Klägerin dem entgegen hält, der nunmehr erstellte Anbau habe eine längere Nutzungsdauer als der nach der Genehmigung nur beabsichtigte Umbau des Bestandsgebäudes, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn es war von Anfang an nach den mit der Zustimmungserklärung versehenen Bauunterlagen nicht nur eine Sanierung des Altbestandes unter Beibehaltung der Raumstrukturen vorgesehen; vielmehr sollte bereits nach diesen Bauunterlagen das Bestandsgebäude - bis auf den Gewölbekeller - weitgehend entkernt werden. Zudem sollten auf sämtlichen Ebenen neue Geschossdecken und neue Treppen eingebaut werden. Damit war der weitgehende Abriss des Bestandsgebäudes und dessen ganz überwiegende Neuerrichtung vom Genehmigungsinhalt und vom Inhalt der Zustimmungserklärungen von vornherein umfasst. Soweit die Klägerin die von der Genehmigung abweichenden größeren Fenster in der Vorderfront des Hauses der Beigeladenen und einen dort um 12 cm höheren First rügt, ist eine dadurch bedingte relevante Beeinträchtigung von nachbarlichen Belangen nicht ersichtlich. Der als weitere Abweichung geltend gemachte straßenseitige „Versprung“ der Außenwand ist in der Baugenehmigung grundsätzlich vorgesehen. Dass dieser Versprung tatsächlich einige Zentimeter tiefer als genehmigt ausgeführt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dasselbe gilt für den im Gartenbereich geltend gemachten Versprung der Rückwand des Hauptgebäudes. Dass die von der Klägerin gerügte Unterschreitung der für das Hinterhaus geplanten Höhe ihre Nachbarbelange verletzen könnte, hat sie nicht substantiiert aufgezeigt und ist auch nicht sonst ersichtlich. Die hofseitigen Fenster des Anbaus entsprechen - wie die Klägerin im Ortstermin eingeräumt hat - inzwischen ebenfalls der Genehmigungslage. Nach alledem durfte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen mit Rücksicht auf die abgegebene Zustimmungserklärungen bei Anlegung vernünftiger Maßstäbe davon ausgehen, dass die Klägerin mit der geänderten Bauausführung ohne weiteres einverstanden sei. Dieses Vertrauen ist seitens der Klägerin erst durch ihre gegenteilige Erklärung nach Abriss der Bestandswand zerstört worden; zu diesem Zeitpunkt hatte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen mit der Abrissmaßnahme sein schützenswertes Vertrauen jedoch bereits in nicht wieder umkehrbarer Weise betätigt, da mit der Beseitigung der alten Mauerfragmente eine Rückkehr zu der ursprünglich vorgesehenen Bauweise tatsächlich ausgeschlossen war. Anhaltspunkte für anderweitige Verstöße gegen nachbarrechtlich relevante Vorschriften des öffentlichen Rechts, deren Geltendmachung im Rahmen eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten ausnahmsweise hier nach Treu und Glauben nicht ausgeschlossen wäre, sind weder konkret aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO; da sich die Beigeladenen durch Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin deren außergerichtlichen Kosten trägt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO. Gründe für eine Revisionszulassung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.