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Beschluss

1 B 719/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0723.1B719.19.00
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Leitsätze

Zu einer nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BeamtVG nach der Ehescheidung vorgenommenen Kürzung einer vom Beamten bezogenen amtsunabhängigen Mindestversorgung.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts ist grundsätzlich nicht mit dem Erlassinteresse identisch, sondern muss über dieses hinausgehen. Daher kann allein die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nicht seine Vollziehung vor Eintritt der Bestandskraft rechtfertigen.

Fiskalische Interessen sind jedenfalls dann für sich allein oder zusammen mit anderen Umständen geeignet, ein besonderes Vollziehungsinteresse zu begründen, wenn sie hinreichend gewichtig sind und die Realisierung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung, etwa eines (auch künftigen) öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs, im konkreten Einzelfall ohne den Sofortvollzug ernstlich gefährdet erscheint.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der darin erfolgten Versagung von Prozesskostenhilfe und mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.706,34 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu einer nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BeamtVG nach der Ehescheidung vorgenommenen Kürzung einer vom Beamten bezogenen amtsunabhängigen Mindestversorgung. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts ist grundsätzlich nicht mit dem Erlassinteresse identisch, sondern muss über dieses hinausgehen. Daher kann allein die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nicht seine Vollziehung vor Eintritt der Bestandskraft rechtfertigen. Fiskalische Interessen sind jedenfalls dann für sich allein oder zusammen mit anderen Umständen geeignet, ein besonderes Vollziehungsinteresse zu begründen, wenn sie hinreichend gewichtig sind und die Realisierung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung, etwa eines (auch künftigen) öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs, im konkreten Einzelfall ohne den Sofortvollzug ernstlich gefährdet erscheint. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der darin erfolgten Versagung von Prozesskostenhilfe und mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.706,34 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat bei der hier veranlassten Überprüfung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), erschüttern die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Da sich der erstinstanzliche Beschluss auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung auf die Beschwerde hin zu korrigieren und der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines am 31. Januar 2019 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Januar 2019 wiederherzustellen, abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag im Kern mit der folgenden Begründung entsprochen: Es könne dahinstehen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21. März 2019 formell ordnungsgemäß sei, weil jedenfalls die allgemeine Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners ausfalle. Für diese Bewertung komme es nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 17. Januar 2019 über die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG ab dem 1. März 2019 an und könne ein Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren unterstellt werden. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiege nämlich nicht das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Es müsse vorliegend bei der Grundregel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, verbleiben, weil es an dem hier erforderlichen überwiegenden besonderen Vollzugsinteresse fehle. Ein solches ergebe sich weder aus der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch der Antragserwiderung vom 13. Mai 2019 noch aus sonstigen Umständen. Die von dem Antragsgegner angeführten Gründe für den Sofortvollzug – Verweis auf die Rechtmäßigkeit des Kürzungsbescheides; Vermeidung des weiteren Zuflusses überhöhter Bezüge; Verwaltungsaufwand und besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten des Antragstellers im Falle einer späteren Rückforderung – seien nicht stichhaltig. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen erschüttert die den angefochtenen Beschluss allein tragende Begründung, es fehle jedenfalls an einem besonderen Vollzugsinteresse (dazu B. II.). Dieser kann auch nicht als (zumindest) im Ergebnis richtig bewertet werden: Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung versehen (dazu A.). Ferner hat die im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers auszufallen, weil sich der angefochtene Kürzungsbescheid als rechtmäßig erweist (dazu B. I.) und ein besonderes Vollziehungsinteresse vorliegt, das das private Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt (dazu B. II.). A. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Anordnung der sofortigen Vollziehung) das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Es handelt sich um ein formales, den Mindestinhalt der Begründung betreffendes Erfordernis, an dessen Erfüllung keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Begründung darf sich allerdings nicht auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken oder lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen ohne jeden Bezug zu dem konkreten Fall enthalten. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt dagegen nicht, dass die angeführten Gründe auch materiell überzeugen und damit auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa den Beschluss vom 27. August 2018 – 1 B 1078/18 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N. Die Begründung, die der unter dem 21. März 2019 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung des Kürzungsbescheides vom 17. Januar 2019 beigefügt ist, genügt diesen Mindestanforderungen. Einen im vorstehenden Sinne (formal gesehen) nur formelhaften Charakter weist die in Rede stehende Begründung ersichtlich nicht auf. Der Antragsgegner hat zur Begründung seiner Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, er sei nach Prüfung aller Umstände in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens zu dem Ergebnis gelangt, dass das Interesse des Antragstellers am Fortbestehen der aufschiebenden Wirkung hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides zurücktreten müsse. Ein Fortbestehen der durch den Widerspruch ausgelösten aufschiebenden Wirkung würde dazu führen, dass dem Antragsteller ohne Rechtsgrundlage weiterhin Bezüge aus öffentlichen Mitteln zufließen würden, die ihm nach dem geltenden, durch den Kürzungsbescheid zutreffend umgesetzten Recht offensichtlich nicht zuständen. Dies könne aus Gründen der Gelichbehandlung nicht hingenommen werden. Zudem könne eine spätere Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand durchgesetzt werden und aufgrund der Höhe des monatlichen Versorgungsausgleichsbetrages von derzeit 784,39 Euro zu besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei dem Antragsteller führen. Diese Begründung gibt in ausreichender Weise zu erkennen, dass sich der Antragsgegner im konkreten Fall des Antragstellers in sich schlüssige und damit hinreichende Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat und sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Er hat insoweit nämlich, wie seine oben dargestellten Ausführungen zeigen, (sinngemäß) u. a. darauf abgestellt, dass ein ggf. jahrelang andauerndes Rechtsbehelfsverfahren hier nicht abgewartet werden könne, weil der Betrag der nach dessen Ende zu erwartenden Rückforderung angesichts des monatlichen Versorgungsausgleichsbetrages von derzeit 784,39 Euro erheblich sein und zu besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei dem Antragsteller führen würde. Einer Feststellung, dass diese und die weiteren Begründungserwägungen die getroffene Anordnung auch inhaltlich rechtfertigen, bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nach dem oben Gesagten nicht. B. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Der Bescheid vom 17. Januar 2019, mit dem der Antragsgegner die Kürzung der Versorgungsbezüge des Antragstellers ab dem 1. März 2019 verfügt hat, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand offensichtlich rechtmäßig (dazu I.). Ferner liegt auch ein besonderes Vollziehungsinteresse vor (dazu II.). I. Der Kürzungsbescheid vom 17. Januar 2019 wird sich nach heutigem Erkenntnisstand in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen. Rechtsgrundlage ist § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BeamtVG. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG werden – soweit vorliegend von Interesse – dann, wenn durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung begründet worden sind, nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 57 Abs. 2 BeamtVG berechneten Betrag gekürzt. Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG wird das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Dies gilt nach § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG allerdings nur dann, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Die Voraussetzungen dieser Regelungen sind hier erfüllt. Zunächst sind durch das seit dem 22. Oktober 1996 rechtskräftige und damit wirksame Scheidungsurteil des Amtsgerichts E. vom 9. September 1996– 183 F 1914/94 – zu Lasten der für den Antragsteller bei dem Antragsgegner bestehenden Versorgungsanwartschaften für die (damalige) Ehefrau Rentenanwartschaften im vorstehenden Sinne in Höhe von monatlich 965,87 DM, bezogen auf den 30. Juni 1994, begründet worden. Ferner liegen mit den Ruhegehaltsbezügen des mit Ablauf des 31. Januar 1990 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Antragstellers Versorgungsbezüge i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (vgl. § 2 Nr. 1 BeamtVG) vor. Dazu, dass § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch dann Anwendung findet, wenn ein aus dem Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 14.93 –, juris, Rn. 14 ff.; dem folgend etwa Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Werkstand: Juli 2019, BeamtVG § 57 Rn. 174. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller lediglich eine amtsunabhängige Mindestversorgung i. S. v. § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 BeamtVG bezieht. Auch eine solche Mindestversorgung ist nämlich Ruhegehalt nach § 2 Nr. 1 BeamtVG. Vgl. Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Werkstand: Juli 2019, BeamtVG § 14 Rn. 118. Die Kürzung hat hier allerdings nicht, wie die Grundregel des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG es anordnet, schon mit dem Eintritt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich (22. Oktober 1996) zu beginnen. Vielmehr wird dieser Zeitpunkt zugunsten des Antragstellers hinausgeschoben, und zwar auf den Zeitpunkt, zu dem aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten erstmals eine Rente zu gewähren ist, hier also auf den 1. März 2019. Das ergibt sich aus der Sonderregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und 2 BeamtVG, dem sog. „Pensionistenprivileg“. Die Voraussetzungen dieser Regelungen sind hier gegeben. Zunächst hat der Antragsteller im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich (22. Oktober 1996) mit Blick auf die mit Ablauf des 31. Januar 1990 erfolgte Zurruhesetzung bereits Ruhegehalt (Versorgungsbezüge i. S. v. § 2 Nr. 1 BeamtVG) erhalten, war also als „Pensionär“ mit vorhandenem, zu schützendem Versorgungsbesitzstand von dem Versorgungsausgleich betroffen. Weiterhin ist der Anspruch des Antragstellers (verpflichteter Ehegatte) auf Ruhegehalt 1990 und damit (weit) vor dem 1. September 2009 entstanden, und das Verfahren über den Versorgungsausgleich war zu diesem Zeitpunkt nicht nur eingeleitet (vgl. insoweit § 48 VersAusglG), sondern (längst) abgeschlossen, nämlich am 22. Oktober 1996. Schließlich ist aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten (frühere Ehefrau des Antragstellers) ab dem 1. März 2019 eine Rente zu gewähren. Das ergibt sich aus dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 14. Januar 2019, mit dem diese dem Antragsgegner mitgeteilt hat, dass die frühere Ehefrau des Antragstellers ab dem 1. März 2019 eine Regelaltersrente beziehen werde. Zwingende Rechtsfolge des Vorliegens der genannten Voraussetzungen ist nach alledem die Kürzung des Ruhegehalts des Antragstellers nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 BeamtVG (erst) ab dem 1. März 2019. Dieser Kürzung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller lediglich ein amtsunabhängiges Mindestruhegehalt (s. o.) und damit nur eine von seiner Erwerbsbiographie unabhängige alimentationsrechtliche Grundsicherung – zu dieser Einordnung vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 17.14 –, juris, Rn. 12, m. w. N. – bezieht. Eine Unterschreitung der amtsunabhängigen Mindestversorgung durch die versorgungsausgleichrechtlich bedingte Kürzung des (abstrakt) erdienten Ruhegehalts nach § 57 BeamtVG, die eine Doppelbelastung des Dienstherrn durch die Versorgung des Beamten und die Alterssicherung des geschiedenen Ehegatten verhindert, ist nämlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Werkstand: Juli 2019, BeamtVG § 14 Rn. 130e und 54b, m. w. N.; ferner Brinktrine, in: Kugele, Kommentar zum BeamtVG, 1. Aufl. 2011, § 14 Rn. 15. Dass die Ermittlung des Kürzungsbetrages, die der Antragsgegner dementsprechend in der Anlage zum Bescheid vom 17. Januar 2019 vorgenommen hat, fehlerhaft sein könnte, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht erkennbar. Der Umstand, dass der Antragsteller mit Blick auf die seiner früheren Ehefrau mittlerweile zustehende Mütterrente unter dem 26. Februar 2019 bei dem Amtsgericht E. die Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich aus dem Jahre 1996 beantragt hat (Az.: 109 F 847/19), steht dieser Bewertung nicht entgegen. Die streitige Kürzung wird hierdurch auch ihrer Höhe nach nämlich jedenfalls solange nicht tangiert, als es in diesem (sich nach den §§ 51, 52 VersAusglG richtenden) familiengerichtlichen Verfahren an einer dem Antragsteller günstigen rechtskräftigen Entscheidung fehlt. II. Schließlich ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben. Zwar trifft es jedenfalls bei wörtlichem Verständnis der in dem angefochtenen Beschluss behandelten Erwägungen des Antragsgegners (Verweis auf die angenommene Rechtmäßigkeit des Kürzungsbescheides; Vermeidung des weiteren Zuflusses überhöhter Bezüge; Verwaltungsaufwand und besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten des Antragstellers im Falle einer späteren Rückforderung) zu, dass diese ein solches Interesse noch nicht begründen können. Ein besonderes Vollzugsinteresse liegt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats – allgemein dazu, dass das besondere Vollziehungsinteresse immer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) vorliegen muss, etwa Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 106, Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Werkstand: Februar 2019, § 80 Rn. 418 und 419, und Saurenhaus/Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 80 Rn. 53 – aber, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, wegen der weiteren Erwägung vor, eine ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung ggf. anstehende Rückforderung erheblicher überzahlter Beträge werde mit Blick auf die finanzielle Lage des Antragstellers voraussichtlich scheitern, während die Durchsetzung des dem Antragsteller ggf. zustehenden Nachzahlungsanspruchs nicht gefährdet sein würde. Die sofortige Vollziehung kann nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt; § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO spricht insoweit präzisierend von einem besonderen öffentlichen Interesse. Ein solches Interesse ist grundsätzlich nicht mit dem Erlassinteresse identisch, sondern muss über dieses hinausgehen. Daher kann allein die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nicht seine Vollziehung vor Eintritt der Bestandskraft rechtfertigen. Die Behörde darf bei ihren Erwägungen über die Anordnung des Sofortvollzugs also nicht berücksichtigen, dass sie ihren Verwaltungsakt für (offensichtlich) rechtmäßig hält und aus ihrer Sicht ein Rechtsbehelf erfolglos bleiben wird. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. April 2010– 1 BvR 2709/09 –, juris, Rn. 12 und 17, BVerwG, Beschluss vom 5. November 2018 – 3 VR 1.18, 3 C 13.17 –, juris, Rn. 24, und Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 757 ff., m. w. N. Sie hat vielmehr durch Erwägung aller für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Gründe zu ermitteln, ob ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse vorliegt. Vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 759, 761, m. w. N. Das findet seine Rechtfertigung in der gesetzlichen Wertung, nach der die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Falle behördlicher Vollziehungsanordnung nicht schon – wie in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 VwGO – generell, sondern nur im Ausnahmefall entfällt und deswegen einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Vgl. etwa Saurenhaus/Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 80 Rn. 50a; siehe auch Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 760. Grundsätzlich sind auch fiskalische Interessen für sich allein oder zusammen mit anderen Umständen geeignet, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts zu begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie hinreichend gewichtig sind und die Realisierung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung, etwa eines (auch künftigen) öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs, im konkreten Einzelfall ohne den Sofortvollzug ernstlich gefährdet erscheint. Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 29. November 2017 – 3 M 271/17 –, juris, Rn. 18, Hamb. OVG, Beschlüsse vom 6. August 2008 – 1 Bs 128/08 –, n. v., BA S. 7, und vom 24. Januar 2007 – 1 Bs 287/06 –, n. v., BA S. 3 f., Hess. VGH, Beschluss vom 6. Juni 1983 – I TH 59/82 –, NVwZ 1983, 747 f. (748), und VG München, Beschluss vom 7. November 2008– M 21 S 08.4614 –, juris, Rn. 23; ferner Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 47, und Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 88. Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die Annahme eines besonderen Vollziehungsinteresses hier nach Abwägung aller für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Umstände als zutreffend. Bereits mit seinem erstinstanzlich vorgelegten Schriftsatz vom 13. Mai 2019 hat der Antragsgegner (vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt) geltend gemacht, dass eine spätere Rückforderung überzahlter Beträge nach rechtskräftigem Abschluss eines möglichen Hauptsacheverfahrens „aufgrund des (Zusatz des Senats: dem Antragsteller nur) verbleibenden Versorgungsbezugs (…) kaum durchsetzbar“ wäre. Ferner hat der Antragsgegner mit diesem Schriftsatz zu dem gegenläufigen Interesse des Antragstellers ausgeführt, dass für den Fall des Obsiegens des Antragstellers in einem solchen Hauptsacheverfahren dessen „Anspruch auf Rückzahlung der angerechneten Beträge nicht gefährdet“ wäre, da Ansprüche gegen eine Behörde weder in Wegfall gerieten noch nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchsetzbar wären. Diese Erwägungen hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren wiederholt und ergänzt. Er hat mit der Beschwerdebegründung vom 14. Juni 2019 insbesondere die sich im Falle rechtsbeständiger Kürzung der Versorgungsbezüge ergebende (beengte) finanzielle Lage des Antragstellers hervorgehoben. Zur Begründung hat er insoweit – erstens – auf den erstinstanzlich gestellten (wegen unvollständiger Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolglos gebliebenen) Antrag auf Prozesskostenhilfe verwiesen. Zweitens hat er insoweit den Vortrag des Antragstellers im Verwaltungsverfahren (Schriftsatz vom 13. Februar 2019) hervorgehoben, nach dem dieser angesichts der ihm bei Kürzung der Versorgungsbezüge verbleibenden Pension in finanziellen Schwierigkeiten geraten würde und seine Medikamente nicht mehr zahlen könnte. Diese konkreten Erwägungen rechtfertigen die Abwägung zu Lasten des Antragstellers und den Sofortvollzug. Namentlich trifft es zu, dass die ggf. anstehende spätere Rückforderung überzahlter Beträge hier ernstlich gefährdet wäre, was öffentlichen Interessen erkennbar zuwiderliefe. Dem Antragsteller, der vor seiner frühzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit als Bahnoberschaffner (BBesO A 3) beschäftigt war, stand ausweislich der Berechnungen im Kürzungsbescheid am 1. März 2019 ein Ruhegehalt i. H. v. 1.801,12 Euro zu. Von diesem verblieb ihm nach der hier streitigen Kürzung um 784,39 Euro und nach der Berücksichtigung des Abzugs für Pflegeleistungen nach § 50f BeamtVG (15,51 Euro) nur noch ein Betrag von 1.001,22 Euro. Hätten der Widerspruch und eine ggf. nachfolgende Anfechtungsklage bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens aufschiebende Wirkung und ginge dieses Verfahren – wie nach den obigen Ausführungen des Senats im Übrigen zu erwarten – rechtskräftig zu Lasten des Antragstellers aus, so müsste dieser bereits nach einem drei Jahre dauernden Verfahren einen Betrag i. H. v. 28.238,04 Euro zurückzahlen. Dass der Antragsteller hierzu in der Lage sein könnte, kann angesichts der erkennbaren konkreten Gegebenheiten nicht angenommen werden. Zunächst ist nicht erkennbar, dass die ihm dann nur noch gekürzt zustehende Mindestversorgung hinreichen könnte, um eine solche oder ähnliche Rückforderung zu bedienen. Auch die Annahme, der Antragsteller werde insoweit auf vorhandenes Vermögen zurückgreifen können, erscheint fernliegend. Seinen Angaben im Prozesskostenhilfeantrag ist zu entnehmen, dass er jedenfalls derzeit (bis auf ein geringes Kontoguthaben) vermögenslos ist. Auch kann nicht angenommen werden, dass er bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens aus ungekürzten Bezügen (gegenwärtig: 1.801,12 Euro) nennenswerte Rücklagen bilden könnte, um einer Rückforderung entsprechen zu können. Maßgebliche Teile dieser – mit 1.801,12 Euro bereits niedrigen – monatlichen Mindestversorgungsbezüge, von denen u. a. noch Beiträge zur Krankenversicherung zu tragen sind, wird der Antragsteller bei lebensnaher Betrachtung nämlich verbrauchen, da diese Bezüge im Wesentlichen der Gewährleistung des Lebensunterhalts dienen. Allgemein zu diesem Gesichtspunkt schon Hamb. OVG, Beschluss vom 6. August 2008– 1 Bs 128/08 –, n. v., BA S. 7. Für diese Annahme spricht auch, dass der Antragsteller, dem die Versorgungsbezüge seit Jahren und jedenfalls bis Ende Februar 2019 (und dann wieder wegen der stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts) ungekürzt gezahlt worden sind, ausweislich seiner Angaben im Prozesskostenhilfegesuch keinerlei Vermögen aufgebaut hat. Die Beitreibung des ggf. in Rede stehenden Rückforderungsbetrages ist vorliegend nach alledem konkret und ernstlich gefährdet, während etwaige Nachzahlungsansprüche des Antragstellers nicht gefährdet wären. Ein solches erhebliches Risiko nicht entstehen zu lassen, liegt angesichts der Knappheit öffentlicher Mittel im besonderen öffentlichen Interesse. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Bei dem nach den Grundsätzen des Teilstatus erfolgenden Ansatz des 24fachen monatlichen Kürzungsbetrages: (784,39 Euro x 24 Monate = 18.825,36 Euro) und einer mit Blick auf Vorläufigkeit der begehrten Regelung und ihren Gegenstand (Kürzung der monatlichen Versorgung um einen bezifferten Betrag) angezeigten Division dieses Betrages durch den Divisor 4 ergibt sich der festgesetzte Betrag. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.