OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 M 96/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:1004.2M96.23.00
3mal zitiert
28Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung im Hinblick auf eine erst zukünftig eintretende Abschiebemöglichkeit besteht jedenfalls solange nicht, wie zu erwarten ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergangen ist und im Falle der Klageabweisung die nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 b Abs. 1 Satz 1 VwGO geendet hat (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2003 - 3 Bs 253/03 - juris Rn. 16).(Rn.14) 2. Für eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist ein besonderes - öffentliches oder privates - Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts erforderlich; ein anderweitiges Interesse, ist - auch wenn sich der Sofortvollzug mittelbar auf dieses Interesse auswirkt bzw. auswirken soll, ohne Belang.(Rn.16) 3. Aus dem Umstand, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung nicht die Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung vor einer Hauptsacheentscheidung eröffnet und die weitergehenden Rechtsfolgen der Ausweisung unabhängig von der aufschiebenden Wirkung der Klage eintreten, folgt nicht, dass dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse für den vorläufigen Rechtsschutzantrag fehlt.(Rn.17) 4. Im Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. § 48 Abs. 3 bzw. § 82 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dürfte dem Ausländer die Verweigerung solcher Mitwirkungshandlungen nicht vorgehalten werden können, die erkennbar ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise sind.(Rn.22) 5. § 49 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) normiert keine Verpflichtung des Ausländers, bei Zweifeln an der von ihm angegebenen Staatsangehörigkeit diesbezüglich Dokumente vorzulegen, die seine Angaben bestätigen könnten, unabhängig davon, ob diese dazu beitragen können, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehren kann.(Rn.26)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 11. Juli 2023 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 3. Mai 2023 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung im Hinblick auf eine erst zukünftig eintretende Abschiebemöglichkeit besteht jedenfalls solange nicht, wie zu erwarten ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergangen ist und im Falle der Klageabweisung die nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 b Abs. 1 Satz 1 VwGO geendet hat (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2003 - 3 Bs 253/03 - juris Rn. 16).(Rn.14) 2. Für eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist ein besonderes - öffentliches oder privates - Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts erforderlich; ein anderweitiges Interesse, ist - auch wenn sich der Sofortvollzug mittelbar auf dieses Interesse auswirkt bzw. auswirken soll, ohne Belang.(Rn.16) 3. Aus dem Umstand, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung nicht die Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung vor einer Hauptsacheentscheidung eröffnet und die weitergehenden Rechtsfolgen der Ausweisung unabhängig von der aufschiebenden Wirkung der Klage eintreten, folgt nicht, dass dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse für den vorläufigen Rechtsschutzantrag fehlt.(Rn.17) 4. Im Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. § 48 Abs. 3 bzw. § 82 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dürfte dem Ausländer die Verweigerung solcher Mitwirkungshandlungen nicht vorgehalten werden können, die erkennbar ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise sind.(Rn.22) 5. § 49 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) normiert keine Verpflichtung des Ausländers, bei Zweifeln an der von ihm angegebenen Staatsangehörigkeit diesbezüglich Dokumente vorzulegen, die seine Angaben bestätigen könnten, unabhängig davon, ob diese dazu beitragen können, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehren kann.(Rn.26) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 11. Juli 2023 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 3. Mai 2023 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der am (…) 1991 geborene Antragsteller reiste Ende 1996 mit seinen Eltern und seiner Schwester in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf ihre am 8. Januar 1997 gestellten Asylanträge, bei denen sie angaben, irakische Staatsangehörige zu sein, stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 13. Februar 1997 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Der Antragsteller erhielt daraufhin am 5. Mai 1997 eine Aufenthaltsbefugnis, die regelmäßig bis zum 22. April 2005 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 16. September 2004 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse, und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Mit Bescheid vom 14. August 2007 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf entsprechenden Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens fest, dass beim Antragsteller die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen. Daraufhin erteilte ihm die Antragsgegnerin am 21. August 2007 eine bis zum 20. August 2010 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Mit Bescheid vom 4. Februar 2010 nahm das Bundesamt seinen Bescheid vom 14. August 2007 zurück und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es aus, aus einem am 11. März 2008 hinsichtlich des Vaters und einem am 25. April 2009 hinsichtlich der Mutter erstellten Sprachgutachten ergebe sich zweifelsfrei, dass die Eltern des Antragstellers und damit auch er selbst nicht aus der von ihnen behaupteten Region - Irak - stammen könnten. Mit Bescheid vom 29. November 2010 lehnte die Antragsgegnerin daraufhin den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch und die nachfolgende Klage (4 A 212/11 MD) blieben ohne Erfolg. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 (2 L 173/12) ab. Den am 26. August 2014 vom Antragsteller gestellten Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, in dem er angab, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit sei, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 10. Januar 2017 als unzulässig ab; ferner lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 4. Februar 2010 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht irakischer Staatsangehöriger sei bzw. nicht aus dem Irak stamme. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. August 2017 (4 A 189/17 MD) ab. Einen weiteren Folgeantrag des Antragstellers vom 26. Juli 2019 lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 2. August 2019 als unzulässig ab; zugleich stellte es aber unter Abänderung seines Bescheides vom 4. Februar 2010 fest, dass hinsichtlich der Republik Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, es lägen besondere Umstände vor, die es dem Antragsteller erschwerten, ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen. Den daraufhin am 10. Dezember 2019 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. Juli 2020 ab. Zur Begründung gab sie an, die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG könne nicht erteilt werden, weil der Antragsteller gegen Mitwirkungspflichten verstoßen habe und er in einen anderen Staat als den Irak, sein wahres Heimatland, ausreisen könne. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller am 1. April 2021 hiergegen Klage erhoben, die er im Wesentlichen darauf stützt, dass er nach der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Bescheid des Bundesamtes vom 2. August 2019 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG habe. Nachdem der Senat dem Antragsteller mit Beschluss vom 27. April 2022 (2 O 18/22) unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt hatte, hob die Antragsgegnerin ihren Ablehnungsbescheid vom 30. Juli 2020 mit Bescheid vom 7. Juli 2022 auf, lehnte aber mit Bescheid vom 19. Oktober 2022 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erneut ab, da aufgrund der Falschangabe des Antragstellers über seine Staatsangehörigkeit ein atypischer Fall vorliege. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. Oktober 2022 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), ordnete gegen den Antragsteller ein auf fünf Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an (Ziffer 2), forderte den Antragsteller zur Ausreise innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf, drohte ihm die Abschiebung in sein Heimatland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe bzw. der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, an (Ziffer 3), und ordnete für den Fall seiner Abschiebung ein auf drei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 4). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG, da der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten nach §§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 2 und 82 AufenthG nicht erfüllt habe. Nachdem mit Behördengutachten des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt vom 7. Mai 1997 festgestellt worden sei, dass die von seinen Eltern vorgelegten irakischen Personaldokumente Totalfälschungen gewesen seien, habe er keine anderen Personaldokumente vorgelegt. Die bei seinen Eltern durchgeführten Sprachgutachten seien darüber hinaus zu dem Ergebnis gekommen, dass die behauptete Herkunft aus dem Irak unzutreffend sei. Daher sei seine Identität und Staatsangehörigkeit als ungeklärt anzusehen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass weder seine Personalien noch die behauptete Staatsangehörigkeit richtig seien. Der Antragsteller sei mehrfach auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Aufgrund der Falschangaben des Antragstellers liege auch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a und Nr. 9 AufenthG vor. Der Umstand, dass das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt habe, begründe keinen erhöhten Ausweisungsschutz. Die Ausweisung des Antragstellers sei insbesondere aus spezialpräventiven Gründen notwendig, da bei ihm von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Die Ausweisung werde zudem aus generalpräventiven Gründen für notwendig erachtet. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich des Irak stelle sich nicht als ein Bleibeinteresse im Sinne des § 55 AufenthG dar. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift seien die Bleibeinteressen auf Integrationsleistungen gestützt. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim Irak um den Heimatstaat des Antragstellers handele. Für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung sei das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes daher nicht hinderlich. Erst bei Vollstreckung einer Abschiebungsanordnung oder -androhung erlange diese Frage an Bedeutung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung sei erforderlich, weil die durchzuführende Abschiebung gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA und § 53 Abs. 4 SOG LSA kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei. Würde die Wirkung der Ausweisung nicht für sofort vollziehbar erklärt werden, könnte eine Abschiebung zeitnah nach Klärung der Identität des Antragstellers nicht stattfinden. Die getroffene Abwägung zwischen den Ausweisungsinteressen und dem persönlichen Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet habe ergeben, dass die Ausweisung zu verfügen sei. Bei der Prüfung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung und der damit zusammenhängenden Abschiebung und dem Interesse des Antragstellers, in der Bundesrepublik Deutschland aus persönlichen Gründen verbleiben zu wollen, vorzunehmen. Da das Gewicht einer Ausweisung als schwerwiegende und einschneidende Maßnahme durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblich verschärft werde, müsse daher die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Aufenthaltsbeendigung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens, das die Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme zum Gegenstand habe, verwirklichen. Die beim Antragsteller festgestellte erhebliche Wiederholungsgefahr - er verstoße anhaltend gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland - würde voraussichtlich auch für die Dauer eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens fortbestehen. Er sei aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung und des daraus resultierenden Beschäftigungsverbots nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern, und beziehe Sozialleistungen. Er sei zudem bereits vollziehbar ausreisepflichtig. Die Aufenthaltsbeendigung scheitere daran, dass er anhaltend über seine Identität und Staatsangehörigkeit täusche. Die Aufenthaltsbeendigung könne nahezu sofort stattfinden, wenn seine Staatsangehörigkeit geklärt werden könne. Es wäre vor diesem Hintergrund nicht hinnehmbar, ihn aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und ohne jede Grundlage für ein Aufenthaltsrecht weiter im Inland verbleiben zu lassen. Es könne nicht im Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen, dass sich Ausländer, die über ihre Identität täuschten, länger im Bundesgebiet aufhalten. Außerdem sei diese Maßnahme insbesondere aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um andere Ausländer von einem ähnlichen Verhalten abzuschrecken. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller Klage erhoben (9 A 110/23 MD), über die noch nicht entschieden ist. Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffern 2, 3 und 4 der Ordnungsverfügung angeordnet und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffer 1 der Verfügung abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet, soweit die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgewiesen habe. In der Person des Antragstellers bestehe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG, und es gehe von ihm derzeit noch immer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Er habe seine Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der AufenthV bei der Klärung seiner Identität verletzt. Er habe die zum Nachweis seiner Identität beigebrachten Unterlagen, wie eine Aufenthaltsbescheinigung des Gemeindevorstehers und eine Wohnsitzbestätigung des Bürgermeisters der Ortschaft K-Stadt trotz wiederholter Aufforderung der Antragsgegnerin zur Vorlage der entsprechenden Originale bislang nur als einfache Ablichtungen vorgelegt. Ohne Erfolg wende der Antragsteller ein, die Ausstellung eines irakischen Reisepasses setze die Vorlage einer Staatsangehörigkeitsurkunde voraus, die er persönlich im Irak beantragen müsse aber nicht könne, weil in seiner Person ein Abschiebungshindernis in Bezug auf den Irak bestehe, sodass ihm weitere zumutbare und mögliche Mitwirkungshandlungen, um seine Identität nachzuweisen, nicht zur Seite stünden. Denn Ziel der von der Antragsgegnerin angestrebten Identitätsklärung sei nicht die Ausstellung eines Reisepasses für den Irak, für den das Bundesamt ein Abschiebungsverbot festgestellt habe, sondern die Ermittlung des (eigentlichen) Heimat- bzw. Herkunftsstaates des Antragstellers. Denn die Identität und/oder Staatsangehörigkeit des Antragstellers sei - ungeachtet des für den Irak festgestellten Abschiebungsverbots - bislang nicht abschließend geklärt. Vielmehr lägen hinreichende Anhaltspunkte für eine Herkunft des Antragstellers (und seiner Familie) aus den GUS-Staaten vor, und eine solche Herkunft - zumindest was den Vater des Antragstellers anbetreffe - sei sogar naheliegend. In einer solchen Situation müsse die Ausländerbehörde die Möglichkeit haben, die Identität und/oder Staatsangehörigkeit des Ausländers weiter aufzuklären, um den konkreten „anderen Staat“, in den der Ausländer ausreisen könne, zu ermitteln. An dieser Aufklärung habe der Ausländer entsprechend mitzuwirken. Auch habe die Antragsgegnerin den Antragsteller jedenfalls mit dem Anhörungsschreiben vom 20. Oktober 2021 zur beabsichtigten Ausweisung ausreichend belehrt. Das vom Antragsteller verwirklichte Ausweisungsinteresse rechtfertige auch eine generalpräventive Ausweisung. Es ziele gerade darauf ab, verhaltenslenkend auf andere Ausländer einzuwirken, indem ihnen aufenthaltsrechtliche Nachteile im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgezeigt würden. Hinzu trete, dass ein gewichtiges generalpräventives Interesse daran bestehe, einen Verstoß gegen die Pflicht zur Identitätsklärung bzw. die Weigerung, an der Passbeschaffung mitzuwirken, zu „sanktionieren“, um andere Ausländer in einer ähnlichen Situation zur Mitwirkung an der Passbeschaffung anzuhalten. Es liege auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung vor. Sie sei voraussichtlich verhältnismäßig und rechtmäßig und zur Wahrung des mit ihr auch verfolgten öffentlichen Interesses, den Antragsteller zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung anzuhalten, unerlässlich. Da der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten gegenwärtig nicht nachkomme, verwirkliche sich die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr nicht nur langfristig, sondern auch bereits schon während des Klageverfahrens und begründe auf diese Weise ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Ausweisung. Dies berücksichtigend sehe das erkennende Gericht in Ausübung des ihm gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zukommenden Ermessens keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Ausweisungsverfügung erhobenen Klage wiederherzustellen. II. A. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nach Prüfung der dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 20. Oktober 2022 zu Unrecht abgelehnt. 1. Zu Unrecht rügt der Antragsteller allerdings, entgegen der Auffassung der Vorinstanz genüge die von der Antragsgegnerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführte Begründung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Regelung verlangt regelmäßig eine auf den Einzelfall abstellende Darlegung des Interesses an der sofortigen Vollziehung; gleichwohl dürfen keine übermäßig hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Die Begründung hat zum einen den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abzuschätzen; zum anderen soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Diese Funktion erfordert regelmäßig, dass die Begründung der Vollziehungsanordnung auf den konkreten Fall abstellt und nicht nur formelhaft ist und dass die Behörde erkennen lässt, dass sie die Besonderheit einer sofortigen Vollziehung in ihrer Entscheidungsfindung beachtet hat (Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2020 - 2 M 115/20 - juris Rn. 10, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Anordnung des Sofortvollzugs. Sie hat dieses Interesse mit auf den Einzelfall und das Verhalten des Antragstellers abstellenden Erwägungen begründet. Ob die Erwägungen der Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2012 - 2 M 124/12 - juris Rn. 11, m.w.N.). 2. Zu Recht weist der Antragsteller aber im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf hin, dass aufgrund des vom Bundesamt festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 VwGO eine Abschiebung gegenwärtig nicht in Betracht kommt. Der Senat versteht diesen Vortrag dahingehend, dass damit auch das Fehlen eines besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Ausweisung gerügt wird. Diese Rüge hat Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf eines über das Erlassinteresse hinausgehenden besonderen Vollzugsinteresses. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird. Die besonderen Gründe sind also allein auf die zeitliche Dimension und damit die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit der Vollziehung der Handlungs- oder Unterlassungspflicht bezogen (Hoppe, in Eyermann, VwGO 16. Aufl. § 80 Rn. 44, m.w.N.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung hat zum Ziel, den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet noch vor einer Entscheidung in der Hauptsache zu beenden. Da gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit u.a. der Ausweisung unberührt lassen, schließt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und der Klage gegen die Ausweisung nur die Vollstreckbarkeit der gesetzlichen Ausreisepflicht aus (vgl. Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht Kluth/Heusch, 38. Ed. AufenthG § 84 Rn. 27). Die weiteren kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen einer Ausweisung wirken dagegen unmittelbar ohne Vollzugsakt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung setzt daher voraus, dass aufgrund einer konkreten, auf die Person des Betroffenen bezogenen Gefahrenprognose ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet besteht (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2020, A 1 § 53 Rn. 258). Bei der spezialpräventiv begründeten Ausweisung muss die begründete Besorgnis bestehen, die vom Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 - juris Rn. 43; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 18 B 632/22 - juris Rn. 49; BayVGH, Beschluss vom 17. Juni 2022 - 19 CS 19.1114 - juris Rn. 59). Das besondere Vollzugsinteresse kann sich - jedenfalls bei Straftaten von erheblichem Gewicht - auch aus einer generalpräventiven Zweckrichtung der Ausweisungsverfügung ergeben (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2006 - 2 M 234/06 - juris Rn. 13). Dem Gedanken der Generalprävention liegt zugrunde, dass - über eine ggf. erfolgte strafrechtliche Sanktion hinaus - ein besonderes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten; erforderlich ist regelmäßig, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potenzielle weitere Täter abschreckend zu wirken (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., AufenthG § 53 Rn. 61). Bei generalpräventiv begründeten Ausweisungen ist die Anordnung des Sofortvollzuges aber nur dann zulässig, wenn das mit der generalpräventiven Ausweisung zu erreichende Ziel sich wirksam nur erreichen lässt, wenn der Ausländer in einem relativ kurzen Zeitraum zur Ausreise gezwungen werden kann (Hailbronner, a.a.O., Rn. 261, m.w.N.). Ohne die tatsächliche Möglichkeit einer Abschiebung fehlt auch dem öffentlichen Interesse daran, die generalpräventive Wirkung der Ausweisung zu stärken, die konkrete Wirkungsmacht; ein Grund, die sofortige Vollziehung frühzeitig im Hinblick auf eine erst zukünftig eintretende Abschiebemöglichkeit anzuordnen, besteht jedenfalls solange nicht, wie zu erwarten ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergangen ist und im Falle der Klageabweisung die nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 b Abs. 1 Satz 1 VwGO geendet hat (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5. November 2003 - 3 Bs 253/03 - juris Rn. 16). Gemessen daran ist ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung hier nicht gegeben. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - 13 S 1013/22 - juris Rn. 18, OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 1 B 719/19 - juris Rn. 28, jew. m.w.N.). Die Antragsgegnerin kann die Ausweisung auch bei deren sofortiger Vollziehbarkeit ungeachtet der sich aus §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergebenden vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers derzeit nicht durch eine tatsächliche Aufenthaltsbeendigung zwangsweise durchsetzen. In den Irak darf der Antragsteller bis auf weiteres nicht abgeschoben werden, weil das Bundesamt für diesen Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt hat, woran die Antragsgegnerin gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden ist (vgl. Pietsch, in: BeckOK Ausländerrecht, 38. Ed., AsylG § 42 Rn. 9). Auch eine Abschiebung in einen anderen Staat ist derzeit nicht möglich, da es an einer entsprechenden wirksamen Abschiebungsandrohung fehlt und auch die erforderlichen Reisepapiere nicht vorliegen. Erst wenn das Bundesamt seinen Bescheid über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Irak zurücknehmen oder widerrufen würde oder feststünde, dass eine Abschiebung in einen (konkreten) anderen Staat möglich ist und eine wirksame Abschiebungsandrohung für diesen Zielstaat vorliegt, wäre eine Vollstreckung der Ausreisepflicht möglich. Es ist auch nicht zu erwarten, dass dies in absehbarer Zeit, insbesondere vor Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache und dem gesetzlichen Wegfall der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO der Fall sein wird. Für das Hauptsacheverfahren hatte das Verwaltungsgericht bereits für den 6. September 2023 einen Termin zur mündlichen anberaumt und diesen nur mit Rücksicht auf das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgehoben. Als neuen Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht nach telefonischer Auskunft nunmehr den 10. Oktober 2023 bestimmt. Auch sonst erzeugt die Anordnung der sofortigen Vollziehung hier keine Rechtsfolgen. Über einen Aufenthaltstitel, der gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erlöschen könnte, verfügt der Antragsteller nicht, und unabhängig davon tritt - wie oben bereits dargelegt - diese Rechtsfolge wie auch die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 AufenthG auch ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung ein (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Auch vermag die Anordnung der sofortigen Vollziehung die von der Antragsgegnerin und der Vorinstanz ins Feld geführte generalpräventive Wirkung der Ausweisung nicht zu stärken. Da der Antragsteller nicht abgeschoben werden kann, sich also weiterhin auf nicht absehbare Zeit (geduldet) im Bundesgebiet aufhält, ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Sofortvollzug eine abschreckende bzw. verhaltenssteuernde Wirkung für andere Ausländer zukommen soll, die über die der Auseisung selbst hinausgeht. Auch aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Zielsetzung, den Antragsteller zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung anzuhalten, lässt sich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung nicht ableiten. Die Bedeutung und rechtliche Wirkung der Vollzugsanordnung besteht darin, dass dadurch die sonst mit Rechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1 VwGO verbundene aufschiebende Wirkung nicht eintreten kann bzw. nachträglich entfällt und damit, soweit sonstige Hindernisse nicht entgegenstehen, der Verwaltungsakt sofort die mit ihm intendierten bzw. ihm nach der Rechtsordnung zukommenden Wirkungen hat, dass also ein vollstreckbarer Verwaltungsakt sofort vollstreckt werden darf (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 80 Rn. 79). Bei der Ausweisung bewirkt - wie oben bereits dargelegt - der Sofortvollzug, dass vor einer Entscheidung in der Hauptsache die Ausreisepflicht vollzogen und der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet beendet werden kann, sofern nicht ein Vollstreckungshindernis - wie hier in Gestalt eines gemäß § 42 Satz 1 AsylG mit Bindungswirkung festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG - besteht. Sonstige Rechtsfolgen zeitigt er nicht. Für eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist ein besonderes - öffentliches oder privates - Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts erforderlich; ein anderweitiges Interesse, ist - auch wenn sich der Sofortvollzug mittelbar auf dieses Interesse auswirkt bzw. auswirken soll, ohne Belang. Daher vermag das öffentliche Interesse daran, dass der Ausländer seine aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten erfüllt, kein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung zu begründen. Aus dem Umstand, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung hier nicht die Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung vor einer Hauptsacheentscheidung eröffnet und die weitergehenden Rechtsfolgen der Ausweisung unabhängig von der aufschiebenden Wirkung der Klage eintreten, folgt andererseits aber nicht, dass dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse für den vorläufigen Rechtsschutzantrag fehlt. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist nur dann nicht gegeben, wenn der gerichtliche Rechtsschutz offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, wenn also die Nutzlosigkeit eindeutig ist; im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 - juris Rn. 19). Wird die sofortige Vollziehung angeordnet, obwohl von der Vollziehbarkeit gegenwärtig kein Gebrauch gemacht werden kann oder soll, können dem Betroffenen der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und die Beschwerde nicht mit der Rüge abgeschnitten sein, für die Anordnung fehle zurzeit das gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche öffentliche Interesse (HambOVG, Beschluss vom 5. November 2003 - 3 Bs 253/03 - juris Rn. 14; Hailbronner, a.a.O., § 53 Rn. 291; a.A.: OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2007 - 17 B 2549/06 - juris). Durch eine stattgebende Entscheidung wird die Rechtsposition des Antragstellers allein durch die gerichtliche Feststellung verbessert, dass entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ein besonderes öffentliches Interesse an der Ausweisung nicht besteht. Ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorläufige Rechtsschutzverfahren entfällt nach der Rechtsprechung des Senats auch nicht deshalb, weil der Antragsteller aus einem weiteren Grund gemäß § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Januar 2021 - 2 M 101/20 - juris Rn. 23). 3. Aber auch wenn der Antragsteller mit seinem Hinweis in der Beschwerdebegründung, dass aufgrund des vom Bundesamt festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 VwGO eine Abschiebung gegenwärtig nicht in Betracht komme, im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht hinreichend dargelegt haben sollte, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung materiell nicht gerechtfertigt sei, könnte der Beschwerde nicht der Erfolg versagt werden. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller weiter dargelegten Gründe ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur geforderten summarischen Prüfung offen, ob die vom Antragsteller erhobene Klage gegen die Ausweisung Erfolg haben wird (dazu a), und die danach gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägungsentscheidung fiele zugunsten des Antragstellers aus (dazu b). a) Es ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand offen, ob in der Person des Antragstellers ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 und/oder Nr. 9 AufenthG besteht. aa) Der Antragsteller wendet voraussichtlich zu Recht ein, ihm könne nicht vorgehalten werden, er habe im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG relevante Mitwirkungspflichten verletzt, indem er von der Antragsgegnerin angeforderte Unterlagen zum Nachweis der von ihm behaupteten irakischen Staatsangehörigkeit, insbesondere eine Aufenthaltsbescheinigung des Gemeindevorstehers und eine Wohnsitzbestätigung des Bürgermeisters der Ortschaft K-Stadt, nicht im Original vorgelegt habe. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde. Zu diesen Mitwirkungspflichten zählen etwa Pflichten, wie sie in den §§ 47a ff. AufenthG geregelt sind (Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht Kluth/Heusch, 38. Ed., AufenthG § 54 Rn. 305). (1) Nach der vom Verwaltungsgericht und von der Antragsgegnerin herangezogenen Vorschrift des § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer, wenn er - wie hier der Antragsteller - keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Identitätspapiere im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sind neben einem Pass oder Passersatz auch sonstige Urkunden und Dokumente unabhängig von der ausstellenden Stelle, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde zur Geltendmachung und Durchsetzung der Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen (OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 10 CE 19.273 - juris Rn. 5), mithin alle für die Rückreise benötigten Papiere (Hruschka, in: BeckOK Ausländerrecht Kluth/Heusch, a.a.O., Rn. 33, m.w.N.). Gegenstand dieser Mitwirkungspflicht sind alle Rechts- und Tatsachenhandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätsdokuments oder zur Verlängerung seiner Gültigkeit erforderlich sind und nur von der betroffenen Person selbst vorgenommen werden können (OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 18 B 811/03 - juris Rn. 26). Ferner muss sich der Ausländer bemühen, Dokumente aus seinem Heimatland zu beschaffen, die bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von Heimreisedokumenten hilfreich sein können (OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 18 A 2123/09 - juris Rn. 19). Dem Ausländer darf allerdings die Verweigerung solcher Mitwirkungshandlungen nicht vorgehalten werden, die erkennbar ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise sind (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2009 - 1 B 4.09 - juris Rn. 6). Unterhalb dieser Schwelle besteht hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einer Verletzung von Mitwirkungspflichten und der Erfolglosigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, der immer nur hypothetisch beurteilt werden kann, eine tatsächliche widerlegbare Vermutung zulasten des Ausländers (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 20). Dies bedeutet, dass das Verhalten des Ausländers für die Schaffung oder Aufrechterhaltung eines aktuell noch bestehenden Ausreisehindernisses zumindest mitursächlich sein muss (SächsOVG, Urteil vom 7. Mai 2015 - 3 A 210/13 - juris Rn. 36). Dies dürfte auch im Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG zu beachten sein. Gemessen daran liegt hier in der unterlassenen Vorlage von Dokumenten, die eine irakische Staatsangehörigkeit des Antragstellers belegen könnten, keine im Rahmen des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG relevante Verletzung von Mitwirkungspflichten vor. Denn dieses Unterlassen hat erkennbar keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Vornahme aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Auch wenn der Antragsteller die von der Antragsgegnerin zum Nachweis der irakischen Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers angeforderten, in der Ordnungsverfügung genannten Unterlagen, wie insbesondere die vom Verwaltungsgericht angesprochene Aufenthaltsbescheinigung des Gemeindevorstehers und eine Wohnsitzbestätigung des Bürgermeisters der Ortschaft K-Stadt vorgelegt hätte, hätte die Antragsgegnerin - wie oben bereits ausgeführt - aufgrund des vom Bundesamt festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylG nicht die Möglichkeit, gegen den Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen. (2) Offen ist, ob die Antragsgegnerin eine Verwirklichung des Ausweisungstatbestands des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG auf eine Verletzung der in § 49 Abs. 2 AufenthG normierten Mitwirkungspflichten stützen kann. Danach ist jeder Ausländer verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Der Antragsteller hat hier entsprechende Angaben gemacht. Ob diese zutreffen, ist nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand offen. Gegen eine irakische Staatsangehörigkeit sprechen - worauf auch der Senat in seinen bisherigen Entscheidungen abgestellt hat (vgl. etwa Beschluss vom 9. Juli 2014 - 2 L 169/12 - juris Rn. 10) - die vorliegenden Sprachgutachten hinsichtlich der Eltern des Antragstellers vom 11. März 2008 und 25. April 2009, nach denen eine Herkunft der Eltern des Antragstellers aus dem Irak ausgeschlossen sei. Auch hat die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid (S. 18 f.) eine Reihe von Indizien angeführt, die vermuten lassen, dass jedenfalls der Vater des Antragstellers aus einem der ehemaligen GUS-Staaten stammt. Auf der anderen Seite geht jedoch das Bundesamt derzeit (noch) davon aus, dass der Antragsteller und seine Mutter die irakische Staatsangehörigkeit besitzen. Zwar beschränkt sich die in § 42 Satz 1 AsylG bestimmte Bindungswirkung einer positiven Entscheidung über das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG auf den Entscheidungstenor und erstreckt sich nicht auf einzelne Elemente ihrer Begründung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2001 - 17 B 1515/00 - juris Rn. 6) und damit auch nicht auf die Staatsangehörigkeit des Ausländers, von der das Bundesamt bei seiner Entscheidung ausgegangen ist (vgl. zur Staatenlosigkeit: SaarlOVG, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 2 A 151/08 - juris Rn. 10). Gleichwohl kann die der Entscheidung des Bundesamts zugrundeliegende Würdigung nicht ohne weiteres ausgeblendet werden. Auch hat der Antragsteller nunmehr eine - allerdings noch nicht auf ihre Echtheit überprüfte - Wohnsitzbestätigung im Original nebst amtlicher deutscher Übersetzung vorgelegt, in der zwei Personen bezeugen und bestätigen, dass der Antragsteller bis zum Jahr 1996 im Irak im K-Wohnkomplex gelebt habe und dann nach Europa umgezogen sei. § 49 Abs. 2 AufenthG normiert hingegen keine Verpflichtung des Ausländers, bei Zweifeln an der von ihm angegebenen Staatsangehörigkeit diesbezüglich Dokumente vorzulegen, die seine Angaben bestätigen könnten, unabhängig davon, ob diese dazu beitragen können, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehren kann. Die Vorschrift regelt vielmehr Angabepflichten der ausländischen Person gegenüber deutschen Behörden und Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten (Hruschka, a.a.O. AufenthG § 49 Rn. 8). (3) Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bzw. -obliegenheit nach § 82 Abs. 1 AufenthG durch die Nichtvorlage von Unterlagen bezüglich einer irakischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers begründet kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen (Satz 2). Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben (Satz 3). Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben (Satz 4). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob Verstöße gegen diese Mitwirkungspflichten überhaupt von § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG erfasst werden (bejahend: Hailbronner, Ausländerrecht, § 54 Rn. 157; Tanneberger, in: BeckOK AuslR, 23. Ed., AufenthG § 54 Rn. 105; Hadamitzky/Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 247. EL, AufenthG § 54 Rn. 16; verneinend: Discher, in: GK-AufenthG II - § 55 Rn. 419; Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. § 54 Rn. 72: § 82 Abs. 1 normiere keine Mitwirkungspflicht, sondern lediglich eine "Mitwirkungsobliegenheit", die sich zudem nur auf für den Ausländer günstige Umstände beziehe). Auch insoweit gilt, dass dem Ausländer die Verweigerung solcher Mitwirkungshandlungen nicht vorgehalten werden kann, die erkennbar ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise sind (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2009, a.a.O.). Dies ist, wie oben bereits ausgeführt, hier der Fall. (4) Die in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten sind im Rahmen des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG nicht von Relevanz, da die Vorschrift nur die Mitwirkung an Maßnahmen der für die Durchführung des AufenthG oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden benennt. bb) Ob ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG vorliegt, wie die Antragsgegnerin geltend macht, ist nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand offen. Ein solches Ausweisungsinteresse setzt voraus, dass der Ausländer falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat. Ob der Antragsteller hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit und ggf. Identität falsche Angaben gemacht hat, wovon die Antragsgegnerin überzeugt ist, ist aus den oben dargelegten Gründen offen. cc) Entsprechendes gilt für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, welches die Antragsgegnerin darauf stützt, dass der Antragsteller nicht nur einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen die Rechtsordnung begangen habe, indem er über viele Jahre hinweg falsche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemacht habe. b) Ist nach alledem offen, ob die vom Antragsteller erhobene Klage letztlich Erfolg haben wird, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zunächst den Erfolgsaussichten der Klage unterhalb der Offensichtlichkeit erhebliches Gewicht zukommt (vgl. Beschluss des Senats vom 2. September 2013 - 2 M 74/13 - juris Rn. 35). Lassen sich die Erfolgsaussichten nicht abschätzen, sind regelmäßig die Folgen, die eintreten würden, wenn dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben würde, das Verfahren in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn dem Eilantrag des Antragstellers stattgegeben würde, seinem Widerspruch in der Hauptsache jedoch der Erfolg versagt bliebe. Hiernach fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Die Erfolgs-aussichten der Klage lassen sich nicht hinreichend sicher abschätzen. Sie hängen im Wesentlichen davon ab, wie das Verwaltungsgericht die vorliegenden Unterlagen betreffend die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers einschließlich der nachgereichten Bescheinigung würdigen wird. Da die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Vollzugsfolgen nach sich zieht, weil der Aufenthalt des Antragstellers unabhängig von der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bis auf weiteres nicht beendet werden kann, kann die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens üblicherweise angezeigte Abwägung der Vollzugsfolgen nicht stattfinden. Da aus den oben dargelegten Gründen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung fehlt, erscheint eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage aus Gründen der Rechtsklarheit geboten. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).