Beschluss
19 A 2518/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0731.19A2518.18A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier. Die Klägerin ist das am 00. Dezember 2016 geborene Kind der Kläger zu 1. und 2. im Verfahren 19 A 2540/18.A. In diesem ist die Asylklage der Eltern und weiterer Geschwister der Klägerin rechtskräftig abgewiesen worden. In den Gründen seines die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschlusses vom 9. Juli 2019 hat der Senat ausgeführt: „Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier. Die Kläger berufen sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache jedoch nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 ‑ 13 A 1222/16.A ‑, juris, Rn. 2 ff; vom 29. Januar 2016 ‑ 4 A 2103/15.A ‑, juris, Rn. 2 f., m. w. N., und vom 16. November 2017 ‑ 19 A 2354/15.A ‑, S. 9 des Beschlussabdrucks. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die aufgeworfene Frage: „Bis zu welchem Alter wird bei der Volksgruppe der Edo die Zwangsbeschneidung praktiziert?“ ist nicht entscheidungserheblich. Ihrer Klärung bedarf es nicht, weil das Verwaltungsgericht selbstständig tragend davon ausgegangen ist, der Vortrag der Kläger zu dem geschilderten Versuch einer Zwangsbeschneidung der Klägerin zu 2. sei unglaubhaft, und es diese Überzeugung auf die Widersprüchlichkeit der hierzu von ihr gemachten Angaben zu den Ereignissen vor ihrer Ausreise im Jahr 2010 gestützt hat. Die weiterhin von den Klägern gestellte Frage: „Besteht in Nigeria die Gefahr der Zwangsbeschneidung für ein Mädchen, das noch nicht verheiratet ist und noch kein Kind hat und unter 20 Jahren alt ist und der Volksgruppe der Edo angehört?“ lässt sich nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten. Wie die Kläger selbst erkennen, hängt generell die Gefahr, Opfer einer FGM zu werden, von einer Vielzahl individueller Faktoren, maßgeblich von der Existenz eines Familienverbunds, dem gesellschaftliche Umfeld in das der Asylbewerber zurückkehrt, den regionalen Gepflogenheiten sowie regelmäßig auch vom Bildungsgrad der Eltern und den Einflussmöglichkeiten Dritter ab. Fehlt der gestellten Frage mithin schon eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, kommt vorliegend noch hinzu, dass die Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage in Bezug auf ihre Asylverfahren nicht aufzeigen. Nach ihren eigenen Angaben stehen sie seit 2010 in keinerlei Kontakt zu Angehörigen mehr. Die Eltern der Klägerin zu 2. sowie die Mutter des Klägers zu 1. seien verstorben. Da sie selbst Gegner der FGM sind, ist nicht dargelegt, von wem der behauptete soziale Druck einer Beschneidung überhaupt ausgehen könnte. Die weiteren von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragen: „Besteht für von Zwangsbeschneidung bedrohten Frauen in Nigeria eine inländische Fluchtalternative?“ „Besteht für von Zwangsbeschneidung bedrohten Frauen in Nigeria die Gefahr, auch in anderen Landesteilen Nigerias, also außerhalb der Herkunftsregion der betroffenen Frau zur Zwangsbeschneidung von anderen Mitgliedern ihrer Volksgruppe genötigt zu werden?“ „Besteht insofern (an vorherige Frage anschließend) die Möglichkeit einer Verfolgungssicherheit für von Zwangsbeschneidung bedrohten Frauen in Nigeria?" sind nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach dem bereits Ausgeführten nicht ausschließlich wegen der Möglichkeit der Kläger, internen Schutz im Sinne von § 3e AsylG zu erlangen, abgelehnt. Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat es eigenständig tragend darauf abgestellt, dass sich aus dem Vorbringen der Kläger keine Verfolgung aufgrund eines Merkmals des § 3b AsylG ergebe (Urteilsabdruck, Seite 6 ff.). Hinsichtlich des subsidiären Schutzes hat es darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen des § 4 AsylG nicht vorlägen (Urteilsabdruck, Seite 11 f.). Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt. St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. Nachw.; zum Berufungszulassungsrecht OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2018 ‑ 19 A 1852/17.A ‑, juris, Rn. 3, vom 19. März 2018 ‑ 6 A 1755/16 ‑, juris, Rn. 12, und vom 21. Dezember 2017 ‑ 4 A 2927/17.A ‑, juris, Rn. 6. Gegen die genannte weitere selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts haben die Kläger ‑ wie dargestellt ‑ keine durchgreifende Zulassungsrüge erhoben. Im Übrigen sind auch die zuletzt genannten Fragen einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung nicht zugänglich.“ Diese Gründe gelten im Fall der Klägerin entsprechend. Ihr Asylbegehren stützt sich auf den Vortrag ihrer Eltern. Weitergehende individuelle Gründe sind nicht geltend gemacht. Die von der Klägerin ferner als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage: „Muss bei der Frage des internen Schutzes im Rahmen von § 3e AsylG zur Beurteilung der internen Schutzregion ein Vergleich zwischen den Verhältnissen in der Herkunftsregion vor der Flucht und in der internen Schutzregion vorgenommen werden, auch in wirtschaftlicher Hinsicht?“ betrifft bei sachgerechter Auslegung die Voraussetzungen, unter denen der Asylsuchende sich auf die Möglichkeit internen Schutzes verweisen lassen muss. Diese sind, soweit sie mit dieser Frage angesprochen sind, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Die Frage, wann von einem Schutzsuchenden "vernünftigerweise erwartet werden kann", dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, hat das Bundesverwaltungsgericht dahingehend beantwortet, dass dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgehe. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 ‑ 10 C 11.07 ‑, juris, Rn. 35, und vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 ‑, juris, Rn. 20. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat diese Grundsätze weitergehend konkretisiert. Eine zumutbare Schutzalternative besteht etwa dann, wenn der Ausländer an dem verfolgungssicheren Ort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem selbst das Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, bietet keinen internen Schutz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 ‑ 13 A 1882/15.A ‑, Urteil vom 26. August 2014 ‑ 13 A 2998/11.A ‑, jeweils juris, m. w. N. Auf einen Vergleich zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Herkunftsregion vor der Flucht und in der nach der Rückkehr aufgesuchten verfolgungssicheren Schutzregion kommt es hiernach nicht an. Die weitere im Zulassungsantrag gestellte Frage: „Kann das Existenzminimum für eine fünfköpfige Familie (Zwei Erwachsene, drei minderjährige Kinder) unmittelbar nach Rückkehr der Familie nach Lagos sichergestellt werden, wenn die Familie keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Lagos und um Lagos herum nutzen kann?“ betrifft die tatsächlichen Verhältnisse in Nigeria. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2016 ‑ 19 A 2142/15.A ‑, juris, Rn. 3, und vom 5. Februar 2019 ‑ 4 A 274/19.A ‑, juris, Rn. 4. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Die Klägerin legt die Klärungsbedürftigkeit ihrer Frage nicht dar. Sie benennt keinerlei Erkenntnisquellen dafür, dass allen im Familienverbund nach Nigeria zurückkehrenden Personen ohne familiäre Bindung in der Region um Lagos die Sicherstellung ihres Existenzminimums vorübergehend oder gar dauerhaft generell nicht möglich oder unzumutbar sein könnte. Ob für einen Asylbewerber im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland bereits von Beginn an eine ausreichende Lebensgrundlage in Nigeria besteht, hängt zudem stets von den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Erwerbsfähigkeit, dem Bildungsgrad, dem beruflichen Werdegang und den Vermögensverhältnissen des Rückkehrers ab. Im Falle der Klägerin ist das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass ihre Eltern als junge, gesunde und arbeitsfähige Menschen das Existenzminimum für sich und ihre Kinder außerhalb ihrer Heimat auch ohne familiären Rückhalt sicherstellten können. Sie verfügten über eine für Nigeria überdurchschnittliche Schulbildung und Erfahrungen im selbstständigen Handel. Ihre finanziellen Verhältnisse seien gut gewesen (Seite 6 des Urteilsabdrucks). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).