Beschluss
1 B 593/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0828.1B593.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen zu 5. Die etwaigen außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.440,64 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen zu 5. Die etwaigen außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.440,64 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihr im Zuge der Beförderungsrunde 2018/19 in der Beförderungsliste "DTA_T" zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht. Etwaige Mängel in der Begründung des Gesamturteils der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers könnten sich angesichts der erzielten Bestnote "Hervorragend ++" jedenfalls nicht zu dessen Lasten auswirken. Gleiches gelte für die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen, hinsichtlich derer allerdings schon keine Plausibilitätsmängel erkennbar seien. Die Annahme der Antragsgegnerin, auch eine Ausschärfung der aktuellen Beurteilungen zeige keine Qualifikationsunterschiede auf, sei fehlerfrei. Vor diesem Hintergrund sei der Rückgriff auf die Vorbeurteilungen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV nicht zu beanstanden. Bei Betrachtung der Vorbeurteilungen ergebe sich klar erkennbar, dass der Antragsteller auch im Falle einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos wäre. Die für eine Auswahl insoweit mindestens notwenige Note "Hervorragend Basis" könne der Antragsteller mit Blick auf die erzielten Einzelnoten (5 x "Rundum Zufriedenstellend", 1 x "Gut") und die Bewertungen aus den beiden zugrundeliegenden Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte (für zwei Monate: 5 x "Rundum Zufriedenstellend", 1 x "Gut"; für 17 Monate: 1 x "Teilweise bewährt", 4 x "Rundum Zufriedenstellend", 1 x "Gut") auch unter Berücksichtigung seines höherwertigen Einsatzes im maßgeblichen Zeitraum ("T 8") nicht erreichen. Dieser Einschätzung stehe die Rüge des Antragstellers, die Vorbeurteilungen der Beigeladenen seien nicht plausibel, nicht entgegen. Diese Rüge greife nämlich nicht durch. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladenen in ihren Vorbeurteilungen rechtswidrig zu gut beurteilt worden seien, seien nicht ersichtlich. Nicht nur bei den (näher betrachteten) Beigeladenen zu 1. und 11., sondern auch bei den übrigen Beigeladenen ergäben sich keine Diskrepanzen zwischen den Stellungnahmen und dem jeweiligen Gesamturteil. Hiergegen macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft. Zumindest die Gesamturteile der ihr zugrunde gelegten aktuellen Beurteilungen seien bereits aus systemischen Gründen unzureichend begründet. Die in der "Begründung des Gesamtergebnisses" jeweils enthaltenen, sich entsprechenden Begründungserwägungen ließen nicht erkennen, wie das Gesamturteil mitsamt Ausprägungsgrad im Einzelfall aus den Einzelmerkmalen hergeleitet worden sei. Ein einheitlicher Maßstab, anhand dessen die Einzelbewertungen generalisierend in bestimmter Weise auf konkrete Gesamturteile und erst recht auch auf konkrete Ausprägungsgrade übertragen werden könnten, fehle. Auch die sodann folgende "Ergänzende Erläuterung zur Bildung des Gesamturteils" gebe die erforderliche Begründung, wie der Senat wiederholt entschieden habe, als inhaltsleere Floskel nicht. Nicht plausibel (erläutert) sei beispielsweise die Zuerkennung der Bestnote, soweit es die Beigeladenen zu 1. bis 3. betreffe, da die jeweiligen Führungskräfte auch Einzelmerkmale nur mit "Gut" benotet hätten. Schon wegen der aufgezeigten unzureichenden Begründung müssten sämtliche aktuellen Beurteilungen, deren digitale Signatur durch die Beurteiler überdies einheitlich auf den 24. bzw. 30. August 2018 falle und auf eine Erstellung der Beurteilungen durch die Berichterstatter hindeute, neu erstellt werden. Hierbei sei es ohne weiteres möglich, dass zumindest ein Beigeladener nur noch die Gesamtnote "Hervorragend +" erhalte, während er selbst (wiederum) die Note "Hervorragend ++" erziele, weshalb eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten schon auf der Ebene der aktuellen Beurteilungen möglich sei. Es komme daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keineswegs zwingend auf die Vorbeurteilungen an. Für diese, die ebenfalls zumindest eine hinreichende Begründung des Gesamturteils vermissen ließen, gelte aber im Übrigen Entsprechendes; auch insoweit komme in Betracht, dass der Antragsteller zumindest einem Beigeladenen gegenüber nach Neubeurteilung vorzuziehen wäre. Nicht plausibel sei etwa das auf "Hervorragend ++" lautende Gesamturteil der Vorbeurteilung des Beigeladenen zu 1., da in zwei Stellungnahen, die zusammen fünf von 19 Monaten erfassten, überwiegend nur die Note "Rundum Zufriedenstellend" vergeben worden sei. Eine vertiefte Begründung fehle auch für das dem Beigeladenen zu 3. in seiner Vorbeurteilung erteilte Gesamturteil "Hervorragend ++", da die Führungskraft die Einzelmerkmale fünfmal mit "Gut" und nur einmal mit "Sehr gut" bewertet habe. Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass dem Antragsteller entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ein Anordnungsanspruch zusteht. Die Auswahlentscheidung verletzt zwar den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (dazu I.). Dieser wäre aber bei einer die vorliegenden Rechtsfehler meidenden Auswahlentscheidung chancenlos (dazu II.) I. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Auswahlentscheidung nach Auswertung der aktuellen Regelbeurteilungen der Bewerber von einem auch nach Ausschärfung bestehenden Leistungsgleichstand ausgegangen und hat zur Begründung des Leistungsvorsprungs der Beigeladenen vor dem Antragsteller auf die Gesamturteile der Vorbeurteilungen abgestellt, obwohl sämtliche Beurteilungen mangels hinreichender Begründung des jeweils vergebenen Gesamturteils rechtswidrig sind. Die Heranziehung dieser Beurteilungen verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers mit der einen Einschränkung, dass dies nicht die Auswertung der dem Antragsteller erteilten aktuellen Regelbeurteilung betrifft, weil das dortige Gesamturteil auf "Hervorragend ++" lautet und damit auch bei rechtsfehlerfreier Neubeurteilung keiner Verbesserung zugänglich wäre. Eine (zusätzliche) Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ergibt sich auch nicht, wie schon hier abschließend ausgeführt werden soll, aus dem Beschwerdevortrag, die einheitlichen Signaturdaten in allen aktuellen Beurteilungen deuteten darauf hin, dass nicht die Beurteiler, sondern nur die Berichterstatter die Beurteilungen gefertigt haben könnten. Mit der digitalen Signatur wird nämlich, wie die Antragsgegnerin plausibel und unwidersprochen entgegnet hat, der Prozess der Erstellung und Überprüfung der Beurteilungen, der auch Beurteilungskonferenzen umfasst, lediglich abgeschlossen. 1. Zunächst ist festzustellen, dass die der Auswahlentscheidung auf einer ersten Prüfungsebene zugrunde gelegten aktuellen Regelbeurteilungen der Beigeladenen insoweit defizitär und damit rechtswidrig sind, als eine nachvollziehbare Begründung des jeweils vergebenen Gesamturteils ("Hervorragend ++") fehlt. Damit kann zumindest nicht die theoretische Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Neubeurteilung zu der Vergabe einer schlechteren Gesamtnote (etwa: "Hervorragend +") führen würde. Die aktuellen, den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2017 betreffenden dienstlichen Beurteilungen sowohl des Antragstellers als auch der Beigeladenen sind gemessen an den Anforderungen, die an eine hinreichende Begründung solcher dienstlicher Beurteilungen zu stellen sind (dazu a)), fehlerhaft (dazu b)). a) Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Begründung dienstlicher Beurteilungen – vgl. insbesondere BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 42 bis 46, vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 59 bis 65, vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 30 bis 39, und vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 12 bis 25 – ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats – ausführlich zuletzt Senatsbeschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 37 ff.; ferner Senatsbeschlüsse vom 14. August 2019– 1 B 612/19 –, juris, Rn. 11 ff., vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 17 ff., und vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 13 bis 21 – für dienstliche Beurteilungen, die nach den – vorliegend einschlägigen – Regelungen der zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen, nachfolgend wiederholt aktualisierten "Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten" (Stand hier: 24. August 2018) erstellt worden sind und – wie im vorliegenden Fall – im Beurteilungszeitraum höherwertig beschäftigte Beamte betreffen, mit Blick auf diese Umstände die nachfolgend zusammengefasst dargestellten Anforderungen an die Begründung des in der Beurteilung ausgeworfenen Gesamturteils. Schon das durch die zitierten Beurteilungsrichtlinien etablierte Beurteilungssystem macht in jedem Einzelfall eine substantielle textliche Begründung des individuell ausgeworfenen Gesamturteils erforderlich, weil es für die Benotung der Einzelkriterien einerseits und die Vergabe des Gesamturteils andererseits unterschiedliche Notensysteme vorsieht. Es gestaltet sich im Kern wie folgt: Die unmittelbare Führungskraft des Beamten fertigt eine vorbereitende Stellungnahme, die die auf dem (regelmäßig höherwertigen) Arbeitsposten gezeigten Leistungen des Beamten an den dortigen Anforderungen – nicht am Statusamt – misst und für sechs Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse, Praktische Arbeitsweise, Allgemeine Befähigung, Fachliche Kompetenz, Soziale Kompetenzen und Wirtschaftliches Handeln; ggf. ergänzt durch das siebte Merkmal "Führungsverhalten") unter Beifügung von begründenden Kurztexten jeweils Noten aus einem fünfstufigen, nicht weiter ausdifferenzierten Notensystem ("In geringem Maße bewährt", "Teilweise bewährt", "Rundum zufriedenstellend", "Gut" und "Sehr gut") vergibt. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme erstellen die Beurteiler unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und der konkreten Tätigkeiten die dienstliche Beurteilung. Hierbei sind die sechs bzw. sieben Einzelkriterien mittels des geschilderten fünfstufigen Notensystems zu bewerten. Die Beurteilung hat sodann mit einem Gesamturteil zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu schließen, für das ein abweichendes, nämlich um die Notenstufe "Hervorragend" nach oben erweitertes sechsstufiges Notensystem gilt, bei dem zudem jede Notenstufe in drei Ausprägungsgrade (in aufsteigender Reihenfolge: "Basis", "+" und "++") aufgefächert ist. Nach welchem Maßstab aus der jeweiligen Gesamtheit der Einzelbewertungen ein konkretes Gesamturteil mit dem auszuwerfenden Ausprägungsgrad zu bilden ist (Vorgang der "Übersetzung" der Einzelbewertungen in ein Gesamturteil), ist nicht abstrakt vorgegeben. Aus diesem Grund muss der angesprochene Übersetzungsvorgang einschließlich der Vergabe des (für Beförderungschancen relevanten) Ausprägungsgrades in jeder dienstlichen Beurteilung ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert werden. Ist der zu beurteilende Beamte im Beurteilungszeitraum zudem (deutlich) höherwertig eingesetzt gewesen, so macht die gebotene Berücksichtigung dieses ohne Weiteres beurteilungsrelevanten Umstands den angesprochenen Übersetzungsvorgang noch deutlich komplexer: Die Beurteiler müssen in diesem Fall nämlich die auf dem höherwertigen Arbeitsposten erbrachten und an dessen Anforderungen gemessenen Leistungen des Beamten erst zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung setzen und sodann den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zuordnen. Die entsprechenden Überlegungen der Beurteiler müssen in der Beurteilung nachvollziehbar gemacht werden. Hierzu gehört insbesondere auch schon die Erläuterung, weshalb die Höherwertigkeit der Tätigkeit bei den Einzelnoten gerade wie geschehen in Ansatz gebracht worden ist. Näher zu Letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 49 bis 52 und 58, m. w. N. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen bedurfte es im Falle sämtlicher Beigeladenen notwendig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils der aktuellen Regelbeurteilungen (dazu aa)). Die jeweils gegebenen Begründungen sind aber nicht geeignet, den Weg der Bildung des Gesamturteils und insbesondere seine gewichtende Ableitung aus den Einzelbewertungen transparent und nachvollziehbar zu machen (dazu bb)). Diese Begründungsmängel sind nicht unbeachtlich und auch nicht im gerichtlichen Verfahren geheilt worden (dazu cc)). aa) Die in Rede stehenden Beurteilungen bedurften notwendig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Das folgt zum einen aus der oben angesprochenen Inkongruenz der angewendeten Bewertungsskalen für die Einzelbewertungen einerseits und das Gesamturteil andererseits. Zum anderen ergibt sich das Erfordernis einer substantiellen und nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils einschließlich des – für Beförderungsentscheidungen häufig ausschlaggebenden – Ausprägungsgrades aus dem weiteren Umstand, dass sämtliche Beigeladenen im Beurteilungszeitraum gemessen an ihrem Statusamt (A 9 BBesO) um drei bis sechs Besoldungsstufen höher und damit deutlich höherwertig eingesetzt gewesen sind (Beigeladener zu 3.: sechs Stufen; Beigeladene zu 1., 2., 4., 8. und 10: vier Stufen; übrige Beigeladene: drei Stufen). bb) Die in den fraglichen dienstlichen Beurteilungen (formal) jeweils enthaltene Begründung des Gesamturteils ist gemessen an den vorstehenden Grundsätzen unzureichend. Es gelingt ihr nicht, den Weg der Bildung des Gesamturteils und insbesondere seine gewichtende Ableitung aus den Einzelbewertungen im jeweiligen konkreten Fall transparent und nachvollziehbar zu machen. (1) Die Begründung des Gesamturteils der Beurteilung des Beigeladenen zu 1. vom 24./30. August 2018 besteht – abgesehen von der eingangs der Begründung (wiederholend) festgestellten Höherwertigkeit des Einsatzes des betroffenen Beigeladenen – ausschließlich aus der aneinanderreihend wiederholenden Wiedergabe solcher textlicher Beschreibungen, die sich in den Erläuterungen der Beurteiler zu der Benotung der Einzelkriterien finden. Die schlichte Übernahme solcher Begründungsbestandteile für die Begründung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung erweist sich schon im Ansatz als ein untaugliches Mittel, den Zweck der hier geforderten gesonderten Begründung des Gesamturteils zu erfüllen. Diesem Zweck dient ersichtlich nicht die bloße Kompilation von Bruchstücken aus den Einzelfeststellungen zu den Leistungen des Beurteilten. Geboten gewesen wäre vielmehr einer Erläuterung der Gründe dafür, wieso die Beurteiler auf der Grundlage der Gesamtheit der Einzelfeststellungen im Rahmen von deren Gewichtung und Zusammenführung zu dem ausgeworfenen Gesamturteil mitsamt dessen Ausprägungsgrad gelangt sind, hier im Übrigen unter ergänzenden Erläuterungen auch zur Übertragung der Einzelnoten auf die abweichende Skala der Gesamtnoten und zu Art und Umfang der Berücksichtigung der deutlich höherwertigen Tätigkeit des betroffenen Beamten im Beurteilungszeitraum. Vgl. insoweit etwa schon den Senatsbeschluss vom 17. August 2017 – 1 B 1132/16 –, juris, Rn. 38. Daran fehlt es. Dieses Begründungsdefizit wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die angesprochene Zusammenstellung mit dem Satz abgeschlossen wird, „nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil" werde "das oben angegebene Gesamtergebnis festgesetzt". Denn dabei handelt es sich für sich genommen um eine inhaltsleere Formel. Diese kann dem Begründungserfordernis ersichtlich nicht genügen, weil sie nicht erläutert, worauf die behauptete Gesamtwürdigung in der Sache beruht und in welcher Weise die angebliche Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit stattgefunden hat. Vgl. insoweit etwa schon den Senatsbeschluss vom 17. August 2017 – 1 B 1132/16 –, juris, Rn. 39. An dem Vorliegen eines das Gesamturteil betreffenden Begründungsmangels ändert sich auch nichts durch die „Ergänzende Erläuterung zur Bildung des Gesamturteils“, die sich unmittelbar an die „Begründung des Gesamtergebnisses“ anschließt und wie folgt lautet: „Während die Bewertung in den Einzelkriterien der Dienstlichen Beurteilung im Rahmen einer 5er-Notenskala erfolgt, wird das Gesamturteil der Dienstlichen Beurteilung in Anwendung einer 6er-Notenskala mit den Ausprägungen (in der Reihenfolge: Basis, +, ++) gebildet. Dabei ist „+“ der Mittelwert. Die unterschiedlichen Bewertungsskalen dienen der weiteren Differenzierung. Die Vornahme der Differenzierung erfolgt gleichmäßig über alle Notenstufen hinweg.“ Diese Erläuterung stellt keine individuelle Begründung dar. Sie erschöpft sich vielmehr darin, in abstrakter Weise die Grundzüge des anzuwendenden Notensystems zu schildern. Außerdem handelt es sich, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, um einen Textbaustein, der in den dienstlichen Beurteilungen der vorliegenden Art, soweit deren Begründung überhaupt näher auf die unterschiedlichen Notenskalen eingeht, stets und unabhängig vom jeweiligen Einzelfall verwendet wird bzw. wurde. Vgl. insoweit etwa schon den Senatsbeschluss vom 17. August 2017 – 1 B 1132/16 –, juris, Rn. 40 bis 42. (2) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die aktuelle Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 2. Die Begründung des dortigen Gesamturteils geht über die vorstehend gewürdigten Ausführungen in der Beurteilung des Beigeladenen zu 1. nur insoweit hinaus, als es dort zusätzlich heißt: "Bei der Festlegung des Gesamtergebnisses werden alle Einzelmerkmale gleichmäßig gewichtet. Die Gesamtnote "Hervorragend" konnte vergeben werden, wenn in den Einzelmerkmalen sechsmal "Sehr gut" und einmal "Gut" vergeben worden ist. Der Beamte hat in sechs Einzelmerkmalen besonders herausragende Leistungen erzielt. Daher wird nach Würdigung aller Erkenntnisse das bestmögliche Gesamtergebnis "Hervorragend ++" festgesetzt." Hiermit ist schon nicht hinreichend nachvollziehbar gemacht, weshalb angesichts des angegebenen Notenbildes bei den Einzelmerkmalen die Bestnote "Hervorragend" (statt der Note "Sehr gut") vergeben werden "konnte". Ferner wird nicht plausibel gemacht, weshalb die herangezogenen "herausragenden Leistungen" in sechs Einzelmerkmalen zur Vergabe des höchsten Ausprägungsgrades der Bestnote geführt haben, da die "herausragenden Leistungen" lediglich pauschal behauptet werden. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass bei dem Beigeladenen zu 12., der eine etwas "bessere" Stellungnahme (fünfmal "Sehr gut", einmal "Gut", Führungsverhalten "Gut") als der Beigeladene zu 2. (für ein gutes Drittel des Zeitraums sechsmal "Gut" und nur einmal "Sehr gut"; für die übrige Zeit sechs- bzw. siebenmal "Sehr gut") erhalten hat, aber um eine Besoldungsstufe weniger höherwertig als dieser eingesetzt ist, schon (bloß) "hervorzuhebende Leistungen" die Vergabe der Gesamtnote "Hervorragend ++" rechtfertigen sollen. Bei dem Beigeladenen zu 15., der wie der Beigeladene zu 12. um drei Besoldungsstufen höherwertig eingesetzt ist und in der Stellungnahme bei sechs bewerteten Einzelmerkmalen sechsmal die Note "Sehr gut" erhalten hat, ist in diesem Zusammenhang wiederum von "besonders herausragenden" Leistungen die Rede. (3) Auch die Begründung des Gesamturteils in den aktuellen Regelbeurteilungen der übrigen Beigeladenen (zu 3. bis 17.) ist jeweils defizitär. Sie enthalten keine Begründungserwägungen, die über die vorstehend unter (1) und (2) gewürdigten Passagen hinausgehen. cc) Der nach alledem zu konstatierende Begründungsmangel ist nicht entsprechend § 46 VwVfG unbeachtlich – vgl. insoweit näher OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 73 bis 78, m. w. N. – und im gerichtlichen Verfahren auch nicht geheilt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist die Behörde aus Rechtsgründen gehindert, eine defizitäre Begründung des Gesamturteils nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung noch zu plausibilisieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 73 bis 78, m. w. N., und Beschluss vom 14. August 2019 – 1 B 612/19 –, juris, Rn. 49 f. Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 48; ferner OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2019 – 1 B 612/19 –, juris, Rn. 51 f. Vorliegend kann dahinstehen, ob der aufgezeigte Begründungsmangel überhaupt durch eine nur ergänzende Anreicherung beseitigt werden könnte. Denn eine solche ist im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens substantiiert weder mit der Antragserwiderung noch mit der Beschwerdebegründung erfolgt. 2. Auch die Vorbeurteilungen sämtlicher Bewerber, auf die die Antragsgegnerin mit Blick auf die Annahme eines bei Auswertung und Ausschärfung der aktuellen Beurteilungen gegebenen Leistungsgleichstands aller Bewerber maßgeblich abgestellt hat, sind wegen einer nicht nachvollziehbar gemachten Begründung des jeweils ausgeworfenen Gesamturteils rechtswidrig. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die jeweiligen Begründungen inhaltlich sämtlich noch hinter den bereits gewürdigten Begründungserwägungen in den aktuellen Regelbeurteilungen zurückbleiben. II. Die Aussichten des Antragstellers, im Falle einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, sind nicht offen; in Anbetracht der vorliegenden besonderen Umstände des Einzelfalles (alle Bewerber mit Bestnote beurteilt, keine Verbesserungsmöglichkeit für den Antragsteller) wäre der Antragsteller im Verhältnis zu jedem einzelnen Beigeladenen vielmehr chancenlos. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus und kann deswegen nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – "theoretischen Chance" des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018– 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f., vom 23. Mai 2017– 1 B 99.17 –, juris, Rn. 9 bis 13, und vom 20. Juli 2017 – 1 B 1471/16 –, juris, Rn. 10 f., vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2015– 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.: Die Auswahl darf nicht vollkommen ausgeschlossen sein. Eine realistische Chance des Antragstellers, bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, ist hier nach wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar. Der Antragsteller wäre vielmehr erkennbar chancenlos. Sämtliche Beigeladenen weisen gegenüber dem Antragsteller einen auch bei unterstellter hinreichender Begründung der zu beanstandenden (Vor-) Beurteilungen im Ergebnis nicht einholbaren Leistungsvorsprung auf. Das ergibt sich bei einer Betrachtung der beiden Parameter, die die Notenvergabe ausweislich der den Beurteilungen beigegebenen (unzureichenden) Begründungen der Gesamturteile erkennbar (zulässigerweise) steuern sollen, und damit ohne Eingriff in den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Antragsgegnerin. Hierbei handelt es sich zum einen um die Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte und zum anderen um den Grad der Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben. Dem Antragsteller könnte es danach zunächst (jedenfalls) nicht gelingen, auf der Ebene der Auswertung der aktuellen Regelbeurteilungen bei deren angenommener rechtsrichtiger Neuerstellung auch nur einem Beigeladenen gegenüber zu einem Leistungsvorsprung zu gelangen (dazu 1.), und bei einem im Falle eines Leistungsgleichstandes zulässigen Rückgriff auf die Vorbeurteilungen wäre er auch auf der Grundlage jeweils mit einer hinreichenden Begründung des Gesamturteils versehener und damit rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen chancenlos (dazu 2.). 1. Die theoretische Möglichkeit, dass zumindest ein Beigeladener im Falle der erneuten, rechtsfehlerfreien Erteilung der aktuellen Regelbeurteilungen eine schlechtere Gesamtnote als der – aus den gleichen Gründen neu zu beurteilende – Antragsteller erhalten könnte, kann hier angesichts der Einzelfallumstände ebenso sicher ausgeschlossen werden wie die Annahme, dass nach Neubeurteilung aller Bewerber zumindest eine Ausschärfung zugunsten des Antragstellers ausfallen könnte. Die Leistungen des Antragstellers im maßgeblichen Beurteilungszeitraum sind, wie ohne Eingriff in den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Antragsgegnerin festgestellt werden kann, jedenfalls nicht besser als die der Beigeladenen zu 1. bis 17. Die Beigeladenen liegen nämlich bei zusammenfassender Betrachtung der beiden erwähnten Parameter leistungsmäßig vor dem Antragssteller bzw. mindestens gleichauf mit diesem. Die Betrachtung derjenigen Beigeladenen, die wie der Antragsteller im Beurteilungszeitraum um drei Stufen höherwertig eingesetzt waren (Funktionsbewertung "8") zeigt zunächst, dass die Beigeladenen zu 5., 6., und 13. bis 17. "bessere" Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte vorweisen können, nämlich sechs- bzw. siebenmal die Einzelnote "Sehr gut" erzielt haben, während der Antragsteller fünfmal die Note "Sehr gut" und einmal die Note "Gut" erreicht hat. Auch die Stellungnahmen, die für die mit der gleichen Wertigkeit beschäftigten Beigeladenen zu 7. und 11. vorliegen, erlauben den Schluss auf im Verhältnis zu den Leistungen des Antragstellers (geringfügig) bessere Leistungen. Der Beigeladene zu 7. hat nur für einen sehr geringen Teil des 27monatigen Beurteilungszeitraums, nämlich für 2 Monate, eine der Bewertung des Antragstellers entsprechende Bewertung und im Übrigen, d. h. für 25 Monate, eine bessere Bewertung (sechsmal "Sehr gut") erhalten. Entsprechendes gilt für den Beigeladenen zu 11., der nur anfänglich – für vier Monate – viermal die Note "Sehr gut" und zweimal die Note "Gut" erzielt hat und dem für den nachfolgenden, 23monatigen Zeitraum von zwei Führungskräften unabhängig voneinander ausschließlich "sehr gute" Leistungen attestiert worden sind. Die Beigeladenen zu 9. und 12. schließlich weisen bei den sechs auch bei dem Antragsteller bewerteten Einzelkriterien zwar die gleiche Bewertung wie dieser auf (fünfmal "Sehr gut", einmal "Gut"). Ihre Leistungen sind aber jedenfalls nicht schlechter als die des Antragstellers. Das ergibt sich ohne weiteres anhand eines Blicks auf die textlichen Ausführungen der jeweiligen unmittelbaren Führungskraft, in denen besondere Hervorhebungen bei den Beigeladenen zu 9. und 12. deutlich häufiger zu verzeichnen sind als bei dem Antragsteller (für den Beigeladenen zu 9. etwa: "in höchstem Maße eigeninitiativ", "außerordentliches Fachwissen", äußerst zuverlässig", "äußerst belastbar", "äußerst verantwortungsbewusst"; für den Beigeladenen zu 12. z. B.: "erzielt aufgrund seiner ausgezeichneten Problemlösungsfähigkeit durchweg hervorragende und gewinnbringende Ergebnisse", "hervorragende Auffassungsgabe", "äußerst belastbar", "hervorragendes Fachwissen"). Hinsichtlich der übrigen Beigeladenen, die um vier (Beigeladene zu 1., 2., 4., 8. und 10.) bzw. um sechs Besoldungsstufen (Beigeladener zu 3.) höherwertig beschäftigt waren, gilt das Folgende: Leistungsmäßig besser als der Antragsteller sind schon nach den Stellungnahmen ihrer jeweiligen unmittelbaren Führungskräfte und erst recht bei Berücksichtigung ihres noch höherwertigeren Einsatzes ohne Weiteres die Beigeladenen zu 8. und 10, die bezogen auf die Anforderungen ihres Arbeitspostens jeweils siebenmal die Einzelnote "Sehr gut" erhalten haben. Bessere Leistungen sind auch dem Beigeladenen zu 1. auf seinem mit "9" bewerteten Arbeitsposten bescheinigt worden, da er neben der Note "Sehr gut" für sein Führungsverhalten wie der Antragsteller fünfmal die Note "Sehr gut" und einmal die Note "Gut" erzielt hat, aber höherwertiger eingesetzt war als der Antragstellers. Entsprechendes wird auch noch für den Beigeladenen zu 4. zu gelten haben, der neben der Note "Sehr gut" für sein Führungsverhalten viermal die Note "Sehr gut" und zweimal die Note "Gut" erhalten hat. Dieses Notenbild ist zwar geringfügig schlechter als das des Antragstellers, bezieht sich aber auf eine um eine Besoldungsstufe höher bewertete und damit bereits deutlich anspruchsvollere Tätigkeit. Die Leistungen des Beigeladenen zu 3. sind zwar "nur" zweimal mit der Note "Sehr gut" und viermal mit der Note "Gut" bewertet worden. Bezugspunkt sind aber, wie auch schon die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung (Seite 3) betont hat, insoweit Leistungen auf einem mit "AT 1-2" bewerteten, deshalb der Besoldungsgruppe A 15 BBesO entsprechenden und gegenüber dem Arbeitsposten des Antragstellers um gleich drei Besoldungsstufen und damit erheblich höher bewerteten Arbeitsposten. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Antragstellers, seine Leistungen und die des Beigeladene könnten wegen dessen erheblich höherwertiger Beschäftigung auf einem Arbeitsposten "AT 1-2" nicht miteinander verglichen werden, greift nicht durch. Sie ist schon nicht berücksichtigungsfähig, weil sie, ebenso wie die Rüge unter 1. d) des Schriftsatzes vom 3. Juli 2019 – dazu, dass die Spitzennote "Hervorragend" nicht ausschließlich deutlich höherwertig beschäftigten Beamten vorbehalten ist, vgl. bereits den Senatsbeschluss vom 14. August 2019 – 1 B 612/19 –, juris, Rn. 37 bis 40 –, ein neues Beschwerdevorbringen darstellt, aber erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erhoben worden ist. Die Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten wird maßgeblich dadurch bestimmt, dass diese dasselbe Statusamt innehaben. Vor diesem Hintergrund erschließt es sich nicht und wird auch nicht erläutert, weshalb der bloße Umstand einer deutlich höherwertigen Beschäftigung eines Beamten im Beurteilungszeitraum diesen aus der Vergleichsgruppe ausscheiden soll, obwohl er dasselbe Statusamt wie die übrigen Beamten bekleidet. Schließlich ist auch die Annahme der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung (Seite 3) nicht zu beanstanden, die durch die von den unmittelbaren Führungskräften des Beigeladenen zu 2. vergebenen Einzelnoten führten unter Berücksichtigung des die Wertigkeit der Tätigkeit des Antragsstellers um eine Besoldungsstufe übertreffenden Einsatzes ebenfalls zu einem Leistungsvorsprung. Dem Beigeladenen zu 2. ist zwar für ein gutes Drittel des Beurteilungszeitraums nur einmal die Note "Sehr gut" und sechsmal die Note "Gut" zuerkannt worden. Für die restlichen, vor und nach der Zeitspanne mit der "schlechteren" Bewertung liegenden und in der Summe deutlich überwiegende Zeiten sind seine Leistungen aber sechs- bzw. siebenmal mit der Bestnote "Sehr gut" bewertet worden. 2. Bei dem danach eröffneten Rückgriff auf die Vorbeurteilungen wäre der Antragsteller auch auf der Grundlage jeweils mit einer hinreichenden Begründung des Gesamturteils versehener und damit rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen chancenlos. Das gilt auch dann, wenn mit dem – außerhalb der Begründungsfrist angebrachten neuen und damit unbeachtlichen, aber wohl richtigen – Beschwerdevortrag unter Punkt 3. des Schriftsatzes vom 3. Juli 2019 zugrunde gelegt wird, dass der Antragsteller während des gesamten 19monatigen Vorbeurteilungszeitraums (1. November 2013 bis 31. Mai 2015) auf einem um drei Besoldungsstufen höherwertigen Arbeitsposten beschäftigt worden ist. Die Beigeladenen, die damals in gleicher Weise höherwertig eingesetzt waren wie der Antragsteller (Funktion "08"), haben von ihren unmittelbaren Führungskräften (deutlich) bessere Einzelnoten erhalten als der Antragsteller. Diesem sind für den ganz überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums (17 Monate) nur einmal die Note "Gut", aber viermal die Note "Rundum Zufriedenstellend" und einmal die Note "Teilweise bewährt" zuerkannt worden; für den restlichen Zeitraum war ihm ebenfalls nur einmal die Note "Gut" und fünfmal die Note "Rundum Zufriedenstellend" erteilt worden. Die Beigeladenen zu 5. bis 7., 9., 12. sowie 14. bis 17. haben jeweils – in unterschiedlicher Zusammensetzung – ausschließlich die Noten "Sehr gut" und "Gut" erhalten und gehen dem Antragssteller daher angesichts gleichwertiger Tätigkeiten ohne weiteres und deutlich vor. Leistungsmäßig vor dem Antragsteller einzuordnen sind aber auch die Beigeladenen zu 11. und 13. Der Beigeladene zu 11. hat zwar für die ersten zwei Monate des Beurteilungszeitraums sechsmal nur die Note "Rundum zufriedenstellend" erhalten, was in etwa der Benotung des Antragstellers durch seine unmittelbare Führungskraft entspricht. Für die ganz überwiegende Zeit des Beurteilungszeitraums (17 Monate) und damit letzteren prägend hat er aber sehr viel bessere Einzelnoten erzielt, nämlich viermal "Sehr gut" und zweimal "Gut". Noch deutlicher heben sich wiederum die Leistungen des Beigeladenen zu 13. von denen des Antragstellers ab. Dieser Beigeladene hat schon in dem ersten, fünf Monate umfassenden Teilzeitraum des Beurteilungszeitraums bessere (dreimal "Gut", dreimal "Rundum Zufriedenstellend") und im Übrigen klar bessere (12 Monate: fünfmal "Sehr gut", einmal "Gut"; fünf Monate: sechsmal "Sehr gut") Einzelnoten von seiner jeweiligen unmittelbaren Führungskraft erhalten als der Antragsteller. Auch alle um vier Besoldungsstufen höherwertig und damit um eine Stufe höherwertiger als der Antragsteller eingesetzten Beigeladenen (Beigeladene zu 1., 2., 4, 8. und 10.) weisen dem Antragsteller gegenüber bei Berücksichtigung beider Parameter einen klaren, nicht einholbaren Leistungsvorsprung auf. Das gilt zunächst ohne weiteres für die Beigeladenen zu 2., 4., 8. und 10., denen ausschließlich die Einzelnoten "Sehr gut" und "Gut" zuerkannt worden sind. Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Beigeladenen zu 1. Dieser Beigeladene hat zwar für insgesamt fünf Monate des Beurteilungszeitraums zweimal die Note "Gut", viermal die Note "Rundum zufriedenstellend" und einmal die Note "Teilweise bewährt" erhalten, was ungefähr der Bewertung des – allerdings nicht so höherwertig beschäftigten – Antragstellers entspricht. Für vierzehn Monate (zwei Monate und – am Ende des Beurteilungszeitraums – zwölf Monate) und damit für den deutlich überwiegenden Teilzeitraum des Beurteilungszeitraums hat er aber eine wesentlich bessere Benotung erhalten (sechsmal "Sehr gut" und für das Merkmal "Führungsverhalten" die Note "Gut"), die ihn unter Berücksichtigung der Wertigkeit seiner Beschäftigung leistungsmäßig deutlich vor dem Antragsteller platziert. Diese Bewertung entspricht der der Antragsgegnerin, die in der Beschwerdeerwiderung (Seite 4 unten) geltend gemacht hat, dass bei diesem Beigeladenen insbesondere auch die zeitlichen Anteile der vorliegenden Stellungnahmen, die Leistungssteigerung in den letzten zwölf Monaten des Beurteilungszeitraums sowie die Wahrnehmung der (deutlich) höherwertigen Tätigkeit in die Beurteilung eingeflossen seien. Noch deutlicher ist schließlich der Leistungsunterschied zwischen dem Antragsteller und dem um drei Besoldungsstufen höherwertiger als der Antragsteller eingesetzten Beigeladenen zu 3., der auf seinem äußerst anspruchsvollen Arbeitsposten einmal die Note "Sehr gut" und fünfmal die Note "Gut" erhalten hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 5. für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Entsprechendes gilt aber nicht für die übrigen Beigeladenen, weil diese keine Anträge gestellt haben. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 2. Mai 2019) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung – vgl. hierzu den Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom 9. Mai 2019 – 1 E 359/19 –, juris – auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9_vz+ Z und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2019 auf 45.762,57 Euro (Januar, Februar und März 2019 jeweils 3432,01 Euro + 295,16 Euro = 3.727,17 Euro; für die übrigen Monate jeweils 3.538,06 Euro + 304,28 Euro = 3.842,34 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf den im Tenor (abgerundet) festgesetzten Streitwert von 11.440,64 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.