Beschluss
1 B 666/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerdevorbringen darf neue, erstinstanzlich nicht behandelte Angriffsgründe zur Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung enthalten und ist nach §146 Abs.4 VwGO berücksichtigungsfähig.
• Dienstliche Beurteilungen müssen das Gesamturteil inhaltlich nachvollziehbar begründen; bloße Übernahme von Textbausteinen genügt nicht.
• Ist die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Beurteilung fehlerhaft, kann ein Bewerber im einstweiligen Rechtsschutz die Besetzung von Beförderungsstellen untersagen lassen, wenn bei rechtmäßiger Neubewertung seine Auswahl zumindest möglich erscheint.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte dienstliche Beurteilung rechtfertigt vorläufigen Stopp von Beförderungen • Beschwerdevorbringen darf neue, erstinstanzlich nicht behandelte Angriffsgründe zur Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung enthalten und ist nach §146 Abs.4 VwGO berücksichtigungsfähig. • Dienstliche Beurteilungen müssen das Gesamturteil inhaltlich nachvollziehbar begründen; bloße Übernahme von Textbausteinen genügt nicht. • Ist die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Beurteilung fehlerhaft, kann ein Bewerber im einstweiligen Rechtsschutz die Besetzung von Beförderungsstellen untersagen lassen, wenn bei rechtmäßiger Neubewertung seine Auswahl zumindest möglich erscheint. Der Antragsteller bewarb sich um eine von fünf Beförderungsplanstellen der Beförderungsrunde 2017 (Besoldungsgruppe A9). Die Antragsgegnerin beabsichtigte, diese Stellen mit fünf Beigeladenen zu besetzen. Grundlage der Auswahl waren dienstliche Beurteilungen, insbesondere eine aktuelle Beurteilung des Antragstellers vom 8. August 2017. Der Antragsteller erhob Widerspruch gegen diese Beurteilung und rügte deren fehlende Nachvollziehbarkeit insbesondere angesichts durchgehend bester Einzelnoten und eines höherwertigen Einsatzes. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab; das Oberverwaltungsgericht änderte den Beschluss und untersagte vorläufig die Besetzung der fünf Stellen bis zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. • Zulässigkeit des Beschwerdevorbringens: Nach §146 Abs.4 VwGO ist es ausreichend, wenn in der Beschwerde das erstinstanzliche Entscheidungsergebnis mit neuen oder geänderten Gründen angegriffen wird; deswegen ist die Auseinandersetzung mit der konkreten erstinstanzlichen Begründung nicht erforderlich. • Keine Verwirkung oder Präklusion: Die Änderung der prozessualen Rechtsansicht im Beschwerdeverfahren verletzt in der Regel kein schutzwürdiges Vertrauen; hier erfolgte die Rüge innerhalb eines Jahres, deshalb bestand kein Ausschluss. • Fehler der dienstlichen Beurteilung: Das bei der Deutschen Telekom AG verwendete Beurteilungssystem weist strukturelle Defizite auf; die Gesamtbeurteilung des Antragstellers vom 8.8.2017 ist unzureichend begründet, weil nicht erkennbar ist, wie das Gesamturteil aus den Einzelnoten abgeleitet wurde und warum der Ausprägungsgrad gewählt wurde. • Erhöhte Begründungsanforderung bei Inkongruenz der Skalen: Wegen abweichender Notenskalen für Einzelmerkmale (5-stufig) und Gesamturteil (6-stufig) sowie wegen des um zwei Besoldungsstufen höherwertigen Einsatzes des Antragstellers war eine gesonderte, substanzielle Erläuterung erforderlich. • Ungeeignete Standardformulierungen: Allgemeine, standardisierte Textbausteine und bloße Zusammenfassungen der Einzelerwägungen genügen nicht der individuellen Erklärung des Gewichtungs- und Umrechnungsprozesses. • Möglichkeit der Auswahl bei Neubeurteilung: Wegen der Begründungsdefizite, des höheren Einsatzes und der durchgehenden Spitzennoten kann bei einer rechtmäßigen Neubeurteilung nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller eine bessere Gesamtnote ("Hervorragend +/++") erhält und damit gegenüber den Beigeladenen bevorzugt wird. • Anordnungsgrund: Die Antragsgegnerin beabsichtigte eine unmittelbare und zeitnahe Besetzung der Stellen; daher bestand die Gefahr eines nicht mehr gutzumachenden Nachteils, die vorläufig zu verhindern war. Der Beschwerde wurde in der Sache stattgegeben; dem Antragsteller wurde im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die fünf betreffenden Beförderungsplanstellen der Runde 2017 vor einer erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu besetzen. Begründet wurde dies damit, dass die für die Auswahl maßgebliche dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 8. August 2017 formell und inhaltlich unzureichend begründet ist, insbesondere mangels nachvollziehbarer Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelnoten und mangels angemessener Würdigung der höherwertigen Tätigkeit. Aufgrund dieser Mängel erscheint eine Auswahl des Antragstellers bei einer ordnungsgemäßen Neubeurteilung jedenfalls möglich, sodass ein vorläufiger Schutzinteresse besteht. Die Kostenentscheidung und der Streitwert (9.997,11 Euro) wurden ebenfalls festgesetzt.