Urteil
14 A 2427/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0829.14A2427.16.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des in X. gelegenen Grundstücks Gemarkung T. Flurstück 356. Das mit dem Wohnhaus T1.----------straße 8 bebaute Flurstück grenzt mit seiner Westseite an das im Eigentum der Beigeladenen stehende Flurstück 355, welches mit dem Wohnhaus T1.----------straße 10 bebaut ist. In nördlicher Richtung trifft die in gerader Linie verlaufende gemeinsame Grenze auf das Flurstück 336. Beide Wohnhäuser sind in geschlossener Bauweise errichtet. Die Grenze zwischen den Flurstücken 355 und 356 galt ausweislich der Niederschrift zu einem Grenztermin vom 00.00.0000 zum Zwecke der Grenzwiederherstellung bereits damals als festgestellt und war in ihren Endpunkten in Übereinstimmung mit dem Katasternachweis abgemarkt. In der Folgezeit kam es zwischen dem Kläger und den früheren Beigeladenen, den Rechtsvorgängern der nunmehrigen Beigeladenen, im Zusammenhang mit einem auf dem Grundstück des Klägers errichteten Anbau zu Unstimmigkeiten über den Grenzverlauf zwischen den Flurstücken. Am 00.00.0000 und 00.00.0000 führte daher der Beklagte im Auftrag der früheren Beigeladenen eine Grenzuntersuchung zwischen den Flurstücken 355 und 356 durch. Dabei fand er als Kennzeichnung der zwischen den Flurstücken 355 und 356 auf einer Strecke von etwa 27 m geradlinig verlaufenden Grenze im Bereich der T1.----------straße den durch die Mitte der gemeinschaftlichen Giebelmauer dauerhaft gekennzeichneten Grenzpunkt A und an der rückwärtigen gemeinsamen Grenze mit dem Flurstück 336 den durch einen Grenzstein gekennzeichneten Grenzpunkt B vor. Um den Grenzverlauf zwischen den Gärten erkennbar zu machen, brachte der Beklagte in der geradlinigen Grenze vom Grenzpunkt A zum Grenzpunkt B eine aus einem 0,4 m hoch oberhalb der Terrasse angebrachten Nagel bestehende zusätzliche Vermarkung in dem Grenzpunkt C an. In dem Grenztermin am 00.00.0000 stellte der Beklagte die Übereinstimmung zwischen dem örtlichen Grenzverlauf und dem Katasternachweis fest. Da der Kläger die Grenzniederschrift nicht unterschreiben wollte, teilte der Beklagte ihm durch Schreiben vom 00.00.0000 über die Bekanntgabe der Abmarkung/amtlichen Bestätigung von Grundstücksgrenzen mit, dass die vorgefundenen Abmarkungen die Grenzen zutreffend kennzeichnen und in die Grundstücksgrenze ein neues Grenzzeichen eingerückt wurde. Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht: Die Abmarkung in Punkt C sei fehlerhaft. Sie stimme nicht mit den Ergebnissen der Grenzniederschrift vom 00.00.0000 überein. Der Wohnhausanbau auf dem Grundstück des Klägers halte insgesamt einen Abstand von 4 cm zur Grenze ein, während es nach der Skizze des Beklagten im Bereich des Kellers sogar zu einer Überbauung des Nachbargrundstücks gekommen sein solle. Der Kläger hat - nach der Auslegung durch das Verwaltungsgericht - beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 über die Bekanntgabe der Abmarkung/amtlichen Bestätigung von Grundstücksgrenzen bezüglich des Grenzpunktes C aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, ohne die zusätzliche Kennzeichnung des Grenzverlaufs wäre dieser in der Örtlichkeit weiterhin unklar. Der Verlauf der Grenze sei für die Beteiligten bisher offensichtlich nicht erkennbar gewesen. Die vom Verwaltungsgericht als Beteiligte beigeladenen Eigentümer des Nachbargrundstücks T1.----------straße 10 (Flurstück 355) haben dieses im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verkauft. Sie haben keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, Grenzzeichen könnten nur in solchen Punkten angebracht werden, die sich bei der Übertragung der festgestellten Grundstücksgrenze aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit als Punkte dieser Grenze erwiesen. Die festgestellte Grenze sei hier durch die Grenzpunkte A und B bestimmt und bereits abgemarkt. Darüber hinaus sei der Beklagte mangels Erforderlichkeit nicht berechtigt gewesen, eine weitere Abmarkung anzubringen. Eine Zwischenmarke sei nur dann anzubringen, wenn eine Grenze durch eine längere Gerade oder eine Kurve abgebildet werde. Das sei hier nicht der Fall. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, der Zweck der Abmarkung bestehe in der Herstellung der Erkennbarkeit der Grenze. Hier sei der Grenzverlauf in der Örtlichkeit unklar gewesen. Die Darstellung der Grenze in der Grenzniederschrift vom 00.00.0000 stimme mit der im Termin am 00.00.0000 erläuterten Skizze überein. Die Übereinstimmung des neu abgemarkten Grenzpunkts mit dem festgestellten Grenzverlauf sei folgendermaßen ermittelt worden: Von einem Standpunkt im Garten der Beigeladenen seien polare Messungen auf ein Prisma zur straßen- und gartenseitigen Grenze durchgeführt worden. Dabei habe eine Sichtverbindung durch Tür und Fenster des Hauses bestanden. Der Grenzpunkt C habe dann rechnerisch in die Gerade A – B eingefluchtet werden können. Der Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Der Beklagte habe in seinem Antrag auf Änderung des Katasters die Abmarkung C in ihrem Bezug zu den vorhandenen Gebäuden dargestellt. Für diese sei daher auch maßgeblich, wie die Grenze im Verhältnis zu den eingemessenen baulichen Anlagen verlaufe. Die zusätzliche Abmarkung habe nicht im öffentlichen Interesse gelegen; auch ein privates Interesse an ihr bestehe nicht, weil keine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung der Nachbareigentümer nachgewiesen sei, insofern sei sie auch unverhältnismäßig. Die Abmarkung sei schließlich auch weder beantragt worden noch habe ihre Vornahme im Ermessen des Beklagten gestanden. Unzutreffend sei die Begründung des Beklagten, durch die Abmarkung solle der Grenzverlauf erkennbar gemacht werden, weil er anhand der vorhandenen Abmarkungen und die auf der Grenze stehende nordwestliche Ecke des Anbaus ohne weiteres zu ermitteln sei. Schließlich sei das vom Beklagten gewählte Vermessungsverfahren nicht nachvollziehbar und unverwertbar, weil zwingende Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden seien. Der Senat hat die Beiladung der früheren Grundstückseigentümer aufgehoben und die gegenwärtigen Eigentümer beigeladen. Sie stellen keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die dem Kläger mit dem Schreiben des Beklagten vom 00.00.0000 bekanntgegebene Abmarkung ist rechtmäßig. 1. Streitgegenstand ist vorliegend nicht die Bekanntgabe vom 00.00.0000, sondern die Setzung des Grenzzeichens im Verlauf der vorangehenden Grenzuntersuchung. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen stellt die Abmarkung selbst, d.h. die örtliche Kenntlichmachung einer Grenze durch Grenzzeichen (Grenzsteine, Eisenrohre usw.), - hingegen nicht die Grenzniederschrift oder die entsprechende Bekanntgabe - einen feststellenden Verwaltungsakt dar, der vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2011- 14 A 7/10 -, juris Rn. 27 (m.w.N.). Nicht streitgegenständlich ist die vom Beklagten zwischenzeitlich beantragte Änderung des Katastereintrags. 2. Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen das Vermessungs- und Katastergesetz die Abmarkung von Grenzen zulässt, liegen hier vor. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 HS 1 VermKatG NRW sind festgestellte Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen eindeutig, dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Die hier in Rede stehende Nachbargrenze ist festgestellt, denn ihre Lage galt ausweislich der auch von den damaligen Eigentümern unterzeichneten Grenzniederschrift vom 00.00.0000 bereits damals als festgestellt. a) Formelle Bedenken gegen das Vorgehen des Beklagten bestehen nicht. Die Abmarkung erfolgte im Rahmen einer Liegenschaftsvermessung (Grenzvermessung), die von den ehemaligen Beigeladenen als Grundstückseigentümer beantragt worden war (vgl. hierzu auch Nr. 14 und 16 des Erhebungserlasses ‑ ErhE ‑). Sie wird nicht allein im öffentlichen Interesse vorgenommen, sondern dient auch dem Interesse der Grundstückseigentümer. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 14 A 1864/17 -,NWVBl 2019, 86, juris Rn. 9. Ein solches kann etwa dann bestehen, wenn zwischen Eigentümern Unklarheiten über den Grenzverlauf bestehen. b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers stand der Setzung eines weiteren Grenzzeichens nicht schon entgegen, dass diese wegen ihres Verlaufs und ihrer Länge vermeintlich nicht erforderlich war. Insbesondere die in § 20 Abs. 1 Satz 1 HS 1 VermKatG NRW vorausgesetzte Eindeutigkeit der Kennzeichnung einer Grundstückgrenze in Bezug auf ihre Erkennbarkeit in der Örtlichkeit kann es erforderlich machen, eine Grenze auch bei einem gradlinigen Verlauf nicht nur in ihren Anfangs- und Endpunkten abzumarken. Dem lässt sich zunächst nicht die norminterpretierende Regelung in Nr. 6.21 des Fortführungsvermessungserlasses (FortfVErl) entgegenhalten, der seinerzeit für die hier in Rede stehende Liegenschaftsvermessung noch Anwendung gefunden hat. Danach sind Grundstückgrenzen in ihren End- und Knickpunkten abzumarken, soweit nicht Grenzeinrichtungen geeignet sind, diese Punkte hinreichend zu kennzeichnen (Absatz 1); wird eine Grenze durch eine längere Gerade oder durch eine Kurve gebildet, sind Zwischenmarken so anzubringen, dass der Verlauf der Grenze für die Beteiligten erkennbar ist (Absatz 2). Die Beschränkung auf Abmarkungen in den End- und Knickpunkten in Nr. 6.21 Abs. 1 FortfVErl ist aber, wie der Zusammenhang mit Nr. 6.21 Abs. 2 FortfVErl zeigt, nur als Mindestanforderung zu verstehen. Die letztgenannte Regelung wiederum schließt schon ihrem Wortlaut nach nicht die Anbringung von Zwischenmarken (sog. Läufersteinen) außerhalb der Fallgruppe längerer Geraden oder Kurven aus. Vielmehr handelt es dabei lediglich um einen Beispielsfall für eine entsprechende Notwendigkeit, weil der Verlauf der Grenze dann im Zweifel für die Beteiligten in der Örtlichkeit nicht mehr erkennbar ist. Dies bedeutet aber nicht, dass es nicht auch andere Fallgestaltungen geben kann, bei denen der Grenzverlauf bei Abmarkung in den Anfangs- und Endpunkten allein nicht hinreichend deutlich erkennbar ist. Unzweifelhaft deutlich wird dies auf Grundlage der nunmehr auf Abmarkungen Anwendung findenden Regelung in Nr. 20.1.1 ErhE. Danach werden festgestellte Grundstücksgrenzen mindestens in den End- und Knickpunkten abgemarkt. Die Entscheidung über die Art der Abmarkung und die Notwendigkeit von zusätzlichen Abmarkungen, zum Beispiel bei langen Geraden (Läufersteine) oder Kreisbögen, trifft die Vermessungsstelle. Vorliegend war die Entscheidung des Beklagten, eine weitere Grenzmarke zu setzen, im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Ein solches Vorgehen kommt nach Maßgabe der obigen Darlegungen allgemein dann in Betracht, wenn eine Grenze auch bei einem geraden Verlauf in der Örtlichkeit allein durch Abmarkungen in den Anfangs- und Endpunkten nicht eindeutig erkennbar ist. Das kann unabhängig von der Länge des Grenzverlaufs etwa dann der Fall sein, wenn zwischen den Grenzzeichen keine unmittelbare Sichtverbindung besteht, weil diese ‑ wie hier - durch zwei Gebäude, durch die die Grenze hindurchverläuft, unterbrochen wird. Die Annahme einer fehlenden Eindeutigkeit des Grenzverlaufs wird vorliegend untermauert durch den Streit, der offensichtlich zwischen dem Kläger und den früheren Beigeladenen über den genauen Grenzverlauf im Gartenbereich ausgebrochen war. Abgesehen davon würde die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Setzung der Grenzmarke durch den Beklagten sei überflüssig, weil der Grenzverlauf bereits hinreichend durch vorhandene Grenzmarken gekennzeichnet sei, allein der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können. Denn auch eine überflüssige Abmarkung könnte mit Blick auf die ihr eigene Vermutungswirkung, dass durch sie eine rechtmäßige Grenze gekennzeichnet wird, vgl. dazu Mattiseck/Seidel, VermKatG NRW, 3. Aufl. 2015, § 19 Nr. 1, Rechte des Klägers nicht verletzen, solange nur der Grenzverlauf zutreffend und eindeutig gekennzeichnet ist. c) Es besteht kein Zweifel, dass das Grenzzeichen im von dem Beklagten abgemarkten Grenzpunkt C den Grenzverlauf der festgestellten Grenze zutreffend kennzeichnet. Richtig im katastertechnischen wie katasterrechtlichen Sinne ist eine Abmarkung, wenn sie den durch die Katasterkoordinaten eindeutig definierten Grenzpunkt im Rahmen der zuzubilligenden Messtoleranzen zutreffend anzeigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2013- 14 A 985/11 -, juris Rn. 19. Der Grenzpunkt C kennzeichnet als Läuferstein lediglich den bereits ausschließlich durch die im Kataster nachgewiesenen und abgemarkten Endpunkte bestimmten Grenzverlauf. Deshalb kommt es nur darauf an, ob er tatsächlich in dem hierdurch bestimmten Verlauf und damit in einem Punkt liegt, der sich bei der Übertragung der festgestellten Grenze aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit als (weiterer) Grenzpunkt erweist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 1988- 7 A 2687/85 - , n.v. Auch der Kläger bezweifelt nicht, dass die abgemarkten Grenzpunkte A und B mit dem Nachweis im Liegenschaftskataster übereinstimmen und den festgestellten Grenzverlauf korrekt veranschaulichen; Gegenteiliges ist auch nicht ersichtlich. Der Beklagte hat im Übrigen nachvollziehbar erläutern können, wie er die Übereinstimmung der Lage des von ihm eingebrachten Grenzzeichens mit dem festgestellten Grenzverlauf, nämlich durch Einfluchtung in die Gerade A – B, ermittelt hat. Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Die von ihm gerügten Verstöße gegen Vermessungsvorschriften sind nicht erkennbar oder nicht erheblich: Die nach Nr. 7.25 FortfVErl erforderliche Anknüpfung an eine frühere Orthogonalaufnahme wird mit Blick auf den Grenzverlauf durch die bloße Abweichung in der Darstellung der auf dem Grundstück des Klägers errichteten Baulichkeiten nicht in Frage gestellt. Das gewählte Vermessungsverfahren gehört ersichtlich nicht zu den in Nr. 9.24 FortfVErl genannten Besonderheiten. Der von dem Kläger vermisste Hinweis nach Nr. 8.31 FortfVErl ist im Fortführungsriss enthalten ("*-Vermerk"). Das bloße Fehlen der Aufnahmegeometrie ist für sich genommen nicht erheblich, weil eine solche nach Beilage 2 des Vermessungspunkterlasses entbehrlich sein kann. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen des Beklagten aus sonstigen Gründen unrichtig gewesen sein könnte, sind nicht erkennbar. Im Übrigen besagt die Lage der auf dem Grundstück des Klägers errichteten Baulichkeiten nichts für den Verlauf der festgestellten Grenze. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.