Beschluss
10 B 970/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0830.10B970.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der Beschwerde allein zu prüfen hat, führt nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu untersagen, den Beigeladenen den Eingang der vollständigen Abrissanzeige für das Gebäude auf dem Grundstück T.-straße 1 in I. (im Folgenden: Vorhabengrundstück) zu bestätigen, abgelehnt. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Allein aus dem etwaigen Fehlen einer Abrissgenehmigung könne er keinen Abwehranspruch herleiten. Im Übrigen spreche Überwiegendes dafür, dass die Beseitigung des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück nicht genehmigungspflichtig sei. Nachbarschutz könne der Antragsteller insofern nur geltend machen, als bei der Beseitigung die Standsicherheit seines eigenen, an das abzureißende Gebäude angebauten Hauses gefährdet sei. Eine Gefährdung der Standsicherheit seines Hauses während oder nach der Beseitigung des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück sei jedoch nicht anzunehmen. Dies habe der qualifizierte Tragwerksplaner Dipl. Ing. T1. nach § 62 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW schriftlich bestätigt. Auf einen Gebietswahrungsanspruch könne sich der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Beseitigungsvorhaben nicht berufen. Ebenso wenig sei das Beseitigungsvorhaben ihm gegenüber rücksichtslos. Zwar sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot anzunehmen, wenn das durch eine Doppelhausbebauung begründete nachbarschaftliche Austauschverhältnis einseitig aufgegeben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werde, doch gelte dies nur für den Neubau von Doppelhaushälften sowie für die Erweiterung oder den Umbau von bereits bestehenden Doppelhaushälften, nicht jedoch für die Beseitigung einer Doppelhaushälfte. Soweit der Antragsteller rüge, dass die Entwässerungsleitung seines Hauses unter dem Gebäude auf dem Vorhabengrundstück verlaufe und durch dessen Beseitigung gefährdet werde, sei diesem Einwand nicht weiter nachzugehen. Da der Antragsteller eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Entwässerung seines Hauses über das Vorhabengrundstück mittels Baulast nicht glaubhaft gemacht habe, sei er insoweit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die Hilfsanträge, die darauf gerichtet seien, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Beigeladenen die beabsichtigte Beseitigung des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück vorläufig zu untersagen beziehungsweise die dazu dienenden Bauarbeiten vorläufig stillzulegen – blieben danach ebenfalls ohne Erfolg. Soweit die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen des Antragstellers auf der Annahme beruhen, die Beseitigung des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück sei zusammen mit der dort geplanten Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit zwölf Wohneinheiten als einheitliche genehmigungspflichtige Baumaßnahme zu behandeln, kann er hiermit seine in der Sache auf eine Untersagung der Beseitigung gerichteten Anträge nicht begründen. Die Bestätigung nach § 62 Abs. 3 Satz 4 BauO NRW stellt keine Genehmigung für ein Neubauvorhaben dar und legalisiert insbesondere nicht – wie vom Antragsteller zugrunde gelegt – die Herstellung einer Baugrube als Teil des zur Genehmigung gestellten Neubauvorhabens. Die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Neubauvorhabens und die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände sind im vorliegenden Verfahren demnach nicht zu prüfen, so dass der Senat keine Veranlassung hat, sich an dieser Stelle hierzu zu äußern. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zu Recht darauf abgestellt, dass sich allein aus einer etwaig fehlenden Genehmigung ein Abwehranspruch des Antragstellers gegen die Beseitigung des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück ohnehin nicht ergeben kann. Bereits deshalb greift der wiederholte Einwand des Antragstellers, ein Anordnungsanspruch ergebe sich schon daraus, dass die für die Beseitigung erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden sei, nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat überdies zutreffend angenommen, dass es für die Beseitigung des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück keiner Genehmigung bedarf. § 62 Abs. 3 BauO NRW stellt die in Satz 1 genannten Anlagen von einem Genehmigungsverfahren frei und schreibt nach Satz 2 für alle anderen Anlagen ein Anzeigeverfahren vor. Ausdrücklich heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für das Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen – Baurechtsmodernisierungsgesetz (BauModG NRW) vom 13. März 2018 zum neuen § 62 BauO NRW insoweit: „Ferner wird in Absatz 3 – anstelle der bisherigen grundsätzlichen Genehmigungsbedürftigkeit – für die Beseitigung bestimmter Anlagen ein Anzeigeverfahren eingeführt.“ Vgl. LT-Drs. 17/2166, S. 159. Ein Genehmigungsverfahren ist danach auch für bauliche Anlagen, die nicht unter Satz 1 fallen, nicht mehr vorgesehen. § 62 BauO NRW räumt entgegen der Auffassung des Antragstellers dem betroffenen Nachbarn auch keinen vom Bestehen eines materiell-rechtlichen Abwehranspruchs unabhängigen Anspruch auf Durchführung eines Anzeigeverfahrens oder gar auf eine Beteiligung an einem solchen ein. Hierfür fehlt es an einem normativen Anknüpfungspunkt. Auch in der Gesetzesbegründung wird insoweit lediglich hervorgehoben, dass die Anzeige eine – bewusst verfahrensrechtlich nicht näher ausgestaltete – Information der Bauaufsichtsbehörde bezwecke, auf die sie in der ihr jeweils nach Lage der Dinge angezeigt erscheinenden Weise reagieren könne. Rechtsgrundlage für etwaige bauaufsichtliche Maßnahmen sei § 60 Abs. 2 BauO NRW. Vgl. LT-Drs. 17/2166, S. 159, 168. Für den Nachbarn, der durch ein Beseitigungsvorhaben gegebenenfalls in seinen materiellen Rechten betroffen ist, bleibt es bei der Möglichkeit, einen Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen den ihn seiner Auffassung nach beeinträchtigenden baulichen Zustand geltend zu machen. Dass die Standsicherheit seines eigenen Hauses entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts durch die Beseitigung des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück gefährdet sei mit der Folge, dass die Antragsgegnerin zum Einschreiten gegen die Beseitigung verpflichtet wäre, legt der Antragsteller auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht in einer den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines hieraus begründbaren Anordnungsanspruchs dar. Ohne dies zu belegen, trägt er insoweit weiterhin vor, die beiden Häuser seien durch eine auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehende gemeinsame Gebäudeabschlusswand verbunden und bildeten wegen einer durchgehenden Bodenplatte und durchgehenden Geschossdecken einen „konstruktiven Verbund“. Seine Behauptung, die Bodenplatte und die Geschossdecke des einen Hauses trage jeweils auch das andere Haus mit, entbehrt weiterer fachlicher Begründung und ist daher nicht geeignet, die Bestätigung des qualifizierten Tragwerksplaners vom 6. Mai 2019 mit dem gesetzlich geforderten Inhalt, wonach die Standsicherheit des an das zu beseitigende Gebäude angebauten Hauses gegeben sei, in Frage zu stellen. Auch mit Blick darauf, dass ausweislich der besagten Bestätigung die Beseitigung durch einen qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen ist (vgl. § 62 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz) und die Beigeladenen einen solchen zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung der Beseitigung des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück zu bestellen haben (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW), besteht bisher kein Anlass für die Antragsgegnerin, trotz der mit der gesetzlichen Regelung in § 62 Abs. 3 BauO NRW erfolgten Übertragung der Prüfung der Standsicherheit auf einen qualifizierten Tragwerksplaner, vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 –, juris, Rn. 58, den Sachverhalt mit Blick auf die Gewährleistung der Standsicherheit des Hauses des Antragstellers weiter aufzuklären und gegebenenfalls gegen die Beseitigung des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück ordnungsbehördlich einzuschreiten. Etwaige Ansprüche des Antragstellers gegenüber den Beigeladenen im Zusammenhang mit der Beseitigung beziehungsweise wegen einer infolge der Beseitigung eintretenden Beeinträchtigung der Bestands- und Funktionsfähigkeit von gemeinschaftlichen Grenzeinrichtungen im Sinne von § 921 BGB, etwa auf Anbringung eines Außenputzes und einer Wärmedämmung auf eine gemeinsame Gebäudewand, wären im Übrigen zivilrechtlich geltend zu machen. Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Juli 2012 – V ZR 2/12 –, juris, Rn. 7 ff.; Bbg. OLG, Urteil vom 21. April 2011 – 5 U 51/09 –, juris, Rn. 34 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. September 2004 – 16 U 211/03 –, juris, Rn. 14; OLG Köln, Urteil vom 19. Juni 1996 – 5 U 210/95 –, juris, Rn. 4 ff. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auch mit Blick auf eine gemeinsame Entwässerung der beiden beteiligten Grundstücke öffentlich-rechtliche Abwehrrechte des Antragstellers nicht ersichtlich seien, zieht dieser mit seinem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht in Zweifel. Selbst wenn infolge der Beseitigung des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück die Entwässerung des Grundstücks des Antragstellers technisch erneuert werden müsste, entfiele deshalb nicht die baurechtliche Erschließung seines Grundstücks. Im Übrigen ist der Antragsteller auch insoweit auf etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beigeladenen zu verweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).