Urteil
7 A 1494/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW) prüft die Behörde nur die in § 68 Abs.1 Satz 4 genannten Vorschriften; andere nachbarschützende Vorschriften (z. B. §§ 3, 15 BauO NRW) werden nicht geprüft und begründen regelmäßig kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die erteilte Baugenehmigung.
• Eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren belastet Nachbarn nur insoweit, als die in diesem Verfahren geprüften Vorschriften berührt sind; für nicht geprüfte nachbarschützende Vorschriften bleibt der Nachbar auf Verpflichtungs- oder sonstige bauaufsichtliche Maßnahmen verwiesen, es sei denn, es läge ein offenkundiger Verstoß vor, der ein sofortiges behördliches Einschreiten geboten hätte.
• Die Einhaltung der abstandflächenrechtlichen Vorschriften (§ 6 BauO NRW) sowie das Vorliegen geprüfter Standsicherheitsnachweise und gutachterlicher Stellungnahmen können die Rüge einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots und dritter Schutzinteressen entkräften.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung vereinfachter Baugenehmigungen bei nicht geprüften nachbarschützenden Vorschriften • Im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW) prüft die Behörde nur die in § 68 Abs.1 Satz 4 genannten Vorschriften; andere nachbarschützende Vorschriften (z. B. §§ 3, 15 BauO NRW) werden nicht geprüft und begründen regelmäßig kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die erteilte Baugenehmigung. • Eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren belastet Nachbarn nur insoweit, als die in diesem Verfahren geprüften Vorschriften berührt sind; für nicht geprüfte nachbarschützende Vorschriften bleibt der Nachbar auf Verpflichtungs- oder sonstige bauaufsichtliche Maßnahmen verwiesen, es sei denn, es läge ein offenkundiger Verstoß vor, der ein sofortiges behördliches Einschreiten geboten hätte. • Die Einhaltung der abstandflächenrechtlichen Vorschriften (§ 6 BauO NRW) sowie das Vorliegen geprüfter Standsicherheitsnachweise und gutachterlicher Stellungnahmen können die Rüge einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots und dritter Schutzinteressen entkräften. Die Kläger sind Nachbarn eines Grundstücks, auf dem die Beigeladenen ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen, zwei Carports und geänderter Geländegestaltung errichten wollten. Die Behörde erteilte am 27.11.2006 die Baugenehmigung und am 04.09.2007 eine Nachtragsgenehmigung für eine maximale Aufschüttung im 3-m-Grenzbereich von 1 m. Die Kläger rügten unzureichende Standsicherheitsnachweise, fehlerhafte Höhenangaben, Verletzung abstandflächenrechtlicher Bestimmungen, Verstöße gegen den Bebauungsplan (Geschosszahl) sowie Verletzungen des Rücksichtnahmegebots durch Verschattung, Einsichtnahme und erdrückende Wirkung. Die Beigeladenen legten geprüfte bautechnische Nachweise und Gutachten vor; die Behörde überwies die Prüfungen an staatlich anerkannte Sachverständige. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht sahen die Klage als unbegründet an. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht; die Klage war anfechtungsrechtlich zulässig, aber unbegründet. • Prüfpflicht im vereinfachten Verfahren: Gemäß § 68 BauO NRW prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Verfahren nur die dort aufgezählten Vorschriften; §§ 3 und 15 BauO NRW sind nicht umfasst, Standsicherheitsnachweise sind staatlich anerkannten Sachverständigen zu übergeben (§ 68 Abs.2 BauO NRW, §10 BauPrüfVO NRW). • Rechtsfolge: Weil die nicht geprüften Vorschriften nicht Gegenstand der Genehmigung sind, begründet die erteilte Genehmigung regelmäßig kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Genehmigung; der Nachbar bleibt auf bauaufsichtliche Maßnahmen oder zivilrechtliche Ansprüche verwiesen, es sei denn, ein offenkundiger Verstoß läge vor. • Standsicherheit: Die von den Beigeladenen vorgelegten geprüften bautechnischen Nachweise und die Gutachten (Prüfberichte des staatlich anerkannten Sachverständigen, geologisches Gutachten) lassen keinen offensichtlichen Mangel der Standsicherheit erkennen; die Kläger vermuteten nur mögliche Ausführungsfehler oder Spekulationen über Probebohrungen, was nicht genügt. • Ableitung Niederschlagswasser: Die einschlägigen Vorschriften (z. B. § 4 Abs.1 Nr.3 BauO NRW) vermitteln regelmäßig keinen Drittschutz; Hinweise auf vorübergehende Verschmutzungen bei Starkregen begründen kein öffentlich-rechtliches Eingreifen im vereinfachten Verfahren, vielmehr steht den Klägern gegebenenfalls der Zivilrechtsweg offen. • Abstandflächen: Die Abstandflächenberechnung entspricht den Anforderungen des § 6 BauO NRW (neue Fassung) und führt dazu, dass die maßgeblichen Abstände auf dem Grundstück der Beigeladenen liegen; sowohl die Aufschüttung mit Terrasse (als gesonderte Aufschüttung) als auch die 3-m-Grenzaufschüttung (max. 1 m) sind abstandrechtlich zulässig. • Bebauungsplan und Drittschutz: Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. zulässige Zahl der Vollgeschosse) dienen vorrangig städtebaulichen Zwecken und sind grundsätzlich nicht nachbarschützend, sofern sich kein eindeutiger Wille der Gemeinde zu drittschützender Wirkung aus Satzung, Begründung oder sonstigen Unterlagen ergibt; hier fehlt ein solcher Wille. • Rücksichtnahmegebot: Aufgrund der Einhaltung der Abstandflächen, der Geländesituation (Hanglage), der geprüften Standsicherheitsnachweise und der örtlichen Verhältnisse liegt keine unzumutbare Beeinträchtigung durch Verschattung, Einsichtnahme oder erdrückende Wirkung vor. • Abwägung und Ergebnis der Tatsachenwürdigung: Ortsbesichtigungen und das vorgelegte Karten-/Bildmaterial bestätigten die Verhältnisse; mögliche Wertminderungen oder subjektive Beeinträchtigungen begründen keinen Rücksichtnahme-verletzenden Befund. • Rechtsfolgenkosten und Rechtsmittel: Die Kläger tragen die Kosten, die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Kläger gegen die Baugenehmigungen wurde zurückgewiesen; die angefochtenen Genehmigungen verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Das OVG stellt fest, dass im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht geprüfte nachbarschützende Vorschriften (z. B. §§ 3, 15 BauO NRW) der Genehmigung keine Abwehrwirkung gegenüber Nachbarn verleihen; mögliche Beschwerden hiergegen sind grundsätzlich über bauaufsichtliche Maßnahmen oder den Zivilrechtsweg zu verfolgen. Die vorgelegten geprüften Standsicherheitsnachweise und Gutachten sowie die Einhaltung der abstandflächenrechtlichen Anforderungen sprechen gegen einen offensichtlichen Verstoß, der eine Aufhebung der Genehmigung rechtfertigen würde. Daher bleibt die Genehmigung in Kraft, die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.