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Beschluss

1 B 999/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0916.1B999.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde, mit der der Antragsteller den erstinstanzlich abgelehnten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Zuge der Beförderungsrunde 2017 nach A 9_vz BBesO bewerteten Stellen der Beförderungsliste "DTTechnik_T" mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, weiterverfolgt, ist bereits unzulässig. Das Vorbringen des Antragstellers genügt nicht den nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an eine Beschwerdebegründung zu stellenden Darlegungsanforderungen. Danach muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Erforderlich ist demgemäß, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen – der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend – die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 1 B 1095/17 –, juris, Rn. 4 m. w. N. 1. Das Verwaltungsgericht hat zur Ablehnung des Antrags im Wesentlichen ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht zu befördern, mit Blick auf die vom Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung geltend gemachten Bedenken rechtswidrig sei. Dem Antrag bleibe jedenfalls deswegen der Erfolg versagt, weil der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung, die den Einwänden des Klägers gegen seine Beurteilung Rechnung trage, gegenüber den Beigeladenen chancenlos sei. Die aktuelle Beurteilung des Antragstellers schließe mit der Gesamtnote „Gut ++“ ab, sämtliche Beigeladene hätten in ihren Beurteilungen das deutlich bessere Gesamturteil „Hervorragend Basis“ erzielt. Selbst wenn der Antragsteller in einer neuen Beurteilung die Gesamtnote „Hervorragend Basis“ erreichen und damit zu den Beigeladenen aufschließen würde, käme er bei einer neuen Auswahlentscheidung nicht zum Zug. Denn in den bei einem solchen Leistungsgleichstand heranzuziehenden Vorbeurteilungen sei der Antragsteller im Gesamturteil schlechter als die Beigeladenen bewertet worden. Damit der Antragsteller befördert werden könne, müsse er demnach in einer neuen Beurteilung ein Gesamturteil von „Hervorragend +“ erzielen, um einen Leistungsvorsprung gegenüber den Beigeladenen zu erreichen. Dies sei jedoch ausgeschlossen. Selbst wenn – wie vom Antragsteller gefordert – alle Einzelmerkmale der Beurteilung mit der Bestnote „Sehr gut“ zu bewerten seien, könne er einen so großen Notensprung auf das Gesamturteil „Hervorragend +“ nicht erzielen, weil er auf einem gegenüber seinem Statusamt (A 8 BBesO) nur um eine Besoldungsgruppe höherwertig bewerteten Dienstposten (T5 = A 8 / A 9 BBesO) eingesetzt sei. 2. Hiergegen macht der Antragsteller mit der fristgerecht vorgelegten Beschwerdebegründungsschrift vom 20. Juli 2018 im Wesentlichen geltend: Er sei im Rahmen einer neuerlichen und rechtmäßigen Auswahlentscheidung nicht gegenüber den Beigeladenen chancenlos. Dies belege insbesondere seine Leistungsentwicklung in den letzten Beurteilungen, durch die eine kontinuierliche Leistungssteigerung zum Ausdruck komme. Dies gelte auch für die aktuelle Beurteilung (1. Juni 2015 bis 31. August 2016), die zu Unrecht in den Einzelmerkmalen und im Gesamturteil schlechter ausfalle als die Vorbeurteilung. Zur Begründung der Absenkungen könne sich die Antragsgegnerin nicht auf einen Vergleich mit anderen Beamten der Vergleichsgruppe berufen, da seine – des Antragstellers – Leistungen allein durch ihn selbst und nicht durch seine Kollegen definiert würden. Ferner seien die Begründungen hinsichtlich der in der aktuellen Beurteilung nur noch mit „Gut“ bewerteten Einzelmerkmale– gerade im Vergleich zur insoweit besser ausgefallenen Vorbeurteilung („Sehr gut“) – unlogisch, nicht nachvollziehbar und teils „unverschämt“. Nach einer neuen Bewertung seiner Leistungen habe er bei einer dann zu treffenden Auswahlentscheidung nicht nur reelle, sondern sehr gute Chancen auf eine Beförderung. 3. Dieses Vorbringen verfehlt schon die oben aufgezeigten Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es geht vollständig an den entscheidungstragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Das hat die Antragsablehnung wegen Chancenlosigkeit – wie dargestellt – zum einen darauf gestützt, dass selbst dann, wenn der Antragsteller – wie von ihm geltend gemacht – in allen Einzelmerkmalen der aktuellen Beurteilung mit „Sehr gut“ bewertet würde, ein – einen Leistungsvorsprung gegenüber den Beigeladenen vermittelnder – Notensprung im Gesamturteil auf „Hervorragend +“ ausscheide, weil er nur um eine Besoldungsgruppe höherwertig eingesetzt sei. In Betracht komme – zum anderen – lediglich, dass der Antragsteller in einer neuen Beurteilung die Gesamtnote „Hervorragend Basis“ erhalte, was jedoch für eine Beförderung nicht ausreichend sei, da er über eine schlechtere, bei dem dann gegebenen Leistungsgleichstand aber maßgebliche Vorbeurteilung als die Beigeladenen verfüge. Auf keine dieser beiden Erwägungen ist der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vom 20. Juli 2018 eingegangen. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Chancenlosigkeit erschöpft sich sein Vorbringen in der pauschalen Behauptung des Gegenteils, nämlich dass er, wie es seine Leistungsentwicklung in der Vergangenheit belege, eben nicht chancenlos sei (Seite 4 des vorgenannten Schriftsatzes), sondern nach einer neuen Beurteilung sehr gute Chancen auf eine Beförderung habe (Seite 6). Einer näheren Begründung hierzu entbehrt die Beschwerdeschrift. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers beziehen sich ausschließlich auf Einwendungen gegen seine aktuelle Beurteilung (insbesondere Seite 5 f.). Das Verwaltungsgericht hat es jedoch ausdrücklich offen gelassen, ob die Auswahlentscheidung mit Blick auf die vom Antragsteller erhobenen Rügen gegen seine Beurteilung rechtswidrig ist. In Bezug auf die allein entscheidungstragende Begründung, die Chancenlosigkeit des Antragstellers, hat es unterstellt, dass der Antragsteller – seinen Bedenken Rechnung tragend – in sämtlichen Einzelmerkmalen die Bestnote "sehr gut" erzielen würde, und gleichwohl eine hinreichende Möglichkeit des Antragstellers befördert zu werden verneint. Dass und warum die geforderte bessere Bewertung in seiner aktuellen Beurteilung, die im angegriffenen Beschluss im Sinne des Antragstellers unterstellt wird, angesichts seines nur geringfügig höherwertigen Einsatzes entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zu einem gravierenden Notensprung auf das Gesamturteil „Hervorragend +“ führen könnte, legt der Antragssteller nicht dar. Schließlich ist der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vom 20. Juli 2018 auch nicht auf die weitere tragende Erwägung im angefochtenen Beschluss eingegangen, eine allenfalls denkbare Verbesserung auf die Gesamtnote „Hervorragend Basis“, die zu einem Qualifikationsgleichstand mit den Beigeladenen führe, reiche für eine Beförderung wegen der schlechteren Vorbeurteilung des Antragstellers nicht aus. 4. Das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 21. August 2018, er habe "zum Teil erheblich höherwertige Tätigkeiten" (als solche, die nach A 9 bewertet sind) ausgeübt, weil er einen Kollegen, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 "bekleide", im Krankheitsfall und bei Urlaubsabwesenheit vertreten habe, ist schon nicht berücksichtigungsfähig. Es handelt sich nämlich insoweit nicht um ein "ergänzendes", sondern um neues Beschwerdevorbringen, das der Antragsteller erst vorgelegt hat, nachdem die durch die Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses (21. Juni 2018) in Gang gesetzte einmonatige Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 23. Juli 2018 (Montag) abgelaufen war. Dieses Vorbringen wäre aber auch im Falle seiner – nur unterstellten – Berücksichtigungsfähigkeit nicht geeignet dazulegen, dass entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts eine Verbesserung der Gesamtnote „Gut ++“ auf „Hervorragend +“ realistisch in Frage kommt. Mit der behaupteten bloßen Vertretungstätigkeit kann nämlich ein (noch) höherwertigerer Einsatz schon im Ansatz nicht belegt werden. Unabhängig davon ist dieses Vorbringen, mit dem eine Beurteilungsrelevanz behauptet wird, auch substanzlos. Der Antragsteller hat nämlich nicht dargelegt, von welcher Dauer die behaupteten Vertretungstätigkeiten im Beurteilungszeitraum gewesen sein sollen und wie intensiv er durch diese belastet gewesen sein will. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt haben und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung) derjenigen Bezüge (ohne die von§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche dem Antragsteller nach Maßgabe des bei Beschwerdeeinlegung (5. Juli 2018) fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO bei Zugrundelegung der hier anzunehmenden Erfahrungsstufe 8 im Kalenderjahr 2018 zu zahlen sind. Daraus ergibt sich ein Betrag (3 x 3.332,37 Euro = 9.997,11 Euro), der in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe fällt. Bei der Berechnung der Jahresbezüge kann noch nicht auf das Monatsgehalt abgestellt werden, das für die hier in Rede stehende Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe nach dem vom Deutschen Bundestag am 27. September 2018 beschlossenen Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpas-sungsgesetz 2018/2019/2020 rückwirkend ab dem 1. März 2018 gilt. Denn das Gesetz war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung am 5. Juli 2018, wie schon aus dem Datum des Gesetzesbeschlusses geschlossen werden kann, noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 1 B 1350/18 –, juris, Rn. 32. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.